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Verpflichtung des Kommanditisten zur Rückzahlung an ihn geleisteter Auszahlungen

LG Hamburg, Az.: 313 O 236/13, Urteil vom 27.05.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form von Inkassokosten der … GmbH in Höhe von € … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bühl entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft mit dem Zweck des Erwerbs und Betriebs des Containerschiffes … . Sie fordert von dem Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung an ihn geleisteter Auszahlungen.

Der Beklagte ist als Kommanditist an der Klägerin im Handelsregister mit einer mit einer Einlage von € … eingetragen. In den Jahren 2002 bis 2007 erhielt der Beklagte von der Klägerin Auszahlungen in Höhe von insgesamt € …, das entspricht 44 % seiner Beteiligungssumme. Die Jahresabschlüsse der Klägerin für diese Jahre, die dem Beklagten jährlich zugesandt wurden, wiesen keine Bilanzgewinne aus.

§ 12 Ziffer 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin lautet:

„Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen werden, werden sie dem Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben aus den variablen Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 gedeckt sind.“

Gemäß § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages sind Einnahmen, die nicht dem Festkapital zuzuordnen sind, sowie Entnahmen auf den variablen Kapitalkonten der Gesellschafter zu buchen.

Die Klägerin geriet in finanzielle Schieflage. Sie sprach im Rahmen eines Sanierungskonzeptes mit Schreiben vom 14.08.2009 (Anlage K 1) gegenüber dem Treuhänder, der … Treuhand GmbH, die teilweise Kündigung der nach ihrer Auffassung gemäß § 12 Ziffer 6 Satz 3 Gesellschaftsvertrag als zinsloses Darlehen gewährten Auszahlungen in Höhe von 7 % des Kommanditkapitals (entspricht € …) zum 16.11.2009 und in Höhe von 14 % de Kommanditkapitals (entspricht € …) zu 30.10.2010 aus. Der Treuhänder leitete diese Kündigung mit Anschreiben vom 17.08.2009 an den Beklagten weiter und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2009 und 18.06.2010 (Anlagenkonvolut K 2) zur Rückzahlung der früheren Auszahlungen in Höhe von insgesamt € … in zwei Tranchen auf. Nachdem mehrere Zahlungsaufforderungen des Treuhänders erfolglos blieben, beauftragte die Klägerin das Inkassounternehmen … GmbH mit der Verfolgung der Ansprüche. Dieses beantragte nach weiteren erfolglosen Zahlungsaufforderungen einen Mahnbescheid unter Angabe des Amtsgerichts Bühl als Streitgericht, der am 19.12.2012 erlassen wurde. Der Beklagte legte am 02.01.2013 Widerspruch ein. Die … GmbH trat die ihr abgetretenen Ansprüche am 11.01.2013 an die Klägerin zurück ab (Anlage K 3).

Die Klägerin trägt vor, die an den Beklagten geleisteten Auszahlungen seien nach Übersicht der Kapitalkontenentwicklung Anlage K 5 nicht durch entsprechende Guthaben auf seinem variablen Kapitalkonto gedeckt gewesen. Sie ist der Auffassung, dass diese Auszahlungen nach § 12 Ziffer 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages als Darlehen gewährt worden seien, das nach § 488 BGB wirksam gekündigt worden sei. § 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages lasse unzweifelhaft erkennen, dass solche Auszahlungen unter Rückforderungsvorbehalt erfolgten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form von Inkassokosten der … GmbH in Höhe von € … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides freizuhalten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er sei nur Treugeber der Treuhandkommanditistin. Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei den Auszahlungen an ihn um gewinnunabhängige Ausschüttungen gehandelt habe; Gewinne müsse er nach § 169 Abs. 2 HGB nicht zurückzahlen. Außerhalb von Gewinnen gewährte Auszahlungen der Gesellschaft an den Kommanditisten könne nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11) die Gesellschaft nur dann zurückfordern, wenn der Gesellschaftsvertrag das ausdrücklich vorsehe; er ist der Auffassung, dass bei Auslegung des vorliegenden Gesellschaftsvertrages sich § 12 Ziffer 6 Satz 3 ein Vorbehalt der Rückforderung nicht gedeckter Auszahlungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lasse, weil eine Kündigungsmöglichkeit der „Darlehen“ nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei und die Kündigungsvoraussetzungen nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt seien; hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs könne nicht auf die gesetzlichen Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts zurückgegriffen werden, vielmehr müssten die Voraussetzungen der Rückforderung unmittelbar im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung am 11.04.2014 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Inkassokosten begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von € … aus § 12 Ziffer 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB zu. Nach § 12 Ziffer 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages sind Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen an Kommanditisten, die nicht durch Guthaben auf den variablen Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 gedeckt sind, als unverzinsliche Darlehen gewährt. Die Auszahlungen an den Beklagten sind danach wie Darlehen zu behandeln, die die Klägerin nach ihrer Kündigung vom 14.08.2009 zurückverlangen kann.

1. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages finden zwischen den Parteien Anwendung, denn der Beklagte ist nach dem von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Handelsregisterauszug Direktkommanditist der Klägerin, dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

2. Unstreitig hat der Beklagte von der Klägerin Auszahlungen in Höhe von € … erhalten. Dabei handelte es sich nicht um Gewinnauszahlungen nach § 169 HGB, sondern um Zahlungen von Liquiditätsüberschüssen, die in § 12 Ziffer 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages genannt sind. Der Beklagte hat nicht einmal konkret behauptet, dass ihm Gewinne zugestanden hätten, er hat lediglich bestritten, dass es sich nicht um Gewinnauszahlungen gehandelt habe. Damit kann der Beklagte vor dem Hintergrund der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 30.10.2013 eingereichten Jahresabschlüssen als Anlage K 4, die keine Bilanzgewinne ausweisen, und deren Richtigkeit der Beklagten nicht in Abrede genommen hat, nicht gehört werden. Diese Auszahlungen waren nicht durch Guthaben auf den variablen Kapitalkonten des Beklagten gedeckt.

Das ergibt sich aus der von der Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Übersicht über die Kapitalkonten des Beklagten, die dieser ebenfalls nicht angegriffen hat.

3. Die Frage, ob der Klägerin ein Recht zusteht, diese Auszahlungen von ihrem Kommanditisten zurückzufordern, ist unabhängig von einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Gläubigern im Außenverhältnis zu beantworten. Im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rückzahlungsanspruch nur dann, wenn er sich aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen entnehmen lässt.

a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat ein Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Über § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind weitere Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder sie durch das Einverständnis der Gesellschafter gedeckt sind. Sieht der Gesellschaftsvertrag abweichend von der Regel des § 169 Abs. 1 HGB vor, dass Ausschüttungen an die Kommanditisten auch dann zu gewähren sind, wenn sie nicht durch entnahmefähige Gewinne gedeckt sind, so kann im Innenverhältnis die Gesellschaft eine Rückzahlung dieser Ausschüttungen von dem Kommanditisten nur verlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, Rn 8 zit. nach juris). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu ermitteln. Dabei ist für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen nach der bereits zitierten Entscheidung Folgendes zugrunde zu legen:

„Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 – II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben“.

b) Die Auslegung des vorliegenden Gesellschaftsvertrages nach ihrem objektiven Erklärungsbefund unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ergibt, dass hier eine Rückzahlungsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag zweifelsfrei vorgesehen ist.

aa) Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut des § 12 Ziffer 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages. Danach werden „Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen … dem Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben aus den variablen Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 gedeckt sind“. Der Begriff des „Darlehens“ hat – die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Kammer 15 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg aus dem von der Klägerin als Anlage K 15 eingereichten Urteil vom 27.02.2014, 415 HKO 129/13, vollumfänglich an – sowohl als Rechtsbegriff als auch im allgemeinen Sprachgebrauch einen ganz klaren und nicht auslegungsfähigen Bedeutungsgehalt: Leistungen, die als Darlehen gewährt werden, erhält der Empfänger nicht auf Dauer und unentziehbar, sondern sie stehen per se unter einem Rückforderungsvorbehalt. Das weiß auch jeder rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Erwerber einer Kapitalanlage, die mit einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist.

Vorliegend ist durch die Bezugnahme auf die variablen Kapitalkonten § 4 Ziffer 3 auch zweifelsfrei festgelegt, welche Auszahlungen als Darlehen gewährt werden: Nämlich diejenigen Zahlungen, die nicht durch Guthaben auf den in § 4 Ziffer 3 erläuterten variablen Kapitalkonten gedeckt sind. Auf den variablen Konten sind alle Einlagen, die nicht dem Festkapital zuzuordnen sind, und alle Entnahmen zu buchen. Daraus ergibt sich, dass alle Zahlungen an den Kommanditisten, die über einen eventuellen positiven Saldo aus Gewinnen, Verlusten und Entnahme hinausgehen, einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen.

bb) Dem steht nicht entgegen, dass dieses Gesellschafterkonto, auf das die Auszahlungen gebucht werden, nicht als Darlehenskonto bezeichnet wird. Die zivilrechtliche Bedeutung eines Kontos richtet sich nicht nach ihrer Bezeichnung: Führt die Buchung eines Zahlung auf einem als Darlehenskonto bezeichneten Konto nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH (II ZR 73/11), nicht dazu, dass die Zahlung als Darlehen auszulegen ist, so kann auch die Buchung einer Zahlung auf einem nicht als Darlehenskonto bezeichneten Gesellschafterkonto nicht dazu führen, dass entgegen des Wortlauts kein Darlehen gewährt worden ist.

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cc) Diese gesellschaftsvertragliche Regelung fügt sich, auch insoweit stimmt die Kammer den Ausführung der Kammer 15 für Handelssachen in der Entscheidung Anlage K 15 zu, systematisch in die gesetzliche Regelung des § 169 HGB und des § 172 Abs. 4 HGB ein: Der Kommanditist darf im Verhältnis zur Gesellschaft nur diejenigen Zahlungen endgültig behalten, bei denen es sich um entnahmefähige Gewinne im Sinne des § 169 HGB handelt, und die nicht zum Wiederaufleben seiner Außenhaftung führen. Bei Auszahlungen, die darüber hinausgehen, muss er nicht nur mit dem Wiederaufleben der Außenhaftung rechnen, sondern auch damit, dass die Gesellschaft selbst diese Leistungen von ihm zurückfordert.

dd) Die vom Wortlaut her eindeutig auf Rückforderungsvorbehalt ausgelegte Regelung wird auch nicht durch den Zusammenhang mit anderen vertraglichen Regelungen unklar oder überraschend. Insbesondere greifen hier wegen des abweichenden Wortlautes der Regelung nicht die Erwägungen des BGH zum Bedeutungsgehalt der „Ausschüttung“. Zwar mag der Begriff der „Ausschüttung“ bei den beteiligten Rechtskreisen in der Regel im Zusammenhang mit Gewinnen verwendet werden und deshalb die Rückzahlbarkeit von „Ausschüttungen“ nicht nahe liegen. In der vorliegenden maßgeblichen Regelung in § 12 Ziffer 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages ist aber nicht von „Ausschüttungen“ die Rede sondern von Auszahlungen; dieser neutrale Begriff beinhaltet keine Erwartungen an Rückzahlbarkeit oder Behaltendürfen.

ee) Dass sich in dem Gesellschaftsvertrag selbst keine Regelung über den Zeitpunkt und die Konditionen einer Rückforderung findet, führt entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls nicht dazu, dass die Vereinbarung über die Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen als Darlehen unklar und damit unwirksam wäre. Das ergibt sich auch nicht aus der bereits erwähnten Entscheidung des BGH, II ZR 73/11, Rn 23 zit. nach juris. Auch insoweit macht sich die Kammer die folgenden zutreffenden Erwägungen der Kammer 15 für Handelssachen in der als Anlage K 15 eingereichten Entscheidung (dort Seite 9) zu eigen:

“ Zwar führt der Bundesgerichtshof aus, dass bei der Auslegung zu berücksichtigen sei, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wann die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Dass eine solche Regelung in jedem Fall notwendig ist, um annehmen zu können, dass eine Zahlung als Darlehn gewährt wird, ergibt sich daraus jedoch nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass bei Fehlen einer vertraglichen Regelung über die Konditionen der Rückzahlung nicht auf die gesetzliche Regelung des 488 Abs. 3 BGB bzw. 609 BGB a.F. zurückgegriffen werden kann. Vielmehr ist das Fehlen einer Regelung über die Rückzahlung des Darlehns bei der Auslegung nur ein Aspekt unter mehreren. Im vorliegenden Fall wird die Auszahlung an die Kommanditisten wie ausgeführt zweifelsfrei als Darlehn qualifiziert und die Voraussetzungen einer Rückzahlung ergeben sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 488 BGB.“

c) Demnach waren die von 2002 bis 2007 geleisteten Auszahlungen an den Beklagten nach § 12 Ziffer 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages als Darlehen gewährt mit der Folge der Rückzahlungspflicht, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

4. Das Darlehen ist nach entsprechender Teilkündigung durch die Klägerin in Höhe eines Betrages von € … zur Rückzahlungen fällig, § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt war, konnte die Klägerin mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

a) § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB ist anwendbar. Wie oben dargestellt, ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 12.03.2013, II ZR 73/13 nicht, dass hier die darlehensrechtlichen Regelungen des BGB unanwendbar wären. Zwar hat sich der BGH unter Rn 23 (zit. nach juris) der genannten Entscheidung dahingehend geäußert, dass ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht würde, es sei widersprüchlich, wenn die Gesellschafter regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollten, ihnen diese aber – möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.

Diese Erwägungen hat der BGH aber innerhalb der Auslegung der maßgeblichen Gesellschaftsvertragsbestimmungen dahingehend, ob diesen Bestimmungen ein Rückzahlungsvorbehalt entnommen werden kann, angestellt. Ein Verbot des Rückgriffs auf das Darlehensrecht des BGH auch dann, wenn wie hier die Auslegung zweifelsfrei die darlehensweise Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen ergibt, lässt sich diesen Erwägungen nicht entnehmen.

b) Die erforderliche Kündigung hat die Klägerin am 14.08.2009 in Form einer Teilkündigung in Höhe von 21 % des jeweiligen Kommanditkapitals ausgesprochen, sie ist dem Beklagten mit unstreitig zugegangen. Die Kündigungsfrist von drei Monaten hat die Klägerin eingehalten, indem sie im Kündigungsschreiben vom 14.08.2009 zwei Teilzahlungen, nämlich 7 % zum 16.11.2009 und 14% zum 30.10.2010 zurückgefordert hat.

II. Die Zinsansprüche sowie der tenorierte Freihalteanspruch bezüglich der Inkassokosten folgen aus Verzug, §§ 280Abs. 2, 286,288 Abs. 1, Abs. 4 BGB. Unstreitig ist der Beklagte nach der Kündigung vom 14.08.2009 aber vor Einschaltung des Inkassobüros und vor dessen Beantragung des Mahnbescheids mehrfach zur Zahlung der hier geltend gemachten Beträge aufgefordert worden, so dass er sich bei Beauftragung des Inkassobüros und Mahnbescheidszustellung im Verzug befand.

Bei den Inkassogebühren handelt es sich dem Grunde nach um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht sind der Höhe nach aber nur Kosten entsprechend den Gebühren als erforderlich anzusehen, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit dem Forderungseinzug entstanden wären. Das wäre hier nur eine 0,65-Gebühr zuzüglich € 20,00 Post-Telekommunikationsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer, denn die Sache war von durchschnittlicher Schwierigkeit, so dass eine 1,3-Gebühr angemessen gewesen wäre, von der die Hälfte im Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen gewesen wäre.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Inkassogebühren war geringfügig und verursachte keine besonderen Kosten, da es sich um eine streitwertneutrale Nebenforderung handelt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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