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Rücktritt vom Wein-Kaufvertrag – Mangelhaftigkeit eines Weines

LG Köln – Az.: 86 O 60/16 – Urteil vom 11.07.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263.347,- EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der folgenden Weine „S2“:

  • Jahrgang 2004:
  • Jahrgang 2005:
  • Jahrgang 2006:
  • Jahrgang 2007:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Weinhändlerin und handelt insbesondere mit hochwertigen und seltenen Weinen. Hierzu kauft sie Weine im In- und Ausland sowohl von den Produzenten selbst als auch von anderen Händlern und Sammlern. Die Beklagte handelt ebenfalls mit Weinen. Die Parteien standen seit Jahren in einer Geschäftsbeziehung.

Herr B, der Geschäftsführer der Beklagten, bot der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 verschiedene Weine aus dem Premiumsegment an, darunter auch den Spitzenwein des Erzeugers  S2.

Die Klägerin erwarb daraufhin von der Beklagten 36 Flaschen Wein der Marke S2 der Jahrgänge 2004, 2005, 2006 und 2007 zum Preis von 291.312,00 EUR (brutto). Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Rechnung der Beklagten vom 27.3.2012, Anlage K 3 und 8, verwiesen. 36 Flaschen Wein E verkaufte die Klägerin Anfang April 2015 an die Fa. W2 zum Preis von 271.500,00 EUR (netto). Insoweit wird auf die Rechnung vom 4.4.2012, Anlage K 4, verwiesen.

Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass große Teile der auf den Weinmarkt gelangten S2-Weine Fälschungen seien. Auch einige Kunden der Klägerin behaupteten, bei den ihnen gelieferten Weine handele es sich um Fälschungen. Der Erzeuger des Weins, die  S2, bestätigte der Klägerin auf Nachfrage, dass sich bei Flaschen verschiedener Jahrgänge, die dort zur Begutachtung vorgestellt worden seien, herausgestellt habe, dass es sich um Fälschungen handele. Daraufhin erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen die für die Beklagte sowie die K GmbH jeweils handelnden Personen.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2015 (Anlage K 6, 7) zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 277.508 Euro auf.

Rücktritt vom Wein-Kaufvertrag - Mangelhaftigkeit eines Weines
(Symbolfoto: BearFotos/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, die ihr von der Beklagten gemäß Rechnung vom 27.3.2012 gelieferten S2-Weine seien Fälschungen. Einen Lieferschein habe die Beklagte nicht ausgestellt und die Klägerin auch nicht erhalten. Vielmehr sei die Lieferung auf einer zum Lieferschein umfunktionierten Kopie der Rechnung der Beklagten quittiert worden und die Flaschennummern seien auf der Rückseite vom Lagermeister der Klägerin notiert worden sei.

Die Klägerin habe die von der Beklagten gelieferten Flaschen an die Firma W2 zum Preis von netto 271.500 EUR weiterveräußert. Diese Weine seien am 27.04.2012 versandt worden. Dabei seien die Flaschennummern vom Lagermeister der Klägerin auf dem Lieferschein (Anlage K 5) notiert worden. Die Firma W2 habe am 03.01.2015  34 der 36 von der Klägerin bezogenen S2 Weine zurückgesandt. Die Klägerin habe den anteiligen Kaufpreis von 258.756,33 Euro erstattet.

Nachdem die Klägerin zunächst die Zahlung von 277.508 Euro nebst 9 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 beantragt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2019 die Klage in Höhe von 11.900,- EUR zurückgenommen und beantragt nunmehr,

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der folgenden Weine „S2“:

  • Jahrgang 2004:
  • Jahrgang 2005:
  • Jahrgang 2006:
  • Jahrgang 2007:.

Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass es sich bei den an die Klägerin gelieferten Weinflaschen S2 um Fälschungen handele. Es habe sich bei den an die Firma W2 gelieferten Flaschen auch nicht um diejenigen aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin vom 27.03.2012 gehandelt. Eine Zuordnung der verkauften Weine anhand der Lieferschein- Nummern sei nicht möglich.

Die Flaschen seien vor dem Ankauf von der Klägerin optisch überprüft und für gut befunden worden. Ein so offensichtlicher Mangel wie nicht zusammenpassende Etiketten hätte auffallen müssen.

Die Firma W2 habe keine Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht und auch keine Gutschrift über 258.756,33 Euro erhalten.

Sollte die Firma W2 tatsächlich Flaschen an die Klägerin zurückgeschickt haben, handele es sich dabei nicht um solche aus der Lieferung der Beklagten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6.4.2017 durch Vernehmung der Zeugen W und Jean Charles D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2019 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 263.347,-EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der im Urteilstenor näher bezeichneten Weinflaschen gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.

Der Klägerin steht ein Recht zum Rücktritt zu, weil der von der Beklagten gelieferte Wein mangelhaft ist.

1.

Ein Mangel ist jede nachteilige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Beschaffenheit beschreibt sowohl natürliche und physische Eigenschaften der Sache als auch ihre tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern jene nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind und ihren Grund in der Sache haben. Die Parteien hatten vereinbart, dass es sich bei den Weinen um den Premiumwein der Marke S2 handeln sollte. Die Herkunft und Echtheit des Weins stellen demnach maßgebliche Kriterien der Sollbeschaffenheit dar. Handelt es sich bei dem Wein um eine Fälschung, ist er somit mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.1 BGB.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die im Urteilstenor genannten Weinflaschen Fälschungen sind und es sich nicht um den von der  S2 erzeugten und abgefüllten Spitzenwein „S2“ handelt.

Der (sachverständige) Zeuge D hat nachvollziehbar und überzeugend nach gründlicher Inaugenscheinnahme aller streitgegenständlichen Flaschen erklärt, dass es sich bei der Flasche Nr…. des Jahrgangs 2004 und bei der Flasche Nr…. des Jahrgangs 2006 um echten, von der  S2 abgefüllten Wein mit der Bezeichnung „S2“ handelt, es sich bei den weiteren 32 Flaschen aber um Flaschen mit einem nicht von der  S2stammenden Etikett, und deshalb um Fälschungen handele.

pp.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, es sei völlig ungeklärt, ob der Inhalt der Weinflaschen, also der Wein tatsächlich „gefälscht“ sei. Die Kammer hält schon die Annahme, dass sich „echter Wein in faschen Flaschen“ befinden könnte, für unwahrscheinlich, lebensfremd und lediglich theoretisch denkbar. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Flasche mit echtem, mehrere tausend Euro teurem Wein durch ein nachträglich aufgebrachtes gefälschtes Etikett wertlos gemacht werden sollte. Auch eine von der Beklagten angeführte Umgehung eines Weiterveräußerungsverbots überzeugt nicht, zumal der Wein vor allem als Vermögensanlage gehandelt wird und es dabei nicht nur auf die geschmacklichen Qualitäten, sondern vor allem auf den Namen bzw. die Herkunft und damit auch auf die Echtheit des Etiketts ankommt.

Eine weitere sachverständige Untersuchung, ob sich in den 32 Weinflaschen mit dem gefälschten Etikett gleichwohl „echter“ S2-Wein befindet, ist daher nicht angezeigt.

2.

Die Klägerin hat auch den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass es sich bei den 34 streitgegenständlichen Flaschen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen und die der sachverständige Zeuge D in Augenschein genommen hat, um die Flaschen handelte, die die Beklagte der Klägerin mit Rechnung vom 27.3.2012 geliefert hatte.

Der Zeuge W hat dazu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass er im Hause der Klägerin den Eingang der Ware kontrolliert hat und dabei auf die Rückseite der Rechnung (Anlage K 8) geordnet nach Jahrgängen die Flaschennummer notiert hatte. Es ist naheliegend, dass bei derart wertvollen Weinen der Wareneingang genau kontrolliert wird und insbesondere die Flaschennummer notiert wird.

Die Flaschen mit dieser Nummer waren von der Klägerin Anfang Juni 2019 zum Gericht geliefert worden und lagen in der mündlichen Verhandlung vor. Die von der Beklagten geforderte weitere Aufklärung, wo sich diese Flaschen in der Vergangenheit befunden habe und wo sich „wieder andere Flaschen“ befinden, ist nicht angezeigt und insbesondere auch nicht Aufgabe des Gericht.

Ohne Erfolg versucht die Beklagte, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W mit der Behauptung in Zweifel zu ziehen, dass die Notizen zu den Flaschennummern erst nachträglich und Jahre später angefertigt worden sein allein zu dem Zweck, die tatsächlich nicht von der Beklagten gelieferten Flaschen dieser zuzuordnen. Diese Behauptungen der Beklagten sind sämtlich ohne Substanz geblieben und stellen sich als bloße Vermutung und Behauptung ins Blaue hinein dar.

Allein der Umstand, dass die als Anlage K 3 mit der Klageschrift vom 25.6.2016 eingereichte Kopie der Rechnung vom 27.3.2012 keine handschriftlichen Zusätze  trägt, während die mit Schriftsatz vom 12.12.2016 als Anlage K 8, 8R eingereichte Kopie diese Zusätze trägt, spricht nicht für eine nachträgliche Anfertigung. Denn der Zeuge hat auch bekundet, dass er auf den Lieferschein für die Fa. W2 die Nummern der Flaschen handschriftlich vermerkt hat. Dieser Lieferschein, auf dem die identischen Flaschennummern wie auf der Rechnung vom 27.3.2012 vermerkt sind, wurde aber bereits mit der Klageschrift vom 25.6.2016 vorgelegt. Es ist daher eher anzunehmen, dass in Ermangelung eines Lieferscheins eine Kopie der Rechnung gefertigt wurde. Jedenfalls hat auch die Beklagte diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung nicht zum Gegensand der Befragung des Zeugen W gemacht.

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Die Lieferung von 36 Flaschen S2 nach Singapur erfolgte im April 2012 und steht damit in zeitlich engem Zusammenhang mit der Belieferung durch die Beklagte Ende April 2012. Dieser Umstand spricht dafür, dass es sich um die Flaschen aus der Lieferung der Beklagten handelte. Darauf, ob die streitgegenständlichen Weine tatsächlich Gegenstand der Lieferung an die Fa. W2 waren und ob die Klägerin insoweit Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt war, kommt es für die geltend gemachten allerdings Gewährleistungsansprüche nicht an.

Vor dem Hintergrund, dass im Jahre 2012 unstreitig 36 Flaschen „S2“ von der Beklagten an die Klägerin geliefert worden waren, hätte es schließlich nahe gelegen, dass die Beklagte dargelegt, welche anderen Flaschen Gegenstand der streitgegenständlichen Lieferung aus dem Jahre 2012 waren.

3.

Eine Fristsetzung war gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Unabhängig davon, ob der Beklagten überhaupt eine Nachlieferung möglich gewesen wäre, war das Vertrauen der Klägerin in die Beklagte durch die streitgegenständliche Lieferung gefälschter Weine derart erschüttert, dass sie zum sofortigen Rücktritt, berechtigt war.

Der Rücktritt ist mit dem Verlangen nach Kaufpreisrückzahlung vom 9.12.2015 erklärt wurde.

Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Weinflaschen zu (§ 348 BGB). Sie hat allerdings nur Anspruch auf Zahlung von 263.347,- EUR, da bei Rücknahme der Klage in Höhe von 11.900,- EUR die insoweit geltend gemachte Mehrwertsteuer unberücksichtigt geblieben ist.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht, weil die Beklagte nicht wirksam in Verzug gesetzt worden ist. Denn gemäß § 348 BGB sind die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen nur Zug-um-Zug zu erfüllen. Die Klägerin hätte demnach ihrerseits die Rückgabe der Flaschen an die Beklagte anbieten müssen. Da dies nicht geschehen ist, befand sie sich auch nicht seit dem 03.12.2015 in Verzug.

Gemäß § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz nur für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010, Az. XII ZR 10/08, Rn. 23 bei juris; Palandt/Grüneberg, BGB, § 286 Rn. 27, § 288 Rn. 8).  Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises stellt keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung, sondern einen Gewährleistungsanspruch dar und ist demnach nicht als Entgeltforderung zu qualifizieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert:  bis 277.508,- EUR

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