Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 2 U 370/02
Urteil vom 23.05.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Wer bei „Gefälligkeitsarbeiten/-leistungen“ für Freunde oder Bekannte einen Unfall erleidet, hat keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sachverhalt:
Der Verunfallte ist Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er half der Ehefrau eines Bekannten beim Abnehmen einer Gardine und beim Putzen von Fensterscheiben. Hierbei fiel er von einer 4 m hohen Leiter herunter und verletzte sich schwer. Der Kläger und seine Frau waren Mieter einer Wohnung im Haus der Bekannten. Zugleich war die Ehefrau Pächterin einer Gaststätte im gleichen Haus.
Die Krankenkasse des Verunfallten verlangte später die Erstattung ihrer Ausgaben von der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung, dass es sich bei dem Unfall um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass es sich lediglich um Gefälligkeitsarbeiten unter Freunden gehandelt habe, für die kein Versicherungsschutz bestehe.
Entscheidungsgründe:
Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Für Hilfeleistungen im Rahmen eines privaten Besuchs besteht kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.