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Annahmeverzug der Arbeit bei falscher Kündigungsfrist


Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 18 Ca 6126/01

Verkündet am 02.10.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 18 auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2001 durch für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.000,– (i.W. siebentausend Deutsche Mark) brutto nebst 8,26 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 7.000,– festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der 34 Jahre alte Kläger nahm am 27.11.2000 für die Beklagte auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 22.12.2000 seine Tätigkeit als Kundenberater auf. Seine monatlichen Bezüge beliefen sich zuletzt auf DM 7.000,– brutto.

Die Beklagte hatte mit Kündigung vom 16.05.2001 das Anstellungsverhältnis zum 31.05.2001 gekündigt. In der Zeit vom 07. bis 31.05.2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde bis auf den Zeitpunkt des 31.05.2001 bezogen.

Mit Schreiben vom 21.05.2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Kündigungsfrist laut § 3 des Anstellungsvertrages vier Wochen zum jeweiligen Monatsende innerhalb der Probezeit betrage. Weiterhin hat der Kläger in diesem Schreiben darum gebeten, mit ihm über eine mögliche Freistellung zu reden, damit er eine neue Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber finden könne. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2001 (BI. 12 d. A.) Bezug genommen.

Mit Versäumnisurteil vom 13.07.2001 hat das erkennende Gericht festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien erst zum 30.06.2001 sein Ende gefunden hat.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm das Gehalt für den Monat Juni 2001 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der Kläger behauptet hierzu, er sei ab dem 01.06.2001 leistungswillig und leistungsbereit gewesen.

Der Kläger ist zusammenfassend der Ansicht, dass er sich nicht habe gesund melden müssen, um die Annahmeverzugsfolgen eintreten zu lassen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 7.000,– brutto nebst 8,26 Zinsen hieraus seit dem 01.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Annahmeverzug nicht vorliege. Der Kläger habe nämlich mit seinem Freistellungswunsch das Gegenteil von einer Leistungsbereitschaft gezeigt.

Die Beklagte behauptet, sie habe nicht gewusst, wann der Kläger wieder gesund sei.

Zusammenfassend ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe die Verpflichtung gehabt, sich gesund zu melden, um die Annahmeverzugsfolgen zu Lasten der Be-. klagten eintreten zu lassen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klage ist begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß §§ 615, 293, 296 BGB zusteht.

Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des BAG (BAG vom 19.04.1990, EzA § 615 BGB Nr. 66; BAG vom 24.10.1991, EzA § 615 BGB Nr. 70; BAG vom 24.11.1994, NZA 1995, S. 263) ist der Arbeitgeber von sich aus verpflichtet, den Arbeitnehmer aufzufordern, die Arbeit aufzunehmen, ihm also einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (so auch BAG vom 09.08.1984, EzA § 615 BGB Nr. 43).

Für den Fall der unwirksamen Arbeitgeberkündigung hat das BAG zu Recht angenommen, dass der Annahmeverzug des Arbeitgebers ohne besondere Anzeige der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auch dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt war und dem Arbeitgeber durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat. Wenn nämlich der Arbeitgeber mit einer Kündigung zum Ausdruck bringt, seiner Mitwirkungsverpflichtung im Sinne einer Wiedereröffnung der Arbeitsmöglichkeit, der fortlaufenden Planung und Konkretisierung des Arbeitseinsatzes und der Ausübung des Direktionsrechts nicht nachkommen zu wollen, so ist auf Grund dieser Zäsur der Arbeitnehmer jedenfalls so lange von den Anzeige- und Nachweispflichten befreit, als der Arbeitgeber nicht von sich aus die Kündigung zurücknimmt oder wenigstens eine Arbeitsmöglichkeit, ggf. unter Vorbehalt, eröffnet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ab dem 01.06.2001 bis einschließlich 30.06.2001 arbeitsfähig gewesen ist. Mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit am 01.06.2001 war der Kläger objektiv zur Vorleistung fertig und bereit, so dass kein Leistungshindernis mehr bestand, § 297 BGB. Unter Anwendung vorstehender Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung des BAG traten damit die Folgen des Annahmeverzuges für die Arbeitgeberin ein.

An dieser Sichtweise ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte wirksam gekündigt hat, weil sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befand. Die Beklagte hat aber in diesem Zusammenhang die Kündigungsfrist nach dem Arbeitsvertrag falsch berechnet, so dass auf Grund dieses Umstandes die Annahmeverzugsfolgen ab dem 01.06.2001 ohne weitere Arbeitsfähigkeitsanzeige durch das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass der Arbeitgeber mit Ablauf der falschen Kündigungsfrist die notwendige Mitwirkungshandlung, § 296 BGB, in Form der Einrichtung eines Arbeitsplatzes und Zuweisung von Arbeit nicht mehr vornimmt und deshalb in Annahmeverzug gerät. Würde man sich auf diesen Standpunkt stellen, so stünde dem Kläger jedenfalls der geltend gemachte Anspruch erst recht zu. Deshalb ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage sämtlich vorzitierter Rechtsprechung ab dem 01.06.2001 Annahmeverzug eingetreten ist, ohne dass der Kläger seine Leistungsbereitschaft bzw. -willigkeit und -fähigkeit gesondert anzeigen musste.

Da die Höhe der geltend gemachten Klageforderung zwischen den Parteien unstreitig ist, ist dies von der Kammer der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die geltend gemachten Zinsansprüche halten sich im gesetzlichen Rahmen.

Die Kostenentscheiddung findet ihre Grundlage im § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte in vollem Umfang unterlegen ist.

Der Wert des Streitgegenstandes ist im Urteil festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG. Er bestimmt sich im vorliegenden Fall nach dem geltend gemachten Leistungsinteresse.

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