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Abmahnung wegen Drohung sich krank schreiben zu lassen


Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 7 Ca 533/01

Verkündet am 06.02.2002


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 – auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2002 für Recht erkannt:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.362,34 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit Jahren in der Patientenverwaltung der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von € 2.181,17 brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 23.11.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 d. A.) mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Mit ihrer Klage vom 18.01.2001, bei Gericht am 19.01.2001 eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Abmahnung.

Mit Klageerweiterung vom 21.02.2001, bei Gericht am 23.02.2001 eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen eine frühere Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 10.05.1999, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 14 und 15 d. A.). Die Klägerin ist der Meinung, die ihr von der Beklagten erteilten Abmahnungen seien rechtswidrig und daher von der Beklagten aus ihrer Personalakte zu entfernen.

Sie, die Klägerin, habe keinesfalls Krankheit für den Fall angekündigt, dass ihre Vorgesetzte ihr Einverständnis zur Wahrnehmung von Arzt- und Massageterminen verweigere. Sie, die Klägerin, sei an sich arbeitsunfähig krank gewesen. Ihr behandelnder Arzt habe sie an sich arbeitsunfähig gehalten. Wegen der engen Personalsituation im Betrieb der Beklagten, sei sie jedoch zur Arbeit erschienen. Auf der Grundlage der ärztlichen Behandlungsanordnung habe sie, die Klägerin, mit dem Krankengymnasten im Betrieb der Beklagten Behandlungstermine für den 06.10., 10.10., 17.10., 19.10., 24.10., und 11.11.2000 jeweils um 7.45 Uhr vereinbart. Termine außerhalb ihrer Arbeitszeit habe sie, die Klägerin, nicht vereinbaren können. Weiterhin habe sie am 10.10.2000 einen Laborarzttermin gehabt.

Nachdem sie, die Klägerin, von ihrer Kollegin, der Zeugin X in unangemessener Art angegriffen worden sei, habe sie, die Klägerin, darauf hingewiesen, dass sie eigentlich arbeitsunfähig krank sei und die jeweiligen Behandlungstermine unbedingt wahrnehmen müsse.

Als Frau X sie, die Klägerin, aufgefordert habe, ihren Laborarzttermin vom 10.10. mit ihrer Vorgesetzten Frau A abzusprechen, habe sie, die Klägerin, bemerkt, dass dann, wenn ihr die Wahrnehmung dieses Termins untersagt werde damit gerechnet werden müsse, dass ihr Arzt sie krank schreibe. Daraufhin habe ihre Vorgesetzte ihr die Wahrnehmung des Arzttermines mündlich und später schriftlich untersagt.

Sie, die Klägerin, sei berechtigt gewesen, die Massagetermine sowie den Labortermin wahrzunehmen.

Auch die Abmahnung vom 10.05.1999 sei zu Unrecht erteilt worden, denn die Beklagte gehe bei dieser Abmahnung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin unter dem 23.11.2000 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen;

2. die Beklagte Zu verurteilen, die der Klägerin unter dem 10.05.1999 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass ihre der Kläger erteilte Abmahnung vom 23.11.2000 zu Recht erteilt worden sei. In einer personellen Engpasssituation im Betrieb der Beklagten habe die Klägerin Anfang des Monates Oktober 2000 über 14 Tage hinweg vormittags Massagetermine vereinbart. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin in berechtigter Weise aufgefordert, die dafür gewünschte Freistellung vom Dienst mit ihrer Vorgesetzten abzustimmen. Die Reaktion der Klägerin hierauf sei vollkommen unangemessen, indem sie gegenüber der Zeugin A die Drohung ausgesprochen habe, sich krank schreiben zu lassen, falls das von ihr eingeforderte Einverständnis zur Wahrnehmung der Termine verweigert werde.

Auch die Abmahnung vom 10.05.1999 sei zu Recht erteilt worden. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil sich die Klägerin gegen diese Abmahnung nicht mehr wenden könne, da in dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Ausschlussfrist von sechs Monaten des § 23 der AVR gelte, so dass ein möglicher Anspruch der Klägerin verfallen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die offensichtlich zulässige Klage der Klägerin musste als unbegründet abgewiesen werden.

Soweit sich die Klägerin mit ihrem klageerweiternden Schriftsatz vom 21.02.2001 gegen eine Abmahnung der Beklagten vom 10.05.1999 wendet, musste diese Klage schon deshalb zurückgewiesen werden, weil ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Entfernung dieser Abmahnung vom 10.05.1999 gemäß § 23 AVR verfallen ist. Auch Abmahnungsansprüche der Arbeitnehmer unterfallen der Verfallklausel.

Aber auch der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Abmahnung der Beklagten vom 23.11.2000 musste als unbegründet zurückgewiesen werden, denn die Beklagte hat der Klägerin zu Recht mit Schreiben vom 23.11.2000 eine Abmahnung erteilt. Zunächst ist festzustellen, dass diese Abmahnung in formaler Hinsicht rechtmäßig ist. die Beklagte stellt das gerügte Verhalten der Klägerin dar und drohte der Klägerin im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Die erteilte Abmahnung ist nicht rechtswidrig. Hierbei kommt es unter keinerlei Umständen darauf an, ob die Klägerin Anfang des Monats Oktober 2000 objektiv gesehen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und nur aus eigenem Antrieb am Arbeitsplatz im Betrieb der Beklagten erschienen ist.

Dies mag zwar durchaus löblich sein, doch berechtigt es die Klägerin unter keinerlei Umständen, der Beklagten mit einer „Krankschreibung“ durch ihren Arzt zu drohen, wenn die Beklagte ihr nicht die beantragten Freistellungen zu den Massageterminen und dem Laborarzttermin genehmigt. Das Eine hat nämlich mit dem Anderen nichts zu tun.

Selbst dann, wenn die Klägerin Anfang des Monates Oktober 2000 objektiv gesehen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, so berechtigte sie diese Tatsache unter keinen Umständen dazu, von der Beklagten eine Willenserklärung – nämlich das Einverständnis zu den begehrten Freistellungen – durch Drohung zu erreichen. Für die erkennende Kammer steht fest, dass die Klägerin am 05. oder 06.10.2000 gegenüber der Zeugin A geäußert hat, dass dann, wenn ihre Vorgesetzte Frau X ihr die Freistellungen nicht genehmige, sie sich krank schreiben lasse. Zwar hatte die Kammer den Eindruck, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Zeugin A nicht besonders herzlich ist, doch gab es für die Kammer nicht den geringsten Anhaltspunkt, dass die Zeugin wegen einer gewissen Abneigung gegenüber der Klägerin die Unwahrheit gesagt hat. Vielmehr ist das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Überzeugung, dass die Zeugin die Wahrheit gesagt hat, als sie ausgesagt hat, dass die Klägerin bekundet hat, dass sie sich krank schreiben lassen werde, wenn ihre Vorgesetzte ihr die beantragten Freistellungen für die Massagetermine und den Laborarzttermin nicht genehmige.

Dieses Verhalten der Klägerin ist arbeitsvertragswidrig und abmahnungswürdig. Hierbei kommt es keinesfalls darauf an, ob die Klägerin ein Recht dazu hatte, die Massagetermine und den Laborarzttermin zu den von ihr vereinbarten Zeitpunkten wahrzunehmen. Dies stellt die erkennende Kammer keinesfalls in Frage. Die erkennende Kammer stellt allerdings in Frage, ob die Klägerin berechtigt war, zur Durchsetzung ihrer Freistellungsforderungen mit der Androhung einer Krankschreibung durch ihren behandelnden Arzt zu reagieren. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass der behandelnde Arzt die Klägerin wohl zu Recht krankgeschrieben hätte. Jedoch durfte die Klägerin den Weg des „Faustrechts“ nicht beschreiten.

Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung von zwei Bruttomonatsgehältern der Klägerin.


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