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Schuldhafte Säumnis bei Gerichtstermin

LG Berlin, Az.: 67 S 264/18, Urteil vom 21.02.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. August 2018 verkündete Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte – 17 C 8/18 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO.

II.

Die gegen das Zweite Versäumnisurteil erhobene Berufung ist unbegründet. Ein Versäumnisurteil, gegen das – wie vorliegend – der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Das Zweite Versäumnisurteil ist verfahrensfehlerfrei ergangen.

Das Amtsgericht war zum Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO verpflichtet, da die Beklagte im Einspruchstermin säumig geblieben ist.

Eine Partei ist säumig, wenn sie – wie die Beklagte – zum ordnungsgemäß abgehaltenen Termin nicht erscheint (vgl. Toussaint, in: BeckOK ZPO, 31. Ed. Stand: 1. Dezember 2018, § 330 Rn. 5).

Die Säumnis war auch schuldhaft.

Die Frage des Verschuldens im Falle der Versäumung eines Termins ist bei § 514 ZPO nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 2008 – VI ZR 317/07, NJW 2009, 687, juris Tz. 11). Abzustellen ist auf das eigene Verschulden der geschäftsfähigen Partei, wobei ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 233 Rn. 3). Ob ein Verschulden vorliegt, ist entsprechend dem allgemeinen Gedanken des § 276 BGB nach einem objektiv abstrakten Maßstab zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. November 2003 – 2 BvR 1568/02, BeckRS 2003, 25084); erfasst wird jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. Wendtland, in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 233 Rn. 10). Das Gesetz erwartet von einem Prozessbevollmächtigten hierbei die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt; wenn ein besonderer Anlass besteht, d.h. wenn sich dem Rechtsanwalt im Einzelfall wegen äußerer Umstände die Notwendigkeit weiterer Prüfung aufdrängt, ist er jedoch zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1987 – IV a ZB 17/87, NJW-RR 1988, 508).

Gemessen daran lag dem angefochtenen Urteil ein Fall der schuldhaften Versäumung i.S. des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde. Das Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Einspruchstermin war jedenfalls fahrlässig, da er die ihm obliegende Sorgfalt zur – rechtzeitigen – Terminswahrnehmung nicht hat hinreichend walten lassen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist zu dem vom Amtsgericht anberaumten Einspruchstermin zur Terminsstunde bewusst nicht erschienen, sondern hat stattdessen weiter einem zeitlich kollidierenden Berufungstermin vor dem Landgericht beigewohnt. Es hätte ihm zur Beschreitung des prozessual sichersten Weges nach Erhalt der kollidierenden Ladung aber oblegen, zur Meidung der Terminskollision und der dadurch begründeten Gefahr der Versäumung des Einspruchstermins die Verlegung eines der beiden Termine zu beantragen. Jedenfalls wäre er verpflichtet gewesen, die rechtzeitige Unterbrechung der sich bis über den Beginn des Einspruchstermins hinziehenden Berufungsverhandlung zu erwirken, um so entweder den im selben Gerichtsgebäude anberaumten Einspruchstermin selber wahrnehmen oder dem Amtsgericht zumindest noch vor der Terminsstunde Kenntnis von seiner Verhinderung geben zu können. Auch das hat er unterlassen.

Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 3. November 2005 – I ZR 53/05, NJW 2006, 448, juris Tz. 14). Dieser Pflicht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zuwider gehandelt, indem er das Amtsgericht nicht persönlich von seiner Verhinderung in Kenntnis gesetzt hat. Er hat sich ausweislich des Vorbringens der Beklagten stattdessen auf eine Zusage des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung verlassen, dieser werde seiner Prozessbevollmächtigten in dem in der erstinstanzlichen Parallelsache anberaumten Einspruchstermin eine SMS mit der Bitte übersenden, kein Zweites Versäumnisurteil zu beantragen. Das hat sich in zweierlei Hinsicht als unzureichend erwiesen:

Einerseits hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit diesem Vorgehen nicht dem Gericht, sondern allein dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten Mitteilung von seiner Verhinderung gemacht. Andererseits bot der eingeschlagene Mitteilungsweg keine hinreichende Gewähr dafür, dass die in Aussicht gestellte Kurznachricht die im Einspruchstermin anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch tatsächlich und zudem auch noch rechtzeitig erreichte. Genau dieses Risiko hat sich indes verwirklicht, da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Nachricht zwar unstreitig empfangen, aber vor Beantragung und Erlass des Zweiten Versäumnisurteils nicht gelesen hat.

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten behaupteten Zusage des Geschäftsführers der Klägerin, die im Einspruchstermin anwesende Prozessbevollmächtigte sei mittlerweile informiert und beantrage kein Zweites Versäumnisurteil. Denn auch dadurch wäre lediglich die Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht von der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden. Unabhängig davon hat der Geschäftsführer der Klägerin die behauptete Zusage aber auch nicht getätigt. Die Beklagte hat eine solche zwar behauptet, sie ist jedoch auf das erhebliche Bestreiten der Klägerin als diejenige Partei, der für die unverschuldete Säumnis die Darlegungs- und Beweislast oblag (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999 – IX ZR 364/98, NJW 1999, 2120, 2121), mangels Beweisantritts beweisfällig geblieben.

Keine der Beklagten günstigere Beurteilung rechtfertigt die von ihr herangezogene Instanzrechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 19. Dezember 1973 – 1 U 113/73, NJW 1974, 1096) und des LG Mönchengladbach (Urt. v. 23. Juli 1997 – 4 S 104/97, NJW-RR 1998, 1287), da dieser – anders als in dem hier von der Kammer zu beurteilenden Sachverhalt – tatsächlich und unmittelbar getroffene Absprachen zwischen dem säumigen und dem im Termin anwesenden Prozessbevollmächtigten zu Grunde lagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Rechtssache mangelt es schon an grundsätzlicher Bedeutung, da sie keine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage aufwirft (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 543 Rn. 5). Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine schuldhafte Säumnis i.S. des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt, ist höchstrichterlich bereits geklärt. Da die Kammer diese lediglich unter Anwendung der höchstrichterlicher Grundsätze beantwortet hat, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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