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Architektenverträge: Verjährung der Honoraransprüche – Schlussrechnungsüberreichung

LG Osnabrück

Az: 12 O 839/06

Urteil vom 10.10.2006


In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger betreibt gemeinsam mit dem Zeugen K#### ein Architekturbüro in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit der Klage verlangt er restliche Honoraransprüche der Gesellschaft für Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung und Erstellung eines Wohnhausneubaus mit Einliegerwohnung und Nebengebäude im Sommer 2000 im Außenbereich eines Ortsteils der Stadt Lingen. Das Gebäude wurde auf einem Grundstück des Beklagten zu 2. erstellt.

Nachdem das Bauvorhaben im Wesentlichen abgeschlossen war, erstellte die Gesellschaft mit Datum vom 24.1.2003 eine 1. Honorarrechnung (Bl. 67 ff) unter Beifügung einer Aufstellung der anrechenbaren Kosten in Höhe von insgesamt 531.923,-Euro. Diese anrechenbaren Kosten setzten sich zusammen aus geprüften Rechnungen über 391.864,- Euro bzw. knapp 60.000,- Euro für ein Nebengebäude sowie geschätzten Kosten in Höhe von 187.000,00 €. Hiernach ergab sich eine Honorarsumme in Höhe von brutto 56.309,-Euro. Unter Berücksichtigung der bereits zuvor geleisteten Abschläge ergab sich ein offener Restbetrag in Höhe von 20.724,- Euro. Den Beklagten wurde dabei ein „Honorarvorschlag“ von 18.000,-Euro gemacht (Bl. 67, 70). Nach dem Schreiben sollten zusätzlich erbrachte Leistungen der Architekten nicht gesondert bezahlt, sondern mit dem Honorar für Mehrfachentwürfe bzgl. anderer Gebäude verrechnet werden; Baubetreuungen, die durch den Beklagten teilweise selber durchgeführt worden waren, wurden entsprechend abgesetzt.

Nach weiteren Schreiben unter dem 12.1.2004, 29.10.2004 und 21.4.2005 (Bl. 9) wandten sich der Kläger und der Zeuge K#### mit Schreiben vom 30.11.2005 (Bl. 8) erneut an die Beklagten und wiesen darauf hin, dass sie eine Schlusszahlung in Höhe von 18.000,-Euro bis zum 14.12.2005 erwarteten. Die Beklagten wandten gegen die verbleibende Honorarforderung lediglich ein, dass sie diese als zu hoch empfänden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.2.2006 wurde dann die sich aus der ersten Abrechnung ergebende offene Honorarforderung in. Höhe von 20.724,- Euro geltend gemacht. Dieses Ansinnen wurde durch anwaltlichen Schriftsatz seitens der Beklagten vom 10.2.2006 (Bl. 16) zurückgewiesen. Die Beklagten vertraten hier die Ansicht, dass die Leistung des Architekturbüros durch die bereits erbrachten Zahlungen überzahlt sei. Im Übrigen seien Leistungen nicht oder nur unzureichend erbracht worden und die Honorarabrechnung weise zahlreiche Fehler auf.

Unter dem 28.2.2006 stellte der Kläger und der Zeuge K#### sodann eine „Honorarschlussrechnung“ (Bl. 26 ff). Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ein noch offener Betrag in Höhe von 43.256,64 Euro, den der Kläger nunmehr mit der Klage geltend macht.

Der Kläger behauptet, man sei von beiden Beklagten beauftragt worden. Beide Beklagte seien auch als Bauherren aufgetreten, was sich auch aus den Bauantragsunterlagen ergeben würde. Er vertritt die Ansicht, dass er trotz der ersten Abrechnung im Jahre 2003 nicht gehindert gewesen sei, eine erneute, vollständige und umfassende Abrechnung vorzulegen und den sich daraus ergebenden Betrag geltend zu machen. Bei der ersten Abrechnung hätte es sich auch nicht um eine förmliche, prüffähige Schlussrechnung, sondern um ein Angebot der Klägerseite gehandelt. Eine Bindung an die erste Rechnung sei folglich nicht eingetreten.

In der Schlussrechnung sei man in Anwendung von § 4 Abs. 4 HOAI von den Mindestsätzen ausgegangen. Die Zugrundelegung der Honorarzone IV sei wegen der Besonderheiten des Hauses angemessen sei. Es handele sich um ein außergewöhnlich hochwertiges Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 450 qm.

Soweit die Beklagten Zahlungen an den Architekten ##### erbracht hätten, reduziert dies nach Ansicht des Klägers nicht seinen bzw. den Honoraranspruch der Gesellschaft. Der weitere Architekt sei für die Planung der Elektro- und Sanitärinstallation hinzugezogen worden. Dies sei im Übrigen auch auf Anregung des Klägers erfolgt, weil durch eine umfangreiche professionelle Planung Kosten hätten eingespart werden können.

Die anrechenbaren Kosten sind nach Auffassung des Klägers korrekt ermittelt worden, eventuelle Rabatte, die der Beklagte ausgehandelt haben will, würden die anrechenbaren Kosten nicht reduzieren. Gleiches gelte, soweit der Beklagte selbst Handwerker beauftragt hätte. Soweit die Baubetreuung zum Teil durch den Beklagten selbst erfolgt sei, sei dies im Übrigen in der Abrechnung berücksichtigt worden. Mängel in der Bauausführung seien im Übrigen nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger zu begründen, sondern nur Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Handwerkern. Fehler in der Planung bzw. Baubetreuung und Überwachung seien nicht gemacht worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 43.256,64 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2006 zu zahlen.

Die Beklagten des Weiteren gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 757,59 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung und sind darüber hinaus der Ansicht, dass der Kläger an seine erste Honorarschlussrechnung gebunden sei.

Weiter rügen sie die Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte zu 1. behauptet im Übrigen, mit dem Kläger bzw. der Gesellschaft keinen Architektenvertrag geschlossen zu haben.

Die Einordnung des Bauobjekts in die Honorarzone IV sei überhöht. Es handele sich um ein ganz normales, etwas größeres Bauvorhaben mit einer einfachen, schlichten Gestaltung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten einen Betrag in Höhe von 13.665,86 Euro an das Ingenieurbüro N#### gezahlt hätten. Im Übrigen seien alle Rechnungen, die als Folge dieser Arbeiten zu qualifizieren seien, bei den anrechenbaren Kosten des Klägers nicht zu berücksichtigen.

Die anrechenbaren Kosten seien aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß ermittelt worden: So hätte der Beklagte bei verschiedenen Firmen hinsichtlich der Abrechnungen eine Skontovereinbarung treffen können. Diese hätte ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Tatsache, dass verschiedene Rechnungen durch Verhandlungen des Beklagten mit den ausführenden Firmen hätten reduziert werden können. Anrechnungsfähige Kosten vor dem Hintergrund einer Rechnung der Firma L#### über 19.273,-Euro seien zu Unrecht angesetzt worden, da eine solche Rechnung nie erstellt worden sei. Darüber hinaus seien z.B. Sanitärobjekte vom Beklagten allein mit dem Sanitärberater der ausführenden Firma (Firma #####) ausgesucht und gebauleitet worden. Deshalb sei auch nur eine erste Abschlagsrechnung in Höhe von 17.400,- Euro an das Architekturbüro gesandt worden, weitere Rechnungen seien direkt an den Beklagten gegangen, ebenso wie die Schlussrechnung, die diese allein geprüft und mit dem zuständigen Ingenieur der Fachfirma besprochen hätte. Folglich seien diese Beträge nicht anrechenbar. Gleiches gelte für die Elektroarbeiten, die vor dem Hintergrund der Planung des Büros #### entstanden seien. Der Kläger hätte hier auch ausdrücklich zugesagt, dass durch die Einschaltung dieses Büros Kosten gespart werden könnten. Die Honorarschlussrechnung sei diesbezüglich deshalb um 87.360,32 Euro zu reduzieren. Bei den Arbeiten hinsichtlich der Gewerke Fenster und Haustüren (Firma ####) hätte der Beklagte die Bauleitung überwiegend allein übernommen. Soweit der Kläger für Fenster Kosten in Höhe von 59.531,57 Euro in Ansatz gebracht hätte, seien davon auch zwei Teilrechnungen im Gesamtwert von 11.038,- Euro umfasst, die durch den Beklagten mit der Firma Lukas „geregelt“ worden seien. Auch seien Mängel in der Fensterausführung nicht vom Kläger, sondern allein vom Beklagten gerügt worden. Anrechenbare Kosten einer Firma #### seien nicht zu berücksichtigen, da diese keine Arbeiten verrichtet hätte. Bei den Fliesenarbeiten sei trotz entsprechenden Hinweises des Klägers keine Ausschreibung erfolgt. Ebenso sei eine Bauleitung bzw. eine Hilfe beim Aussuchen von Materialien erfolgt, ebenso wenig wie eine Rechnungsprüfung durch das Architekturbüro. Die anrechenbaren Kosten seien deshalb um 50.000,- Euro reduzieren. Sämtliche Arbeiten hinsichtlich der Innentüren seien ebenfalls allein vom Beklagten geregelt worden (Reduzierung: 11.600,- Euro). Insgesamt reduzieren sich deshalb die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen V bis IX nach Auffassung des Beklagten um 208.707,87 Euro.

Hinsichtlich des Nebengebäudes führen die Beklagten aus: Das Nebengebäude sei von vornherein Teil der Baugenehmigung für das Wohnhaus gewesen. § 21 HOAI sei deshalb nicht in Ansatz zu bringen. Durch die Beklagten und den Bauunternehmer sei dann während der ersten Bauphase 2001 festgestellt worden, dass der geplante Umbau des Nebengebäudes nicht effektiv bzw. überteuert sei. Es sei deshalb ein neuer Plan erstellt worden. Der Kläger sei dabei beauftragt gewesen, mit dem Bauamt einen neuen Standort und ein geändertes Aussehen des Nebengebäudes, als Spiegelbild zum Wohnhaus auszuhandeln. Bei Verhandlungen mit dem Bauamt hätte der Kläger aber die Ansichtsänderung vergessen. Eine Genehmigung der Standortveränderung sei nicht erfolgt, da das Planungsamt Lingen festgestellt hätte, dass das beantragte Nebengebäude mit Fachwerk so nicht ins Landschaftsbild passe. Es hätte deshalb ein neuer Bauantrag nach einem Vorentwurf des Beklagten eingereicht werden. müssen. Eine Genehmigung sei erst im Mai 2002 erfolgt. Bei dem Nebengebäude seien Dach- und Klempnerarbeiten nicht anrechenbare Kosten, da dieser Auftrag allein durch den Beklagten vergeben worden sei. im Übrigen hätte der Kläger zugesagt, dass die für ein anderes Bauvorhaben seitens der Beklagten noch zu zahlenden Kosten in Höhe von 6.350,25 Euro wegen der Beauftragung mit der Planung und Erstellung des Wohnhauses verrechnet würden.

Darüber hinaus tragen die Beklagten Mängel in der Planung bzw. Bauausführung und Überwachung vor, die zu Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüchen führen. Die Endabrechnung der Rohbauarbeiten sei in mehreren Punkten fehlerhaft, eine Abnahme dieser und anderer Gewerke hätte nicht stattgefunden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch verjährt ist.

Nach § 8 Abs. 1 HON wird das Honorar fällig, wenn die Leistung erbracht und eine prüfbare Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Die erste Abrechnung stammte vom 24.1.2003 und dürfte gemäß den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 288/02) an die Prüfbarkeit einer Honorarschlussrechnung zu stellen sind, nicht entsprechen. Denn weder .sind in der ersten Abrechnung, noch in der streitgegenständlichen Abrechnung die nach dem genannten Urteil erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt. Es fehlen in beiden Fällen Zusammenstellungen der anrechenbaren Kosten. Die Kostenberechnungen hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4, der Kostenanschlag bezüglich der Leistungsphasen 5 bis 7 und die Kostenfeststellung bezüglich der Leistungsphasen 8 und 9 liegen nicht vor.

Da die Beklagten die fehlende Prüffähigkeit allerdings nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der ersten Abrechnung vom 24.1.2003 gerügt haben, trat danach die Fälligkeit der Forderung ein.

Die Verjährungsfrist für diesen Zahlungsanspruch bestimmt sich entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nach dem alten Schuldrecht und nicht etwa nach dem neuen Schuldrecht.

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB findet auf die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche bereits das neue Verjährungsrecht Anwendung. Hiervon regeln jedoch Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB Rückausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Geltung des früheren Verjährungsrechts führen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB kommt es für die Frage, ob die alten oder die neuen Verjährungsfristen anzuwenden sind, auf einen Fristenvergleich an, der dazu dient, das gesetzgeberische Prinzip des Vorrangs der früher vollendeten Verjährung zu verwirklichen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anspruch am Stichtag (1.1.2002) mangels Fälligkeit noch nicht bestanden hat. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nur auf Ansprüche, die am 1.1.2002 bereits entstanden waren. Um solche Ansprüche handelt es sich hier nicht, da – wie oben dargelegt – der Zahlungsanspruch erst mit der Abrechnung vom 24.1.2003 verbunden mit der fehlenden Rüge der Prüfbarkeit seitens der Beklagten innerhalb der ihnen durch die Rechtsprechung zuerkannten Frist fällig geworden ist. Damit ist jedoch die Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB und auch des Abs. 3 dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.1.2005 – VIII ZR 114/04; Urteil vom 26.10.2005 – VIII ZR 359/04) ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB über die, Geltung des neuen Verjährungsrechts für Ansprüche aus vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnissen nicht auf die am 1.1.2002 bereits bestehenden Ansprüche beschränkt, sondern erstreckt sich – erst Recht – auf solche Ansprüche, die nach dem 1.1.2002 entstanden sind. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch wird damit nicht nur von Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, sondern auch von Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB erfasst, so dass die gegenüber den §§ 195, 199 BGB n.F. kürzere Verjährungsfrist aus § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. maßgebend ist, der auf Architekten anwendbar ist (vgl. BGHZ 59, 165).

Dies folgt – worauf der BGH in seinem Urteil vom 26.10.2005 hingewiesen hat daraus, dass die Überleitungsvorschrift zum neuen Verjährungsrecht eine in sich zusammenhängende Regelung darüber enthält, unter weichen Voraussetzungen auf Ansprüche aus vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnissen bereits die neuen Vorschriften zum Verjährungsrecht oder noch die bisherigen Verjährungsvorschriften Anwendung finden. Dabei regeln die Bestimmungen in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB über den für die Geltung der Verjährungsfrist maßgeblichen Fristvergleich selbst nicht, für welche Ansprüche der Fristvergleich anzustellen ist. Der Anwendungsbereich ergibt sich jedoch aus Abs. 1 der Vorschrift. Deshalb ist mit der Ausdehnung »des in Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auf nach dem 1.1.2002 entstandenen Ansprüche aus Altverträgen auch der Fristvergleich für diese Ansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB eröffnet. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 BGB, der hinsichtlich der Anwendung des neuen Verjährungsrechts nur einen Grundsatz regelt, der durch die nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt wird, ist deshalb so zu lesen, dass die neuen Verjährungsvorschriften auf die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche – erst recht auf die danach erst entstandenen Ansprüche – Anwendung finden, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen des Art. 229 § 6 EGBGB ein anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Regelungssystematik ist der Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB auf alle Ansprüche anzuwenden, die unter Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB fallen, d.h. nicht nur auf die am 1.1.2002 schon bestehenden, sondern auch auf die danach erst entstandenen Ansprüche. Der in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB geregelte Vorrang der kürzeren Verjährungsfrist dient dabei dem Schuldnerschutz. Der Gesetzgeber hat nämlich unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Geltung der neuen Verjährungsvorschriften für noch nicht verjährte Ansprüche aus Altverträgen durch Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB eingeschränkt und ist damit im Interesse des Schuldnerschutzes hinsichtlich der Verjährung zum Grundsatz der Geltung alten Rechts für vor dem 1.1.2002 entstandene Schuldverhältnisse zurückgekehrt. Dieser Zweck des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB spricht deshalb dafür, den Fristenvergleich auch auf die erst nach dem 1.1.2002 entstehenden. Ansprüche anzuwenden.

Zwar hat der BGH diese Anwendung in den genannten Entscheidungen lediglich auf Gewährleistungsansprüche bzw. auf Ersatzansprüche des Vermieters nach Beendigung eines Mietverhältnisses bezogen. Nach Auffassung des Gerichts kann für den Honoraranspruch des Architekten allerdings nichts anderes gelten. Der Gedanke des. Schuldnerschutzes ist hier in gleicher Art und Weise zu berücksichtigen, wie z.B. im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen, die ebenso wie der Honoraranspruch auf Geld gerichtet sind. Hier wie dort ist eine Situation festzustellen, bei der aus Sicht des Schuldners dieser davon ausgehen darf, dass durch die Änderung des Verjährungsrechts im Zuge der Schuldrechtsreform die bislang geltenden kurzen Verjährungsfristen nicht plötzlich zu seinen Lasten abgeändert werden. Interessen des Gläubigers werden hierdurch ebenfalls nicht beeinträchtigt, da sich seine Situation im Vergleich zu der Situation vor der Schuldrechtsreform nicht verschlechtert.

Die Verjährung des mit der Klage verfolgten Anspruches begann folglich am 1.1.2004 und endete am 31.12.2005. Die Klage wurde jedoch erst im März 2006 eingereicht.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Verjährung hier auch nicht gern. § 203 BGB n.F. gehemmt. Diese Vorschrift ist hier grundsätzlich anwendbar, da sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 5. 2 EGBGB die Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach den alten Regeln bestimmt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für den Zeitraum danach die neuen Regelungen Anwendung finden. § 203 BGB n.F. ist eine Regelung, die sich im alten Verjährungsrecht nicht fand, sondern durch die Schuldrechtsreform neu hinzugetreten ist.

Allerdings findet die Vorschrift hier im Ergebnis keine Anwendung, da Verhandlungen über den Anspruch zwischen den Parteien geführt würden. Der Begriff des Verhandelns i.S. der Vorschrift ist zwar weit auszulegen. Es genügt danach jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage. Es genügen demnach Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Ein Verhandeln liegt allerdings dann nicht vor, wenn sofort erkennbar Verhandlungen über den Anspruch abgelehnt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, § 203 Rdnr. 2 m.w.N.).

Der Kläger hat bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass nach der Rechnungsstellung vom Januar 2003 die Beklagten lediglich pauschal eingewandt hätten, dass sie die verbleibende Honorarforderung als zu hoch empfänden. Daraus kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die Beklagten bereit gewesen wären, über die Höhe der Restforderung zu verhandeln. Diese Reaktion kann vielmehr eher so verstanden werden, dass die Beklagten der Ansicht waren, mit den bereits vorgenommenen Zahlungen die Ansprüche des Klägers und seines Sozius vollständig und umfassend befriedigt zu haben. Ein Verhandeln liegt dann gerade nicht vor.

Offensichtlich hat es in der gesamten Zeit zwischen den Parteien auch keine direkten Gespräche gegeben. Denn der Kläger hat – obwohl ihm auf die mündliche Verhandlung vom 12.9.06 hierzu Gelegenheit gegeben worden ist – keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, welche Gespräche oder Gesprächsversuche es nach der ersten Rechnungsstellung gegeben hat. Auch sprechen die Schreiben vom 21.4.2005 und vom 30.11.2005 eher dafür, dass tatsächliche Gespräche, um. den geltend gemachten Anspruch einer Einigung zuzuführen, zwischen den Parteien überhaupt nicht zustande gekommen sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

Streitwert: 43.256,64 Euro.

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