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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters

In einem überraschenden Beschluss hat das Amtsgericht Mannheim die Erstattung von Terminsvertreterkosten trotz niedrigerer Pauschale als Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zugelassen und damit seine vorherige Entscheidung revidiert. Die Klägerin hatte erfolgreich argumentiert, dass die Einschaltung eines Anwalts vor Ort eine wirtschaftlich sinnvolle und kostensparende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte. Das Gericht betonte, dass die Entscheidung im Interesse der letztlich kostentragenden Partei getroffen wurde.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.:  U 15 C 2487/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Gericht befasste sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Terminsvertreter.
  • Die Klägerin legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim Einspruch ein.
  • Streitpunkt war, ob die zusätzlichen Kosten für den Terminsvertreter von der unterlegenen Partei zu tragen sind.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und erhöhte die zu erstattenden Kosten um einen bestimmten Betrag.
  • Diese Entscheidung basiert auf der Regelung des § 104 ZPO, welche die Erstattung von Prozesskosten regelt.
  • Das Gericht befand, dass auch die Kosten eines Terminsvertreters als erstattungsfähige Kosten gelten, sofern sie notwendig sind.
  • Die Beklagte wurde verpflichtet, die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
  • Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wurde festgelegt.
  • Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Notwendigkeit von Terminsvertretern in bestimmten Fällen und klärt deren Erstattungsfähigkeit.
  • Betroffene sollten sich bewusst sein, dass solche Zusatzkosten unter bestimmten Umständen erstattbar sein können, was die Prozessplanung beeinflusst.

Kosten für Terminsvertretung trotz niedrigerer Pauschale als Reisekosten erstattungsfähig

Rechtliche Angelegenheiten können oftmals komplex und verwirrend sein, insbesondere wenn es um finanzielle Aspekte geht. Einer dieser Bereiche, der häufig für Unsicherheit sorgt, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters. In der Regel werden solche Kosten von der unterlegenen Partei getragen, doch es gibt Ausnahmen und Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt. Um ein grundlegendes Verständnis für dieses Thema zu schaffen, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und gängige Praxis näher zu beleuchten. Nur so können Betroffene ihre Rechte und Möglichkeiten besser einschätzen und sich im Zweifelsfall angemessen vertreten lassen. Im Folgenden wird daher ein Gerichtsurteil vorgestellt, das wichtige Erkenntnisse zu diesem Thema liefert.

Ihr Recht auf Kostenerstattung: Wir setzen uns für Sie ein

Die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten ist ein komplexes Rechtsgebiet, das oft mit Unsicherheiten verbunden ist. Wir von der Kanzlei Kotz verstehen die Herausforderungen, denen Sie sich gegenübersehen, und bieten Ihnen unsere umfassende Expertise im Kostenrecht. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Klärung Ihrer Fragen und Möglichkeiten. Wir stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine optimale Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Mannheim


Erstattung der Terminsvertreterkosten trotz Pauschale niedriger als Reisekosten des Hauptbevollmächtigten

In einem aktuellen Fall hatte das Amtsgericht Mannheim in einem Kostenfestsetzungsbeschluss zunächst die Erstattung einer Pauschale von 170 Euro für den vom klägerischen Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreter abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin Erinnerung ein.

Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten, bei den Terminsvertreterkosten handle es sich um keine notwendigen Kosten der Klägerin, die nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig wären. Der Terminsvertreter sei vom Hauptbevollmächtigten eingeschaltet worden, um dessen Reisekosten für die Anreise von dessen Kanzleisitz zum Gericht zu vermeiden.

Die Klägerin argumentierte dagegen, die Einschaltung des Terminvertreters stelle sehr wohl eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Die entstandenen Kosten von 170 Euro lägen sogar niedriger als die reinen Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten in Höhe von 206,40 Euro. Außerdem wären bei einer persönlichen Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten aufgrund der weiten Entfernung zusätzliche Übernachtungskosten angefallen. Es sei daher wirtschaftlich sinnvoll und im Interesse der letztlich kostentragenden Partei gewesen, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen.

Gericht gibt Erinnerung der Klägerin statt

Das Amtsgericht Mannheim gab der Erinnerung der Klägerin statt und änderte seinen Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend ab. Es sah die Terminsvertreterkosten nun doch als notwendige und erstattungsfähige Aufwendungen der Klägerin an, die ihr als Auftraggeber des Terminsvertreters nach § 91 ZPO zustünden.

Ausschlaggebend war, dass die Pauschale für den Terminsvertreter die sonst angefallenen Anreise- und Übernachtungskosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich überstieg, sondern sogar deutlich darunter lag. Die Einschaltung des örtlichen Terminsvertreters bewertete das Gericht daher als vernünftige und kostensparende Maßnahme der Rechtsverfolgung, die im Interesse der letztlich kostentragenden Partei lag. Eine Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren sah das Gericht hierin nicht.

Das Gericht führte weiter aus, dass auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe einem beigeordneten Anwalt die Kosten für einen unterbevollmächtigten Terminsvertreter erstattet würden, soweit sie nicht die fiktiven Kosten einer persönlichen Terminswahrnehmung übersteigen. Dieser Grundsatz sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens wurden der beklagten Partei auferlegt. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wurde gemäß § 23 Abs. 2 und 3 S. 2 RVG auf den umstrittenen Pauschalbetrag von 170 Euro festgesetzt.

Mit diesem Beschluss stellt das Amtsgericht Mannheim klar, dass eine pauschale Ablehnung von Terminsvertreterkosten nicht sachgerecht ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Frage, ob die Einschaltung eines Terminvertreters eine kostengünstigere Alternative zur persönlichen Wahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten darstellt.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung zeigt, dass Terminsvertreterkosten als erstattungsfähige Aufwendungen anzusehen sind, wenn sie eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur persönlichen Wahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten darstellen. Maßgeblich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere zu prüfen ist, ob die Kosten des Terminsvertreters die ansonsten anfallenden Reise- und Übernachtungskosten nicht wesentlich übersteigen. Dieser Beschluss schafft Klarheit, dass eine pauschale Ablehnung solcher Kosten nicht sachgerecht ist und stattdessen die konkreten Umstände des Falls zu würdigen sind.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Erstattung von Terminsvertreterkosten wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Wann sind die Kosten für einen Terminsvertreter erstattungsfähig?

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Diese Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gelten. Dies ist der Fall, wenn durch die Beauftragung des Terminsvertreters erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten eingespart werden und die Kosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt bei 10 Prozent.

Wird der Terminsvertreter im Namen des Hauptbevollmächtigten beauftragt, so gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Abrechnung des Terminsvertreters nicht. In diesem Fall gelten die zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter getroffenen Absprachen. Die Kosten sind auch bei vorzeitiger Terminsaufhebung bis zur Höhe von 110 Prozent der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.

Die Beauftragung des Terminsvertreters muss im Namen der Partei erfolgen, damit die Kosten nach dem RVG erstattungsfähig sind. Erfolgt die Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen, sind die Kosten nicht erstattungsfähig, da der Terminsvertreter in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten gilt.

Die Kosten eines Terminsvertreters sind auch nicht im Rahmen des Aufwendungsersatzes gemäß §§ 675, 670 BGB als Auslagen erstattungsfähig, da die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten im Eigeninteresse des Hauptbevollmächtigten liegt.


Welche Faktoren spielen bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit eine Rolle?

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters hängt von mehreren Faktoren ab, die ein Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ein zentraler Aspekt ist, ob die Kosten des Terminsvertreters die durch seine Tätigkeit ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Diese Grenze liegt bei 110 Prozent der hypothetischen Reisekosten. Das bedeutet, dass die Kosten des Terminsvertreters erstattungsfähig sind, solange sie nicht mehr als 10 Prozent über den ersparten Reisekosten liegen.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist, ob die Beauftragung des Terminsvertreters eine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme darstellt. Dies ist der Fall, wenn durch die Einschaltung des Terminsvertreters höhere Reisekosten des Hauptbevollmächtigten vermieden werden. Die Erstattungsfähigkeit setzt zudem voraus, dass der Terminsvertreter entweder von der Partei selbst oder im Namen der Partei beauftragt wurde. Erfolgt die Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen, sind die Kosten nicht erstattungsfähig, da der Terminsvertreter in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten gilt.

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird auch durch die Art der Abrechnung beeinflusst. Wenn der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt wird, fallen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wird der Terminsvertreter hingegen vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt, richtet sich die Vergütung nach der internen Vereinbarung zwischen den beiden Anwälten.

Ein weiterer Aspekt ist die Notwendigkeit der Kosten. Die Kosten eines Terminsvertreters sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn die Beauftragung des Terminsvertreters erforderlich war, um die Teilnahme an einem Gerichtstermin sicherzustellen, und die Kosten im Verhältnis zu den ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten stehen.

Zusammengefasst spielen bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters die Höhe der Kosten im Vergleich zu den ersparten Reisekosten, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Beauftragung, die Art der Beauftragung und die Notwendigkeit der Kosten eine entscheidende Rolle.


Gibt es eine Obergrenze für die erstattungsfähigen Kosten eines Terminsvertreters?

Die erstattungsfähigen Kosten eines Terminsvertreters unterliegen einer Obergrenze. Diese Grenze orientiert sich an den fiktiven Reisekosten, die angefallen wären, wenn der Hauptbevollmächtigte selbst zum Termin gereist wäre. Die Kosten des Terminsvertreters dürfen diese fiktiven Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine Überschreitung um bis zu 10 Prozent wird als unwesentlich angesehen und ist daher erstattungsfähig. Liegen die Kosten des Terminsvertreters über dieser 10-Prozent-Grenze, sind sie nur bis zu 110 Prozent der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.

Diese Regelung basiert auf mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). So hat der BGH in einem Beschluss vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02) klargestellt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind, solange sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Eine Überschreitung um mehr als 10 Prozent gilt als erheblich. In einem weiteren Beschluss vom 6. November 2014 (I ZB 38/14) bestätigte der BGH, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten bis zu 110 Prozent der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig sind.

Wird der Termin nach der Beauftragung des Terminsvertreters aufgehoben, reduziert sich dessen Gebühr auf eine 0,5-Verfahrensgebühr. Auch in diesem Fall sind die Kosten bis zu 110 Prozent der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig, sofern die Beauftragung des Terminsvertreters zum Zeitpunkt der Anberaumung des Termins erfolgte und die Absage des Termins nicht absehbar war.

Wichtig ist, dass die Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selbst oder in deren Namen erfolgt. Erfolgt die Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen, sind die Kosten des Terminsvertreters nicht erstattungsfähig. Dies hat der BGH in mehreren Entscheidungen, unter anderem am 9. Mai 2023 (VIII ZB 53/21), klargestellt.


Was bedeutet „zweckentsprechende Rechtsverfolgung“ im Zusammenhang mit Terminsvertreterkosten?

Der Begriff „zweckentsprechende Rechtsverfolgung“ im Zusammenhang mit den Kosten eines Terminsvertreters bezieht sich darauf, dass die Beauftragung eines Terminsvertreters notwendig und wirtschaftlich sinnvoll sein muss, um die Kosten erstattet zu bekommen. Gerichte prüfen dabei, ob die Einschaltung eines Terminsvertreters zur effektiven und effizienten Verfolgung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich war.

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift besagt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Gerichte legen dabei folgende Kriterien zugrunde:

  • Notwendigkeit der Beauftragung: Die Beauftragung eines Terminsvertreters ist notwendig, wenn dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten eingespart werden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären. Dies bedeutet, dass die Kosten des Terminsvertreters nicht wesentlich höher sein dürfen als die hypothetischen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten. Eine Überschreitung um bis zu 10 Prozent wird in der Regel als akzeptabel angesehen.
  • Wirtschaftlichkeit: Die Beauftragung muss wirtschaftlich vernünftig sein. Dies bedeutet, dass die Kosten des Terminsvertreters im Verhältnis zu den ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten stehen müssen. Wenn die Kosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten um mehr als 10 Prozent übersteigen, sind sie nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.
  • Ort des Terminsvertreters: Es ist nicht erforderlich, dass der Terminsvertreter am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist. Ein Terminsvertreter kann auch an einem anderen Ort ansässig sein, solange die Mehrkosten im Rahmen der ersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten bleiben.
  • Beauftragung durch die Partei: Die Kosten eines Terminsvertreters sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt wurde. Wird der Terminsvertreter hingegen vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt, sind die Kosten nicht erstattungsfähig.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn eine Partei einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnort beauftragt und dieser nicht selbst zum Gerichtstermin reist, sondern einen Terminsvertreter beauftragt, sind die Kosten des Terminsvertreters erstattungsfähig, solange sie die hypothetischen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Dies gilt auch, wenn der Termin später abgesagt wird, sofern die Beauftragung des Terminsvertreters zum Zeitpunkt der Beauftragung notwendig erschien.

Die Gerichte betonen, dass die Beauftragung eines Terminsvertreters sowohl notwendig als auch wirtschaftlich vernünftig sein muss, um die Kosten erstattet zu bekommen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung und Begründung bei der Mandatierung von Rechtsanwälten, die nicht am Gerichtsstandort ansässig sind.


Gilt die Erstattungsfähigkeit von Terminsvertreterkosten auch bei Prozesskostenhilfe?

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters bei Prozesskostenhilfe ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten eines Terminsvertreters dann erstattungsfähig sind, wenn sie notwendig sind und die Kosten des Hauptbevollmächtigten, wie Reisekosten, ersparen. Dies ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe ähnlich geregelt.

Wenn ein auswärtiger Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird, können die Kosten eines Terminsvertreters erstattet werden, wenn diese Kosten die ersparten Reisekosten des beigeordneten Anwalts nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass die Staatskasse die Kosten des Terminsvertreters bis zu dem Betrag übernimmt, der angefallen wäre, wenn der beigeordnete Anwalt selbst zum Gericht gereist wäre. Diese Regelung soll sicherstellen, dass keine höheren Kosten entstehen als notwendig.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein auswärtiger Anwalt wird beigeordnet und kann den Gerichtstermin nicht selbst wahrnehmen. Stattdessen beauftragt er einen Terminsvertreter vor Ort. Die Kosten des Terminsvertreters werden dann bis zur Höhe der ersparten Reisekosten des auswärtigen Anwalts erstattet. Dies umfasst Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld.

Es ist jedoch wichtig, dass der Terminsvertreter im Namen der Partei oder des beigeordneten Anwalts beauftragt wird. Erfolgt die Beauftragung im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten, sind die Kosten nicht erstattungsfähig. Der Terminsvertreter gilt in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten, und die Kosten müssen aus der Vergütung des Hauptbevollmächtigten bestritten werden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und verschiedener Oberlandesgerichte (OLG) bestätigt diese Praxis. Beispielsweise hat das OLG Hamm entschieden, dass die Kosten eines unterbevollmächtigten Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattungsfähig sind, wenn sie die ersparten Reisekosten des beigeordneten Anwalts nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Verfahrens- und Terminsgebühr, die als notwendige Auslagen des beigeordneten Anwalts angesehen werden.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters bei Prozesskostenhilfe unter der Bedingung möglich ist, dass diese Kosten notwendig sind und die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen. Die Beauftragung muss im Namen der Partei oder des beigeordneten Anwalts erfolgen, um die Erstattungsfähigkeit zu gewährleisten.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 91 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Erstattung von Kosten im Falle eines Rechtsstreites und besagt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, inklusive der notwendigen Kosten des siegreichen Prozessgegners. Hier ist wichtig, dass die durch den Terminsvertreter entstandenen Kosten als „notwendig“ anerkannt wurden und somit erstattungsfähig sind.
  • § 104 ZPO: § 104 ZPO behandelt die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht. Der Beschluss, dass die Kosten des Terminsvertreters in Höhe von 170,00 € von der Beklagtenpartei zu erstatten sind, erfolgt auf Grundlage dieser Vorschrift.
  • § 11 RPflG: Dieser Paragraph des Rechtspflegergesetzes (RPflG) regelt die Fristen und die Verfahren zur Einlegung einer Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers. Die Einhaltung der Frist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG war ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Erinnerung der Klagepartei.
  • § 247 BGB: § 247 BGB legt den Basiszinssatz fest, der bei der Berechnung von Verzugszinsen verwendet wird. Im vorliegenden Fall wird auf Grundlage dieses Paragraphen Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf die festgesetzten Kosten erhoben.
  • Kosten eines Terminsvertreters: Die Erstattung dieser Kosten unterliegt der Bedingung der Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Hier wurde festgestellt, dass die Einschaltung eines Terminsvertreters notwendig war, um unverhältnismäßige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu vermeiden.
  • Kostenfestsetzungsbeschluss: Dieser Beschluss entscheidet darüber, welche Kosten einer Partei durch das Gericht erstattet werden. Im Fall wurde der ursprüngliche Beschluss, der die Erstattung der Kosten des Terminsvertreters ablehnte, aufgehoben.
  • Fristwahrung: Die rechtzeitige Einlegung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war maßgeblich dafür, dass die Kosten des Terminsvertreters letztlich doch erstattet wurden.
  • Erinnerungsverfahren: Ein Rechtsmittel, das Parteien nutzen können, um gegen Entscheidungen des Rechtspflegers vorzugehen, wenn sie mit diesen nicht einverstanden sind.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Mannheim

AG Mannheim – Az.: U 15 C 2487/21 – Beschluss vom 25.10.2022

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Beschluss vom 10.05.2022 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120,00% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 09.12.2021 zu erstattenden Kosten um weitere 170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.02.2022 festgesetzt werden.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 170,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 hat die Klagepartei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 10.05.2022 – ihr zugestellt am 30.05.2022 – eingelegt.

Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere ist die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gewahrt.

Die Erinnerung ist auch begründet.

Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Unrecht die Erstattung der durch die Klagpartei geltend gemachten Pauschale von 170,00 € für den im Termin für den Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Vertreter abgelehnt. Denn hierbei handelt es sich um eine notwendigen Kosten der Partei, die nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind.

Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts zählen grundsätzlich zu den nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähigen, notwendigen Prozesskosten.

Der seitens des Hauptbevollmächtigten mit Wissen und Wollen der Klägerin eingeschaltete Terminsvertreter, der unabhängig vom Ausgang des Verfahrens mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin im Termin betraut war, war deshalb eingeschaltet worden, um unverhältnismäßige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu vermeiden. Denn dieser hätte von dem Sitz seiner Kanzlei (M.) zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nach M. fahren müssen, wobei die Anreise, der Verhandlungstermin (um 9.00 Uhr) und die anschließende Rückreise nicht an einem Tag zu bewerkstelligen gewesen wären, so dass neben den Reisekosten, die sich bereits in Höhe der vereinbarten Pauschale für die Terminswahrnehmung belaufen, auch noch Übernachtungskosten angefallen wären, die – hätte der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen – als Kosten des Verfahrens bei Unterliegen der Gegenseite von dieser zu tragen gewesen wären.

Bei den Terminsvertreterkosten handelt es sich somit um besondere Geschäftskosten gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG, die als notwendige und nützliche Auslagen im Interesse der Erfüllung des Auftrags auf Wunsch der Klägerin geltend gemacht werden.

Der Terminsvertreter wurde von den Hauptbevollmächtigten in eigenen Namen beauftragt, wobei die Hauptbevollmächtigten versichert haben, dass die für den Terminsvertreter entstandenen Kosten als Aufwendungen der Partei i.S. des § 91 ZPO an die Klägerin weitergegeben werden, die Beauftragung also im Einverständnis der Partei erfolgt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.7.2011 (Az. IV ZB 8/11) steht damit einer Festsetzung nicht entgegen.

Kann eine Partei etwaige Reisekosten ihres Rechtsanwalts für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung ersetzt verlangen und machen sie und ihr Rechtsanwalt stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch, die Terminswahrnehmung einem Unterbevollmächtigten zu übertragen, so stellt dies eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, falls die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten die ansonsten angefallenen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Vorliegend sind die für die Terminsvertretung geltend gemachten Kosten in Höhe von 170,00 € sogar niedriger als die reinen Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten (206,40 €), so dass es mehr als wirtschaftlich vernünftig war, einen Anwalt vor Ort mit der Terminswahrnehmung zu betrauen. Die fiktiven Reisekosten übersteigen damit erheblich dies Kosten der Terminsvertretung, weshalb die Klägerin die Beauftragung als sachdienlich ansehen durfte.

Es liegt auch keine Umgehung der Regelungen des § 49 b Abs. 1 BRAO vor. Denn es ist zwar untersagt, pauschal geringere Gebühren oder Auslagen zu verlangen, als das Recht vorsieht, es ist jedoch gleichwohl nicht untersagt, für seine Partei eine möglichst kostengünstige Variante der Vertretung, auch hinsichtlich der Auslagen, zu wählen. Dies ist auch im Interesse desjenigen, der letztlich die Kosten zu tragen hat.

Die Kosten des Terminsvertreters wurden als notwendige Auslagen der Klägerin in Rechnung gestellt. Die Vergütung des Terminvertreters stellt dabei eine notwendige Aufwendung im Sinne von § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dar, die im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen war. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe einem beigeordneten Anwalt die Kosten für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt in dem Umfang erstattet werden, in dem Kosten bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären. Da vorliegend durch die Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten höhere Kosten entstanden wären, wären die seitens der Klagpartei in Ansatz gebrachten 170,00 € erstattungsfähig gewesen.

Soweit das Amtsgericht Mannheim in seiner Entscheidung im Verf. U 12 C 1232/18 auf eine mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars abstellte, übersah es, dass die hier vorliegenden Terminsvertreterkosten nicht mit einem Erfolgshonorar gleichzustellen sind, denn die entstandenen Terminsvertreterkosten werden als Aufwendungen der Partei im Sinne des § 91 ZPO an die Klägerin weitergebenen unabhängig, ob die Klägerin im Verfahren obsiegt hat oder unterlegen ist. Eine Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist daher nicht gegeben, vielmehr die Vereinbarung einer Pauschalgebühr zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die letztlich zu einer Reduzierung der Verfahrenskosten für die unterlegene Partei führt.

Dies führt dazu, dass auch die Kosten für die Einschaltung des Terminvertreters mit in den Kostenfestsetzungsbeschluss einzubeziehen sind und der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern war.

II.

Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren war entsprechend der allgemeinen Vorschrift über die Wertfestsetzung für Beschwerdeverfahren festzusetzen, § 23 Abs. 2 S. 3, 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Wert ist daher unter Berücksichtigung des Interesses des Erinnerungsführers festzusetzen, hier auf den Wert der strittigen Pauschale.

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