Zeugnis -
Belastbarkeit in Stresssituationen
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
632/07
Urteil vom
12.08.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 30. November 2006 - 6 Sa 963/05 - aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war seit dem Jahre 1993 bis zum 31. März 2003 als
Tageszeitungsredakteur bei der Beklagten beschäftigt. Zwischen den Parteien war
ein Kündigungsrechtsstreit anhängig, der am 6. Dezember 2004 vor dem Sächsischen
Landesarbeitsgericht vergleichsweise beigelegt wurde. In Ziffer 4 dieses
Vergleichs heißt es:
"Die Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis, mit dem diesem gute Führung und
Leistung bescheinigt werden."
In dem zuletzt unter dem 31. März 2003 erteilten Zeugnis heißt es auszugsweise:
"Herr E arbeitete sich schnell in neue Fachgebiete ein und kann diese
journalistisch verwerten. Er erschließt in kurzer Zeit Gesprächspartner und kann
deren Informationen redaktionell umsetzen. Herr E ist stilsicher, hat
Sprachgefühl, beherrscht in Theorie und Praxis die journalistischen Genres, kann
aus aktuellen Erfordernissen journalistische Themen ableiten, deren politische
Bedeutung erfassen und redaktionell sowie medienspezifisch umsetzen. Sein
Schreibstil ist sachlich, originell, verständlich und variabel.
Bei seiner journalistischen Tätigkeit für unser Haus zeichnete sich Herr E durch
gründliche Recherche sowie zielstrebige und gewissenhafte Arbeitsweise aus.
Entwicklungen und Missstände bei von ihm bearbeiteten Themen verfolgte er
hartnäckig und gründlich. Herr E führte seine Aufgabe stets selbstständig und
zuverlässig aus.
Er kann seine eigenen Leistungen und die seiner Kollegen sachlich kritisch
werten und ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen. Wir
bescheinigen Herrn E gute Führung und gute Leistungen.
Das Arbeitsverhältnis mit Herrn E endete am 31. März 2003. Wir bedanken uns für
die geleistete Arbeit."
Der Kläger begehrt ein Zeugnis in dem die Beklagte ihm zusätzlich bescheinigt,
dass
a) er auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv arbeite,
b) sein Verhalten vorbildlich und er bei Vorgesetzten und Kollegen sehr
geschätzt gewesen sei,
c) der Arbeitgeber ihm für seinen weiteren persönlichen und beruflichen
Lebensweg weiterhin viel Erfolg wünsche
und
d) mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden gewesen sei.
Der Kläger hat vorgetragen, dass es zum üblichen Zeugnisinhalt bei
Tageszeitungsredakteuren gehöre, die Belastbarkeit in Stresssituationen
gesondert zu beurteilen. Schweige sich ein Zeugnis darüber aus, sei das Zeugnis
unvollständig und suggeriere, dass der Arbeitnehmer in diesem
Beurteilungsmerkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich
gearbeitet habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Zeugnis mit folgendem Text zu erteilen:
"Herr E, geboren am 1962 in P, war vom 15. Februar 1993 bis zum 31. März 2003
als Redakteur der S Zeitung bei der D GmbH & Co. KG beschäftigt. Die D GmbH & Co
KG ist eines der großen deutschen Druck- und Verlagsunternehmen. Im Verbund mit
der G AG & Co KG gibt der Unternehmensbereich Zeitungen mit der S Zeitung, der S
Zeitung am Sonntag, der Morgenpost S und der Morgenpost am Sonntag die führenden
Zeitungen im Regierungsbezirk D heraus. Mehrere regionale Zeitschriften und der
Internet-Dienst s-online runden das Unternehmensportfolio ab. Täglich erreicht
das Unternehmen mit seinen Produkten rund eine Million Leser.
Herr E begann seine Tätigkeit für unser Haus als Redakteur in der Lokalredaktion
W. Dort wurde er in allen Bereichen des Lokaljournalismus eingesetzt. Er
recherchierte und schrieb Meldungen und führte Interviews. Dabei zeigte Herr E
starkes Interesse an kommunalpolitischen und wirtschaftlichen Themen sowie an
technischen Bau- und Landschaftsdenkmalen. Seine besonderen Fachkenntnisse in
Bauwesen, Architektur und Städteplanung unterstützten seine journalistische
Tätigkeit.
Ab Mai 1999 wechselte Herr E in die Abteilung Redaktionelle Dienste/Text des
Bereiches Produktion der S Zeitung. In dieser Funktion war Herr E
Ansprechpartner für den Leitstand und für die Blattplaner zu den tagesaktuellen
Seiten. Die Mitarbeiter der Abteilung sind verantwortlich für die Kontrolle
aller redaktionellen Seiten für die gesamte "S Zeitung" und deren pünktliche und
vollständige Übergabe an die Produktion/Vorstufe. Zum Anforderungsprofil für
diese Tätigkeit gehört das Beherrschen des gesamten Redaktionsprozesses und
umfangreiches Hintergrundwissen zur redaktionellen Arbeit. Die Tätigkeit
erforderte außerdem eine enge Zusammenarbeit mit den Redaktionen der
Lokalausgaben der S Zeitung.
Aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit als Lokalredakteur war Herr E in
dieser Funktion befugt, fehlerhafte Texte nicht nur an die Verfasser zur
Korrektur zurückzusenden, sondern den fehlerhaften Text inhaltlich selbst zu
bearbeiten.
Herr E arbeitet sich schnell in neue Fachgebiete ein und kann diese
journalistisch verwerten. Er erschließt in kurzer Zeit Gesprächspartner und kann
deren Informationen redaktionell umsetzen. Herr E ist stilsicher, hat
Sprachgefühl, beherrscht in Theorie und Praxis die journalistischen Genres, kann
aus aktuellen Erfordernissen journalistische Themen ableiten, deren politische
Bedeutung erfassen und redaktionell sowie medienspezifisch umsetzen. Sein
Schreibstil ist sachlich, originell, verständlich und variabel.
Bei seiner journalistischen Tätigkeit für unser Haus zeichnete sich Herr E durch
gründliche Recherche sowie zielstrebige und gewissenhafte Arbeitsweise aus.
Entwicklungen und Missstände bei von ihm bearbeiteten Themen verfolgte er
hartnäckig und gründlich. Herr E führte seine Aufgaben stets selbstständig aus.
Er ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen und arbeitet auch
in Stresssituationen zuverlässig und effektiv. Wir waren mit seinen Leistungen
jederzeit sehr zufrieden.
Das Verhalten von Herrn E war vorbildlich. Bei Vorgesetzten und Kollegen war er
sehr geschätzt.
Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 2003. Wir danken Herrn E für die
geleistete Arbeit und wünschen ihm für seinen weiteren persönlichen und
beruflichen Lebensweg weiterhin viel Erfolg."
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten,
mit dem erteilten Zeugnis ihren gesetzlichen und im gerichtlichen Vergleich
übernommenen Verpflichtungen gerecht geworden zu sein. Der Leser des Zeugnisses
eines Journalisten erwarte keine positive Hervorhebung der Arbeit in
Stresssituationen. Es bleibe Sache des Arbeitgebers, welche Leistungen und
Eigenschaften des Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen
wolle, solange das Zeugnis wahr sei und keine Auslassung enthalte, wo der Leser
eine positive Hervorhebung, wie etwa bei der Ehrlichkeit eines Kassierers,
erwarte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und zur
Zurückverweisung.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht
abgewiesen werden.
I. Der Kläger hat gemäß § 109 GewO und aus dem gerichtlichen Vergleich vom 6.
Dezember 2004 Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Im
Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen,
mit dem sie ihm "gute Führung und Leistung" bescheinigt.
II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Zeugnisanspruch des
Klägers nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist.
1. Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch durch Erteilung eines Zeugnisses,
das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Genügt das
Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung
oder Ergänzung beanspruchen (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130,
zu II 1 der Gründe). Mit einer Klage auf Berichtigung oder Ergänzung eines
erteilten Arbeitszeugnisses macht der Arbeitnehmer deshalb weiterhin die
Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend und keinen dem Gesetz fremden
Berichtigungs- oder Ergänzungsanspruch (st. Rspr., Senat 14. Oktober 2003 - 9
AZR 12/03 - BAGE 108, 86, zu IV 2 b bb der Gründe; BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR
638/86 - BAGE 57, 329, zu I 1 der Gründe).
2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dem Kläger ein
ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt. Der Anspruch des Klägers sei durch Erfüllung
erloschen. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf Hervorhebung seiner
Leistungsfähigkeit in Stresssituationen. Es müsse nicht jeder Einzelaspekt des
Tätigkeitsspektrums in einem Zeugnis Erwähnung finden.
Damit hat das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, für
Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung der Belastbarkeit mit Stress im
Zeugnis üblich und deren Auslassung ein für den Arbeitnehmer nachteiliges
Geheimzeichen, rechtsfehlerhaft übergangen.
a) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit
ihm verfolgten Zwecken (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320, zu II
2 a der Gründe; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86, zu III 2 der
Gründe). Ein Zeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig
Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Deshalb
hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers (vgl.
BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber,
wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR
12/03 - aaO; BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 115). Vom
Arbeitgeber wird dabei verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von
Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den
Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR
44/00 - BAGE 97, 57, zu B I 2 a der Gründe). Daraus ergeben sich die Gebote der
Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.
aa) Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen
Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind
und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und
verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so
vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein
klares Bild machen kann (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320, zu
II 2 b der Gründe).
Das Gebot der Zeugnisklarheit ist nach § 109 Abs. 2 GewO in seiner ab 1. Januar
2003 geltenden Fassung gesetzlich normiert. Danach muss das Zeugnis klar und
verständlich formuliert sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den
Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut
ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Abzustellen ist auf den
objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf
an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet
(zuletzt Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, zu II 2 der
Gründe).
bb) In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei,
solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 -
AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1, zu II der Gründe). Der Arbeitgeber
entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er
stärker hervorheben will als andere (BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - EzA
BGB § 630 Nr. 16, zu II der Gründe). Maßstab ist der eines wohlwollenden
verständigen Arbeitgebers (Küttner/Reinecke Personalbuch 2008 Zeugnis Rn. 28).
Davon ist auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen, wenn es
ausführt, dass nicht jeder Einzelaspekt eines Tätigkeitsspektrums Erwähnung
finden müsse.
b) Das Recht des Arbeitgebers, selbst darüber zu entscheiden, ob er bestimmte
Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers hervorhebt, wird durch die
gesetzlichen Gebote der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit begrenzt. Ist es für
Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich, bestimmte positive
Eigenschaften oder Leistungen hervorzuheben, dann muss diesem Brauch auch im
Zeugnis Rechnung getragen werden. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das
Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt.
aa) Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO ist es unzulässig, ein Zeugnis mit geheimen
Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmer
anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist
(vgl. zum früheren Recht Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57, zu
B I 2 a der Gründe). Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass
bei Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen
entstehen können (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, zu II 2
der Gründe). Ein Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der
verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet (vgl. Senat 20. Februar
2001 - 9 AZR 44/00 - aaO; BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6
= EzA BGB § 630 Nr. 1, zu II der Gründe). Anspruch auf ausdrückliche
Bescheinigung bestimmter Merkmale hat damit der Arbeitnehmer, in dessen
Berufskreis dies üblich ist und bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage
im Zeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte (vgl. BAG 23. Juni 1960
- 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289). Das Weglassen bestimmter Prädikate oder
berufsspezifischer Merkmale ist bei einer im Übrigen positiven Beurteilung zwar
grundsätzlich noch kein Hinweis auf deren Fehlen, wenn das Prädikat zu den
Selbstverständlichkeiten des Berufskreises des Arbeitnehmers gehört (Schleßmann
Das Arbeitszeugnis S. 176). Soweit jedoch die Merkmale in besonderem Maße
gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu
erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer Hinweis
für den Zeugnisleser sein (BGH 22. September 1970 - VI ZR 193/69 -AP BGB § 826
Nr. 16, zu III 1 der Gründe).
bb) Das ist nach dem Vorbringen des Klägers der Fall. Danach soll die
Beurteilung der Belastbarkeit in Stresssituationen bei Tageszeitungsjournalisten
zum üblichen Zeugnisinhalt gehören. Das Schweigen darüber suggeriere, dass der
Arbeitnehmer in diesem Beurteilungsmerkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls
durchschnittlich arbeite. Da die Beklagte nicht behauptet hat, die Auslassung
sei wegen fehlender Belastbarkeit des Klägers mit Stress gerechtfertigt, kommt
es darauf an, ob das Vorbringen des Klägers tatsächlich zutrifft. Hierzu hat das
Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.
3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.
a) Nach § 563 Abs. 3 ZPO hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu
entscheiden, wenn das Urteil des Berufungsgerichts nur wegen eines Mangels in
der Gesetzesanwendung aufzuheben und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Das
setzt voraus, dass das beiderseitige Parteivorbringen festgestellt und weiterer
Sachvortrag nicht zu erwarten ist. Das ist hier nicht sichergestellt.
b) Die Feststellung eines Zeugnisbrauchs ist als Tatfrage der Tatsacheninstanz
vorbehalten (vgl. für Handelsbrauch und Verkehrssitte BGH 11. Mai 2001 - V ZR
492/99 - NJW 2001, 2464, zu II 1 c der Gründe). Dabei ist es dem
Tatsachengericht nicht verwehrt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Zeugnisbrauchs zu beurteilen, wenn es dazu über ausreichende Sachkunde und
Lebenserfahrung verfügt. Andernfalls hat es sich der Hilfe eines
Sachverständigen zu bedienen (vgl. BGH 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - BGHZ 156,
250, zu II 2 a der Gründe; 1. April 1993 - I ZR 136/91 - NJW-RR 1993, 1000, zu
II 1 b der Gründe). Unerheblich ist, dass der Kläger keinen entsprechenden
Beweis angetreten hat. Der Antritt eines Sachverständigenbeweises ist ohnehin
nur Anregung an das Gericht. Die Zuziehung eines Sachverständigen zur
Unterstützung des Gerichts ist gemäß § 144 Abs. 1 ZPO durch die
Tatsachengerichte stets nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen (BAG 9. November
1973 - 4 AZR 27/73 - BAGE 25, 371, zu VI 1 der Gründe). Dies wird das
Landesarbeitsgericht nachzuholen haben.
B. Da über den zeugnisrechtlichen Erfüllungsanspruch nur einheitlich entschieden
werden kann, war es dem Senat nicht möglich, im Wege eines Teilurteils über die
weiteren vom Kläger begehrten "Berichtigungen" zu erkennen.