Verfasser: Dr. Christian Kotz
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates den Art. 12a des Grundgesetzes sowie das Soldatengesetz und andere Vorschriften geändert. Nach den Änderungen können Frauen in Zukunft „freiwilligen Dienst an der Waffe leisten“. Fortan untersagt Art. 12a Abs.4 S.2 GG (vgl. unten) nur noch die Verpflichtung von Frauen zum Waffendienst.
Die Gesetzesänderung trägt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Januar 2000 zur Gleichbehandlung von Frauen in den Streitkräften Rechnung. Bislang war das Tätigkeitsfeld von Frauen in der Bundeswehr auf den Sanitäts- bzw. Militärmusikdienst und die Verwaltung beschränkt. Zukünftig werden sich Frauen ohne Einschränkungen als Berufssoldatinnen bzw. Soldatinnen auf Zeit verpflichten können.
Art. 12a Abs.4 S.2 GG:
(alte Fassung): „Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.”
(neue Fassung): „Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.”