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Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für Einrichtungsgegenstände

OLG Düsseldorf: Reiseveranstalter haftet nicht für defekte Liege

Das OLG Düsseldorf bestätigte mit Urteil vom 16.12.2014 (Az.: I-21 U 67/14), dass der Reiseveranstalter keine Haftung für den Verlust einer Fingerkuppe durch ein defektes Liegenkopfteil trägt, da nicht jede denkbare Gefahr abgesichert werden muss und keine unzumutbaren Überprüfungspflichten für einzelne Einrichtungsgegenstände bestehen.

Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters umfasst nicht die ständige Kontrolle jedes Möbelstücks auf verborgene Mängel, sondern nur allgemein als gefährlich anzusehende Gegenstände, wobei die Zumutbarkeit der Prüfungen berücksichtigt wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-21 U 67/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger, der durch ein defektes Liegenkopfteil eine Verletzung erlitt, konnte keinen Reisemangel geltend machen, da der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
  • Reiseveranstalter müssen ihre Einrichtungsgegenstände nicht ständig auf verborgene Mängel untersuchen; die Prüfpflicht beschränkt sich auf offensichtlich gefährliche Gegenstände.
  • Eine absolut schadensfreie Verkehrssicherung ist nicht erreichbar; Maßnahmen müssen im Rahmen des Vernünftigen und Zumutbaren liegen.
  • Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht berücksichtigt die Erkennbarkeit von Gefahren für den Reisenden und das besondere Gefahrenpotenzial.
  • Der Reiseveranstalter hat allgemeine bauliche Zustände und sicherheitsrelevante Einrichtungen zu kontrollieren, aber nicht jeden einzelnen Einrichtungsgegenstand.
  • Die Verpflichtung zur Überprüfung erweitert sich nicht auf die tägliche Kontrolle jedes Möbelstücks auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit.
  • Die gerichtliche Entscheidung reflektiert die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und die Bedeutung der Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrungen.

Die Verkehrssicherungspflicht im Reisevertrag

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiger Aspekt im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisenden. Sie verpflichtet den Veranstalter, für die Sicherheit der Gäste während der gebuchten Reise zu sorgen. Dazu zählt, mögliche Gefahrenquellen zu erkennen und notwendige Vorkehrungen zu treffen.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf den vom Reiseveranstalter vermittelten Unterkünften und deren Ausstattung. Hier muss eine regelmäßige Prüfung sicherstellen, dass von Einrichtungsgegenständen oder baulichen Anlagen keine unzumutbaren Risiken für die Reisenden ausgehen. Welchen Umfang diese Prüfpflicht hat und was als zumutbare Sicherheitsmaßnahme gilt, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

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➜ Der Fall im Detail


Reiseveranstalter haftet nicht für abgetrennte Fingerkuppe durch defekte Liege

Ein Reisender, der durch ein defektes Kopfteil einer Liege verletzt wurde, verklagte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz. Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Veranstalter nicht haftet, da er seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.

Verkehrssicherungspflicht für Möbel Reiseveranstalter
(Symbolfoto: ronstik /Shutterstock.com)

Das Urteil wirft ein interessantes Licht auf die Frage, wie weit die Überprüfungspflicht von Reiseveranstaltern hinsichtlich der Sicherheit von Einrichtungsgegenständen geht.

Sachverhalt

Der Kläger buchte eine Reise bei einem Reiseveranstalter und verletzte sich während seines Aufenthalts in der gebuchten Unterkunft. Er behauptet, seine Fingerkuppe sei abgetrennt worden, als das Kopfteil einer Liege plötzlich nach hinten wegklappte. Der Kläger sah einen Reisemangel darin, dass die Liege defekt war und der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem er ihn nicht vor dieser Gefahr geschützt habe.

Detailierte Analyse

Gemäß § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, eine mängelfreie Reise zu erbringen. Dazu gehört auch die Verkehrssicherungspflicht, die sicherheitsrelevante Teile der Hotelanlage umfasst. Das Gericht bestätigte, dass der Veranstalter verpflichtet ist, Hotelgäste vor schweren Gesundheitsschäden zu bewahren. Dies bedeutet, dass ein Reisemangel vorliegt, wenn von der Einrichtung des Hotels eine Gefahr ausgeht, mit der der Reisende nicht rechnen muss. In diesem Fall argumentierte der Kläger, dass das defekte Kopfteil der Liege eine solche Gefahr darstellte.

Das Gericht erkannte jedoch an, dass eine absolute Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist. Der Veranstalter muss daher nur Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger Angehöriger des Verkehrskreises für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dies gilt sowohl im deliktischen als auch im vertraglichen Bereich. Der Veranstalter muss den allgemeinen baulichen Zustand der Unterkunft kontrollieren, um sicherzustellen, dass von Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern usw. keine Gefahren ausgehen.

Die zentrale Frage in diesem Fall war jedoch, ob die Überprüfungspflicht so weit geht, dass jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft werden muss. Das Gericht bestätigte, dass dies nicht der Fall ist. Die Pflicht bezieht sich nur auf allgemein als gefährlich angesehene Gegenstände. Zwar können auch durch Liegen Verletzungen verursacht werden, wie in diesem Fall, aber dies gilt auch für andere grundsätzlich ungefährliche Möbel wie Stühle und Betten.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei normalem Mobiliar, wie den Liegen, nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände handelt, die einer besonderen Überprüfung bedürfen. Es war auch nicht offensichtlich, dass die Liege konstruktionsbedingt gefährlicher war als andere. Der Kläger selbst hatte die Liege während seines Urlaubs benutzt, ohne dass ihm die mangelhafte Feststellmöglichkeit aufgefallen war. Der behauptete Mangel wäre nur feststellbar gewesen, wenn sich jemand auf jede einzelne Liege gelegt und die Kopfstütze in verschiedenen Positionen getestet hätte. Eine solche tägliche Belastungsprobe wurde als unzumutbar angesehen.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf klärt die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Reiseveranstaltern hinsichtlich Einrichtungsgegenständen. Es bestätigt, dass nicht jeder einzelne Gegenstand ständig überprüft werden muss, sondern nur allgemein gefährliche Gegenstände. Die Zumutbarkeit der Überprüfung spielt eine entscheidende Rolle. Das Urteil bietet Reiseveranstaltern und Reisenden eine wichtige Orientierung in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen und mögliche Haftungsfragen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Verpflichtungen haben Reiseveranstalter hinsichtlich der Sicherheit von Einrichtungsgegenständen in Unterkünften?

Basierend auf den vorliegenden Informationen haben Reiseveranstalter folgende Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherheit von Einrichtungsgegenständen in Unterkünften:

  • Der Reiseveranstalter muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers handeln und ist für die ordnungsgemäße Durchführung aller im Pauschalpaket enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich. Dazu gehört auch die Kontrolle des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, Balkonen etc. keine Gefahren ausgehen.
  • Der Reiseveranstalter haftet auch für nicht im Katalog angepriesene Leistungen und Einrichtungen. Er muss daher auch die Sicherheit von Einrichtungsgegenständen überprüfen, die nicht explizit beworben werden.
  • Der Gastwirt bzw. die Unterkunft muss dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete und sichere Unterkunft überlassen. Der Reiseveranstalter muss dies sicherstellen.
  • Der Reiseveranstalter haftet gegenüber dem Reisenden auch für das Verschulden externer Leistungsträger wie Hotels. Er kann sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem er auf die Zuständigkeit der Unterkunft verweist.
  • Kommt es zu einem Unfall aufgrund unsicherer Einrichtungen, kann der Reiseveranstalter haftbar gemacht werden, auch wenn er den Mangel nicht verschuldet hat. Er muss nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, z.B. indem er nach einer Baugenehmigung gefragt hat.

Zusammengefasst muss der Reiseveranstalter also aktiv die Sicherheit aller Einrichtungsgegenstände in den angebotenen Unterkünften überprüfen und sicherstellen, unabhängig davon ob sie explizit beworben werden. Er haftet bei Unfällen, wenn er dieser Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Wie wird ein Reisemangel definiert, und wann gilt eine Reise als mängelfrei?

Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 2 BGB vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung erbringt. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich dabei aus der Reisebeschreibung im Katalog oder auf der Website, der Buchungsbestätigung sowie eventuellen Zusatzvereinbarungen.

Typische Reisemängel sind beispielsweise eine verschmutzte Unterkunft, eine dröhnende Baustelle direkt neben dem Hotel, nicht nutzbare Bereiche wie Pool oder Wellnessbereich, Baulärm, fehlende Kinderbetreuung oder Sport- und Freizeiteinrichtungen, Ungeziefer, unzureichende Zimmerausstattung, Erkrankungen aufgrund verdorbener Lebensmittel sowie Flugverspätungen und Gepäckprobleme.

Abzugrenzen ist der Reisemangel von einer bloßen Unannehmlichkeit, die der Reisende entschädigungslos hinnehmen muss. Dazu zählen kleinere Flugverspätungen, landestypische Feierlichkeiten, kurzzeitiger Ausfall der Klimaanlage oder nächtlicher Lärm in südlichen Ländern. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und hängt von den konkreten Umständen ab.

Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, muss die Reise für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Was sind die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Reiseveranstaltern?

Die Verkehrssicherungspflicht von Reiseveranstaltern ist nicht unbegrenzt, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen:

Der Reiseveranstalter muss nicht für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Maßgeblich ist, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

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Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.

Der Reiseveranstalter kann auch nicht mit zumutbarem Aufwand dafür sorgen, dass sich nie Gefahrenstellen beispielsweise auf dem Fußboden eines Hotels befinden. Es besteht immer die Möglichkeit, dass Besucher etwas fallen lassen, was der Veranstalter nicht vollständig verhindern kann.

Der Veranstalter muss den Reisenden nur vor solchen Gefahren schützen, die dieser selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden kann. Der Veranstalter kann davon ausgehen, dass er es mit einem durchschnittlich vernünftigen, aufmerksamen und sorgfältigen Reisenden zu tun hat.

Zusammengefasst muss der Reiseveranstalter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht also diejenigen Maßnahmen ergreifen, die ein sachkundiger Dritter in der Situation für erforderlich und zumutbar hält, um naheliegende Gefahren von Reisenden abzuwenden. Eine Haftung für jegliche Schäden ist jedoch weder möglich noch rechtlich gefordert.

Wie können Reisende bei Verletzungen durch defekte Einrichtungsgegenstände vorgehen?

Wenn Reisende durch defekte Einrichtungsgegenstände in einer Unterkunft verletzt werden, haben sie folgende Möglichkeiten:

  1. Mängel sofort melden: Der Reisende sollte den Mangel unverzüglich dem Reiseleiter, der Hotelleitung oder dem Reiseveranstalter melden, am besten schriftlich. Nur so hat der Veranstalter die Chance, den Mangel zu beheben. Außerdem ist die Mängelanzeige Voraussetzung für spätere Ansprüche.
  2. Beweise sichern: Um Ansprüche durchsetzen zu können, sollte der Reisende Fotos von den defekten Gegenständen machen und sich Zeugen notieren. Auch ärztliche Atteste über erlittene Verletzungen sind hilfreich.
  3. Schadensersatz verlangen: Verletzt ein Vermieter seine Obhutspflichten durch defekte oder ungesicherte Einrichtungsgegenstände und der Mieter kommt dadurch zu Schaden, haftet der Vermieter auf Schadensersatz – auch ohne Verschulden. Der Reisende kann materielle und immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld geltend machen.
  4. Reisepreisminderung geltend machen: Für die Dauer des Mangels kann der Reisende auch eine Minderung des Reisepreises verlangen, da die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer des Mangels.
  5. Anwalt einschalten: Reagiert der Veranstalter nicht angemessen auf berechtigte Ansprüche, sollte der Reisende anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seine Rechte durchzusetzen. Oft lässt sich eine außergerichtliche Einigung erzielen.
  6. Klage einreichen: Notfalls muss der Reisende seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Reiseveranstalters oder am vereinbarten Ort der Reiserückkehr.

Der Reisende hat also gute Möglichkeiten, bei Verletzungen durch defekte Einrichtungen Ansprüche geltend zu machen. Wichtig ist, den Mangel zu dokumentieren und seine Rechte konsequent durchzusetzen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 651c Abs. 1 BGB: Regelt die Pflicht des Reiseveranstalters, eine Reise ohne Mängel zu erbringen, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindern. Im Kontext der Verkehrssicherungspflicht bedeutet dies, dass Reiseveranstalter sicherstellen müssen, dass von der Einrichtung der Unterkunft keine Gefahren ausgehen, die die Sicherheit der Reisenden beeinträchtigen.
  • § 278 BGB: Begründet die Haftung des Reiseveranstalters für das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Im vorliegenden Fall umfasst dies die Verpflichtung der Hotelleitung, die Gäste vor schweren Gesundheitsschäden zu schützen, einschließlich der Sicherstellung, dass von Einrichtungsgegenständen keine Gefahr ausgeht.
  • § 823 BGB: Stellt allgemeine Regeln für die Haftung bei Schädigungen auf. Dieser Paragraph unterstreicht, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht absolut ist, sondern dass nur diejenigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
  • §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO: Diese Paragraphen betreffen prozessuale Aspekte und wurden im Urteil erwähnt, um die Entscheidung, von der Wiedergabe des Tatbestandes abzusehen, zu begründen. Sie sind spezifisch für das Verfahrensrecht relevant, haben aber indirekt Einfluss auf die Darstellung und Bewertung des Falls.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Grundlage für die Kostenentscheidung im Urteil, die besagt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies zeigt die finanziellen Risiken auf, die mit der Durchführung eines Rechtsstreits verbunden sind.
  • §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO: Rechtliche Grundlagen für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Diese Bestimmungen erlauben es dem Gewinner eines Rechtsstreits, die Urteilssumme bereits vor Abschluss möglicher Berufungsverfahren einzufordern, was die Rechtssicherheit und -durchsetzung unterstreicht.

Diese Paragraphen und Gesetze bilden das juristische Fundament, auf dem das Urteil zur Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters beruht. Sie verdeutlichen die Pflichten des Reiseveranstalters, die rechtlichen Grundlagen für die Haftung und die prozessualen Rahmenbedingungen des Rechtsstreits.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 67/14 – Urteil vom 16.12.2014

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche scheitern daran, dass die Reise nicht mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB war.

Gemäß § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen oder der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung werden darüber hinaus von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Daher kann auch die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, unter die auch Verkehrssicherungspflichten fallen, ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein (vgl. OLG Düsseldorf NJW – RR 2003, 59; OLG Köln RRa 2007, 65; beide zitiert nach juris, jeweils m.w.N.; Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 425a). Die Verpflichtung des Reiseveranstalters und der Leitung des jeweiligen Vertragshotels als dessen Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, beinhaltet, die Hotelgäste vor schweren Gesundheitsschäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1988, 1380, zitiert nach juris). Ein Reisemangel liegt demzufolge auch dann vor, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalters ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH NJW 2007, 2549,2551; OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Veranstalter hat deshalb alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen (vgl. BGH NJW 1998, 1380; OLG Köln a.a.O.).

Der Kläger sieht den Mangel darin, dass er seiner Behauptung nach durch ein defektes Kopfteil einer Liege verletzt worden sei, als dieses plötzlich nach hinten weggeklappt sei und dabei seine Fingerkuppe abgetrennt habe.

Zwar obliegen dem Reiseveranstalter auch, wie ausgeführt, Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Reisenden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist jedoch nicht erreichbar. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur diejenigen Maßnahmen treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 823 Rn. 51 m.w.N.). Der Reiseveranstalter ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, den Reisenden vor Sicherheitsrisiken zu bewahren, die dieser nicht erkennen kann, und die für ihn ein besonderes Gefahrenpotenzial bergen. Je größer die Gefahr einer Verletzung ist, desto höher sind regelmäßig die an Verkehrssicherungspflicht und Schutzpflichten zu stellenden Anforderungen (vgl. Führich Rn. 425 m.w.N.).

Dies gilt nicht nur im deliktischen, sondern auch im vertraglichen Bereich. So hat der Reiseveranstalter beispielsweise den allgemeinen baulichen Zustand der Unterkunft zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483; OLG Köln a.a.O.).

Die damit einhergehende Überprüfungspflicht geht aber nicht so weit, dass jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen ist, sondern sich diese nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände bezieht (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Oktober 2011, Az. 2 U1104/10, zitiert nach juris; sowie Beschluss vom 1. Dezember 2011, gleiches Aktenzeichen, RRa 2012, 73). Zwar können auch durch Liegen Verletzungen verursacht werden, wie der streitgegenständliche Fall zeigt. Dies trifft jedoch auch auf andere grundsätzlich ungefährliche Einrichtungsgegenstände zu, wie beispielsweise Stühle und Betten, die im Falle eines Defektes ebenfalls zu Stürzen und dadurch erheblichen Verletzungen des Reisenden führen können, Schranktüren und Schubladen, die ebenfalls Quetschungen verursachen können etc.. Gleichwohl handelt es sich bei „normalem“ Mobiliar, wie den Liegen, nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen. Weder ist bei ihnen aufgrund ihrer Beschaffenheit davon auszugehen, dass sie ein besonderes Verletzungsrisiko bergen, noch davon, dass ein gleichwohl bestehender Defekt zu gravierenden Verletzungen führt, wie dies etwa bei einem unzureichenden Balkonbrüstung der Fall ist.

Bei der Bemessung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist zudem die Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Sprau, § 823 Rn. 46, 51 m.w.N.). Vom Reiseveranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen kann daher nicht die Suche nach verborgenen Mängel erwartet werden, sondern lediglich die Feststellung von Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483).

Die Liege war nach der klägerischen Darstellung nicht beschädigt, was gegebenenfalls hätte auffallen können, sondern konstruktionsbedingt gefahrgeneigter als die anderen Liegen. Davon, dass sich die nach Darstellung des Klägers konstruktionsbedingte mangelhafte Feststellmöglichkeit bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren musste, kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger selbst trägt vor, diese Liege während des ganzen Urlaubs benutzt zu haben, allerdings nur in flacher Position. Ihm selbst scheint die behauptete unzureichende Feststellmöglichkeit also nicht aufgefallen zu sein, da es andernfalls zu dem Unfall nicht hätte kommen können.

Feststellbar wäre der behauptete Mangel damit nur dann gewesen, wenn sich der Kontrollierende auf jede einzelne Liege gelegt und dabei überprüft hätte, ob die Kopfstütze in jeder Position ausreichend einrastet und auch Bewegungen, wie sie der Kläger behauptet ausgeführt zu haben, standhält. Eine solche tägliche Belastungsprobe überspannt die Anforderungen an die Überprüfungspflichten und ist nicht zumutbar.

Anders mag der Fall dann liegen, wenn aufgrund eines zuvor geschehenen Unfalls Anlass für eine Überprüfung der Funktionstauglichkeit der Liegen bestanden hätte. Dies wird jedoch nicht geltend gemacht. Nachdem der streitgegenständliche Unfall geschehen war, wurden – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Liegen überprüft und das Erforderliche veranlasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

IV.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.703,95 EUR

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