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Arztbesuch – Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Az: 5 Sa 340/09

Urteil vom 23.06.2010


In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 9. Juli 2009 – 1 Ca 1024/08 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

TATBESTAND:

Der Kläger begehrt die Zahlung für 4 Stunden, während derer er 2 Stunden ärztlich behandelt wurde.

Er ist seit Juni 1994 bei der Beklagten als Schichtleiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Verdienst von 2.980,00 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der nord-ostdeutschen Textilindustrie auf Grund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

Der Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der nord-ostdeutschen Textilindustrie (MTV) vom 12. 10. 2001 i. d. F. vom 3. 5. 2005 lautet aus-zugsweise wie folgt:

㤠9

VERGÜTUNG IN SONDERFÄLLEN UND BEI ARBEITSVERHINDERUNG

1. Krankheit

e) Arbeitnehmer haben bei Aufsuchen des Arztes für die hierbei notwendige Zeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Durchschnittsverdienstes, sofern die ärztliche Untersuchung oder Behandlung während der Arbeitszeit medizinisch unvermeidbar ist. Das Gleiche gilt für ärztlich verordnete Behandlungen.

Von der Bezahlung ausgeschlossen sind ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen sowie ärztlich verordnete Behandlungen, die lediglich praxisablaufbedingt während der Arbeitszeit durchgeführt werden sollen. Soweit eine ärztliche Bescheinigung verlangt wird, sind etwaige Kosten vom Arbeitgeber zu tragen.“

Am 12. 2. 2008 war der Kläger während der Arbeitszeit von 13.00 – 17.00 Uhr abwesend. Von 13.30 Uhr – 15.30 Uhr befand er sich zur Behandlung in der Praxis Dr. … Der Arzt bescheinigte am 23. 10. 2008:

„Bei dem Patienten wurde am 12.02.08 bei mir im Auftrag des überweisenden Arztes eine geforderte Gastroskopie unter einer Prämedikation (Narkose) durchgeführt.

Diese Untersuchungen werden von mir bis max. 14.30 Uhr durchgeführt, da nach jeder Narkose die Patienten so lange im Aufwachraum zu liegen haben, bis sie wieder soweit hergestellt sind, dass ich sie einem Abholer problemlos überlassen kann. Hier sind die Zeitspannen von Patient zu Patient sehr unterschiedlich und liegen zwischen einer halben bis drei Stunden. Somit ist diese Untersuchung nicht nach 18.00 Uhr möglich.“

Am 6.3.2008 machte der Kläger gegenüber der Beklagten vergeblich schriftlich die Bezahlung von 4 Stunden geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Wahrnehmung des Arzttermins zu dieser Zeit sei medizinisch begründet und damit medizinisch unvermeidbar gewesen. Das folge daraus, dass die Untersuchung weder vor noch nach der Arbeitsschicht möglich und deshalb auch nicht praxisablaufbedingt gewesen sei. Die tarifliche Regelung solle neben akuten Erkrankungen gerade auch in diesen Fällen sicherstellen, dass die Vergütung weiter gezahlt werde.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen.

2. die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, ein Arztbesuch während der Arbeitszeit sei nur im Falle einer akuten Erkrankung oder bei Untersuchungen, die beispielsweise morgens im nüchternem Zustand durchgeführt werden müssten, medizinisch unvermeidbar. Keinesfalls ausreichend sei eine medizinische Begründung für die Wahrnehmung des Arzttermins während der Arbeitszeit. Letztendlich sei jeder Arztbesuch in der Regel medizinisch begründet. Diese Fälle hätten die Tarifvertragsparteien deshalb ausgeschlossen und zulässigerweise die Entgeltfortzahlung auf medizinisch unvermeidbare Arzttermine beschränkt.

Die streitige Untersuchung entspreche nicht dem Tarifwortlaut, weil der Termin – eine längere Öffnungszeit der Praxis unterstellt – auch zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres möglich – und damit lediglich praxisablaufbedingt – während der Arbeitszeit festgelegt worden sei.

Mit Urteil vom 9. 7. 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung von 4 Stunden für die Zeit am 12. 2. 2008, während derer er nicht gearbeitet hat und sich für 2 Stunden in ärztlicher Behandlung befunden habe.

Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 616 S. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Die Vorschrift enthalte nachgiebiges Recht und könne durch Tarifvertrag abbedungen oder verändert werden. Von dieser Möglichkeit hätten die Tarifvertragsparteien Gebrauch gemacht. In § 9 Nr. 1 e MTV seien die Fallgestaltungen erschöpfend aufgezählt, in denen die Vergütung fortgezahlt werde. An Stelle des § 616 S. 1 BGB regele daher § 9 MTV maßgeblich, in welchen Fällen persönlicher Verhinderung und in welchem Umfange dem Arbeitnehmer ausfallende Arbeitszeit zu vergüten sei. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Lohnanspruch sei ausgeschlossen.

Der Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 9 Nr. 1 e MTV, § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. § 9 Nr. 1 e MTV gewähre dem Arbeitnehmer bei Aufsuchen des Arztes für die hierbei notwendige Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Durchschnittsverdienstes, sofern die ärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen während der Arbeitszeit medizinisch unvermeidbar seien und nicht lediglich praxisablaufbedingt während der Arbeitszeit durchgeführt werden sollten.

Die Voraussetzungen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien damit an den Entgeltfortzahlungsanspruch gestellt werden, seien hier nicht gegeben. Die Untersuchung des Klägers während der Arbeitszeit sei medizinisch nicht unvermeidbar gewesen. Mit dem Erfordernis der medizinischen Unvermeidbarkeit hätten die Tarifvertragsparteien eine besonders hohe Voraussetzung an die ärztliche Untersuchung oder Behandlung während der Arbeitszeit gestellt. Danach werde die Entgeltfortzahlung davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer zum Arztbesuch rechtlich verpflichtet oder durch besondere Um-stände gezwungen sein müsse, etwa bei einem Betriebsunfall oder einer während der Arbeit auftretenden Krankheit, die des unverzüglichen ärztlichen Eingreifens zum Schutz von Leib und Leben bedürfe. Zielsetzung dieser Bestimmung sei es, den Arbeitnehmer grundsätzlich auf die arbeitsfreie Zeit zu verweisen und die Vergütung in der Regel – in zulässiger Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung in § 616 BGB – nur für wirklich geleistete Arbeitszeit zu zahlen.

Die bei dem Kläger geplante, durchgeführte Untersuchung stelle keine ärztliche Untersuchung im zuvor erläuterten Sinne dar. Der Kläger sei hierzu weder rechtlich verpflichtet noch durch besondere Umstände gezwungen, die ein unverzügliches ärztliches Eingreifen zum Schutze seines Leibes oder Lebens geboten hätten.

Zudem folge aus der ärztlichen Bescheinigung vom 23. 10. 2008, dass die Untersuchung praxisablaufbedingt – und damit die Bezahlung ausschließend – zu der bestimmten Zeit stattgefunden habe. Das Ende der Sprechzeit am Dienstag, den 12. 2. 2008 um 17.00 Uhr habe den Untersuchungstermin um 13.30 Uhr bestimmt.

Gegen dieses ihm am 19. 8. 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. 9. 2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. 11. 2009 an diesem Tage begründet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 9. 7. 2009 – 1 Ca 1024/08 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 68,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. 3. 2008 an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Des Näheren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Er hat Anspruch auf Vergütung der streitbefangenen Stunden.

Sein Anspruch ergibt sich aus § 616 S. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag.

Zwar enthält diese Vorschrift nachgiebiges Recht und kann daher durch Tarifvertrag abbedungen oder verändert werden (BAG 27. 4. 1983 – 4 AZR 506/80 – AP Nr. 61 zu § 616 BGB).

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Kammer der Meinung, dass der Anspruch des Klägers durch § 9 MTV nicht ausgeschlossen ist

I. Der begehrte Zahlungsanspruch folgt aus § 9 Nr. 1 e MTV, § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag.

1. § 9 Nr. 1 e MTV gewährt dem Arbeitnehmer bei Aufsuchen des Arztes für die hierbei notwendige Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Durchschnittsverdienstes, sofern die ärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen während der Arbeitszeit medizinisch unvermeidbar sind und nicht lediglich praxisablaufbedingt während der Arbeitszeit durchgeführt werden sollen.

2. Die Voraussetzungen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien damit an den Entgeltfortzahlungsanspruch gestellt werden, sind vorliegend gegeben. Die Untersuchung des Klägers während der Arbeitszeit war „medizinisch unvermeidbar“ i. S. der Tarifvorschrift.

Mit dem Erfordernis der „medizinischen Unvermeidbarkeit“ haben die Tarifvertragsparteien eine enge Voraussetzung für die Vergütungspflicht der Zeit ärztlicher Untersuchungen oder Behandlungen während der Arbeitszeit gestellt. Allerdings entsteht die Entgeltleistungspflicht des Arbeitgebers nicht erst bzw. nur dann, wenn der Arbeitnehmer zum Arzt-besuch rechtlich verpflichtet oder durch besondere Umstände gezwungen sein muss, etwa bei einem Betriebsunfall oder einer während der Arbeit auftretenden Krankheit, die des unverzüglichen ärztlichen Eingreifens zum Schutz von Leib und Leben bedarf. Zielsetzung dieser Bestimmung ist es, den Arbeitnehmer grundsätzlich auf die arbeitsfreie Zeit zu verweisen und die Vergütung in der Regel – in zulässiger Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung in § 616 BGB – nur für wirklich geleistete Arbeitszeit zu zahlen.

3. Die bei dem Kläger geplante, durchgeführte Untersuchung stellt eine „medizinisch unvermeidbare“ ärztliche Untersuchung in diesem Sinne dar.

a) Im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichts war der Kläger durch die besonderen Umstände des Falles gezwungen, der ärztlichen Aufforderung zur Therapie Folge zu leis-ten. Nicht erforderlich ist, dass ein unverzügliches ärztliches Eingreifen zum Schutze des Leibes oder Lebens des Arbeitnehmers geboten ist. Eine solche Auslegung des Tarifvertrages begrenzt den Anwendungsbereich desselben auf akute Notfälle. Das ist nicht der Sinn der tariflichen Vorschrift.

b) Wenn aus der ärztlichen Bescheinigung vom 23. 10. 2008 (auch) zu entnehmen ist, dass die Untersuchung praxisablaufbedingt zu der bestimmten Zeit stattgefunden hat, so schließt dies die Vergütungspflicht nicht unmittelbar aus. Vielmehr muss die Untersuchung „lediglich (im Sinne von ausschließlich) praxisablaufbedingt“ während der Arbeitszeit durchgeführt worden sein.

c) Vorliegend war die Behandlung des Klägers während der Arbeitszeit der Art seiner Erkrankung geschuldet, die eine Behandlung außerhalb der Arbeitszeit ausschloss. Auch die Beklagte argumentiert nicht, der Kläger hätte die Behandlung realistischer Weise außerhalb der Arbeitszeit durchführen lassen können. Sie meint nur, die Umstände, dass die Behandlungszeit der Praxisöffnungszeit hatte angepasst werden müssen, bedingten, dass die Behandlung praxisablaufbedingt während der Arbeitszeit erfolgt sei.

4. Mit Urteil vom 22. 1. 1986 (5 AZR 34/85 – AP Nr. 69 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau = NJW 1986, 2903 = NZA 1986, 524) hat das BAG im zweiten Leitsatz Fall übergreifend zutreffend erklärt, ein Arztbesuch während der Arbeitszeit sei erforderlich, wenn der Arbeitnehmer die Lage des Untersuchungstermins nicht beeinflussen könne.

Damit hat das BAG praxisgerecht und –nah festgestellt, unter welchen Umständen der Arztbesuch während der Arbeitszeit erforderlich ist. Ist der Arztbesuch unter diesen Umständen als „erforderlich“ anzusehen, so schließt das aus, dass er „lediglich“ praxisablaufbedingt während der Arbeitszeit stattgefunden hat. Damit ist die Zeit der Behandlung vorliegend nicht „von der Bezahlung ausgeschlossen“. Vice versa schuldet die Beklagte das Entgelt für diese Zeit.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision ist zugunsten der Beklagten gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage der Auslegung der streitbefangenen Tarifnorm hat grundsätzliche Bedeutung.

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