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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit durch Zwangsstörungen

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 120/11 – Urteil vom 09.10.2013

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.5.2011 auf die Berufung des Klägers dahin abgeändert, dass die Beklagte außerdem verurteilt wird, an den Kläger weitere 2.475,80 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Leistungen aus der BUZ ab Oktober 2007 bis Ende Oktober 2026. Nach dem angefochtenen Urteil, dessen Feststellungen insoweit nicht mehr streitig sind, betragen die Rückstände bis Februar 2009 43.332,80 € und die monatliche Rente ab März 2009 2.239,83, jeweils um 2% dynamisiert am 1.11. eines jeden Jahres. Ferner ist Beitragsfreiheit vereinbart; der Beitrag beträgt 359,32 bis 2013 und sinkt dann geringfügig bis 2025.

Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen besteht Verweisbarkeit nur bei einem tatsächlich ausgeübten anderen Beruf bzw. bei Umorganisationsmöglichkeit.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Berufsunfähigkeit durch Zwangsstörungen
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Der Kläger war zuletzt selbständiger Finanz- und Versicherungsmakler mit eigenem Büro, jedoch ohne Angestellte. Die Tätigkeitsbeschreibung in der Klageschrift, die die Tätigkeit in gesunden Tagen wiedergibt, ist unstreitig und ergibt Arbeitstage, die regelmäßig 12 Stunden und mehr andauern und im Wechsel von vorbereitenden und nachbereitenden sowie konzeptionellen Büroarbeiten (Innendienst) und von Kundenkontakten (Außendienst) geprägt sind.

Der Kläger behauptet, an der Ausführung seines Berufs dadurch gehindert zu sein, dass er unter Zwangsgedanken leidet und Zwangshandlungen vornimmt, die ihn von einer effektiven Arbeit abhielten. Die tägliche Dauer, die er mit Zwangshandlungen zubringe, betrage 3-4 Stunden. Die Ablenkung durch Zwangsgedanken komme noch hinzu; dies könne er zeitlich nicht genau angeben. Beispielsweise erstrecke sich die Ablenkung manchmal nur über Minuten, manchmal beanspruche sie aber auch den restlichen Arbeitstag. Auf den Geschäftserfolg habe sich die Störung so ausgewirkt, dass er früher pro Monat 8-10 Neukunden geworben habe, später bei gleichem Zeitaufwand nur noch 2-3.

Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig, weil der Anteil der nicht mehr ausführbaren Arbeit nicht hinreichend dargelegt sei und weil der Kläger die Auswirkungen seiner Zwangsgedanken und Zwangshandlungen auf die Arbeitsabläufe nicht konkret dargelegt habe. Daher sei seinem Vortrag eine 50% erreichende Berufsunfähigkeit nicht zu entnehmen. Außerdem hat die Beklagte mit Hinweis auf eine vorprozessual von ihr eingeholtes Gutachten mit psychologischem Zusatzgutachten die Berufsunfähigkeit des Klägers bestritten.

Das Landgericht hat ein Gutachten nebst Ergänzungsgutachten der Sachverständigen A eingeholt, das die Berufsunfähigkeit des Klägers bejaht.

Hiergegen hat die Beklagte eingewendet, dass das Gutachten sich unkontrolliert auf die Beschwerdeangaben des Klägers stütze. Ob diese glaubhaft seien, stelle die Sachverständige nicht fest, weil ihr im Beweisbeschluss vorgegeben worden sei, dass sie die Beschwerdeschilderung aus der Klageschrift zugrunde legen solle, obwohl die Beklagte diese bestritten habe. Die Sachverständige setze sich auch nicht mit den Vorgutachten auseinander, die zu einem anderen Ergebnis gekommen seien. Außerdem habe die Sachverständige eine psychologische Zusatzbegutachtung unterlassen, die aber zum fachgerechten Standard einer psychiatrischen Begutachtung bei der Beurteilung einer Berufsunfähigkeit gehöre. Denn der von der Sachverständigen angewandte Y-BOCS-Test (Yale-Brown Obsessive Compulsory Scale) sei auf subjektive Angaben und Einschätzungen des Probanden angewiesen und deshalb nicht geeignet, objektive Nachweise für das Ausmaß einer Zwangsstörung zu liefern. Auch das Ergänzungsgutachten sei ungenügend, weil es die maßgeblichen Fragen nicht beantworte. Die Beklagte hat deshalb die Einholung eines anderen Gutachtens verlangt; weitere Gutachtenergänzungen oder eine Befragung der Sachverständigen seien wegen deren Unwillens, sich mit den Fragen der Beklagten zu befassen, nicht zielführend. Die bloße Störung des Zeitmanagements könne Berufsunfähigkeit nicht begründen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht im Wesentlichen nach dem Klageantrag verurteilt, ist jedoch von einer etwas geringeren Rentenhöhe ausgegangen und hat vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zugesprochen. Es hält die Klage für schlüssig und die Berufsunfähigkeit für bewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Beklagte hält die Klage weiterhin für unschlüssig, wiederholt ihre Einwendungen gegen die Gutachten und meint ferner, dass das Landgericht von Amts wegen habe klären müssen, ob eine psychologische Zusatzbegutachtung erforderlich sei und ob die gerichtliche Sachverständige aus überzeugenden Gründen von den anderen Gutachten abweiche.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 12.5.2011, 2-23 O 68/09, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf seine Berufung das am 12. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-23 O 68/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.475,80 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Der Kläger will mit seiner Berufung erreichen, dass ihm auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten, zu deren Entstehung er in zweiter Instanz – von der Beklagten unbestritten – im Einzelnen vorgetragen hat, zugesprochen werden. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

Auf Hinweis des Senats (Bl. 416, 436) trägt der Kläger vor, seine Einnahmen bestünden nicht nur aus Provisionen für Geschäfte mit Neukunden, sondern auch aus Folgeprovisionen, Courtagen, Bestandspflegeprovisionen, Differenzprovisionen, Stornoreserveauszahlungen, Bürokostenzuschüssen und Wettbewerbsvergütungen. Die Zahlen belegten daher nicht zwingend den Rückgang von Neukundengeschäft. Der Kläger habe als Mehrfachagent monatlich bis zu 8 Provisionsabrechnungen erhalten, so dass eine nachträgliche Aufschlüsselung auf Neukundengeschäft nahezu unmöglich sei. Die Abrechnungen ließen auch nicht erkennen, ob es sich um einen Neu- oder einen Bestandskunden handle. Beispielhaft legt der Kläger hierzu eine Provisionsabrechnung der B GmbH vom 30.4.2007 (Anlage S&P 11, Bl. 468) vor. Listen oder Selektionsmöglichkeiten in Abrechnungsprogrammen der Gesellschaften gebe es nicht. Der Kläger habe bis 2005 seine Buchhaltung und Steuererklärung selbst vorgenommen und verfüge deshalb für die Zeit bis dahin nicht über entsprechend dezidierte Unterlagen, wie sie von einem Steuerberater gefertigt würden. An Provisionsgutschriften habe er 2004 51.063 €, 2005 54.984 € und 2006 50.432 € erzielt. Der erhebliche Rückgang von 2005 auf 2006 belege die Beeinträchtigung des Klägers, weil üblicherweise die Provisionseinnahmen beständig anwüchsen, denn zum Bestandsgeschäft komme das Neugeschäft hinzu. Daher belege der Rückgang um 8,5% einen erheblichen Rückgang des Neugeschäfts.

Der Kläger habe sich bei einzelnen Kunden Antragsformulare blanko unterschreiben lassen, um sie in seinen Büroräumen nochmals fehlerfrei auszufüllen; es sei ihm naturgemäß nicht mehr möglich, mehrere Jahre nach den Ereignissen dezidiert vorzutragen, bei welchem Kunden welche Situation aufgetreten sei. Vor allem sei die Pünktlichkeit problematisch gewesen; er habe infolge der Behinderung durch Zwangsgedanken und -handlungen Termine abgesagt, wenn zu große Verspätungen entstanden seien. Er habe von Bestandskunden auch negative Rückmeldungen über den von ihm hervorgerufenen Eindruck bei Neukunden erhalten. Zuletzt habe er den üblichen Zeitrahmen von 1,5 bis 2 Stunden für eine Beratung oder Auswertung von Kundendaten nur noch schwer oder nicht mehr einhalten können. Einzelheiten zu wiederkehrenden Zwangshandlungen und Zwangsgedanken und deren Einfluss auf seinen Arbeitsalltag hat der Kläger in der Anlage S&P 10 geschildert (Bl. 446 ff.).

Zur Anfertigung dieser Schilderung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 29.2.2012 dargelegt, dass er wegen des häufigen Vorkommens der Zahl 7 in dieser Schilderung allein für die Seite, auf der diese Zahl häufig vorkommen, eine Woche benötigt habe, weil er bei dem Versuch, dies zu vermeiden, sich ständig mit anderen Dingen beschäftige, z.B. den Lichtschalter prüfe.

Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen A eingeholt und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 18.9.2013 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 2.10.2012 und die Sitzungsniederschrift vom 18.9.2013 verwiesen.

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II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger seinen bis 2007 ausgeübten Beruf als selbstständiger Vermittler von Finanzdienstleistungen infolge einer schweren Zwangsstörung nicht mehr ausüben kann.

Der Kläger war seit 2007 durch Zwangshandlungen und Zwangsgedanken, wie sie insbesondere in der Klageschrift, in der Darstellung Anlage S & P 10 und in der mündlichen Verhandlung am 29.02.2012 ausführlich geschildert sind, zeitlich ausgedehnt in täglich wechselndem Umfang stark beansprucht. Die Ablenkung durch diese Zwangshandlungen und -gedanken lässt die den Beruf des Klägers prägenden Verrichtungen, nämlich die Vorbereitung und Durchführung von Kundenterminen, nicht mehr zu. Der Kläger konnte zwar bis 2007 Kundentermine wahrnehmen. Die Kraft des Klägers, die Zwangsstörungen in die beruflichen Tätigkeiten einzubinden, war im Jahr 2007 aber erschöpft. Er kann seither ein zeitliches Management der Termine und der dafür erforderlichen Vorbereitungen nicht mehr bewältigen, auch nicht in einem verminderten Umfang. Die Beeinträchtigung bzw. Ablenkung durch Zwänge ist nicht vorhersehbar und hindert den Kläger manchmal über Minuten, manchmal über einen gesamten Arbeitstag an der Ausführung seiner Vorhaben, vor allem an der Durchführung von Besuchen, und führt zur erschöpfenden Wiederholung und zeitlichen Ausdehnung einzelner Arbeitsschritte.

Dies steht aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen A auch zur Überzeugung des Senats fest.

Die Sachverständige verfügt über die erforderliche Sachkunde. Sie ist Psychiaterin, Privatdozentin aufgrund einer Habilitation über Zwangserkrankungen und langjährige Leiterin einer Spezialambulanz für Zwangserkrankungen. Für die Befürchtung der Beklagten, die Sachverständige habe aufgrund ihrer Spezialisierung auf diesem Gebiet keine ausreichend kritische Distanz zu dem Kläger und den von ihm geschilderten Beschwerden, bieten weder die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen noch der von ihr bei der persönlichen Anhörung vermittelte Eindruck, der von konzentrierter Sachlichkeit geprägt war, den geringsten Anhaltspunkt.

Die Sachverständige hat aufgrund der Exploration des Klägers unter Berücksichtigung der Befunde vorbehandelnder Ärzte und Einrichtungen und unter Anwendung des Y-BOCS-Tests festgestellt, dass bei dem Kläger eine schwere Zwangsstörung vorliegt. Nach den von ihr erhobenen Befunden erreichte der Kläger auf der YBOC-Skala 32 von 40 Punkten, wobei bereits bei 16 Punkten von einer klinisch ausgeprägtem Symptomatik gesprochen wird. Solche schweren Zwangsstörungen behindern allgemein die soziale und individuelle Leistungsfähigkeit und schränken den sozialen Aktionsradius erheblich ein. Die Zwangshandlungen und -gedanken gehen meist mit Ängsten, Befürchtungen und Sorgen einher, die als bedrohlich empfunden werden. Die Patienten nehmen die Inhalte ihrer Zwangsgedanken und Zwangshandlungen als unsinnig und übertrieben wahr und versuchen unentwegt, diesen Zwängen Widerstand zu leisten. Typisch für die Zwangserkrankung ist daher auch die Erschöpfbarkeit der Patienten.

Aufgrund der allgemeinen Merkmale der Zwangserkrankung und des besonders ausgeprägten Schweregrades der Erkrankung beim Kläger ist der Senat überzeugt, dass der Kläger das für die Vorbereitung und Durchführung von Kundenterminen erforderliche Zeitmanagement nicht mehr aufbringen kann, dass er sich durch die Abarbeitung seiner Zwänge förmlich verzettelt, dass der Zwang, bestimmte Arbeitsschritte wieder und wieder erneut beginnen zu müssen, ihn erschöpft und sein auf der Zwangsstörung beruhendes Verhalten, das als sozial inadäquat wahrgenommen wird, zu sozialer Ablehnung bei den Kunden führt. Der Zusammenbruch des Klägers im Jahr 2007 zeigt, dass seine Fähigkeit, den Zwangsgedanken und Zwangshandlungen entgegenzuwirken bzw. sie in seine Arbeitsabläufe einzubauen, erschöpft war und, nachdem die nach stationären Aufenthalten erfolgten Belastungserprobungen gescheitert sind, auch nicht mehr zurückgekehrt ist. Das Scheitern des erneuten Arbeitsversuches belegt auch, dass dem Kläger die Fähigkeit fehlt, seine Tätigkeit wenigstens in geringem Umfang wieder aufzunehmen bzw. fortzuführen.

Die Einwände der Beklagten, die sich gegen diese auf den Ausführungen der Sachverständigen beruhenden Feststellungen richten, sind unbegründet.

Die Schwere der Erkrankung steht fest aufgrund des bei Anwendung der Y-BOC-Skala erreichten Werts. Dass dieses Verfahren und sein Ergebnis im Wesentlichen auf den Angaben des Patienten, hier also des Klägers, selbst beruht, begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Objektivität der Befunde. Die Sachverständige hat, ebenso wenig wie andere den Kläger untersuchende Gutachter oder ihn behandelnde Ärzte, aufgrund des psycho-pathologischen Befundes Anzeichen von Aggravation oder Simulation beobachten können. Sie hat aufgrund ihrer ärztlich-psychiatrischen Erfahrung auch feststellen können, dass die Symptomschilderung mit einer emotional-affektiven Beteiligung einherging, insbesondere von eigenen Überprüfungen unterbrochen war und nur stockend voranging, so dass insgesamt als gesichert anzusehen ist, dass der Kläger die von ihm geschilderten Zwänge auch in der von ihm beschriebenen Ausprägung erlebt.

Feststellungen zur Schwere einer Zwangserkrankung können durch eine psychologische Zusatzbegutachtung, wie die Beklagte sie für erforderlich hält, nicht zusätzlich abgesichert oder in Zweifel gezogen werden, da die neuro-psychologische, insbesondere kognitive Leistungsfähigkeit, die in einer psychologischen Testreihe untersucht wird, durch eine Zwangsstörung nicht eingeschränkt sein muss. Ergebnisse eines solchen Tests besagen daher nichts dafür, ob und in welchem Ausmaß eine Zwangsstörung vorliegt. Das hat die Sachverständige unter Dokumentation entsprechender wissenschaftlicher Literatur in dem Ergänzungsgutachten vom 02.10.2012 nachvollziehbar dargelegt. Der Umstand, dass der Kläger bei der auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten psychologischen Zusatzbegutachtung C (Anlage B7) insgesamt gute bis unauffällige Ergebnisse erzielte, steht dem Befund der gerichtlichen Sachverständigen daher nicht entgegen, zumal auch die psychologische Sachverständige eine mäßig bis hohe Belastung der Arbeitsfähigkeit durch Zwangsgedanken und Zwangshandlungen angenommen hat, also zu keiner gänzlich anderen Einschätzung als die gerichtliche Sachverständige gelangt ist. Dass der Kläger sich insgesamt erfolgreich mit der Bearbeitung der Tests beschäftigen konnte, bei denen auch die von ihm gemiedene Zahl „7“ vorgekommen ist, spricht gleichfalls nicht gegen die Schwere der Störung, weil der Kläger bei erheblicher Anstrengung die Zwänge zeitweilig kontrollieren kann. Auf die Erkrankung des Klägers hinweisende Auffälligkeiten ergeben sich aber daraus, dass der Test auf Wunsch des Klägers auf eine spätere Uhrzeit verlegt worden war, der Kläger gleichwohl „wegen seines Problems“ zu spät kam und darauf bestand, seinen eigenen Stift zu benutzen. In der Beschreibung des Testablaufs ist auch festgestellt, dass der Kläger am Ende der Untersuchung über Kopfschmerzen und abnehmende Konzentration geklagt, also Erschöpfungszeichen gezeigt hat.

Die Annahmen der Sachverständigen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Befunden der den Kläger in der X-Klinik behandelnden Ärzte. Die Sachverständige hat einleuchtend ausgeführt, dass die in den Entlassungsberichten ausgesprochene gute bzw. sehr gute Prognose zu optimistisch war. Da eine diagnosespezifische Behandlung nicht erfolgt sei und eine Zwangsstörung sich im allgemeinen nicht ohne Behandlung bessere, entspreche es dem gewöhnlichen Verlauf, dass die Beeinträchtigung wieder im selben Umfang wie zuvor auftrete und die Belastungsversuche deshalb gescheitert seien. Die Behandlung, die der Kläger in der Xklinik erhalten habe, nämlich der Einsatz formelhafter Vorsatzbildung als Coping-Strategie, entspreche einem Autogenen Training zweiter Stufe, d.h. einem tiefenpsychologischen Verfahren. Nach den zur Behandlung der Zwangsstörung bestehenden Leitlinien sei dieses Verfahren ohne Evidenz bei der Reduzierung der Symptome, also ohne nachweisbare, reproduzierbare Wirkung. Die dem Kläger außerdem vermittelte Krankheitseinsicht sei ohnehin ein Symptom der Zwangserkrankung, bei der dem Patienten die Unsinnigkeit der Zwangshandlungen und -gedanken bewusst sei. Diese Einsicht begründe aber in keiner Weise die Kontrollierbarkeit der Zwänge. Dies sei den Entlassungsberichten so auch nicht zu entnehmen.

Eine Prognose, dass der Kläger bei Inanspruchnahme einer ihm zumutbaren Behandlung Berufsunfähigkeit hätte vermeiden können, hat die Sachverständige rückschauend nicht abgeben können, da die von dem Kläger in Anspruch genommenen Behandlungen nicht zum Ziel geführt haben, so dass zunächst jedenfalls Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Die Berufung des Klägers ist dagegen begründet, nachdem der Kläger die erforderlichen Tatsachen – die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Eintritt des Verzugs – nun vorgetragen hat und dies auch unstreitig geblieben ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

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