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Zeugenbeistand: Rechtsanwalt steht Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV
RVG zu.
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 1 Ws
363/06
Beschluss vom
18.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück – Az.: 15 Kls 17/05
In dem Strafverfahren hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am
18. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss des Landgerichts
Osnabrück vom 14. Juni 2006,
durch den seine Erinnerung des Zeugenbeistandes gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2006 zurückgewiesen worden ist,
wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer ist dem Zeugen A... im Hauptverhandlungstermin der 15.
großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2005 gemäß § 68b
StPO als Beistand für die Dauer der Vernehmung des Zeugen beigeordnet worden.
Die Zeugenvernehmung hat in Anwesenheit des Beistandes stattgefunden. Sie hat
ausweislich des Protokolls maximal 6 Minuten gedauert.
Der Beschwerdeführer hat hierfür die Festsetzung einer ihm nach § 48 RVG aus der
Landeskasse zu erstattenden Vergütung, bestehend aus Grundgebühr,
Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale sowie Mehrwertsteuer, in Höhe
von 691,35 € beantragt. Das Landgericht hat die Vergütung am 22. Februar 2006
auf 218,08 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer
Verfahrensgebühr für ein Beistandleisten bei einer Vernehmung in der
Hauptverhandlung nach VV RVG Nr. 4301 Abs. 4), Auslagenpauschale und
Mehrwertsteuer.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung hat die Strafkammer mit
Beschluss vom 14. Juni 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Zeugenbeistands. Das Rechtsmittel ist
zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Festsetzung der dem
Beschwerdeführer zu erstattenden Vergütung ist nicht zu beanstanden. Sie
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. StraFo 2006, 130; Nds.
Rpfl. 2006, 134), an der festgehalten wird.
Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG sind
die Vorschriften des 4. Teiles des VV für die Tätigkeit des zum Beistand eines
Zeugen bestellten Rechtsanwalts entsprechend anzuwenden. Welche Gebühren dieses
Abschnitts im Einzelnen entstanden sind, richtet sich danach, womit konkret der
Rechtsanwalt vom Gericht beauftragt wurde und welche Tätigkeit er erbracht hat.
Das war hier die Beistandleistung für die Dauer der Vernehmung des Zeugen. Für
diese Tätigkeit hat das Landgericht die Vergütung zutreffend festgesetzt. Ob der
Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Tätigkeiten zu Gunsten des Zeugen
entfaltet hat, ist für den Umfang der Erstattungspflicht der Staatskasse ohne
Bedeutung.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus
Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV. Die dort vorgesehene Anwendung der im 4. Abschnitt des
VV für den Verteidiger normierten Gebühren auf den Zeugenbeistand bedeutet
keineswegs, dass Letzterer generell die volle Grundgebühr, Verfahrensgebühr und
Terminsgebühr zu beanspruchen hätte. Das führte häufig zu einem extremen
Missverhältnis von Leistung und Vergütung sowie zu einer nicht gerechtfertigten
Gleichstellung der Vergütung des Rechtsanwalts, der die Last der vollen
Strafverteidigung trägt, mit der eines Anwalts, der lediglich während einer
Zeugenvernehmung beistandleistend tätig wird. Die genannte Vorschrift führt
vielmehr nur dazu, dass die Gebührentatbestände des 4. Abschnitts des VV auf
Zeugenbeistände anzuwenden sind, und zwar nach Maßgabe der Bestellung und der
erbrachten Tätigkeit.
Handelt es sich dabei wie hier lediglich um die Beistandleistung nach § 68b StPO
für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen, so ist von der Staatskasse nicht mehr
als eben diese Einzeltätigkeit zu vergüten. Auch ein Rechtsanwalt, dessen
Tätigkeit sich auf eine solche dem Beschuldigten erbrachte Beistandleistung
beschränkte, erhielte keine höhere Vergütung, wie aus VV Nr. 4301 Ziffer 4
folgt. Die Existenz dieser Vorschrift zeigt zudem, dass gerade ein
Beistandleisten der hier in Rede stehenden Art vom Gesetz als eine mögliche
Einzelleistung angesehen wird, die nur als solche zu vergüten ist.
Die Subsidiarität der Vergütung für Einzeltätigkeiten nach Vorbemerkung 4.3 Abs.
1 und 4 VV steht dem nicht entgegen. Das wäre nur der Fall, wenn dem
„Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen" worden wäre.
Mit einer solchen umfassenden Vertretung des Zeugen ist der Beschwerdeführer
aber - jedenfalls vom Gericht - nicht beauftragt worden. Die Beiordnung nur für
eine Beistandsleistung während der Dauer der Vernehmung des Zeugen reicht dafür
nicht aus.
Die entgegenstehenden vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen und
Ansichten, die teilweise untereinander hinsichtlich der zugesprochenen Gebühren
differieren (vgl. KG, Aktz. 3 Ws 323/05; OLG Koblenz, Aktz. 1 Ws 201/06; KG,
Aktz. 4 Ws 61/05; 5 Ws 506/05; OLG Köln, Aktz. 2 Ws 9/06; Burhoff RVGReport
2006, 81; StV 2006, 207 ff.), vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen
keine Änderung der Rechtsprechung des Senats.
Aus der bloßen Anwendbarkeit des 4. Abschnitts des VV auf Zeugenbeistände kann
nicht kurzerhand geschlossen werden, dass Zeugenbeistände uneingeschränkt wie
Wahl oder Pflichtverteidiger zu vergüten sind. Dass Zeugenbeistände unabhängig
von ihrem tatsächlichen Auftrag und ihrem Aufwand stets wie Verteidiger zu
honorieren sind, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Eine
etwaige dahingehende Intention des Gesetzgebers hätte im Normwortlaut keine
tragfähige Stütze gefunden. Die vorgeschriebene Anwendung des 4. Abschnitts des
VV auf den Zeugenbeistand bedeutet vielmehr nur, dass die Vergütung aus allen in
diesem Abschnitt des VV aufgeführten Gebührentatbeständen zu entnehmen ist.
Welcher Gebührentatbestand im Einzelfall konkret erfüllt ist, richtet sich nach
dem jeweils erteilten Auftrag und der entfalteten Tätigkeit, wobei für die
Erstattungspflicht der Staatskasse allein der Umfang der Bestellung maßgeblich
ist.
Der von Burhoff (RVGreport 2006, 81) geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung
vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sein Hinweis, ein Rechtsanwalt werde
„grundsätzlich immer als voller Vertreter" tätig, vermag eine abweichende
Beurteilung hier nicht zu rechtfertigen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall
ist von einem solchen Grundsatz dadurch eine Ausnahme gemacht worden, dass der
Beistand dem Zeugen vom Gericht nur für die Dauer seiner Vernehmung, also
ausdrücklich gerade nicht zu seiner vollen Vertretung, beigeordnet worden ist.
Für die dafür von der Staatskasse aufzubringende Vergütung ist es entgegen der
Ansicht von Burhoff auch nicht erheblich, dass die Beistandsleistung eine
Vorbereitung in Form eines Vorgesprächs mit dem Zeugen o. ä. erfordert. Denn
diese ist mit der Vergütung für die Einzeltätigkeit, die ohne eine solche
Vorbereitung schlechterdings nicht sinnvoll ausgeführt werden kann, mit
abgegolten, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4301 Rdn. 8, wonach
schon die Informationsaufnahme und Terminsvorbereitung den Vergütungsanspruch
für die Einzeltätigkeit des Beistandleistens bei einer Vernehmung begründet.
Auch dem von Burhoff (a. a. O.) vorgebrachten Einwand, eine hinter der
Verteidigervergütung zurückbleibende Vergütung des Zeugenbeistandes widerspreche
der Gesetzessystematik, überzeugt nicht. Absatz 1 der Vorbemerkung 4 zu Teil 4
des Vergütungsverzeichnisses ordnet – eindeutig und uneingeschränkt – die
Anwendung sämtlicher Vorschriften des 4. Teiles auf die Tätigkeit eines
Zeugenbeistandes an, mithin auch die der Vergütungsregelung für eine
Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 dieses Teiles. Der Hinweis auf die Regelung für
bürgerliche Rechtstreitigkeiten der Vorbemerkung 3 Abs. 1 zu Teil 3 der VV,
wonach in diesen Verfahren für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren wie für
einen Verfahrensbevollmächtigten entstehen, führt nicht weiter. Denn die nur mit
Einzeltätigkeiten beauftragten Verfahrensbevollmächtigten erhalten auch in
Zivilrechtsstreiten geringere Vergütungen als die uneingeschränkt beauftragten
Verfahrensbevollmächtigten, nämlich die hierfür in Abschnitt 4 des Teils 3 VV
(„Einzeltätigkeiten") bestimmten.
Der Senat hält deshalb an seiner ständigen Rechtsprechung fest. Die abweichenden
Ansichten übersehen namentlich, dass ein Rechtsanwalt, der – ohne dass ihm die
Verteidigung übertragen worden wäre – auftragsgemäß einem Angeklagten nur bei
seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung Beistand leistet, hierfür nur eine
Einzeltätigkeitsvergütung nach VV 4301 Nr. 4 beanspruchen kann. Dem entspricht
aber die anwaltliche Beistandleistung für einen Zeugen bei dessen gerichtlicher
Vernehmung so weitgehend, dass für eine höhere Vergütung des Zeugenbeistands,
wie sie hier der Beschwerdeführer erstrebt, keine sachliche Rechtfertigung
ersichtlich ist.
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