Landgericht Offenburg
Az.: 2 O 75/03
Urteil vom 28.05.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Läßt ein Autofahrer seine Jacke und die darin befindlichen Funk-Autoschlüssel unbeaufsichtigt in einer Kneipe o.ä. zurück, so stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Wird der Autoschlüssel samt Fahrzeug dann gestohlen, so muss die Teilkaskoversicherung nach § 61 Versichervertragsgesetz (kurz VVG) keinen Schadensersatz leisten.
Sachverhalt:
Der klagende Pkw-Eigentümer hatte bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Bei einem Kneipenbesuch ließ er seine Jacke mit Autoschlüssel über einem Stuhl hängen und ging Dart und Billard spielen. Als er zurück kam war sein Autoschlüssel samt Fahrzeug entwendet worden. Kurz danach verursachte der Fahrzeugdieb einen Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug des Klägers. Der Kläger bekam daraufhin seinen Pkw beschädigt wieder zurück.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht wies die Klage ab. Dem Kläger steht kein Anspruch gegenüber der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag zu. Denn der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig (=Handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht lässt) herbeigeführt und die Versicherung ist von der Leistung gem. § 61 VVG frei geworden.
Das Gericht warf dem Kläger insoweit vor, dass die Kneipe nicht leicht überschaubar war und sich der Kläger auf die jeweiligen Spiele konzentriert hat. Ferner hätte der Kläger wegen seines Funk-Autoschlüssels besonders vorsichtig sein müssen, denn der Autodieb musste aufgrund des Funkautoschlüssels nicht alle geparkten Pkws ausprobieren, sondern konnte unauffällig das Fahrzeug entwenden. Bei einem rein mechanischen Autoschlüssel hätte er alle Pkws durchprobieren müssen.