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Räum- und Streupflicht auf ampelgesichertem Fußgängerüberweg

Fußgängerüberweg im Winter: Gerichtsentscheidung zu Räum- und Streupflicht

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend, nachdem sie bei Glatteis auf einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg gestürzt ist und sich dabei verletzt hat; das Gericht erkennt eine hälftige Mithaftung der Beklagten an. In dem Rechtsstreit geht es um die Frage der Räum- und Streupflicht auf einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg, wobei das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie es versäumte, den Überweg entsprechend zu sichern, und ordnet eine hälftige Mithaftung beider Parteien an.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 119/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht erkennt eine hälftige Mithaftung beider Parteien im Fall der Klägerin an, die bei Glatteis auf einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg gestürzt ist und sich verletzt hat.
  • Es wird festgestellt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie es versäumte, den Überweg durch Streuen und Räumen bei Glatteis sicher zu machen.
  • Die Klägerin wird für ihre eigene fehlende Umsicht und Vorsicht mitverantwortlich gemacht, was zur hälftigen Mithaftung führt.
  • Die Beklagte hat durch einen Organisationsfehler, insbesondere durch das Fehlen eines Streuplans für den manuellen Streueinsatz, ihre Pflichten verletzt.
  • Die Satzung der Beklagten und ihre wirtschaftlichen Überlegungen dürfen die Sicherheit der Fußgänger nicht beeinträchtigen; es wurde versäumt, den Überweg am Unfalltag ausreichend zu sichern.
  • Die Räum- und Streupflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Gehweg oder einen Teil der Fahrbahn handelt, sobald eine Ampelanlage zur Sicherung des Überwegs eingerichtet ist.
  • Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Klägerin an einer Stelle zu Sturz gekommen ist, für die sie keine Streu- und Räumpflicht trägt.
  • Ungeachtet des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gestürzt ist.

Sicherheit für Fußgänger im Winter

Glatte Wege und Straßen stellen im Winter eine besondere Gefahr für Fußgänger dar. Um deren Sicherheit zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden und Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, öffentliche Verkehrsflächen durch Räum- und Streupflichten von Eis und Schnee zu befreien.

Doch wer ist im Einzelfall für die Sicherheit bestimmter Bereiche verantwortlich? Welche Flächen sind von der Räumpflicht umfasst? Und was gilt für ampelgesicherte Fußgängerüberwege, die Straßen queren? Diese Fragen werfen komplexe rechtliche Fragestellungen auf, deren Klärung für die Prävention von Unfällen durch Ausrutschen äußerst relevant ist.

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➜ Der Fall im Detail


Klage wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf ampelgesichertem Fußgängerüberweg

Am 14. Januar 2013 stürzte die Klägerin auf ihrem Weg zur Arbeit bei Glatteis auf einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg und erlitt eine Radiusfraktur am linken Handgelenk. Sie macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich und fordert Schmerzensgeld sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Schneeräumpflicht Fußgängerüberweg
(Symbolfoto: Regina M art /Shutterstock.com)

Die Beklagte bestreitet ihre Einstandspflicht und verweist auf die Streu- und Räumpflicht der Eigentümer angrenzender Grundstücke. Das Gericht erkennt eine hälftige Mithaftung beider Parteien an.

Sachverhalt

Die Klägerin schildert, dass sie am 14. Januar 2013 gegen 13:35 Uhr auf dem Weg zur Arbeit bei Glatteis auf einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg stürzte und sich dabei verletzte. Am Vortag hatte es geschneit, und unter der Schneedecke befand sich eine ältere Eisdecke. Die Klägerin trug normale Winterstiefel und benutzte, wie sie angibt, die Fußgängerfurt mit Fußgängerampel, um den Zufahrtsweg zu ihrem Arbeitsplatz zu überqueren. Sie erlitt eine Radiusfraktur am linken Handgelenk, die ambulant behandelt wurde und eine anschließende Reha-Maßnahme erforderlich machte. Die Klägerin war bis zum 9. Juni 2013 arbeitsunfähig und leidet noch unter Dauerfolgen des Unfalls. Sie fordert ein Schmerzensgeld von 6.000 € und die Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 €.

Die Beklagte bestreitet ihre Einstandspflicht und verweist darauf, dass die Fußgängerfurt kein Teil der öffentlichen Straße sei, sondern ein abgesenkter Gehweg, der als Grundstückszufahrt zum Privatgelände dient. Die Streu- und Räumpflicht liege daher bei den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, wie in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen festgelegt sei. Die Beklagte argumentiert, dass die dort befindliche Lichtzeichenanlage keine Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung der Örtlichkeit als Gehweg habe. Darüber hinaus habe man alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung winterlicher Gefahren ergriffen. Die Straße sei am Unfalltag zwischen 4:20 Uhr und 4:30 Uhr mittels eines Streuwagens abgestreut worden, wobei auch die Fußgängerfurt abgestreut worden sei. Die Beklagte bestreitet außerdem die von der Klägerin angegebenen Verletzungen und deren Kausalität.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht erkennt der Klägerin den geltend gemachten Hauptanspruch dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Eigen- und Mithaftungsquote von 50 % zu. Das Sturzereignis wird durch die Anhörung der Klägerin, ihr anschließendes Verhalten und die ergänzenden Angaben einer Arbeitskollegin zur Glätte am Unfallort und der resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigung bestätigt. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie es versäumte, den mit Ampeln gesicherten Fußgängerüberweg durch Streuen und Räumen bei Glatteis sicher zu machen.

Die Beklagte wird für einen Organisationsfehler verantwortlich gemacht, da der Streuplan keinen Einsatz einer Kolonne vorsah, die von Hand die Überquerung der Straße abstreuen sollte. Das Gericht führt aus, dass die Beklagte zur Sicherung des Fußgängerverkehrs bei der Überquerung von Straßen verpflichtet ist, insbesondere wenn sie selbst eine Ampelsicherung für angezeigt hält und durchgeführt hat. Die Übertragung der Verkehrssicherungs- und Streupflicht auf Anlieger gelte in diesem Fall nicht. Die Satzungshoheit gestatte der Beklagten nicht, eigenmächtig die Grenzen des Sicherungsgebots zu bestimmen.

Das Gericht betont, dass die Streu- und Räumpflicht zum Zeitpunkt des Unfalls (13:35 Uhr) zweifelsfrei hätte erfüllt sein müssen, was die Beklagte jedoch versäumte. Die Annahme der Beklagten, dass eine solche Pflicht nur „punktuell“ bestehe, wird als widersprüchlich zur anerkannten Rechtslage bewertet. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, die Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs müssen berücksichtigt werden. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen eine Rolle spielt. Wirtschaftliche Überlegungen der Beklagten dürfen nicht Vorrang vor der Sicherheit der Fußgänger haben.

Das Gericht weist die Argumentation der Beklagten zurück, dass die Klägerin bereits die Fußgängerfurt vollständig überquert habe oder sich auf einem Teil des Gehwegs befunden habe, für den die Beklagte nicht verantwortlich sei. Die glaubhafte Darstellung der Klägerin bestätigt, dass sie auf dem Straßenstück stürzte, für das die Beklagte verantwortlich ist. Die Beklagte konnte ihre Darstellung der Gestaltung und Nutzung des Zufahrtsbereichs nicht belegen, während die Aussage der Zeugin Frau … den Vortrag der Klägerin stützte. Das Gericht bewertet das Schweigen der Beklagten zu den Aussagen der Klägerin über das Entfernen der Eisfläche einige Tage nach dem Unfall als indiziell zugunsten der Klägerin.

Die Klägerin argumentiert, dass sie die besondere Lage beachtet und den Zustand der Straße nicht habe beherrschen können, da das Glatteis unter einer Schneedecke verborgen war. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht und betont, dass die Klägerin, da sie nur 800 m entfernt wohnt und die Wegstrecke und Wetterlage kannte, sich mit besonderer Vorsicht und Umsicht hätte bewegen müssen. Ihre fehlende Umsicht und Vorsicht wird als gleich schwer wiegend wie die Pflichtwidrigkeit der Beklagten bewertet, was zur hälftigen Mithaftung führt.

Das Gericht verzichtet auf eine gesonderte Entscheidung über das Freistellungsbegehren, da die Kausalität von Unfallfolgen im Einzelnen noch klärungsbedürftig ist. Die dem Grunde nach feststehende Gesundheitsbeeinträchtigung reiche nicht aus, um die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erfassen, aber die Rechtsverfolgungskosten seien dem Grunde nach erstattungsfähig, unter Berücksichtigung der Mithaftung von 50 %.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wer ist grundsätzlich für die Räum- und Streupflicht auf einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg verantwortlich?

Für die Räum- und Streupflicht auf einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg ist grundsätzlich die jeweilige Kommune verantwortlich. Die Gemeinden haben die Pflicht, für die Sicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen zu sorgen. Dazu gehört auch das Räumen und Streuen bei winterlichen Verhältnissen.

Allerdings können die Kommunen diese Aufgabe per Satzung auf die Anlieger, also die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, übertragen. In diesem Fall müssen die Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass die Gehwege vor ihrem Grundstück gefahrlos begehbar sind. Die genauen Regelungen dazu, wann und in welchem Umfang geräumt und gestreut werden muss, legt die jeweilige Gemeinde fest.

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Handelt es sich jedoch um einen Fußgängerüberweg, der Teil der öffentlichen Straße ist und nicht direkt an ein privates Grundstück angrenzt, verbleibt die Räum- und Streupflicht in der Regel bei der Kommune. Die Verkehrssicherungspflicht für ampelgesicherte Fußgängerüberwege liegt somit grundsätzlich im Verantwortungsbereich der öffentlichen Hand, sofern keine abweichende Regelung durch eine kommunale Satzung getroffen wurde.

Wie wirkt sich eine vorhandene Ampelanlage auf die Räum- und Streupflicht aus?

Die Existenz einer Ampelanlage an einem Fußgängerüberweg hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Räum- und Streupflicht der zuständigen Stelle. Auch an ampelgesicherten Überwegen liegt die Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Verhältnissen weiterhin bei der verantwortlichen Kommune oder dem Straßenbaulastträger.

Die Ampel dient in erster Linie dazu, den Verkehrsfluss zu regeln und Fußgängern ein sicheres Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie ersetzt jedoch nicht die Notwendigkeit, für einen verkehrssicheren Zustand der Flächen zu sorgen. Gerade an stark frequentierten Fußgängerüberwegen mit Ampel ist es besonders wichtig, durch Räumen und Streuen Rutschgefahren zu minimieren.

Allerdings kann die Räum- und Streupflicht an ampelgesicherten Überwegen in manchen Fällen über die Mindestanforderungen hinausgehen. Da hier von einem erhöhten Fußgängeraufkommen auszugehen ist, müssen die Wege oft in größerer Breite geräumt werden als an weniger belebten Stellen. Zudem ist an Ampelanlagen besonders auf freie Sicht zu achten, damit Fußgänger und Autofahrer sich rechtzeitig wahrnehmen können.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Ampel entbindet die Zuständigen nicht von ihren Verkehrssicherungspflichten im Winter. Im Gegenteil – gerade an diesen neuralgischen Punkten muss oft besondere Sorgfalt walten, um die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten. Die technische Sicherung durch eine Ampel tritt ergänzend hinzu, ersetzt aber keinesfalls das Räumen und Streuen.

Welche Konsequenzen hat die Verletzung der Räum- und Streupflicht für die verantwortliche Partei?

  • Die Verletzung der Räum- und Streupflicht kann für die verantwortliche Partei weitreichende rechtliche Konsequenzen haben:
  • Haftung für Unfallschäden: Kommt es aufgrund nicht geräumter oder gestreuter Wege zu einem Unfall, bei dem sich jemand verletzt, kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden. Der Geschädigte kann dann Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Die Haftung ergibt sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB.
  • Beweislast beim Verantwortlichen: Im Schadensfall muss die verkehrssicherungspflichtige Partei nachweisen, dass sie ihre Räum- und Streupflichten erfüllt hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird in der Regel von einem Verschulden ausgegangen.
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld: Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den erlittenen Verletzungen und Folgeschäden. Er umfasst materielle Schäden wie Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Sachschäden sowie immaterielle Schäden in Form von Schmerzensgeld. Die Gerichte sprechen bei schweren Verletzungen durch Glatteisunfälle Schmerzensgelder in fünfstelliger Höhe zu.
  • Mögliches Mitverschulden des Geschädigten: Hat sich der Geschädigte selbst leichtfertig und unvorsichtig verhalten, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden. Dies führt zu einer Kürzung des Schadensersatzes, entbindet den Verantwortlichen aber nicht grundsätzlich von der Haftung.
  • Bußgelder: Neben zivilrechtlichen Forderungen drohen bei Verletzung der Räum- und Streupflicht auch Bußgelder durch die Behörden. Diese können je nach Bundesland bis zu 50.000 Euro betragen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt, riskiert erhebliche finanzielle Konsequenzen. Neben Schadensersatz und Schmerzensgeld an Geschädigte können auch empfindliche Bußgelder verhängt werden. Es ist daher dringend anzuraten, der Räum- und Streupflicht gewissenhaft nachzukommen.

Wie wird die Mithaftung bei Unfällen aufgrund von Glatteis geregelt?

Die Mithaftung bei Unfällen aufgrund von Glatteis wird von den Gerichten im Einzelfall abgewogen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

Grundsätzlich muss derjenige, der für die Räum- und Streupflicht verantwortlich ist (Anlieger, Eigentümer, Kommune), nachweisen, dass er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird in der Regel von einem Verschulden ausgegangen. Der Geschädigte kann dann Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen.

Allerdings trifft auch den Geschädigten eine Sorgfaltspflicht. Er muss sich bei winterlichen Verhältnissen vorsichtig verhalten und auf Glatteis einstellen. Ignoriert ein Fußgänger beispielsweise Warntafeln oder ist bei Glatteis mit ungeeignetem Schuhwerk unterwegs, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden. Dies führt zu einer Kürzung des Schadensersatzes.

Die Rechtsprechung neigt dazu, bei Glatteisunfällen, bei denen der Geschädigte Kenntnis von der Witterungslage hatte und der Vorwurf der Unaufmerksamkeit im Raum steht, von einer Mithaftung auszugehen. Diese kann durchaus bei 50% und höher liegen.

Auch bei Verkehrsunfällen aufgrund von Glatteis wird häufig eine Mithaftung angenommen. Hier spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht angepasst hat, sonst hätte er rechtzeitig bremsen oder ausweichen können. Bei mehreren Unfallbeteiligten haftet grundsätzlich jeder Halter anteilig für den Schaden des anderen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Zwar liegt die Hauptverantwortung bei der streupflichtigen Partei, jedoch werden auch dem Geschädigten Sorgfaltspflichten auferlegt. Je nach Einzelfall kann es zu einer erheblichen Mithaftung kommen. Eine genaue Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt ist daher nach Glatteis-Unfällen in jedem Fall ratsam.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Zentral für Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im vorliegenden Fall geht es um die Haftung für Schäden durch eine nicht erfüllte Räum- und Streupflicht bei Glatteis auf einem Fußgängerüberweg.
  • § 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung): Bedeutsam, wenn Behörden oder deren Beauftragte ihre Pflichten zur Sicherung von Verkehrswegen nicht wahrnehmen. Dies könnte bei der Streu- und Räumpflicht kommunaler Wege relevant sein.
  • Kommunale Satzungen zur Straßenreinigung: Spezifizieren die örtlichen Regelungen zur Räum- und Streupflicht. Im Fall spielen sie eine Rolle bei der Frage, wer für die Sicherung des Fußgängerüberwegs verantwortlich ist.
  • Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht: Diese nicht kodifizierten Rechtsprinzipien erfordern, dass Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen ergreifen müssen, um Dritte vor Schäden zu schützen, die durch ihre Grundstücke oder ihr Handeln entstehen könnten.
  • Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen: Legt fest, wer in welchem Umfang zur Reinigung und damit indirekt zur Sicherung von Verkehrswegen verpflichtet ist. Für den Fall relevant, um die Verantwortlichkeiten klarzustellen.
  • Mithaftungsquote bei Eigenverschulden: Rechtliche Grundlage für die Bewertung der Eigenverantwortung des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens. Im Text wird eine hälftige Mithaftung aufgrund von Mitverschulden der Klägerin thematisiert.


Das vorliegende Urteil

LG Braunschweig – Az.: 7 O 119/14 – Urteil vom 16.12.2014

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlusserkenntnis vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Straßenverkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung und Schilderung am 14.1.2013 gegen 13:35 Uhr nach einem Urlaub als erstem Arbeitstag auf dem Weg zur Arbeit im … bei Glatteis als Fußgängerin gestürzt. Sie benutzte – wie sie schildert – auf der … Straße die Fußgängerfurt (mit Fußgängerampel) zum Überqueren des Zufahrtsweges zum …, als sie ausrutschte.

Am Vortag hatte es geschneit. Die Eisdecke darunter muss nach Einschätzung der Klägerseite – deshalb – älter gewesen sein

Sie trug nach ihren Angaben normale Winterstiefel.

Bei dem Sturz erlitt sie – wie sie geltend macht – eine Radiusfraktur am linken Handgelenk, führte eine ambulante Maßnahme in … durch (Entlassungsbrief der … vom 16.1.2013 Anlage K 3), war vom 8.4.2013 bis 8.5.2013 in der Spezialklinik … zur Reha (Zwischenbericht vom 8.5.2013 Anlage K 1, Abschlussbericht der Klinik vom 6.6.2013 Anlage K 2), war bis 9.6.2013 arbeitsunfähig. Aufgrund der Unfallfolgen und bestehender Dauerfolgen hält sie ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € für gerechtfertigt.

Zudem setzt sie eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 439,40 € nach der bis zum 01.08.2013 geltenden Gebührentabelle, zuzüglich Postpauschale in Höhe von 20,00 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 87,29 €, mithin insgesamt 546,69 € Anwaltskosten an.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verneint jede Einstandspflicht.

Sie bestreitet einen Sturz der Klägerin auf der „Fußgängerfurt“. Sie sei – ohnehin – nicht verkehrssicherungspflichtig, sie treffe dort keine Streu- und Räumpflicht, weil die Furt kein Teil der öffentlichen Straße, sondern abgesenkter Gehweg sei, um eine Grundstückszu- und -ausfahrt zum Privatgelände der … zu ermöglichen. Diese Grundstückszu- und ausfahrt sei nicht anders zu bewerten, als eine Grundstückszufahrt über einen abgesenkten Bordstein, dort treffe die Streu- und Räumpflicht die Eigentümer des angrenzenden privaten Grundstücks, hier das …, weil gem. § 2 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen der … Gehwege im Sinne der Satzung neben allen selbstständigen Gehwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen auch erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile seien und gem.§ 5 i. V. m. § 4 und der Anlage 3 der Straßenreinigungssatzung die winterliche Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer der an die … Straße angrenzenden Grundstücke übertragen sei.

An der rechtlichen Einordnung der streitgegenständlichen Örtlichkeit als Gehweg ändere die dort befindliche Lichtzeichenanlage nichts. Vielmehr handele es sich hierbei um eine Pflicht der Beklagten im Verhältnis zur Grundstückseigentümerin. Bei hochfrequentierten Ab- und Zufahrten, welche auf eine öffentliche Straße mit hohem Verkehrsaufkommen habe sie – die Beklagte – das gefahrlose Passieren zu gewährleisten, so dass sie zur Aufstellung der Signalanlage verpflichtet sei (Bl. 56).

Darüber hinaus habe sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung winterlicher Gefahren erfüllt. Der untergeordneten Bedeutung der behaupteten Unfallstelle entsprechend und unter Berücksichtigung der gemäß der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der … übertragenen Reinigungspflicht der Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke entsprechend sei die … Straße am behaupteten Unfalltag und -ort in der Zeit zwischen 4.20 Uhr und 4.30 Uhr mittels eines Streuwagens des städt. Reinigungsbetriebes abgestreut worden (Streuplan vom 14.1.2013, Anlage B 1) Aufgrund der vom Streuwagen erreichten Streubreite, mithin 7 m, gelange das ausgebrachte Streusalz auch auf die Fußgängerfurt, so dass diese mit abgestreut worden sei.

Seit Inbetriebnahme des neuen Krankenhauses im November 2010 sei die Rede stehende Zufahrt nicht mehr als Zufahrt für das Krankenhaus genutzt worden.

Ferner hätten zum behaupteten Unfallzeitpunkt Baumaßnahmen auf dem Krankenhausgelände stattgefunden, die dazu geführt hätten, dass der in der Vergangenheit – vor November 2010 – genutzte Fußgängerüberweg seine Verkehrsbedeutung vollkommen verloren hatte.

Letztlich bestreitet die Beklagte alle von der Klägerin behaupteten Verletzungen sowie dazu eine Kausalität, insbes. eine mit Bescheid vom 03.06.2013 festgestellte Behinderung mit einem GdB von 20 als unfallursächlich, auch behauptete andauernde Bewegungseinschränkungen sowie die Erforderlichkeit weiterer operativer Eingriffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen sind, und die weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wird verwiesen. Die Klägerin ist angehört worden. Eine Arbeitskollegin ist als Zeugin vernommen worden.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht der geltend gemachte Hauptanspruch dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Eigen-, Mithaftungsquote von 50% zu. Das Sturzereignis steht mit lebenspraktischer Gewissheit nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin, ihrem anschließenden Verhalten und der ergänzenden (indiziell ergiebigen) Angaben der Arbeitskollegin zur Glätte am beschriebenen Unfallort und der Gesundheitsbeeinträchtigung durch den/einen Sturz fest.

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie ist für die – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der letzten Darstellung von Beklagtenseite eigentlich unstreitig gewordenen, unverständlicherweise vorher anders dargestellten – Situation mit der mit Ampeln gesicherten Fußgängerquerung der öffentlichen Straße, die zum Gelände des … führt.

Die Beklagte trifft bereits ein Organisationsfehler. Denn der Streuplan versäumt es, den Einsatz einer Kolonne vorzusehen, die von Hand die Überquerung der Straße abzustreuen. Daran zu denken, dass der Streuwagen, den Bereich der Seitenstraße hinsichtlich der Sicherung des Fußgängerverkehrs abdecken könnte, ist pflichtwidrig.

Zur Straßenreinigung öffentlicher Straßen und Wege, die der Beklagten obliegt, gehört auch die Sicherung des Fußgängerverkehrs bei der Überquerung von Straßen, jedenfalls wenn die Beklagte wie hier selbst eine Ampelsicherung des Überwegs für angezeigt hält und durchgeführt hat. Die Übertragung der Verkehrssicherungs-, Streupflicht auf Anlieger erfasst diesen Straßenbereich nicht. Die Satzungshoheit gestatte der Beklagten nicht, quasi eigenmächtig die Grenzen der Sicherungsgebot zu bestimmen, die kraft allgemeinen Gesetzes auf die Beklagte zukommen und denen sie deshalb zu genügen hat, aber nicht genügt.

Um 13:35 Uhr hat zweifelsfrei die Streu- und Räumpflicht erfüllt sein müssen, die Beklagten hat konkret aber gar nichts getan.

Die Annahme der Beklagten, es gebe eine Räum- und Streupflicht nur „punktuell“, nicht überall und nicht jederzeit, sondern nur dort und dann, wo sich der Verkehrsteilnehmer nicht schon selbst schützen kann, geht an der anerkannten Rechtslage vorbei.

Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind zu berücksichtigen wie die Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es uU auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt, aber nicht nach wirtschaftlichen Überlegungen der Beklagten, die sich vielmehr abstumpfender Mittel zu bedienen hat auch mit Personal im Einsatz außerhalb von Fahrzeugen, um den Gefahren winterlicher Glätte für alle Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu begegnen. Der Streuplan muss solchen Vorgaben genügen und insofern die sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleisten, woran es indessen bei der Beklagten bezogen auf die betroffene Örtlichkeit fehlt. Für die Straßenquerung im innerörtlichen Bereich, um den es hier geht, hat die Beklagte die Verkehrswichtigkeit und die Gefährlichkeit selbst schon mit der Ampelanlage bejaht.

Um einen Teil eines Gehwegs als erkennbar von der Fahrbahn abgesetzte Fläche geht es offensichtlich nicht.

Soweit die Beklagte aus der Anhörung der Klägerin ableitet, dass sie bereits die Fußgängerfurt vollständig überquert habe, als sie zu Fall gekommen sein soll, bzw. nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin sich bereits wieder auf dem „Teil des unstreitigen Gehweges“ befunden habe, als sie – wie behauptet – zu Sturz gekommen sein soll, im Ergebnis deshalb nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin an einer Stelle zu Sturz gekommen ist, für die die Beklagte die Streu- und Räumpflicht trage, steht das Gegenteil nach der glaubhaften und überzeugenden Darstellung der Klägerin zu. Diese ist auf dem Straßenstück gestürzt, worauf sie näher eingegangen ist.

Was die Beklagte zur Gestaltung/Nutzung des Zufahrts- bzw. Ausfahrtsbereich zum … zunächst vorgetragen hat, ist unzutreffend, das Gegenteil bewiesen durch Vernehmung der Zeugin Frau …, oder unstreitig, weil zuletzt korrigiert.

Soweit die Klägerin vorträgt, einige Tage nach dem Unfall hätten Mitarbeiter der Beklagten am Unfallort die Eisfläche mit „Pickeln“ oder dergleichen beseitigt, schweigt die Beklagte trotz ihrer sekundären Darlegungslast dazu, so dass dies indiziell zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen ist und indiziell die Sachdarstellung der Klägerin stützt.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin am behaupteten Unfalltag normale Winterstiefel getragen habe und dass der Klägerin die von ihr behaupteten Unfallstelle sowie deren Zustand am 14.01.2013 nicht bekannt gewesen sei, ist das Nichtwissen bezogen auf die Winterstiefel nicht ergiebig, weil es um eine Frage der Schadensminderungspflicht geht, zu der die Beklagte die Darlegungslast trifft, die Klägerin dann die sekundäre Schilderungsobliegenheit, der indessen genügt ist.

Soweit die Klägerin indessen zugrunde gelegt wissen will, dass sie die besondere Lage beachtet habe und aufgrund des Zustands der Straße nicht beherrschen konnte, ihr das Eis am Unfallort nicht bekannt war, das Glatteis nicht erkennbar war, weil die Eisfläche mit einer Schneedecke bedeckt war, das Eis daher nicht zu erkennen gewesen sei, ist ihr nicht zu folgen, dass sie auch von Mithaftung frei bleibt.

Vielmehr ist maßgebend, dass sie, da sie 800 m entfernt wohnt und ihr die Wegstrecke und die Wetterlage bekannt gewesen ist, sich mit besonderer Vorsicht und Umsicht hat bewegen müssen und wenn sie sich so verhalten hätte, nicht gestürzt wäre, wie schon daraus folgt, dass ansonsten mehrere Sturzopfer für denselben Zeitraum an derselben Stelle zu beklagen gewesen wären, dazu aber nicht berichtet ist.

Die eigene fehlende Umsicht und Vorsicht wiegt gleich schwer wie die Pflichtwidrigkeit der Beklagten.

Über das Freistellungsbegehren ist nicht gesondert bzw. vorab im Ganzen zu entscheiden, da die Kausalität von Unfallfolgen im Einzelnen streitig und klärungsbedürftig ist und allein die dem Grunde nach – mit dem Sturz – feststehende Gesundheitsbeeinträchtigung als Störung der Befindlichkeit nicht genügt, um die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe erfassen zu können, die Rechtsverfolgungskosten als solche aber ebenfalls dem Grunde nach erstattungsfähig sind (bei der Mithaftung von 50% durch Reduzierung des zugrunde zu legenden Geschäftswertes).

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