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Heranziehung Bestattungskosten – Ermessensfehlerhafte Auswahl des Erstattungspflichtigen

VG Würzburg – Az.: W 2 K 17.1484 – Urteil vom 20.06.2018

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2017 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 20. November 2017 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Beerdigung ihrer verstorbenen Mutter.

Am 14. Juni 2015 verstarb die Mutter der Klägerin in einem Hospiz in Alzenau. Dieses übermittelte der Beklagten mit Telefax vom selben Tag die Sterbefallanzeige. Die Beklagte ließ daraufhin die Verstorbene noch am selben Tag durch das Beerdigungsinstitut R. in die Leichenhalle auf dem Friedhof in Alzenau überführen.

In der Folgezeit ermittelte die Beklagte die Namen von drei Kindern der Verstorbenen und von der Klägerin auch die Adresse. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde die Klägerin gebeten, umgehend in Kontakt zur Beklagten zu treten, um alle Formalitäten klären zu können. Am 22. Juni 2015 teilte die Klägerin telefonisch mit, nichts vom Tod der Mutter gewusst zu haben und dass sie als Sozialhilfeempfängerin nicht die finanziellen Mittel besitze, für die Bestattung aufzukommen. Die Adressen ihrer Geschwister könne sie nicht weitergeben.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 wurde die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn als Wohnsitzgemeinde gebeten, ihre Zustimmung zur Einäscherung und Bestattung im anonymen Urnengrab in Alzenau zu erteilen. Mit Schreiben vom 23. Juni teilte die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn mit, dass sie an diesem Tage mit der Klägerin gesprochen und vereinbart habe, dass die Urne ihrer Mutter in Dammbach beigesetzt werde.

Heranziehung Bestattungskosten - Ermessensfehlerhafte Auswahl des Erstattungspflichtigen
(Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Am 25. Juni 2015 beauftragte die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn das Beerdigungsinstitut R. mit der Überführung ins Krematorium und der anschließenden Beisetzung. Bereits unter dem 23. Juni 2015 erstellte das Beerdigungsinstitut R. eine Rechnung über insgesamt 420,07 EUR für die Einsargung, die Überführung Sterbeort – Friedhof Alzenau sowie die Überführung Friedhof Alzenau – Krematorium.

Mit Gebührenbescheid vom 17. Juli 2015, aufgegeben als einfacher Brief, setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 760,00 EUR für die Benutzung der Leichenhalle für 12 Tage fest. Ein Zustellungsnachweis lässt sich der Akte nicht entnehmen. Eine Zahlung hierauf ist nicht ergangen.

Mit Schreiben vom 27. August 2015 übersandte die Beklagte der Klägerin die Rechnung des Beerdigungsinstituts über 420,07 EUR mit der Bitte um Überweisung oder Weiterleitung an den Sozialhilfeträger. Zudem wurde angefragt, ob der Bescheid vom 17. Juli 2015 an den Sozialhilfeträger weitergeleitet worden sei. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 4. April 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die angefallenen Einsargungs- und Überführungskosten in Höhe von 420,07 EUR zu erstatten (Ziffer 1). Der Gebührenbescheid vom 17. Juli 2015 sei bereits am 21. August 2015 zur Zahlung fällig geworden (Ziffer 2). Als Tochter der Verstorbenen sei sie Bestattungspflichtige i.S.v. Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b BestV. Die Beklagte könne von ihr Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Die Kostentragungspflicht entfalle nicht, wenn die Familienverhältnisse gestört gewesen seien. Eine eventuelle Erbschaftausschlagung habe keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht. Über persönliche und finanzielle Gründe entscheide ausschließlich der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. April 2017 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe. Eine Zahlung sei unter Berücksichtigung der Einkommenssituation nicht zu leisten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2017, zugestellt am 23. November 2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG. Danach könne die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen den Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen zu sorgen gehabt habe, soweit Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich gewesen seien oder keinen Erfolg versprochen hätten. Es sei nicht zu beanstanden, dass nur die Klägerin zur Kostenerstattung herangezogen worden sei. Seien mehrere Angehörige gleichrangig bestattungspflichtig, sei die Gemeinde nicht verpflichtet, alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostentragung heranzuziehen. Sie könne vielmehr im Rahmen ihres Ermessen die Kosten nur von einem Bestattungspflichtigen fordern – unter Verweis auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB. Der Erstattungsanspruch sei auch unabhängig davon, ob es sich um den Erben handele oder eine Entfremdung im Verhältnis zum Verstorbenen vorausgegangen sei.

II.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen am 21. Dezember 2017, ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin habe die Erbschaft ausgeschlagen, womit ein Erstattungsanspruch entfalle. Im Rahmen des Ermessens sei die persönliche und wirtschaftliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei der Erstattungsanspruch gegenüber weiteren Familienangehörigen nicht überprüft worden.

Die Klägerin lässt beantragen, den Bescheid vom 4. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe zu Recht die Klägerin als Bestattungspflichtige zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen habe sie rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe sie im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostentragung heranziehen können. Die Klägerin habe deutlich zu erkennen gegeben, für die Beklagte Ansprechpartnerin und damit Pflichtige zu sein. Es sei davon auszugehen gewesen, dass sie die Kosten freiwillig übernehmen werde. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei dies ein hinreichendes Kriterium für die Ausübung des Auswahlermessens. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, um ihr Ermessen ausüben zu können. Unerheblich sei, ob es der Klägerin aus persönlichen und finanziellen Gründen zumutbar sei, die Bestattungskosten zu tragen. Hierüber entscheide ausschließlich der Sozialhilfeträger des Sterbeorts.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2018 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die gem. § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bei verständiger Würdigung des Klageantrags unter Einbeziehung des Gesamtvortrags der Klägerin ist das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass lediglich Ziffer 1 des Bescheids vom 4. April 2017 angefochten werden soll. Denn Ziffer 2 des Bescheids weist – auch nach Rechtsauffassung der Beklagten – keinen Regelungsgehalt auf, so dass sich bezüglich Statthaftigkeit und Rechtsschutzbedürfnis bereits Zweifel an der Zulässigkeit ergäben.

1.

Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Beerdigung ihrer Mutter (Einsargungs- und Überführungskosten) kann nicht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) i.d.F. der Bek. v. 24. September 1970 (BayRS, 2127-1-G), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2. August 2016 (GVBl. S. 246) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung sorgen musste, weil Anordnungen gegenüber dem Bestattungspflichtigen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend waren. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass die Angehörigen des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Die Gemeinde hat also immer vorrangig die Möglichkeit der Anordnung gegenüber den bestattungspflichtigen Angehörigen zu prüfen.

Die Klägerin ist als Tochter der Verstorbenen gemäß §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit b der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92; BayRS 2127-1-1-G; ber. S 190), zuletzt geändert durch Verordnung v. 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), bestattungspflichtig und hätte demzufolge für die Bestattung ihrer Mutter sorgen müssen. Nach der Mitteilung des Hospizes am Todestag musste die Beklagte jedoch zunächst davon ausgehen, dass keine Angehörigen vorhanden sind, die sich um die Bestattung kümmern werden. Sie durfte und musste folglich selbst für die Überführung des Leichnams vom Hospiz in die Leichenhalle in Alzenau sorgen. Dies gilt umso mehr, als das Hospiz über kein Kühlhaus verfügt und die Leiche deshalb noch am selben Tag überführt werden musste.

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Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen auch hinsichtlich der Überführung von der Leichenhalle ins Krematorium vorliegen, erscheint bereits zweifelhaft. Denn die Überführung hat – offenbar unter Verstoß gegen die Bestattungs- und Beförderungsfrist des § 19 Abs. 1 BestV – erst am 25. Juni 2015 stattgefunden. Am 22. Juni 2015 hatte die Beklagte bereits telefonischen Kontakt mit der Klägerin. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich die Klägerin hierbei geweigert hat, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Sie hat lediglich angegeben, dass sie als Sozialhilfeempfängerin nicht die finanziellen Mittel besitze, für die Bestattung aufzukommen; es käme wenn nur die günstigste Bestattungsform in Frage. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass eine förmliche Anordnung, gegebenenfalls mit Androhung von Zwangsmitteln, keinen Erfolg versprochen hätte. Hinzu kommt, dass laut Aktenvermerk der Beklagten vom 29. Mai 2017 die Überführung ins Krematorium „durch Anordnung der VG Mespelbrunn“ erfolgt ist und nicht durch die Beklagte, auch wenn diese die Kosten hierfür übernommen hat und nunmehr geltend macht. Als Sterbeortgemeinde wäre allein die Beklagte zuständig gewesen für die Überführung bis zur Übergabe an die Wohnortgemeinde, vgl. Ziff. 3.3.1 der Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek) vom 12. November 2002, Az.: IB3-2475.25-2, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2010 (AllMBl S. 127).

Im Ergebnis ist dies jedoch nicht entscheidend. Denn der Bescheid ist jedenfalls rechtswidrig, weil die Auswahl der Klägerin als Erstattungspflichtige ermessensfehlerhaft war.

Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann die Gemeinde von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Bei dieser Ermächtigung handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei (BayVGH, Beschluss vom 23.5.2017 – 4 ZB 16.1336 – juris). Dass die Beklagte grundsätzlich eine Kostenerstattung verlangt, ist somit nicht zu beanstanden.

Bei der Inanspruchnahme des Pflichtigen hat sie die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG und § 15 Satz 2 BestV vorgeschriebene Reihenfolge zu beachten. Danach soll bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme der Klägerin, die als Tochter in gerader Linie mit der Verstorbenen verwandt ist, ist danach grundsätzlich zulässig. Gleichrangig wären aber auch die beiden Geschwister der Klägerin kostenerstattungspflichtig. Denn der Erstattungsanspruch richtet sich zunächst gleichermaßen gegen alle Bestattungspflichtigen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind.

Unerheblich ist dabei, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Bestattung und der vorausgehenden notwendigen Verrichtungen die Adressen der beiden Geschwister nicht bekannt gewesen sind. Denn der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird, ist erst im April 2017 ergangen, also fast zwei Jahre nach der Bestattung. Bis dahin hätte die Beklagte ohne weiteres die Adressen der Geschwister ermitteln können. In der Akte finden sich keinerlei Nachweise dafür, dass solche Ermittlungen überhaupt stattgefunden haben und aus welchen Gründen sie erfolglos geblieben sind. Dem parallelen Streitverfahren, in dem es um die Inanspruchnahme der Klägerin für die Bestattungsgebühren der Gemeinde Dammbach ging (Az. W 2 K 16.128), ist zu entnehmen, dass der Gemeinde Dammbach bereits kurz nach dem Tod der Mutter die Namen und Adressen der weiteren Kinder bekannt waren. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin in jenem Verfahren ebenfalls die Namen und Adressen der beiden Geschwister mit. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, bis zum Zeitpunkt des Bescheids im April 2017 die Adressen der Geschwister zu ermitteln, zumal sie bezüglich des Sterbefalls zum Zeitpunkt der Veranlassung der Bestattungsmaßnahmen bereits in Kontakt mit der Wohnortgemeinde der Verstorbenen, Dammbach, stand.

Grundsätzlich zulässig ist es zwar, bei mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen nur einen im Rahmen der Kostenerstattung heranzuziehen und diesen auf seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB hinzuweisen. Allerdings setzt dies überhaupt eine Auswahlentscheidung voraus. Die Gemeinde muss den Kreis der grundsätzlich Erstattungspflichtigen erfassen und daraufhin eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen, wen sie heranzieht. Daran fehlt es hier.

Im streitgegenständlichen Bescheid finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ihr Ermessensspielraum bei der Auswahl des Erstattungspflichtigen bewusst war und sie ihn wahrgenommen hat. Es fehlen jegliche Erwägungen, aus welchen Gründen sie sich für die Inanspruchnahme der Klägerin entschieden hat, obwohl ihr die Existenz der Geschwister bekannt war und sie ihre Adressen jederzeit bei der Gemeinde Dammbach hätte erfragen können. Die Geschwister werden im verfahrensgegenständlichen Bescheid noch nicht einmal erwähnt. Vielmehr geht die Beklagte allein von der Klägerin als Bestattungspflichtiger aus. Ausführungen zu möglichen weiteren Pflichtigen fehlen völlig. Insofern liegt ein Ermessensausfall vor. Dieser Fehler kann nicht geheilt werden, zumal sich auch im Widerspruchsbescheid diesbezüglich keinerlei Erwägungen finden.

2.

Der Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 420,07 EUR festgesetzt.

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