BAG
Az.: 1 AZR 760/00
Urteil vom 14.08.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Ein Unternehmen darf einem zuletzt vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplanes weniger Abfindung zahlen, wenn er früher einmal in Teilzeit gearbeitet hat.
Kurzfassung:
Sachverhalt:
Der Mann hatte 15 Jahre halbtags gearbeitet, bis er 1991 vollbeschäftigt wurde. 1999 erhielt er die betriebsbedingte Kündigung und auf Grund eines Sozialplans rund 190.000 DM (97.000 €) Abfindung. Dass seine Teilzeittätigkeit angerechnet wurde und darum seine Abfindung geringer ausfiel, hielt der Kläger für unzulässig. Er forderte knapp 60.000 DM mehr, weil es nach seiner Ansicht auf den Stand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung ankomme und nicht auf die Vergangenheit.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt wies die Klage eines ehemaligen Beschäftigten der Fluggesellschaft Delta Air Lines ab. Betriebe haben bei freiwilligen Sozialplänen für Ausgleichsmaßnahmen wie Abfindungen weiten Spielraum. Die Einberechnung von zurückliegender Teilzeitarbeit sei rechtens. Hier wurde die Abfindung wie folgt berechnet: Jahre der Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt x 2 – bei dieser Formel sind Jahre der Teilzeitbeschäftigung anteilig zu berücksichtigen.