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Kfz-Unfall: Erstattung der MwSt. bei alten Fahrzeugen, ohne Händlermarkt

Amtsgericht Hameln

Az.: 20 C 89/03 (2)

Verkündet am 27.06.2003


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hameln auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,45 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. 02. 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. l S. l ZPO abgesehen, Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aufgrund des ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom 11.01.2003 entstandenen Kfz-Totalschadens eine restliche Schadensersatzforderung in Höhe von 323,45 € gemäß §§ 7 Abs. l StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.

Abweichendes ergibt sich nicht aus der vorliegend anwendbaren Neufassung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gerichts auch anwendbar, wenn es nicht nur zu einer Beschädigung sondern wie vorliegend zu einer unfallbedingten Zerstörung eines Pkw gekommen ist, da auch die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs ein Fall der Naturalrestitution darstellt. Nur soweit nach der Durchführung einer Reparatur ein Minderwert verbleibt, ist § 251 BGB anwendbar (vergl. Palandt, BGBS 62. Auflage 2003, § 249 Rzn. 15 und 20).

Obwohl es hier nicht zu einer die gezahlte Umsatzsteuer ausweisenden Ersatzbeschaffung eines Pkws durch den Kläger gekommen ist, steht ihm ein ungekürzter Schadensersatzanspruch zu, denn Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art (Daimler Benz 190 E 2.3, 13 Jahre alt, Laufleistung mehr als 226.000 km) werden durch seriöse gewerbliche Gebrauchtwagenhändler im Hinblick auf die von ihnen nicht ausschließbare Gewährleistung grundsätzlich nicht angeboten.

Der uneidlich vernommene Sachverständige hat in sich schlüssig ausgesagt, im Rahmen einer zwecks Terminsvorbereitung vorgenommenen „Internet-Recherche“ ermittelt zu haben, daß zur Zeit der Nachfrage mit dem klägerischen Unfall-Pkw vergleichbare Fahrzeuge in 80 Einzelfällen von Privatpersonen ohne Umsatzsteuerausweis angeboten worden seien und lediglich in einem Fall ein mit dem klägerischen Fahrzeug vergleichbares Kfz im Internet offeriert worden sei, bei dem der Kaufpreis sich unter anderem durch einen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ergebe.

Nach alledem gehl das Gericht davon aus, daß eine etwaige Ersatzbeschaffung eines mit dem klägerischen Unfall-Pkw vergleichbaren Fahrzeugs nur durch den Ankauf von einer Privatperson möglich gewesen wäre. Der der Höhe nach unstreitige Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws von 2.220.00 € beinhaltet somit keine anteilige Umsatzsteuer, so daß die Beklagte im Hinblick auf die vorgerichtlich erfolgte Zahlung von „nur“ 1.896,55 € zum Ausgleich der Klagehauptforderung, die aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges seil dem 05, 02. 2003 verzinslich ist, verpflichtet ist.

Die getroffenen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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