BUNDESARBEITSGERICHT – Az.: 9 AZR 494/06 – Urteil vom 13.03.2007
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 14. Dezember 2005 - 10 Sa 51/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag zur Restaurantfachfrau. Nach diesem sollte das Ausbildungsverhältnis am 15. Oktober 2001 beginnen und am 14. Oktober 2004 enden. Die regelmäßige Ausbildungszeit zur Restaurantfachfrau beträgt nach der einschlägigen Ausbildungsordnung drei Jahre. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bestätigte die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse mit Mitteilung vom 18. Januar 2002. In dieser Mitteilung war als voraussichtlicher Prüfungstermin für die Abschlussprüfung „Winter 2004″ angegeben.
Die Klägerin nahm im Laufe ihres Berufsausbildungsverhältnisses an dem Berufsschulunterricht in Form von Blockunterricht teil. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses am 14. Oktober 2004 nicht mehr weiter. Danach nahm die Klägerin noch vom 25. Oktober bis 5. November 2004 am Berufsschulunterricht teil. Sie bestand die Ausbildungsprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29. Januar 2005. Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 rief sie den Schlichtungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer mit dem Antrag an „festzustellen, dass das Berufsausbildungsverhältnis … nicht mit Fristablauf vom 14.10.2004 geendet hat, sondern erst mit bestandener Prüfung“. Die Industrie- und Handelskammer teilte der Klägerin am 28. Juni 2006 mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht mehr in Betracht komme, da das Berufsausbildungsverhältnis nicht mehr bestehe.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Berufsausbildungsverhältnis habe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geendet. Es liege sowohl eine vertragliche als auch eine gesetzliche Regelungslücke vor. Der Fall, dass die Abschlussprüfung erst nach dem Ende der Ausbildungszeit abgelegt werde, sei nicht bedacht worden. Außerdem habe sie mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Prüfung getroffen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. November 2004, beim Arbeitsgericht am 10. November 2004 eingegangen, Klage erhoben. Sie hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass bis zum 29. Januar 2005 ein Berufsausbildungsverhältnis bestanden hat.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 15. Oktober 2004 bis 29. Januar 2005 Schadensersatz zu leisten hat.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht durch Teilurteil den Hauptantrag abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das zwischen den Parteien vereinbarte Berufsausbildungsverhältnis hat am 14. Oktober 2004 geendet.
A.
Die Klage auf Feststellung des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum 29. Januar 2005 ist zulässig.
I.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den zuständigen Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis erstmals mit Schreiben vom 29. Mai 2006 und damit nach Klageerhebung angerufen hat. Die nach § 111 Abs. 2 ArbGG erforderliche Anrufung eines bestehenden Schlichtungsausschusses ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung für arbeitsgerichtliche Klagen in Ausbildungsstreitigkeiten (BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP BBiG § 15 Nr. 4 = EzA BBiG § 15 Nr. 3). Eine ohne die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses erhobene Klage ist unzulässig.
Die Klage ist jedoch nachträglich zulässig geworden. Der Mangel der Nichtanrufung des Schlichtungsausschusses kann auch noch nach Klageeinreichung geheilt werden, wenn das Schlichtungsverfahren gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nachgeholt wird (BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - aaO). Damit ist der Fall vergleichbar, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des Schlichtungsausschusses nach Klageerhebung entfallen sind. Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Anrufung des Schlichtungsausschusses ist ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis, § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Nicht zuständig ist der Ausschuss dann, wenn das Berufsausbildungsverhältnis bereits beendet ist (GK-ArbGG/Mikosch Stand März 2007 § 111 Rn. 8; Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 111 Rn. 16; Schwaab/Weth/Zimmerling ArbGG § 111 Rn. 7). Das Berufsausbildungsverhältnis muss bis zum Schluss des Schlichtungsverfahrens bestehen, wenn der Ausschuss zuständig sein oder bleiben soll. Der Anlass für das Schlichtungsverfahren besteht nämlich nicht (mehr), wenn das Berufsausbildungsverhältnis nicht fortdauert. Dann kann es auch nicht mehr mit einem Gerichtsverfahren belastet werden. In diesem Fall ist der unmittelbare Zugang zu den Arbeitsgerichten eröffnet (ArbGG-Schunck 2. Aufl. § 111 Rn. 12).
Vorliegend streiten die Parteien nicht mehr um den Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses. Vielmehr gehen sie davon aus, dass dieses spätestens mit Bestehen der mündlichen Prüfung durch die Klägerin am 29. Januar 2005 beendet worden ist. Diese Situation ist in Bezug auf § 111 Abs. 2 ArbGG daher prozessual dem Fall gleichzusetzen, in dem das Berufsausbildungsverhältnis bereits vor Klageerhebung beendet worden ist. In beiden Fällen fehlt der gesetzliche Grund für die Anrufung des Schlichtungsausschusses.
II.
Das für die Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es liegt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung vor, wann das Rechtsverhältnis der Parteien beendet worden ist. Dieses Interesse ergibt sich daraus, dass die Klägerin aus diesem Berufsausbildungsverhältnis bis zum von ihr geltend gemachten Beendigungszeitpunkt weitere Ansprüche, wie zB Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen will. Dem steht nicht die zwischenzeitlich feststehende Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses entgegen. Da die Klägerin zunächst eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben hatte, war sie nicht verpflichtet, auf Grund eines „überholenden Ereignisses“, dh. auf Grund der unstreitig zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, von der Feststellungsklage zur jetzt möglichen Leistungsklage auf Zahlung der Ausbildungsvergütung bis zum 29. Januar 2005 oder auf Schadensersatz überzugehen (vgl. Senat 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306 mwN).
B.
Die Klage auf Feststellung des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum 29. Januar 2005 ist unbegründet.
I.
Das Berufsausbildungsverhältnis hat mit dem Ablauf der Ausbildungszeit am 14. Oktober 2004 geendet, § 14 Abs. 1 BBiG in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung (aF). Berufsausbildungsverhältnisse sind befristete Rechtsverhältnisse, die mit dem Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit enden, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 BBiG aF vorliegt (BAG 23. September 2004 - 6 AZR 519/03 - BAGE 112, 72).
1.
Allein die Tatsache, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 9. November 2004 und damit später als drei Wochen nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt Klage auf Fortbestand des ursprünglich bis 14. Oktober 2004 befristeten Berufsausbildungsverhältnisses erhoben hat, führt nicht zur Fiktion einer Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zum 14. Oktober 2004 nach § 17 Satz 1 und 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG. Es kann dahinstehen, ob § 17 TzBfG nach § 3 Abs. 2 BBiG aF auch auf Berufsausbildungsverhältnisse Anwendung findet, wenn sich der Auszubildende auf die Unwirksamkeit der Befristungsabrede des § 14 Abs. 1 BBiG aF beruft.
Die Klägerin hat sich nicht auf die Unwirksamkeit der Befristungsabrede im Berufsausbildungsvertrag berufen. Vielmehr macht sie geltend, auf Grund vertraglicher bzw. gesetzlicher Regelungen habe sich das eigentlich am 14. Oktober 2004 beendete Berufsausbildungsverhältnis verlängert.
2.
Dass die Klägerin nach Ablauf der Ausbildungszeit noch am Berufsschulunterricht teilgenommen hat, hat zu keiner Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses geführt.
Eine Verlängerung durch Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Ausbildungszeit könnte in Anwendung der Rechtsgedanken der §§ 17 BBiG aF und 15 Abs. 5 TzBfG nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Beklagte die Klägerin nach dem 14. Oktober 2004 „beschäftigt“ oder das Berufsausbildungsverhältnis „fortgesetzt“ hätte. Eine solche „Weiterbeschäftigung“ oder „Fortsetzung“ setzt voraus, dass der Auszubildende weiterhin an seiner betrieblichen Ausbildungsstätte erscheint und dort auch tätig wird (vgl. ErfK/Schlachter 7. Aufl. § 24 BBiG Rn. 2). Diesem Erfordernis genügt der weitere Besuch der Berufsschule nach dem vereinbarten Ablauf der Ausbildungszeit nicht.
II.
Die Parteien haben keine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses über den 14. Oktober 2004 hinaus vereinbart.
1.
Das Landesarbeitsgericht ist nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Behauptung der Klägerin, ihr sei durch die Beklagte zugesagt worden, dass ihr Berufsausbildungsvertrag bis zur Prüfung verlängert werde, treffe nicht zu. Gegen diese Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin keine Revisionsrügen nach § 559 Abs. 2 ZPO erhoben. Damit sind die Feststellungen für den Senat bindend.
2.
Der Berufsausbildungsvertrag ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass die Parteien eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung vereinbart haben oder der Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung einräumen wollten, wenn diese erst nach dem vereinbarten Ablauf der Ausbildungszeit ihre Abschlussprüfung erfolgreich ablegen sollte.
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn zu einer bestimmten regelungsbedürftigen Frage eine Vereinbarung der Parteien fehlt oder wenn sich später durch Umstände, die bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar waren, nachträglich eine Vertragslücke eröffnet. Ob eine vertragliche Regelung lückenhaft ist, richtet sich nach den abgegebenen Willenserklärungen. Deren Inhalte sind zunächst nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (Senat 8. September 1998 - 9 AZR 273/97 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Tantieme Nr. 2).
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine ergänzende Auslegung des Berufsausbildungsvertrages aus. Die Parteien haben bezüglich der Dauer der Berufsausbildung eine dem BBiG entsprechende Regelung getroffen. Nach § 14 BBiG aF endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Über deren Dauer haben die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses demnach eine Vereinbarung zu treffen, die der Ausbildende nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG aF in die Vertragsniederschrift aufzunehmen hat. Dies hat die Beklagte getan.
Die Erklärungen der Parteien können nur so verstanden werden, dass sie eine dem BBiG entsprechende Regelung über die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses treffen wollten und keine darüber hinausgehende oder vom Gesetz abweichende. Daraus folgt, dass die Parteien auch für den Fall, dass die Abschlussprüfung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit stattfinden sollte, die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung bringen wollten.
III.
Eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses ist auch nicht auf Grund einer ergänzenden Auslegung des BBiG eingetreten.
1.
Eine solche wäre nur zulässig, wenn das Gesetz eine Regelungslücke enthielte. Eine Lücke im Gesetz liegt nicht schon dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Sie ist nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit gegeben. Die richterliche Ergänzung müsste zur Ausfüllung der Lücke erforderlich sein, so dass die Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestandes auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand zu übertragen ist. Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu schließen. Es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - BAGE 104, 358).
2.
Das BBiG enthält bezüglich der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass die Abschlussprüfung nach Ablauf der Ausbildungszeit stattfindet. So enthält es insbesondere keine Bestimmung, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis dann von selbst oder auf Verlangen des Auszubildenden verlängert oder dass der Auszubildende einen Anspruch gegen den Ausbildenden auf Verlängerung erhalten soll. Dies stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar.
Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden vereinbarten Ausbildungszeit endet, § 14 Abs. 1 BBiG aF. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Abschlussprüfung nach §§ 34 ff. BBiG aF nicht zwangsläufig mit dem Ablauf der Ausbildungszeit zeitlich zusammenfällt. Dies zeigt § 14 Abs. 2 BBiG aF, der bestimmt, dass dann, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit besteht, das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Prüfung endet. Dass die Abschlussprüfung nicht stets innerhalb der Ausbildungszeit stattfinden muss, ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF. Dort heißt es: „Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet“. Aus der ersten Alternative dieser Norm folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abschlussprüfungen auch nach Ablauf der Ausbildungszeit, dh. nach der in § 14 Abs. 1 BBiG aF vorgesehenen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden können. Aus der Tatsache, dass das Gesetz in § 14 Abs. 2 BBiG aF bei einer vorzeitigen erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung eine Verkürzung des Berufsausbildungsverhältnisses vorsieht, für den Fall einer erfolgreichen Abschlussprüfung nach Ablauf der Ausbildungszeit jedoch keine Verlängerung, muss darauf geschlossen werden, dass es in diesem Falle nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Regelung des § 14 Abs. 1 BBiG aF sein Bewenden haben soll.
Für diese Gesetzesauslegung spricht des Weiteren, dass der Gesetzgeber sehr wohl die Möglichkeit der Verlängerung eines Berufsausbildungsverhältnisses gesehen und für bestimmte Fallgestaltungen auch geregelt hat. § 29 Abs. 3 BBiG aF sieht die Verlängerungsmöglichkeit der Ausbildungszeit auf Antrag des Auszubildenden und damit eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses durch die zuständige Stelle vor, wenn eine solche Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Auch im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung kann der Auszubildende eine Verlängerung seines Berufsausbildungsverhältnisses um höchstens ein Jahr verlangen, § 14 Abs. 3 BBiG aF.
3.
Es besteht auch kein zwingender Grund, das BBiG entgegen seinem Wortlaut erweiternd auszulegen. Zweck der §§ 3 ff. BBiG aF ist, dass der Ausbildende dem Auszubildenden die vertraglich vereinbarte Ausbildung dem Inhalt und der Dauer nach zukommen lässt, damit dieser seine Abschlussprüfung möglichst erfolgreich ablegen kann (vgl. § 6 Abs. 1 BBiG aF). Wenn der Ausbildende dieser Verpflichtung nachgekommen ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich enden, § 14 Abs. 1 BBiG aF. Da der Ausbildende in der Regel keinen Einfluss darauf hat, wann die Prüfung stattfindet, ist kein Grund ersichtlich, warum er verpflichtet sein sollte, nach Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Berufsausbildungsvertrag das Berufsausbildungsverhältnis noch bis zur Abschlussprüfung fortzusetzen. Insoweit könnte sich nur etwas anderes ergeben, wenn dem Ausbildenden vorgeworfen werden könnte, er habe es schuldhaft unterlassen, bei der zuständigen Stelle auf eine frühere Abschlussprüfung hinzuwirken oder wenn er Einfluss genommen hätte, Abschlussprüfungen erst zu einem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die bei ihm bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse bereits beendet sind. Anhaltspunkte für ein solches pflichtwidriges Verhalten der Beklagten sind nicht ersichtlich.
Eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist auch nicht im Interesse des Auszubildenden zwingend geboten. Dieser hat die ihm zustehende Ausbildung erhalten und kann sich nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, ohne durch die Verpflichtung zu Verrichtungen im Betrieb (§ 6 Abs. 2 BBiG aF) beeinträchtigt zu werden, auf seine Abschlussprüfung vorbereiten oder als „Ausgebildeter“ einer Arbeit nachgehen, die besser als eine Fortsetzung der Ausbildung vergütet wird. Er ist nicht auf die Fortsetzung der betrieblichen Ausbildung angewiesen. Damit unterscheidet sich dieser Fall von dem, in dem der Auszubildende seine Prüfung nicht bestanden hat oder diese auf Grund einer Erkrankung nicht ablegen konnte. In diesen Fällen ist er auf eine weitere Ausbildung und damit eine Verlängerung seiner Ausbildungszeit angewiesen, so dass sich deshalb auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 3 BBiG aF verlängert (vgl. zur krankheitsbedingten Nichtteilnahme an der Prüfung: BAG 30. September 1998 - 5 AZR 58/98 - BAGE 90, 24). Allein das Interesse des Auszubildenden, nach Ablauf der Ausbildungszeit bis zu seiner Prüfung Ausbildungsvergütung zu erhalten, rechtfertigt keine den Wortlaut ergänzende Auslegung des BBiG. Das Berufsausbildungsverhältnis ist nämlich nicht - wie das Arbeitsverhältnis - in erster Linie auf das Erzielen von Arbeitsvergütung zwecks Sicherung des Lebensunterhalts ausgerichtet. Neben einer für geleistete Dienste zu gewährenden Entlohnung stellt die Ausbildungsvergütung auch eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Berufsausbildung dar und dient der Gewährleistung der Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139 und 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4).
C.
Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens zu tragen.