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Reform des Betriebsverfassungsgesetzes:

Verfasser:  Dr. Christian Kotz


  1. Einführung:

Unter dem Betriebsverfassungsrecht sind die Normen zu verstehen, die die Beziehungen des Arbeitgebers zu den Arbeitnehmern und deren Vertretungen (insbesondere Betriebsrat und Personalrat) regeln. Es ist für die „private Wirtschaft“ im Betriebsverfassungsgesetz und in den Mitbestimmungsgesetzen nebst Durchführungsverordnungen geregelt. Das Betriebsverfassungsgesetz findet jedoch keine Anwendung auf Betriebe und Bereiche des öffentlichen Dienstes.

2. Ziel der Reform:

Ziel der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach Angabe der Regierungskoalition die Schaffung einer modernen und flexiblen Betriebsverfassung, die in der Lage ist,
– die bestehende Wirklichkeit in den Unternehmen und Betrieben einzufangen,
– Spielraum & Perspektiven auch für die Zukunft zu geben,
– die zunehmende Aufhebung der betrieblichen Mitbestimmung zu stoppen.

 

3. Änderungen:

Dies soll durch folgende Neuerungen erreicht werden:

1.    Schaffung einer verlässlichen und tragfähigen Organisationsgrundlage für den Betriebsrat durch eine Kombination aus gesetzlichen und vertraglichen Lösungen, die die Bildung von Betriebsräten auch betriebs- und unternehmensübergreifend erlaubt (z.B. gemeinsamer Betriebsrat mehrerer Unternehmen, Sparten-Betriebsrat).

2.    Erleichterung der Bildung von Betriebsräten durch Entbürokratisierung des Wahlrechts einschließlich Aufhebung des überholten Gruppenprinzips Arbeiter/Angestellte.

3.    Einbeziehung von Leiharbeitnehmern/-innen und „in Telearbeit Beschäftigten“ in die Betriebsverfassung.

4.    Modernisierung der Arbeitsbedingungen des Betriebsrats, insbesondere durch moderne Techniken und Delegation von Beteiligungsrechten durch den Betriebsrat an Arbeitsgruppen.

5.    Stärkung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, insbesondere bei Qualifikation und Beschäftigungssicherung.

6.    Stärkere Einbeziehung des Einzelnen in die Arbeit des Betriebsrats.

7.    Ausdehnung der Aufgaben des Betriebsrats im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes.

8.    Mehr Möglichkeiten des Betriebsrats zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, insbesondere anteilige Berücksichtigung der Frauen im Betriebsrat.

9.    Stärkung der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

10. Maßnahmen zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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