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Glockengeläut – Unterlassungsanspruch der Nachbarn

OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 17/18, Urteil vom 03.08.2018

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 4. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2018 für Recht erkannt:

1 Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 28.12.2017, Az. 14 O 13/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger verlangen von der beklagten Stadt …., die Lautstärke des Glockengeläuts im Ortsteil …. so zu reduzieren, dass dem Grundstück der Kläger Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zugeführt werden.

Die Kläger bewohnen mit ihren beiden Töchtern ein Haus in …./Ortsteil ….. Auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück befindet sich das Gemeindehaus des Ortsteils ….. Nach dem Verkauf des alten Rathauses ist dort seit Februar 2013 auch die Ortschaftsverwaltung untergebracht. Mit Baugenehmigung vom 27.11.2014 wurde auf diesem Grundstück neben dem Gemeindehaus für die Glocke, die zuvor im Rathaus in einem umbauten Glockenhaus hing, ein freistehender, offener Glockenturm errichtet. Das Glockengeläut werktags um 11.00 Uhr und um 19.00 Uhr hat im Dorf …. eine lange Tradition und findet seit vielen Jahrzehnten statt.

Glockengeläut – Unterlassungsanspruch der Nachbarn
Symbolfoto: alexskp/Bigstock

Beim Kauf des Hauses wussten die Kläger, dass der Glockenturm an dieser Stelle errichtet werden sollte. Im Baugenehmigungsverfahren stimmten die Kläger dem Neubau des Glockenturms zu. Als Auflage zur Baugenehmigung wurden die Läutezeiten der Glocke auf folgende Zeiten beschränkt (Anl. B 1):

täglich 11.00 Uhr und 19.00 Uhr ca. 3 Minuten, einmal im Monat zu den Gottesdiensten um 8.30 Uhr und 9.30 Uhr je ca. 3 Minuten und zu den Weihnachtsgottesdiensten.

Die Glocke wird von der Beklagten täglich um 11.00 Uhr und um 19.00 Uhr für etwa zweieinhalb Minuten geläutet, zusätzlich einmal im Monat zum Sonntagsgottesdienst und zu Weihnachten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.12.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens abgewiesen. Zwar werde durch das Glockengeläut der nach der TA-Lärm tagsüber im Dorfgebiet geltende Beurteilungspegel von 60 dB (A) um bis zu 10 dB (A) überschritten. Dies stelle jedoch unter Berücksichtigung aller weiteren maßgeblichen Umstände keine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgen.

Sie sind der Auffassung, dass angesichts der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch das weltliche Glockengeläut hätte ausgegangen werden müssen. Dafür spreche auch, dass bereits die Geräuschbeeinträchtigungen durch eine deutlich geschütztere kirchliche Glocke als wesentliche Beeinträchtigung einzustufen sei.

In einem zweiten Schritt hätte die vorzunehmende Prüfung, ob die wesentliche Beeinträchtigung hinzunehmen sei, zu dem Ergebnis führen müssen, dass dies angesichts der vom Gutachter skizzierten Abhilfemöglichkeiten nicht der Fall sei.

Das Landgericht habe auch nicht beachtet, dass die Steigerung des Lärmpegels um 10 dB (A) eine Verdoppelung der Geräuschimmissionen bedeute. Falsch sei auch die Feststellung, dass die Kläger aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit häufig nicht den Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Ein Elternteil sei fast immer, insbesondere an den Wochenenden, im Wohnhaus anwesend.

Das Landgericht habe auch völlig außer Acht gelassen, dass den Klägern von Seiten der Beklagten zugesichert worden sei, dass durch die Errichtung des Glockenturms am neuen Standort eine Verbesserung der Geräuschimmissionen gegenüber dem alten Standpunkt der Glocke in Bezug auf das Grundstück der Kläger eintreten würde und der Grenzwert von 60 dB (A) eingehalten würde. Die Kläger seien bei Erteilung ihrer Zustimmung falsch unterrichtet worden. Dies müsse bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.12.2017, AZ: 14 O 13/17 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Läuten der Glocke des auf dem Grundstück des Gemeindehauses der Gemeinde …. errichteten Glockenturms dahingehend zu beschränken, dass durch das Läuten der Glocke Geräusche in einer Lautstärke von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel dem Grundstück der Kläger, ….weg 6/1, …. …., tagsüber zwischen 11.00 Uhr und 19.05 Uhr zugeführt werden, sonntags zwischen 08.30 Uhr und 19.00 Uhr.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Kläger liege nicht vor. Der Geräuschpegel könne auch nicht mit geringfügigen Mitteln reduziert werden. Einhausungsmaßnahmen würden die Optik des Turms erheblich beeinträchtigen und ihn damit insgesamt als wesentliches Element des innerdörflichen Charakters von …. entwerten. Die Beklagte bestreitet, dass die Steigerung des Lärmpegels um 10 dB (A) eine Verdoppelung der Geräuschimmissionen bedeute. Ferner bestreitet sie, dass es die klägerseits behaupteten Zusicherungen gegeben habe.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Reduzierung der von der Glocke ausgehenden Geräusche aus §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB verneint.

1) Nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BlmSchG (BGH, Urteil vom 06. Juli 2001 – V ZR 246/00 -, BGHZ 148, 261; BGH, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03).

Überschreiten die Immissionen den zulässigen Richtwert, ist das nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein Indiz für eine wesentliche Beeinträchtigung (BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03; BGH, Urteil vom 08. Oktober 2004 – V ZR 85/04). Von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB ist jedoch abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten. Dabei kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 – V ZR 222/06 -, BGHZ 175, 253).

Für die Frage der Wesentlichkeit von Geräuschimmissionen sind Dauer und Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03). Für die Zumutbarkeit eines regelmäßig stattfindenden Glockenläutens ist dabei allerdings zu beachten, dass in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel (Spitzenpegel gemäß 6.1 TA Lärm) abzustellen ist, während der aus dem Mittelungspegel gebildete Beurteilungspegel nur geringe Aussagekraft besitzt (BVerwG, Beschluss vom 02. September 1996 – 4 B 152/96; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Dezember 2003 – 22 ZB 03.3011; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 2 L 33/14). Denn es geht um die Lästigkeit von Einzelgeräuschen, nicht um die Mittelwertbildung bei Dauergeräuschen. Hält sich der Wirkpegel des Einzelgeräuschs des Glockenläutens innerhalb des Rahmens, den die Regelwerke ganz allgemein für Einzelgeräusche in dem Gebiet als zumutbar ansehen, und bewegt sich das Glockengeläut auch im Übrigen, insbesondere nach Zeit und Dauer im Rahmen des Herkömmlichen, so führt die Überschreitung des Mittelungspegels nicht zur Unzumutbarkeit (BVerwG, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich sowohl für liturgisches (sakrales) Glockengeläut als auch für das Zeitschlagen (nichtsakrales Glockenschlagen) (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 7 B 38/12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.,). In beiden Fällen ist das Regelwerk der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut prinzipiell geeignet (BVerwG, a.a.O.).

2) Im vorliegenden Fall überschreitet das Glockengeläut nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen zwar deutlich den Immissionsrichtwert „tags“ von 60 dB (A) für den Beurteilungspegel, nicht jedoch den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel von 90 dB (A). Der Wirkpegel des Einzelgeräuschs hält sich damit innerhalb des Rahmens, den die TA Lärm für Einzelgeräusche in einem Dorfgebiet tagsüber als zumutbar ansieht.

Da von den beiden nach der TA Lärm einzuhaltenden Richtwerten, dem Beurteilungspegel und dem Spitzenpegel, der für Glocken maßgebliche Spitzenpegel eingehalten ist, kommt hier der Richtwertüberschreitung hinsichtlich des Beurteilungspegels nur eine allenfalls sehr schwach ausgeprägte Indizwirkung zu.

Der Senat hat sich bei dem durchgeführten Ortstermin einen eigenen Eindruck von dem Glockengeläut verschafft. Nach Überzeugung des Senats ist das Geräusch auf dem Grundstück und im Haus der Kläger zwar störend, aber in einem hinnehmbaren Maß. Die von dem Glockengeläut ausgehende Lärmbelästigung ist insbesondere beim Aufenthalt im Haus bei geschlossenen Fenstern gering. Aber auch vor dem Hauseingang und im Garten des Anwesens ist das Geräusch – gemessen an dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen – ohne Weiteres erträglich.

Bei Berücksichtigung auch aller weiteren Umstände ist eine wesentliche Beeinträchtigung bei wertender Betrachtung nicht feststellbar. Vielmehr handelt es sich bei dem Glockengeläut hier um eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung, die auf dem benachbarten Grundstück der Kläger hinzunehmen ist.

Zu diesen weiteren Umständen gehört vor allem die Tatsache, dass die Glocke nur zweimal am Tag und damit relativ selten für jeweils nur 2 1/2 Minuten zu hören ist. Auf dieses immer zur gleichen Zeit einsetzende und damit vorhersehbare Geräusch können sich die betroffenen Nachbarn auch gut einstellen. Die Glocke läutet zudem zu Tageszeiten, an denen das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarn nicht ernsthaft gefährdet wird. Weiter kommt hinzu, dass das Glockengeläut sich nicht nur im Rahmen des Herkömmlichen hält, sondern darüber hinaus einer langjährigen Tradition im Ortsteil …. entspricht und einen hohen Stellenwert in der Dorfgemeinschaft hat.

Da Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ist, ist die Frage, wie oft sich die Kläger aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihren familiären Verhältnissen zur Zeit des Glockengeläuts zu Hause aufhalten und damit der Geräuschimmission ausgesetzt sind, nicht von Bedeutung.

Auf die von den Klägern behauptete Zusicherung der Beklagten, dass durch die Errichtung des Glockenturms am neuen Standort eine Verbesserung der Geräuschimmissionen gegenüber dem alten Standpunkt der Glocke in Bezug auf das Grundstück der Kläger eintreten würde, kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Kläger für diese bestrittene Behauptung nicht ordnungsgemäß Beweis angetreten haben. Allein die Bezugnahme auf den Satz im Schreiben der Beklagten vom 28.08.2016 (Anlage K 6) „Herr A. konnte darlegen, dass die Beschallung vom neuen Standort weniger störend ist als von dem alten Glockenturm“ reicht dazu nicht aus, denn der Beweis einer Zusicherung kann durch Vorlage des Schreibens nicht geführt werden.

Das Läuten der Glocke einmal im Monat am Sonntag zum Gottesdienst für insgesamt bis zu 12 Minuten (2 mal 5 Minuten und 1 mal 2 Minuten nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017) und an Weihnachten nachmittags für einige Minuten zum Gottesdienst ist in besonderem Maße sozialadäquat und stellt ebenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Da nach allem bereits die Wesentlichkeit der Geräuscheinwirkung auf das benachbarte Grundstück der Kläger zu verneinen ist, kommt es auf die Frage der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung nicht an.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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