Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 1 Ws 142/08
Beschluss vom 02.05.2008
Vorinstanz: StA Kaiserslautern, Az.: 6071 Js 21157/06
In dem Strafverfahren gegen wegen Betruges, hier: Einstellung des Verfahrens nach § 206 a Abs. 1 StPO, hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 2. Mai 2008 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen den Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2008 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern erhob wegen Betruges in zwölf Fällen Anklage zum Amtsgericht Kusel und beantragte, das Verfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen. Nach Zustellung der Anklage und Ablauf der richterlich bestimmten Erklärungsfrist für die Angeschuldigte von zwei Wochen traf das Amtsgericht am 21. Februar 2007 im Zwischenverfahren unter Verwendung eines (nicht amtlich eingeführten) Vordrucks mit formularmäßig vorgefertigtem Text sowie handschriftlichen Ausfüllungen einschließlich einer eigenhändigen Unterschrift des Richters folgende Entscheidung:
…
Der in der formularmäßig gehaltenen „Verfügung“ unter Ziff. 1 erwähnte „Eröffnungsbeschluss“ wurde durch die Geschäftsstelle alsdann wie folgt ausgefertigt und den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht:
…
In der Hauptverhandlung vom 28. März 2007 verurteilte der Strafrichter des Amtsgerichts die geständige Angeklagte wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung. Im Protokoll der Hauptverhandlung heißt es, dass die Anklage mit Beschluss des Amtsgerichts Kusel vom 21. Februar 2007 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Strafrichter eröffnet worden sei.
Die Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts fristwahrend Berufung eingelegt. Die Berufungskammer des Landgerichts hat mit Beschluss vom 13. März 2008 das Verfahren gemäß § 206 a StPO mit der Begründung eingestellt, dass ein wirksamer Eröffnungsbeschlusses fehle. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Richter die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2007 zur Hauptverhandlung habe zulassen wollen. Dafür spreche u. a., dass er einen Hauptverhandlungstermin bestimmt und dass auch die Geschäftsstelle das Formular als Eröffnungsbeschluss angesehen und davon ordnungsgemäße Ausfertigungen erteilt habe. Im Übrigen habe der Richter unter Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 21. Februar 2007 angeordnet, dass die Ladung „mit Beschluss zu 1)“ der Angeklagten zugestellt werden und eine Terminsnachricht an die Staatsanwaltschaft „mit Beschluss zu 1)“ erfolgen solle.
II.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht das Verfahren gegen die Angeklagte wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206 a StPO eingestellt. Dem Verfahren fehlt ein (wirksamer) Eröffnungsbeschluss. Die Behebung dieses Mangels war im Berufungsverfahren nicht mehr möglich.
1.
Die Eröffnungsentscheidung ist keine bloße Formalie, sondern ein wesentlicher Bestandteil des in den §§ 199 bis 211 StPO geregelten Zwischenverfahrens. Dieses wird eingeleitet von der Staatsanwaltschaft durch Erhebung der öffentlichen Klage, und zwar in Form der Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Die abschließende Entscheidung des Gerichts, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht, beendet das Zwischenverfahren.
Sinn und Zweck dieses dem Hauptverfahren vorgeschalteten Verfahrens besteht darin, dass das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht als von der Anklagebehörde unabhängige Instanz in einem nicht öffentlichen Verfahren prüft, ob tatsächlich hinreichende Verdachtsgründe bestehen. Nur wenn dies der Fall ist, sind dem Angeschuldigten die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbundenen Belastungen und Nachteile im persönlichen Bereich zumutbar.
Darüber hinaus kann das Gericht im Zwischenverfahren auf Antrag des Angeschuldigten (§ 201 StPO) oder zur besseren Aufklärung der Sache von Amts wegen (§ 202 StPO) die Vornahme einzelner Beweiserhebungen anordnen.
Die stattgebende Eröffnungsentscheidung hat grundlegende Bedeutung für das weitere Verfahren.
Durch die Zulassung der Anklage im Eröffnungsbeschluss wird das Hauptverfahren eingeleitet. Damit tritt die Rechtshängigkeit der Sache vor dem erkennenden Gericht ein und für die Verfolgung der Tat in einem anderen Verfahren entsteht ein Verfahrenshindernis. Der „Angeschuldigte“ wird im Sinne des Gesetzes zum „Angeklagten“ (§ 157 StPO). Die Verfahrensherrschaft geht endgültig auf das Gericht über, das nunmehr „erkennendes Gericht“ ist. Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage grundsätzlich (Ausnahmen: §§153c Abs. 4, 153d Abs. 2, 153f Abs. 3 StPO) nicht mehr zurücknehmen (§ 156 StPO). Das durch den Eröffnungsbeschluss in Verbindung mit der Anklage konkretisierte historische Geschehen bestimmt als prozessuale Tat in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand des weiteren Verfahrens, an den das Gericht gebunden ist und den es durch seine Entscheidung erschöpfen muss. Eine Rücknahme des Eröffnungsbeschlusses ist grundsätzlich nicht möglich; das Verfahren muss stets durch gerichtliche Entscheidung, regelmäßig durch Urteil in der Sache, erledigt werden. Ferner wird die Zuständigkeit für das erkennende Gericht durch den Eröffnungsbeschluss und die im Eröffnungsverfahren nach den §§ 209, 209 a StPO möglichen Maßnahmen umfassend geprüft und vielfach festgelegt. Bei der Eröffnungsentscheidung werden die sachliche und örtliche sowie die Zuständigkeit besonderer Spruchkörper kraft Gesetzes letztmals insgesamt von Amts wegen geprüft. Danach ist nur noch die sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu beachten und gegebenenfalls zu korrigieren (§§ 225 a, 269, 270 StPO, § 47 a JGG); andere Zuständigkeitsmängel werden nur noch auf befristeten Einwand des Angeklagten beachtet (vgl. LR-Rieß StPO 25. Aufl. § 207 Rdnr. 3, 4).
Neben dieser funktionellen Bedeutung trifft das Gericht durch seine Eröffnungsentscheidung eine Aussage dahingehend, ob aufgrund der Ergebnisse des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§§ 207, 203 StPO). Wird der hinreichende Tatverdacht bejaht, bedeutet dies, dass nach vorläufiger Bewertung des Gerichts die Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 203 Rdnr. 2 und § 170 Rdnr.1).
2.
An sich berechtigen schwerwiegende Mängel des Verfahrens in der Regel nur zur Urteilsanfechtung und führen dann zur Urteilsaufhebung, wenn das Urteil auf ihnen beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Für bestimmte Verfahrensmängel stellt das Gesetz in den in § 338 Nrn.1 bis 7 StPO bezeichneten Fallgestaltungen die unwiderlegbare Vermutung auf, dass das Urteil darauf beruht (Meyer-Goßner a.a.O. § 338 Rdnr. 1).
a) Ein Verfahrenshindernis wird nur durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 35, 137; BGH NStZ-RR 2002, 149 und 2003, 18). Sie müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorliegen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (vgl. KK-Pfeiffer StPO 5. Auflage Einleitung Rdnr. 131; LR-Rieß a.a.O. § 206a Rdnr. 24; Meyer-Goßner a.a.O. Einleitung Rdnr. 146; Rieß in JR 1985, 45).
Wegen der dargelegten grundlegenden Bedeutung für das gerichtliche Verfahren stellt der Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses eine Verfahrensvoraussetzung – genauer: eine Hauptverfahrensvoraussetzung – dar. Fehlt er oder ist er infolge von Mängeln zur Erfüllung der ihm zukommenden Funktion nicht geeignet und werden seine Mängel auch nicht (rechtzeitig) geheilt, so ist das Verfahren in jeder Lage von Amts wegen einzustellen (BGHSt 10, 137, 140; LR-Rieß a.a.O. § 207 Rn. 5 m.w.N.).
b) Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den oder die zuständigen Richter (BGH DRiZ 1981, 343; BGH MDR 1977, 638; LR-Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 30). Aus Gründen der Rechtsicherheit und der Rechtsklarheit ist eine schriftliche Niederlegung erforderlich, denn nur damit ist gewährleistet, dass die Prozessvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen überprüft werden kann (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114).
Dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses steht es daher grundsätzlich gleich, wenn es an der Schriftlichkeit oder der erforderlichen Unterschrift mangelt oder wenn bei dem Beschluss nicht die erforderliche Zahl von Richtern mitgewirkt hat (LR-Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 41 a). Die fehlende Unterschrift ist allerdings unschädlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Eröffnungsentscheidung tatsächlich in schriftlicher Form getroffen worden ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74).
3.
In dem hier zu beurteilenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass kein schriftlich dokumentierter Eröffnungsbeschluss vorhanden ist.
Zwar legen die Gesamtumstände nahe, dass der zuständige Richter bei Erlass seiner Termins- und Ladungsverfügung tatsächlich zugleich auch die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zulassen und das Verfahren vor ihm als Strafrichter eröffnen wollte. Ein zu vermutender dahingehender innerer Wille ist aber unbeachtlich, weil er nicht in entsprechender Form schriftlich dokumentiert worden ist. Die schriftliche Dokumentation muss grundsätzlich durch den Eröffnungsbeschluss erfolgen (vgl. BGH DRiZ 1981, 343). Daran fehlt es hier, so dass auch die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Richters im Wege des Freibeweises zur Erforschung seines wirklichen Willens nicht in Betracht kommt.
a) Zwar ist die Verwendung von Vordrucken, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung oder einer Ladungsverfügung kombinieren, grundsätzlich zulässig. Dabei muss aber eindeutig und klar der Wille des Gerichts erkennbar werden, das Hauptverfahren nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen dafür eröffnen zu wollen. Ein vorformulierter Eröffnungsbeschluss muss deshalb eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden. Bei unvollständiger Ausfüllung eines Formulars ist er nur dann ordnungsgemäß erlassen, wenn der nur teilweise ausgefüllte Vordruck mit einer Unterschrift versehen wurde und sich die fehlenden Teile aus dem übrigen Inhalt, auch einer sich textlich anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen (LR-Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 30 a).
b) Den vorstehend dargestellten Anforderungen genügt der unter Nr. 1 der Verfügung des Amtsgerichts Kusel vom 21. Februar 2007 vorformulierte „Eröffnungsbeschluss“ ersichtlich nicht. An dem ausschließlich aus einem Textbaustein bestehenden Beschlussfragment sind keine Hinzufügungen des Richters (in Bezug auf Aktenzeichen, Name der Angeklagten, nähere Bezeichnung der Anklage oder hinsichtlich des zuständigen Richters) angebracht. Aus sich heraus bietet der Textbaustein, der für eine unbestimmte Zahl von Fällen konzipiert ist, keinen einzigen schriftlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Amtsrichter nach pflichtgemäßer und eigenständiger Prüfung am 21. Februar 2007 gerade das vorliegende Verfahren eröffnen wollte. Die fehlende schriftliche Eröffnungsentscheidung wird durch die auf dem Vordruck weiter enthaltene Ladungs- und Terminsverfügung nicht wirksam ersetzt, auch wenn sie der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Strafrichter unterschrieben hat. Die Termins- und Ladungsverfügung setzt vielmehr einen wirksam gefassten Eröffnungsbeschluss voraus. Erforderlich bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass der Eröffnungsbeschluss aus sich heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des konkret in Rede stehenden Hauptverfahrens beschlossen hat. Der ausschließlich die Hauptverhandlung vorbereitenden Termins- und Ladungsverfügung kann jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen weder eindeutig noch schlüssig entnommen werden, dass das Gericht (auch) einen Eröffnungsbeschluss fassen wollte und auch gefasst hat (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74; OLG Hamm VRS 1998, 199; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; OLG Hamm JR 1982, 389 mit Anmerkung von Meyer-Goßner; OLG Celle JR 1978, 347 mit Anmerkung von Peters).
c) Der notwendige Inhalt des „Eröffnungsbeschlusses“ konnte auch nicht nachträglich von der Geschäftsstelle ergänzt werden. Die (ordnungsgemäße) Abfassung der Eröffnungsentscheidung ist ureigenste Aufgabe des Richters. Die Geschäftsstelle hat in diesem Zusammenhang nur die Aufgabe, Ausfertigungen der schriftlichen Eröffnungsentscheidung des Richters zu erstellen sowie die Ladungs- und Terminsverfügungen auszuführen.
Eine Ausfertigung ist die amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstückes, die im Verkehr die (denknotwendig als existent vorausgesetzte) Urschrift ersetzen soll (vgl. auch §§ 47 ff Beurkundungsgesetz). Sie wird mit „Ausfertigung“ überschrieben und enthält den Ausfertigungsvermerk („für die Übereinstimmung mit der Urschrift“), Ort und Datum der Erteilung, Unterschrift und Dienstsiegel. Dies bedeutet, dass die Ausfertigung der Urschrift entsprechen muss. Daher muss der Wille des Richters vollständig in der Urschrift verkörpert sein, nicht erst in der durch die Geschäftsstelle erstellten Ausfertigung. Dies ist keine „lästige“ Formalie, da die Adressaten der Ausfertigung darauf vertrauen dürfen und auch müssen, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt. Bei der – zulässigen – Verwendung von Vordrucken muss deshalb beachtet werden, dass der Richter als Urheber der Verlautbarung die Formulare vollständig und korrekt ausfüllt.
d) Auch die in der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 28. März 2007 protokollierte Feststellung, die Anklage sei mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Strafrichter eröffnet worden, ist nicht geeignet den fehlenden schriftlichen Eröffnungsbeschluss zu ersetzen.
Unabhängig von der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt in der ersten Instanz ein Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 29, 224), hat der Strafrichter ersichtlich keine nachholende Eröffnungsentscheidung getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass eine solche (vermeintlich) vorhanden sei. Dies genügt nicht.
4.
Die Nachholung des Eröffnungsbeschlusses ist nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden (§ 199 Abs.1 StPO). Das Rechtsmittelgericht ist dazu nicht befugt (vgl. BGHSt 33, 167; KK-Tolksdorf a.a.O. § 207 Rdnr. 21; LR-Rieß a.a.O. §207 Rdnr. 44a). Infolgedessen ist der unwirksame (fehlende) Eröffnungsbeschluss zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden(BGHSt 29, 224, 228).
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht, das Verfahren nach § 206 a StPO eingestellt (BGHSt 24, 208, 212; LR-Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 65 und § 206a Rdnr. 14ff; a.A. Meyer-Goßner a.a.O. § 206a StPO Rdnr. 6).
Unbeschadet davon ist die erneute strafrechtliche Inanspruchnahme der Beschuldigten nicht ausgeschlossen (vgl. LR-Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 66-68; KK-Tolksdorf a.a.O. § 207 Rdnr. 33; Meyer-Goßner a.a.O. § 207 Rdnr. 12).
5.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.