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Durchspülen einer Abwasserleitung – Wasserschaden im Keller

OLG Nürnberg, Az.: 13 U 2227/13, Beschluss vom 02.11.2015

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. 1. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

2. Das unter I. genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 37.930,59 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Zur Darstellung des Sachverhalts und zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen umfassenden Hinweis vom 31. Juli 2015 Bezug (Bl. 353 bis 376 der Akte).

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 1. Oktober 2015 ist zu ergänzen:

a) Der Passus im Schreiben der damaligen Beklagtenvertreter an die damaligen Klägervertreter vom 20. August 2010, es bleibe dem Versicherer der Beklagten vorbehalten, das von der Klägerin behauptete Schadensereignis zu beurteilen (Anlage K 22), enthält – wie aus maßgeblicher vernünftiger Empfängersicht erkennbar – lediglich die Erklärung, dass man sich zu dem Thema nicht ohne Zustimmung der Versicherung äußern wolle. Eine – wie die Klägerin nun meint – Art Blankett-Erklärung, man unterwerfe sich schon jetzt verbindlich der bis dahin noch gar nicht erfolgten Bewertung der Versicherung oder gar eines von dieser beauftragten Gutachters, ist damit nicht verbunden.

Durchspülen einer Abwasserleitung - Wasserschaden im Keller
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Nur am Rande ist, daher anzumerken, dass ungeachtet dessen auch der weitere Schritt der Klägerin, mit dem sie die gutachtliche Stellungnahme des von der Versicherung beauftragten Gutachterbüros B vom 16. November 2010 (Anlage K 7) als „Anerkenntnis“ werten will, nicht tragfähig ist. Die Klägerin zitiert, ohne die Grundlagen dieser „Feststellung“ zu berücksichtigen, aus der Stellungnahme den Halbsatz, dass die Beklagte „insoweit … für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich“ sei (Anlage K 7, S. 16 oben). Tatsächlich wurde diese Feststellung „auf der Grundlage der erfolgten Angaben“ (Anlage K 7, S. 15 unten) getroffen, wobei unklar bleibt, welche der – widersprüchlichen – Angaben der Beteiligten, die das Gutachterbüro in seiner Stellungnahme vorher zitiert, gemeint sind. Darüber hinaus weist das Gutachterbüro unmittelbar nach dem von der Klägerin zitierten Halbsatz darauf hin, es sei „nicht auszuschließen, dass das im Urinal auslaufende Frischwasser zur Füllung der Abwasserleitungen beigetragen“ habe (Anlage K 7, S. 16). Insgesamt enthält damit die gutachtliche Stellungnahme keine nachvollziehbare und tragfähige Aussage zur Schadensverursachung, insbesondere nicht eine solche, die ein Sachverständiger allein gestützt auf die Überprüfung des von ihm beim Ortstermin festgestellten baulichen Zustands getroffen hat.

Der Senat hat bereits konkret darauf hingewiesen (Hinweis vom 31. Juli 2015, S. 17), dass der Sachverständige B ausdrücklich festgestellt hat, für ihn lasse „sich gegenwärtig der Schadenablauf nicht gesichert beurteilen“ (Anlage K 7, S. 9), weswegen er im Weiteren auch nur geschildert hatte, welcher Verlauf technisch möglich oder „nicht auszuschließen“ sei.

Daher wären aus inhaltlichen Gründen die Aussagen in der gutachtlichen Stellungnahme vom 16. November 2010 noch nicht einmal dann als „Anerkenntnis“ interpretierbar, wenn im Schreiben der Beklagtenvertreter vom 20. August 2010, den Vorstellungen der Klägerin folgend, eine Ermächtigung des von der Versicherung beauftragten Gutachterbüros hätte gesehen werden können, rechtsverbindliche Erklärungen für die Beklagte abzugeben.

b) Die Klägerin wirft dem Senat vor, er setze sich „nicht mit sämtlichen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.05.2015 … vorgebrachten, schlüssigen und unstreitigen Anhaltspunkten“ auseinander, sondern beschränke sich „lediglich auf eine willkürlich begrenzte Auswahl“ (Schriftsatz der Klägerin vom 1. Oktober 2015, S. 2 und S. 3). Tatsächlich hat der Senat aber, wie bei vollständiger Kenntnisnahme vom umfangreichen Hinweis des Senats im ganzen auch ohne weiteres zu erkennen sein dürfte, die von der Klägerin aufgelisteten Punkte seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Insbesondere hat der Senat ausdrücklich zugrunde gelegt, dass der Boden des Kellergeschosses beim Eintreffen der Mitarbeiter der Beklagten am 1. März 2010 gegen 17.10 Uhr zumindest dem äußeren Anschein nach trocken waren und dort jedenfalls nirgends Wasser stand (vgl. S. 7 des Hinweises). Der Vorwurf der Klägerin, der Senat habe in seinem Hinweis die dieser Feststellung entsprechende Aussage des Zeugen E „gar nicht erwähnt geschweige denn berücksichtigt“ (Schriftsatz vom 1. Oktober 2015, S. 4 oben), liegt daher neben der Sache. Es bedurfte keiner gesonderten Erwähnung eines Zeugen (und zwar weder des Zeugen E noch des Zeugen S, der sich in gleicher Weise geäußert hatte, Bl. 147 der Akte), wenn der Senat ausdrücklich mitteilt, dass er die entsprechende Feststellung, auf die sich die Klägerin beruft, ohnehin als zutreffend zugrunde legt.

Der vom Senat vorgenommene klarstellende Einschub, der Kellerboden sei zumindest dem äußeren Anschein nach trocken gewesen, bezieht sich darauf, dass die beiderseitigen Zeugen unstreitig keine Feuchtigkeitsmessungen vorgenommen hatten und daher nur einen äußeren Eindruck wiedergegeben hatten, den sie zudem zu einem Zeitpunkt gewonnen hatten, als ihnen noch gar nicht bewusst war, dass die Beurteilung des Kellerzustandes später bedeutsam werden könnte. Der Senat hat bei seinen weiteren Überlegungen aber auf diese Einschränkung keine entscheidungserheblichen Folgerungen gestützt.

c) Die Interpretation der Klägerin, das vom Gutachter B bei seiner Ortsbesichtigung Anfang September 2010 vorgefundene Schadensbild lasse „auf einen sehr starken Wassereintritt zu dem Zeitpunkt des Einsatzes der Beklagten bei der Klägerin am 01.03.2010 schließen“ (Schriftsatz der Klägerin vom 1. Oktober 2010, S. 4), trifft nicht zu. Anhand des Schadensbildes war allenfalls feststellbar, dass es zu einem vor dem Besichtigungstermin liegenden Zeitpunkt einen starken Wassereintritt gab. Ob dies aber am 1. März 2010 erfolgte oder einige Zeit davor oder danach, kann der Gutachter nicht anhand des Schadensbildes beurteilen. Dies ist nur über die Bewertung von Angaben der Beteiligten und von Zeugen möglich, was allerdings im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht einem Gutachter obliegt, sondern dem Gericht.

d) Die Klägerin macht geltend, der Senat habe bei seinem Hinweis die „Widersprüchlichkeit der Aussagen der Zeugen S und P“ nicht berücksichtigt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich der Senat nicht etwa die Gewissheit gebildet hat, die Aussagen dieser beiden Zeugen seien richtig. Er kann sich lediglich nicht davon überzeugen, dass sie in den von der Klägerin abweichend geltend gemachten Punkten falsch sein müssen. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung dessen, was nun von der Klägerin als „erhebliche Widersprüche … hinsichtlich der Frage wie viel Wasser von der Beklagten in das verstopfte Rohr gepumpt worden sein muss“ geltend macht (Schriftsatz der Klägerin vom 1. Oktober 2015, S. 4 unten), bei dieser Beurteilung.

aa) So sieht die Klägerin einen erheblichen Widerspruch darin, dass der „Servicezettel“ der Beklagten vom 1. März 2010 (Anlage K 4) und das Schadensprotokoll vom 29. November 2010 (Anlage B 3) vier Spülgänge genannt habe, während der Zeuge S in seiner Vernehmung nur von zwei Spülgängen gesprochen habe. Bei lebens- und sachnaher Würdigung besteht hier aber kein Widerspruch, aus dem hergeleitet werden könnte, dass die Angäben des Zeugen falsch sein müssten.

In seiner Vernehmung vom 27. Juni 2013 hat der Zeuge S den Gesamtablauf aus seiner Sicht chronologisch geschildert, im Kern – bezogen auf die zeitliche Einbettung von Spülvorgängen – mit folgendem Inhalt: Er habe zunächst mit dem Rückstrahlgerät von außen gespült, bis die Klägerin aus dem Haus gekommen sei und erklärte habe, dass Wasser im Keller eingetreten sei. Dann sei er in den Keller gegangen, habe gesehen, dass Wasser aus dem Urinal laufe und habe, weil er die dortige defekte Druckspülung nicht habe fixieren können, den Hauptwasserhahn abgedreht. Weil der Hausherr ein weiteres Spülen nicht gewollt habe, habe er das WC demontiert und mit der Spirale gearbeitet. Damit habe er wegen des großen Widerstands im Kanal größere Probleme gehabt, die Verstopfung aber schließlich doch beseitigen können. Anschließend habe er die Druckleitung nochmals gespült, nun wieder von außen mit dem Rückstrahlgerät (Protokoll vom 27. Juni 2013, S. 7, Bl. 147 der Akte).

Beim „Schadensprotokoll“ vom 29. November 2010 (Anlage B 3) handelt es sich letztlich um die zusammenfassende Niederschrift von Angaben der Zeugen S und P gegenüber E M als Außenregulierer des A-Konzerns. Die darin enthaltene Schilderung deckt sich im wesentlichen mit den Angaben der Zeugen bei ihren Vernehmungen im Jahr 2013. Zu den Spülvorgängen ist festgehalten, dass der erste Spülvorgang derjenige war, welchen der Zeuge S vor der Mitteilung der Klägerin, es sei Wasser im Keller, durchgeführt hatte. Demgegenüber seien die anderen drei Spülvorgänge nach der Kamerabefahrung und dem Spiraleneinsatz erfolgt (vgl. S. 2 von Anlage B 3, untere Mitte). Hierin einen – noch dazu erheblichen – Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen S gegenüber dem Außenregulierer des A-Konzerns am 29. November 2010 und gegenüber dem Gericht am 27. Juni 2013 zu sehen, ist lebensfern. Der Zeuge hatte in der Vernehmung vor Gericht geschildert, dass er nach dem Spiraleinsatz nochmals das Rohr gespült hatte. Es bestand angesichts dessen, dass es auch nach dem Klagevortrag der Schaden durch den vor dem Einsatz der Reinigungsspirale liegenden Spülvorgang entstanden war, ersichtlich kein Anlass dazu, den Zeugen näher zum Ablauf der Spülung nach der Spiralreinigung zu fragen, etwa danach, ob dieser – unstreitig nicht schadensursächliche – Nachspülvorgang in einem Stück oder mit mehreren Spülgängen erledigt worden war.

bb) Auch die Auffassung der Klägerin, der Senat sei in seinem Hinweis vom 31. Juli 2015 „unkritisch von der Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen“ S und P ausgegangen, ist unzutreffend, wie sich jedem verständigen Leser des genannten Hinweises erschließen wird. Der Senat hat dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich lediglich nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen kann, dass die Aussagen der Zeugen J und S G sowie W M uneingeschränkt richtig und die entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S und P falsch sind und dass daher eine Non-Liquet-Situation vorliegt (S. 13 unten, S. 15 Mitte des Hinweises vom 31. Juli 2015, Bl. 365, 367 der Akte). Dies gilt nicht nur für die streitigen Teile der Abläufe am 1. März 2010 als solche, sondern auch für die Frage, ob der Zeuge P derjenige Mitarbeiter der Beklagten war, der die Kamerabefahrung durchgeführt hat. Die Erklärung der Zeugin S G, ihres Erachtens habe der Zeuge, als sie ihn über drei Jahre nach dem Vorgang im Gerichtsflur wiedergesehen habe, „anders ausgesehen“ (Schriftsatz der Klägerin vom 28. August 2013, S. 3) als der Mitarbeiter, den sie vom 1. März 2010 in Erinnerung habe, unterliegt insofern keiner anderen Würdigung als ihre sonstigen Angaben.

e) Der Senat hat aus dem Fehlen der Rückstauventile nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass Wasser aus dem Gemeindekanal in das Gebäude eingetreten sei. Er hat vielmehr im Rahmen der Ordnung des im Laufe des Verfahrens sehr umfangreichen und von vielen Wiederholungen gekennzeichneten, oft wenig strukturierten Sachvortrags zunächst auf S. 7 f. des Hinweises unstreitige Tatsachen zusammengefasst, zu welchen auch gehört, dass sich im Gebäude keine Rückstauventile befinden, die ein Austreten von Wasser aus Dusch-, Badewannen-, Waschbecken- oder Toilettenabflüssen verhindern könnten.

f) Unzutreffend ist auch die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Oktober 2010, der Senat habe „völlig unkritisch … die vom Erstgericht verwendete Bezeichnung ‚Lehmklumpen‘ als Verstopfungsursache übernommen“ (S. 6 des genannten Schriftsatzes, unten; Hervorhebung im Original). Im Hinweis des Senats vom 31. Juli 2015 ist der Begriff „Lehmklumpen“ lediglich ein einziges Mal verwendet, und zwar bei der Wiedergabe des streitigen Vortrags der Beklagten. An keiner Stelle des Hinweises hat der Senat Feststellungen getroffen oder auch nur zugrunde gelegt, das das Rohr verstopfende Material sei aus Lehm gewesen.

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Die Zusammensetzung des Materials, welches das Abflussrohr verstopft hatte, und die Frage, ob daraus Rückschlüsse auf die ursprüngliche Entstehung des Rohrverschlusses gezogen werden könnten, war für die entscheidungserheblichen Fragen nicht von Bedeutung. Die Überzeugungsbildung scheitert, wie der Senat in seinem Hinweis vom 31. August unter eingehender Befassung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme dargestellt hat, in mehrfacher Hinsicht, ohne dass es darauf ankäme, ob das Rohr mit einem Lehmklumpen oder „Papierschlamm“ verstopft war. Im Kern wesentlich für das Scheitern einer den Wünschen der Klägerin entsprechenden Überzeugungsbildung war:

– Es war schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass der von der Klägerin behauptete großflächige Wasserschaden am 1. März 2010 eingetreten war.

Der Senat hat im Einzelnen dargelegt, warum ihm nicht möglich ist, sich mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass insoweit

– die Aussagen der Zeugen J und S G sowie W M (vollflächige Flutung des gesamten Kellergeschosses mit mehreren Zentimetern Höhe, welche auch noch vorhanden gewesen sei, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten das Objekt verlassen hätten) uneingeschränkt richtig und

– die entgegenstehenden Aussagen der Zeugen S und P (stehendes Wasser auf dem Boden des Bades, mit Wasseraustritt auf eine kleine Fläche etwa einen Meter weit – in den Vorraum, wobei beides kurzfristig von den Beklagtenmitarbeitern mit dem Nasssauger schon vor Fortsetzung der Arbeiten mit der Reinigungsspirale wieder beseitigt worden ist)

falsch sein müssen.

Der Senat hat dabei nicht etwa den letztgenannten Zeugen hohe Glaubwürdigkeit zugebilligt oder ist gar, wie die Klägerin nun trotz Kenntnis des Hinweises des Senats geltend macht, „von der Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen … ausgegangen“. Vielmehr ist dem Senat durchaus bewusst, dass die Zeugen ein gewisses Eigeninteresse daran haben können, ihr Handeln bei Verrichtung der Reinigungsarbeiten am 1. März 2010 als nicht fehlerhaft darzustellen.

Bei den Zeugen J und S G (Ehemann bzw. Tochter der Klägerin) liegt allerdings gleichfalls ein – erhebliches – Eigeninteresse vor; beim Zeugen M ist die Bereitschaft, für die Klägerin bestätigende Angaben zu Punkten zu machen, die er aus eigener unmittelbarer Anschauung nicht beurteilen kann, konkret belegt, wie der Senat ebenfalls im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. dazu 1 b bb (2) auf S. 11 ff. des Hinweises vom 31. Juli 2015). Bei der eigenen Schilderung der Klägerin kommt noch hinzu, dass ihre Darstellung, sie habe die mit einem Nasssauger ausgestatteten Mitarbeiter der Beklagten trotz des von ihr behaupteten vorherigen Ablaufs Unter Abzeichnung des Regieberichts mit dem Inhalt „Keller (Badezimmer) trocken gesaugt“ verabschiedet, obwohl tatsächlich im gesamten Kellergeschoss – laut Behauptung der Klägerin im Prozess – noch ein bis zwei Zentimeter Wasser gestanden seien, schon für sich betrachtet trotz aller Erklärungsversuche der Klägerin wenig glaubhaft ist.

Es verbleibt also schon bei der Frage, ob der Keller überhaupt am 1. März 2010 großflächig überschwemmt war, bei der bereits im Hinwies vom 31. Juli 2015 eingehend dargestellten Non-liquet-Situation, in der die Klägerin die Beweislast trägt.

– Ungeachtet dessen wäre selbst dann, wenn sich der Senat davon hätte überzeugen können, dass am 1. März 2010 eine entsprechend umfängliche Kellerüberschwemmung stattgefunden hätte, jedenfalls nicht feststellbar, dass diese Überschwemmung ihre Ursache in einer fehlerhaften Durchführung der Rohrreinigungsarbeiten durch die Mitarbeiter der Beklagten hatte.

Die (Rückstrahl-)Spüldüse war eine mögliche Quelle für aus den Öffnungen im Bad austretendes Wasser, wenn auch bei der zwar nicht auszuschließenden, aber eher untypischen Konstellation, dass beim Spülvorgang von außen die Verstopfung mit der Düse durchstoßen wurde, ohne dass die – rückstrahlende – Düse die Verstopfung dann abschwemmt, und sich anschließend das Wasser aus der Düse an der Verstopfung zum Gebäude hin gegen das Rohrgefälle aufstaut. Daneben gab es aber eine weitere – sicher vorhandene – Quelle im Haus, nämlich den defekten Druckspüler am Urinal, welcher zu überschwemmenden Wasseraustritten führte, für welche die Beklagte nicht verantwortlich ist (vgl. dazu 1 b cc (2) (b) (bb) auf S. 17 f. des Hinweises vom 31. Juli 2015).

Schon allein wegen dieser Konstellation – (sicher vorhandene) nicht von der Beklagten zu verantwortende Wasserquelle neben der von der Beklagten zu verantwortenden (möglichen) Quelle – fehlte die tatsächliche Grundlage für einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein großflächiger Wasserschaden, selbst wenn dieser tatsächlich am 1. März 2010 entstanden sein sollte, auf eine von der Beklagten zu verantwortende Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

2. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit Rechtsfragen berührt waren, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Verfahrensentscheidend sind tatrichterliche Fragen der Beweiswürdigung. Da auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, war die offensichtlich unbegründete Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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