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Verkehrsunfall: Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten

LG Mönchengladbach, Az.: 11 O 305/14, Urteil vom 02.11.2015

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.11.2013 gegen etwa 17:30 Uhr in Grevenbroich ereignet hat.

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, ein Peugeot 1007, war zum Zeitpunkt des Unfalls in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin im Bereich der …-Straße … in … Grevenbroich auf dem von ihr angemieteten Parkplatz Nr. … geparkt. Der Lkw der Beklagten zu 1. mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, kollidierte beim Rangieren mit dem Fahrzeug der Klägerin und beschädigte dieses.

Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … war zum Unfallzeitpunkt Herr …, der Sohn der Klägerin. Dieser erklärte am 20.4.2015 die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagten an die Klägerin.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige … bezifferte den Reparaturkostenaufwand im Rahmen seines Schadensgutachtens vom 5.12.2013 auf 5.613,08 €. Als Wiederbeschaffungswert gab er 4500,00 € an. Der Restwert bewertete er mit 1110,00 €. Für das Sachverständigengutachten wurden der Klägerin 714,00 € in Rechnung gestellt.

Die Klägerin ließ daraufhin ihr Fahrzeug reparieren. Hierfür entstanden ihr Reparaturkosten in Höhe von 5.811,45 €.

Die Klägerin nahm während der Reparaturzeit vom 9.12.2013 bis zum 20.12.2013 einen Mietwagen in Anspruch. Hierfür wurde ihr ein Betrag in Höhe von 1.523,07 € in Rechnung gestellt. Die diesbezüglichen Ansprüche wurden an die Firma … abgetreten.

Außerdem entstanden der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 808,13 €.

Die Klägerin ist Auffassung, dass die angefallenen Mietwagenkosten zu erstatten seien. Diese seien marktüblich. Der Mietzeitraum ergebe sich daraus, dass die Reparaturfirma am 9.12.2013 mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragt und das Fahrzeug am 30.12.2013 wieder ausgeliefert worden sein. Die Klägerin hält zudem eine Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 € für angemessen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.837,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlung eines Betrags in Höhe von 714,00 € an das Sachverständigenbüro … zur Gutachtennummer … freizustellen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.523,07 € freizustellen im Hinblick auf die Rechnung der Firma … Autovermietung, … Straße …, … Stollberg, zu Rechnungs-Nr.: …;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage aus der vorgerichtlichen Tätigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 26.5.2015 haben die Beklagten erklärt, die Klageforderung gemäß § 93 ZPO mit der Maßgabe anzuerkennen,

1. dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, an die Klägerin 5.837,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;

2. dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, die Klägerin von der Zahlung eines Betrags in Höhe von 714,00 € an das Sachverständigenbüro … zur Gutachtennummer … freizustellen;

3. dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, die Klägerin von der Zahlung eines Betrags in Höhe von 225,05 € freizustellen im Hinblick auf die Rechnung der Firma … Autovermietung, … Straße …, … Stollberg, zu Rechnungs-Nr.: …;

4. die Beklagten sich als Gesamtschuldner verpflichten, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € zu zahlen.

Hinsichtlich des anerkannten Teils ist am 3.6.2015 ein Teil-Anerkenntnisurteil gegangen. Im Hinblick auf diesen Teil stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.

Verkehrsunfall: Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten
Symbolfoto: mandygodbehear/Bigstock

Im Übrigen beantragt die Klägerin,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.298,02€ freizustellen im Hinblick auf die Rechnung der Firma … Autovermietung, … Straße …, … Stollberg, zu Rechnungs-Nr.: …;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 157,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage aus der vorgerichtlichen Tätigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Mietwagenkosten seien nicht zu ersetzen. Ein Fahrzeug der hier betroffenen Klassen könne für einen geringeren als von der Klägerin in Anspruch gezahlten Preis angemietet werden. Hierauf sei die Klägerin hingewiesen worden. Ihr sei zudem die Möglichkeit eröffnet worden, die Beklagte zu 2. wegen der Suche nach einem günstigen Mietwagen zu kontaktieren. Dadurch dass die Klägerin dieses Angebot nicht wahrgenommen habe, habe sie gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Außerdem könne die Klägerin nur Mietwagenkosten für einen Zeitraum der Anmietung von 4-5 Tage Arbeitstagen beanspruchen. Ausweislich des Klägers als eingeholten Sachverständigengutachtens betrage die Reparaturdauer nämlich lediglich 4-5 Arbeitstagen. Mietwagenkosten für einen Zeitraum von 12 Tagen seien daher nicht zu ersetzen. Die Klägerin hätte ein Mietfahrzeug zu dem in Grevenbroich geltenden „Normaltarif” anmieten müssen. Ein Ersatzfahrzeug der einschlägigen Fahrzeuggruppe 3 hätte folglich zu einem Tagespreis von 45,01 € angemietet werden können, wie sich aus dem vorzugswürdigen Fraunhofer Mietpreisspiegel ergebe. Außerdem müssen sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen wegen der „Schonung” des eigenen PKW anrechnen lassen, die mit mindestens 10 % zu beziffern seien. Die Kosten für einen Zweitfahrer seien ebenfalls nicht erstattungsfähig. Auch die Kosten für eine Winterbereifung könnten nicht verlangt werden.

Die Klägerin habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie erstmalig mit Schriftsatz vom 27.4.2015 die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Klageforderung vollständig dargelegt habe. Erstmalig in diesem Schriftsatz sei die Aktivlegitimation der Klägerin durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 20.4.2015 nachgewiesen worden.

Entscheidungsgründe

Eine Entscheidung über die Klage war lediglich noch erforderlich, soweit über die Klage noch nicht durch das Anerkenntnisurteil vom 3.6.2015 entschieden wurde.

I.

Hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der Klageforderung ist die zulässige Klage unbegründet.

1.

Der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten über den von den Beklagten anerkannten Betrag von 225,05 € hinaus besteht nicht.

Gemäß § 249 Absatz S. 2 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die ihm durch die Anmietung einer gleichwertigen Sache entstanden sind. Der Anspruch beschränkt sich jedoch zum einen auf die für die Reparatur notwendige Zeit (vgl. BGH NJW 1993, 2139). Zum anderen können nur die für die Anmietung erforderlichen und angemessenen Kosten beansprucht werden. Demnach besteht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1298,02 € im Hinblick auf die Mietwagenkosten nicht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2013, 1149).

Die Ermittlung der Schadenshöhe ist gemäß § 287 ZPO Sache des Tatrichters. Er kann dabei nach ständiger Rechtsprechung in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen zur Grundlage seiner Schadensschätzung heranziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.2015, Az. I-1 U 114/14, zitiert nach juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den hiesigen Bereich eine Schadensschätzung auf der Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels eine Schätzung nach der sog. „Schwacke-Liste” vorzuziehen, da sie den für den hiesigen regionalen Markt maßgeblichen durchschnittlichen Marktpreis realistischer abbildet als der Marktpreisspiegel nach Schwacke (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2015, Az. I-1 U 42/14, zitiert nach juris).

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Nach dem daher zugrunde zu legenden Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist für eine Anmietung für einen Zeitraum von 5 Tagen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 3, zu der auch das beschädigte Fahrzeug gehört, ein Mietpreis von 225,05 € marktüblich. Daraus ergibt sich ein angemessener, weil marktüblicher Mietpreis von 45,01 € pro Tag.

Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris). Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass ihr auf dem regionalen Markt kein günstigerer Mietwagentarif zugänglich gewesen ist als derjenige, den sie gewählt hat.

b) Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist zudem auf die für die Reparatur notwendige Zeit (vgl. BGH NJW 1993, 2139) beschränkt. Danach kann die Klägerin den Ersatz der Mietwagenkosten nur für einen Zeitraum von 5 Tagen verlangen. Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen E. ergibt, war für die Reparatur des Fahrzeugs eine Dauer von 4-5 Arbeitstagen angemessen. Die Klägerin hat das Fahrzeug am 9.12.2013, einem Montag, zu der die Reparaturen ausführenden Werkstatt gebracht und am selben Tag ein Ersatzfahrzeug angemietet. Bei einer Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen hätten die Reparaturarbeiten am darauf folgenden Freitag, dem 13.12.2013, abgeschlossen sein sollen.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass für die Reparatur des Fahrzeugs ein darüber hinausgehender Zeitaufwand, etwa durch Bestellfristen für Ersatzteile oder infolge Auslastung der Werkstattkapazität, erforderlich gewesen ist.

Folglich können nur die Mietkosten für die nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen zur Reparatur erforderliche Zeit, also für 5 Arbeitstage, verlangt werden.

c) Unter Zugrundelegung eines angemessenen Zeitaufwands zur Reparatur von 5 Arbeitstagen sowie einem angemessenen Mietpreis von 45,01 € pro Tag ergeben sich ersatzfähige Mietwagenkosten in Höhe von 225,05 €. Dieser Betrag wurde von Seiten der Beklagten bereits anerkannt und ist Gegenstand des Anerkenntnisurteils vom 3.6.2015.

2. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht im Hinblick auf den mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruch nicht. Dieser folgt insbesondere nicht aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht gemäß § 291 S. 1 BGB nur, wenn der Anspruch entstanden und fällig ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 291 Rn. 5). Dies war hier im maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht der Fall. Der Anspruch auf Schadensersatz bestand – jedenfalls in Person der Klägerin – nicht; die Klägerin war nicht aktivlegitimiert. Die Zustellung der Klage erfolgte nämlich am 6.1.2015. Die Klägerin war nicht Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs. Ausweislich der vorgelegten Erklärung vom 20.4.2015, mit welcher die Forderung erst an die Klägerin abgetreten wurde, besaß die Klägerin den Anspruch zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch nicht, sondern erwarb ihn in eigener Person erst am 20.4.2015, d. h. während des laufenden Verfahrens, durch die genannte Abtretung der Schadensersatzforderungen des Sohnes an sie selbst. Auf den Nachweis der Forderungsinhaberschaft folgte im Schriftsatz vom 26.4.2015 sogleich das zum Teil-Anerkenntnisurteil führende Anerkenntnis.

3. Ferner besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz der weiteren vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 157,79 € über den bereits von der Beklagten anerkannten Betrag von 650,34 € hinaus.

a) Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten waren allenfalls in Höhe des anerkannten Teils von 650,34 € begründet. Dies sind die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten bei einem Gegenstandswert in Höhe des anerkannten Teils der Klageforderungen von 6776,50 €. Bei diesem Gegenstandswert sind der Klägerin Kosten von lediglich 650,34 € entstanden, bestehend aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG in Höhe von 526,50 € sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 € jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Höhere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nicht entstanden, da ein höherer Gegenstandswert – wie ausgeführt – mangels Begründetheit der übrigen Forderung im Hinblick auf die Mietwagenkosten nicht gegeben ist.

b) Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 4. besteht ein Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Wie dargelegt setzt der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen voraus, dass der Anspruch bei Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten entstanden und fällig war. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht als Folge des Unfallereignisses als Schadensersatzanspruch. Vor Abtretung der Ansprüche an die Klägerin konnte ein solcher Anspruch jedoch in ihrer Person nicht entstehen. Diese Abtretung erfolgte erst am 20.4.2015. Erst ab diesem Zeitpunkt entstand der Anspruch in Person der Klägerin als prozessbeteiligter Partei. Der Anspruch war bei Eintritt der Rechtshängigkeit in ihrer Person noch nicht gegeben. Demzufolge kann auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in ihrer Person nicht bestehen. Nach dem Nachweis der Forderungsinhaberschaft erklärten die Beklagten sogleich das Anerkenntnis.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 93, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Im Hinblick auf den nicht anerkannten Teil der Klageforderung hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, da sie insoweit unterlegen ist.

Auch hinsichtlich des anerkannten Teils hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Insoweit folgt die Entscheidung über die Kosten aus § 93 ZPO. Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten eine Veranlassung zur Erhebung der Klage nicht gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Beklagte gibt dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger sich so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im Hinblick auf den anerkannten Teil der Klage haben die Beklagten der Klägerin keine Veranlassung dazu geboten, das Gericht anzurufen.

Dies folgt zum einen daraus, dass die Klägerin selbst zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nach der materiellen Rechtslage schon nicht aktivlegitimiert war. Erst durch Abtretung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall durch den Sohn an sie wurde sie Inhaberin der Schadensersatzansprüche. Dies erfolgte – wie bereits dargelegt – jedoch erst nach Klageerhebung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung besaß sie die geltend gemachten Schadensersatzansprüche also nicht. Demnach konnte sie aufgrund der materiellen Rechtslage bei Klageerhebung, als sie demnach noch gar nicht Forderungsinhaberin war, nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass sie nicht zu ihrem Recht, welches nach materielle Rechtslage ja auch noch gar nicht in ihrer Person bestand, kommen würde.

Aber auch abgesehen davon hat die Beklagte hinsichtlich des anerkannten Teils keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Klägerin hat vorgerichtlich nämlich ihre Aktivlegitimation, die zu diesem Zeitpunkt – wie bereits dargelegt – auch noch nicht bestand, nicht nachgewiesen, obwohl sie von der Beklagtenseite hierzu aufgefordert worden war, unter anderem mit Schreiben vom 16.12.2013. Unterlässt der Geschädigte es bei einem Kfz-Unfall jedoch – wie hier – entgegen § 119 Abs. 3 VVG, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen, gibt der Beklagte bei Verweigerung der Schadensregulierung keinen Anlass zur Erhebung einer Klage (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011, Az. 1 W 61/11, OLG Report Süd 9/2012, zitiert nach juris). Dies war vorliegend der Fall. Bei dem Nachweis der Eigentümerstellung handelt es sich um einen Nachweis, den die Haftpflichtversicherung fordern darf. Wird dieser nicht erbracht, kann diese die Schadensregulierung bis zur Erbringung des Nachweises verweigern.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.774,52 EUR festgesetzt.

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