Bundesgerichtshof
Az.: VIII ZR 324/02 u.a.
Urteil vom 18.06.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Die neue kurze 3-Monatsfrist des § 573 c BGB für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter gilt nicht für vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Altverträge, in denen hiervon abweichende Kündigungsfristen vereinbart worden sind. Dies betrifft auch formularmäßige Altverträge, in denen die damaligen – nach Mietdauer gestaffelten – gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wollten langjährige Mieter (über 10 Jahre) ihre Mietverträge entsprechend der seit dem 01.09.2001 geltenden Regelung des § 573c BGB mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Den Mietverhältnissen lagen vor der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 abgeschlossene Formularverträge zugrunde. In diesen waren die damaligen – nach Mietdauer gestaffelten – gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich wiedergegeben. Die Vermieter bestanden auf die Einhaltung der längeren, vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof gab den Vermietern recht. Die Mieter müssen sich an die vertragliche vereinbarte Kündigungsfrist halten. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB gilt eine von der gesetzlichen 3-Monatsfrist abweichende (längere) Kündigungsfrist, wenn dies vor dem 01.09.2001 „durch Vertrag vereinbart“ worden ist. Eine derartige vertragliche Vereinbarung liegt auch vor, wenn in einer Formularklausel die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden.