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Kreuzfahrt – Ansprüche bei Auftreten des Norovirus auf Kreuzfahrtschiff

Kreuzfahrt unterbrochen: Norovirus-Ausbruch und der Kampf um Rechte im Reiserecht

Das AG Rostock wies die Klage eines Kreuzfahrtpassagiers ab, der nach einer Norovirus-Infektion auf einer Kreuzfahrt Schadensersatz und Minderung des Reisepreises forderte. Das Gericht urteilte, dass die Erkrankung ein allgemeines Lebensrisiko darstellt und keine mangelhafte Leistung des Reiseanbieters. Des Weiteren wurden keine konkreten Mängelrügen des Klägers anerkannt, und das Angebot einer Entschädigung durch den Reiseanbieter wurde als ausreichend erachtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 47 C 210/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das AG Rostock wies die Forderungen des Klägers auf Rückzahlung und Schadensersatz zurück.
  2. Norovirus als allgemeines Lebensrisiko: Das Gericht sah die Norovirus-Infektion nicht als Mangel der Reiseleistung.
  3. Keine konkreten Mängelrügen: Der Kläger konnte keine spezifischen Mängel nachweisen, die einen Anspruch auf Minderung rechtfertigen würden.
  4. Renovierungsarbeiten: Die durchgeführten Arbeiten an Bord stellten keinen Reisemangel dar.
  5. Keine Pflichtverletzung des Reiseanbieters: Das Gericht erkannte keine Versäumnisse seitens des Reiseanbieters in Bezug auf die Informationspflicht oder die Vermeidung der Erkrankung.
  6. Begrenzte Entschädigung angemessen: Die vom Reiseanbieter angebotene Entschädigung von 200,00 € wurde als angemessen betrachtet.
  7. Keine weiteren Ansprüche: Ansprüche auf Erstattung von Arztkosten oder weiteren Schäden wurden abgelehnt.
  8. Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Norovirus auf Kreuzfahrtschiffen: Rechtliche Herausforderungen und Ansprüche

Kreuzfahrt-Recht: Norovirus-Auftreten auf Schiff - Ansprüche
(Symbolfoto:
NAN728 /Shutterstock.com)

Ein Norovirus-Ausbruch auf einem Kreuzfahrtschiff kann für Passagiere unangenehme Folgen haben und zu rechtlichen Herausforderungen führen. Obwohl ein geringfügiges Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen kein Reisemangel darstellt, können im Falle eines größeren Ausbruchs Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld bestehen.

Die Kreuzfahrt-Veranstalter sind verpflichtet, das Schiff gründlich zu desinfizieren, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Dennoch sollte das Risiko eines Norovirus-Ausbruchs als allgemeines Lebensrisiko betrachtet werden, und Medienberichte über solche Ereignisse sollten nicht überbewertet werden.

Im Falle eines Norovirus-Ausbruchs auf einem Kreuzfahrtschiff ist es wichtig, sich über die möglichen Ansprüche und rechtlichen Herausforderungen zu informieren, um im Falle eines solchen Ereignisses angemessen reagieren zu können. Ein konkretes Urteil zum Thema „Ansprüche bei Auftreten des Norovirus auf dem Kreuzfahrtschiff“ kann dabei helfen, die rechtlichen Aspekte besser zu verstehen.

Kreuzfahrt unterbrochen: Der Kampf um Rechte nach Norovirus-Ausbruch

Im Zentrum des Falles steht ein Ehepaar, das eine Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeerraum unternommen hatte. Gebucht wurde die Reise für 2.998,00 € bei einem Kreuzfahrtanbieter. Schon kurz nach dem Start der Reise traten jedoch Probleme auf. Bei Ankunft im ersten Hafen wurde festgestellt, dass an Bord umfangreiche Renovierungsarbeiten stattfanden. Dies führte zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Passagiere, insbesondere da Mitarbeiter während der Arbeiten Mundschutz trugen, was auf gesundheitliche Bedenken hindeutete.

Gesundheitliche Notlage und ihre Folgen

Die Situation verschärfte sich, als der Kläger und seine Ehefrau von einem Mitreisenden erfuhren, dass mehrere Reisende und Mitarbeiter an Magen-Darm-Beschwerden litten. Dies führte bei dem Kläger und seiner Ehefrau ebenfalls zu gesundheitlichen Problemen. Der Kläger litt unter starker Übelkeit und Magenschmerzen, begab sich in ärztliche Behandlung und wurde mit Gastroenteritis diagnostiziert. Für die Behandlung entstanden Kosten in Höhe von 190,54 €. Diese gesundheitlichen Probleme verhinderten, dass das Paar an geplanten Landgängen teilnehmen konnte, und führten zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Urlaubserfahrung.

Der rechtliche Kampf um Entschädigung

Aufgrund dieser Ereignisse forderte der Kläger die Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Er behauptete, dass mindestens die Hälfte der Gäste an Magen-Darm-Beschwerden erkrankt sei und die Beklagte bereits bei Reiseantritt von dem Ausbruch des Virus gewusst hätte. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte die Reisenden hätte informieren müssen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die Reise nicht anzutreten. Zudem wurde bemängelt, dass zu Beginn der Reise in ihrer Kabine Gegenstände wie Decken und Toilettenpapier fehlten und das Büfettangebot eingeschränkt gewesen sei.

Gerichtsurteil: Keine Mängel, keine Entschädigung

Das AG Rostock wies die Klage des Ehepaares jedoch ab. Das Gericht urteilte, dass die Norovirus-Infektion als allgemeines Lebensrisiko zu betrachten sei und keine mangelhafte Leistung des Reiseanbieters darstelle. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Kläger keine konkreten Mängelrügen vorgebracht hatte, die einen Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz rechtfertigen würden. Das Gericht erkannte an, dass die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 200,00 € für Unannehmlichkeiten an Bord gezahlt hatte und sah dies als ausreichend an.

In seinem Urteil berücksichtigte das Gericht, dass keine Pflichtverletzung seitens des Reiseanbieters festzustellen war und dass die von der Beklagten durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen allein noch keine Pflicht zur Information aller Reisenden oder zur Nichtdurchführung der Reise begründeten.

Fazit: Das Gericht entschied, dass die Erfahrungen des Klägers und seiner Ehefrau, obwohl unglücklich, Teil eines allgemeinen Lebensrisikos waren und nicht direkt auf eine mangelhafte Leistung des Reiseanbieters zurückzuführen waren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der konkreten Mängelrüge und des Nachweises einer Pflichtverletzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen im Reiserecht.

Weiterführende Informationen und der vollständige Text des Urteils können unten eingesehen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Inwiefern kann ein Schadensersatzanspruch im Rahmen einer Kreuzfahrt geltend gemacht werden?

Passagiere können bei einer Kreuzfahrt unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen, insbesondere wenn sie durch das Bordessen erkranken. Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und Schmerzensgeld ist der Nachweis, dass die Erkrankung tatsächlich auf dem Schiff verursacht wurde, beispielsweise durch kontaminierte Speisen oder mangelnde Hygiene.

Erkrankt eine hohe Anzahl von Passagieren, spricht der Anschein dafür, dass die Ursache der Erkrankung auf dem Schiff zu finden ist, was einen Reisemangel darstellt und zu entsprechenden Ansprüchen führt. Erkranken jedoch nur wenige Passagiere, ist es schwierig, den Beweis zu erbringen, dass die Ursache an Bord liegt, und Entschädigungsansprüche können nicht durchgesetzt werden.

Die medizinische Versorgung auf Kreuzfahrtschiffen wird in der Regel privat abgerechnet, und die Kosten können ohne eine entsprechende Reisekrankenversicherung sehr hoch sein. Es ist daher ratsam, eine solche Versicherung abzuschließen, die auch für Rücktransportkosten nach Deutschland aufkommt.

Bei Mängeln auf der Kreuzfahrt, wie etwa einer geänderten Route oder dem Ausfall von Landausflügen, können Passagiere eine Minderung des Reisepreises verlangen. Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich nach der individuellen Beeinträchtigung der Kreuzfahrt und wird meist anteilig am Tagesreisepreis berechnet.

In Fällen von Verspätung oder Annullierung der Kreuzfahrt können neben der Reisepreisminderung auch Ansprüche aus EU-Passagierrechten geltend gemacht werden.

Es ist zu beachten, dass normale Seekrankheit zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und keinen Minderungsanspruch begründet. Etwas anderes gilt, wenn technische Defekte am Schiff, wie defekte Stabilisatoren, zu einer unruhigen Fahrt führen.

Zusammenfassend haben Passagiere bei einer Kreuzfahrt unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn sie nachweislich durch Umstände an Bord erkranken. Eine Reisekrankenversicherung ist für die Deckung der Behandlungskosten empfehlenswert.

Wie wird ein allgemeines Lebensrisiko im Zusammenhang mit Reisemängeln definiert?

Das allgemeine Lebensrisiko bezieht sich auf alle Gefahren, die zu rechtlich relevanten Nachteilen für Menschen führen können und nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen abgedeckt sind. Im Kontext von Reisemängeln bedeutet dies, dass der Reisende das Risiko des Zufalls, Störungen aus der privaten Risikosphäre sowie des nicht geschuldeten Reiseumfelds tragen muss. Solche Risiken gehören nicht zum Organisationsbereich des Reiseveranstalters und begründen daher keine Haftung des Reiseveranstalters.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Beispiele für das allgemeine Lebensrisiko während einer Reise könnten das Wetter, Diebstahl oder Überfälle sein, da diese Ereignisse unvorhersehbar sind und nicht vom Reiseveranstalter kontrolliert werden können. Auch wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird, fällt dies unter das allgemeine Lebensrisiko.

Ein Reisemangel liegt hingegen vor, wenn der Reisende weniger Leistungen erhält, als mit dem Reiseveranstalter vereinbart wurde. Der Reiseveranstalter haftet nur dann, wenn ihm ein eigenes Organisationsverschulden trifft. Beispielsweise kann ein Reisemangel vorliegen, wenn das Personal kein Deutsch spricht und in der Reisebeschreibung aber deutschsprechendes Personal zugesichert wurde.

Es ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter während der Reise kein „perfektes Leben“ schulden kann und Unannehmlichkeiten, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden unterfallen, keinen Mangel darstellen.

Was versteht man unter Schlechtleistung im Kontext einer Kreuzfahrt?

Unter Schlechtleistung im Kontext einer Kreuzfahrt versteht man die unzureichende oder mangelhafte Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Reiseveranstalter. Dies kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel das Auslassen von geplanten Anlandungen, eine verspätete Anreise oder eine Änderung der Reiseroute.

Wenn beispielsweise auf einer Kreuzfahrt geplante Anlandungen ausfallen, kann dies als Schlechtleistung gewertet werden, da der Charakter der Reiseleistung erheblich verändert wird und die Seetage überwiegen. Ebenso kann eine verspätete Anreise zur Kreuzfahrt als Schlechtleistung angesehen werden, da sie das Reiseerlebnis beeinträchtigt.

Eine Änderung der Reiseroute aufgrund von Umständen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel die Covid-19-Pandemie, kann ebenfalls als Schlechtleistung betrachtet werden, wenn sie das Reiseerlebnis erheblich beeinträchtigt.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Reiseveranstalter nur dann haftet, wenn ihm ein eigenes Organisationsverschulden trifft. Wenn die Schlechtleistung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegen, kann dieser in der Regel nicht haftbar gemacht werden.

Im Falle einer Schlechtleistung haben Reisende in der Regel Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz, abhängig von den spezifischen Umständen des Einzelfalls.


Das vorliegende Urteil

AG Rostock – Az: 47 C 210/14 – Urteil vom 10.12.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger fordert im Wege der Minderung die Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrtreise sowie Schadensersatz.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise auf der XYZ vom 17.05. – 24.05.2014 im östlichen Mittelmeerraum zu einem Preis in Höhe von 2.998,00 € gebucht.

Bei der Ankunft im ersten Hafen am 18.05.2014 stellten der Kläger und seine Ehefrau fest, dass an Bord umfangreiche Renovierungsarbeiten erfolgten. Hierbei wurden unter anderem Matratzen, Möbel, Teppiche und Gardinen entsorgt. In dem Gang, in dem sich die Kabine des Klägers befand, wurden mehrere Kabinen leergeräumt. Die Mitarbeiter der Beklagten trugen dabei jeweils einen Mundschutz.

Durch einen Mitreisenden erhielten die Kläger die Information, dass eine Vielzahl von Reisenden und Mitarbeitern der Beklagten unter erheblichen Magen-Darm-Beschwerden leiden würden. Bei dem Kläger und seiner Ehefrau trat deshalb keine Urlaubserholung ein.

Am 19.05.2014 litt der Kläger unter starker Übelkeit und Magenschmerzen. Er musste sich übergeben und litt an Durchfall. Am 20.05.2014 begab er sich deshalb in ärztliche Behandlung. Durch den Schiffsarzt wurde eine Gastroenteritis diagnostiziert. Für die ärztliche Behandlung musste der Kläger einen Betrag in Höhe von 190,54 € bezahlen. Aufgrund der festgestellten Infektion musste er 24 Stunden isoliert liegen.

Im Zeitraum vom 21.05.2014 – 23.05.2014 kämpfte die Ehefrau des Klägers mit Übelkeit.

Am 20.05. und 21.05.2014 konnten der Kläger und seine Ehefrau keine Landgänge durchführen. Als die Ehefrau des Klägers für diesen heißes Wasser holen wollte wurde ihr dies untersagt. Es wurde angekündigt, heißes Wasser auf die Kabine zu bringen. Dies erfolgte jedoch nicht.

Als der Kläger und seine Ehefrau erfuhren, dass bei einer Passagierin das Norovirus festgestellt worden war, führte dies bei ihnen zu Ängsten.

Mängelrügen erfolgten durch den Kläger an Bord nicht.

Die Beklagte zahlte an den Kläger und dessen Ehefrau für Unannehmlichkeiten an Bord einen Betrag in Höhe von 200,00 €.

Der Kläger behauptet, das mindestens die Hälfte der Gäste mit Magen-Darm-Beschwerden erkrankt gewesen seien. Der Beklagten sei der Ausbruch des Magen-Darm-Virus bereits zum Zeitpunkt des Betreten des Schiffes durch den Kläger und seiner Ehefrau bekannt gewesen. Die Kläger meinen, die Beklagte hätte sie darauf hinweisen müssen, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Reise gegen Erstattung des Reisepreises nicht anzutreten.

Weiter trägt der Kläger vor, er und seine Ehefrau hätten sich nach dem 21.05.2014 nahezu ausschließlich in der Kabine aufgehalten.

Außerdem behauptet der Kläger, zu Beginn der Reise hätten in der Kabine Decken, Informationsmaterialien und Toilettenpapier gefehlt. In der Kabine sei ein beißender Desinfektionsgeruch vorhanden gewesen. Das Büfettangebot sei erheblich eingeschränkt gewesen. Große Flächen des Büfetts seien leergeblieben (unstrittig). Die Auswahl der Speisen habe nicht dem üblichen gewohnten Standard, den der Kläger und seine Ehefrau von den vorherigen Reisen kannten, entsprochen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.798,00 € zuzüglich Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 190,54 € zuzüglich Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2014 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zuzüglich Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Anwaltskanzlei … freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Renovierungsarbeiten auf dem Schiff seien turnusmäßig durchgeführt worden. Das Tragen des Mundschutzes sei auf arbeitssicherheitsrechtliche Vorschriften zurückzuführen gewesen.

Weiter trägt die Beklagte vor, im Schiffshospital hätten sich nur eine geringe Anzahl von Personen mit einem Magen-Darm-Infekt gemeldet (unstrittig).

Letztlich behauptet die Beklagte, der Kläger und seine Ehefrau hätten während der gesamten Reisezeit die Bars auf dem Schiff aufgesucht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf weitere Rückzahlung des Reisepreises bzw. auf Schadenersatz in gleicher Höhe. Weiterhin ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Erstattung der Arztkosten in Höhe von 190,54 €.

Soweit der Kläger Mängel rügt besteht kein (weiterer) Minderungsanspruch.

Dahingestellt bleiben kann, ob beim Bezug der Kabine am 17.05.2014 in der Kabine Decken, Informationsmaterial und Toilettenpapier fehlten. Eine Mängelanzeige erfolgte durch den Kläger nicht, so dass ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 2 BGB hierfür schon deshalb ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für den vom Kläger gerügten beißenden Desinfektionsgeruch.

Die Tatsachen, dass während der Erkrankung des Klägers seine Ehefrau heißes Wasser auf die Kabine holen wollte, ihr dies untersagt wurde, statt dessen zugesagt wurde, heißes Wasser auf die Kabine zu bringen und dies unterblieb, rechtfertigt keinen Minderungsanspruch. Hierbei handelte es sich lediglich um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit im Service. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang zudem nicht vor, nochmals nach dem heißen Wasser gefragt zu haben.

Auch aufgrund der von der Beklagten durchgeführten Renovierungsarbeiten in Kabinen des Schiffes bzw. dem vollständigen Ausräumen von Kabinen kann der Kläger keinen Minderungsanspruch herleiten. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, aus welchem Grund die Kabinen geräumt wurden. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang zu keinerlei konkreten Benachteiligungen wie zum Beispiel Lärmbelästigungen u. ä. vor. Ein Mangel liegt gemäß § 651 c Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn die Reise nicht so erbracht wird, dass sie die zugesicherte Eigenschaft hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Diese Voraussetzungen erfüllen das Leerräumen von Kabinen bzw. die Entsorgung von Inventar nicht.

Letztlich stellen weder die auf dem Schiff aufgetretenen Magen-Darm-Erkrankungen anderer Passagiere noch die Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau eine mangelhafte Leistung der Beklagten dar. Mit den Erkrankungen realisierte sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er und seine Ehefrau hätten zwei Tage keine Landgänge durchführen können und sich seit dem 20.05.2014 nahezu ausschließlich in der Kabine aufgehalten, begründet auch dies keinen Minderungsanspruch. Der Grund hierfür lag in den Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau und nicht in irgendeiner Schlechtleistung der Beklagten. Abgesehen davon ist der Vortrag des Klägers, er und seine Ehefrau hätten sich seit dem 20.05.2014 nahezu ausschließlich in der Kabine aufgehalten offensichtlich auch unrichtig, da die Beklagte unter Verweis auf die eingereichte Bordrechnung unwidersprochen vorträgt, dass der Kläger und seine Ehefrau während der gesamten Zeit der Reise die Bars des Schiffs aufgesucht hätten.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie den Kläger und dessen Ehefrau vor Beginn der Reise über das Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen hätte informieren müssen, ist nicht festzustellen.

Der Sachverhalt rechtfertigt keine Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet gewesen war, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen bzw. die Reise nicht durchzuführen. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Beklagte mindestens Kenntnis von einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen gehabt habe. Diesen Nachweis führt der Kläger nicht. Soweit er sich auf das Zeugnis des von ihm benannten Zeugen x beruft, der dem Kläger und seiner Ehefrau berichtet habe, dass mindestens die Hälfte der Passagiere erkrankt gewesen seien, bedarf es keiner Vernehmung des Zeugen. Es ist bereits von vorn herein unwahrscheinlich, dass der Zeuge x als Passagier Kenntnis darüber hat, dass eine sehr große Anzahl („mindestens die Hälfte“) der Passagiere erkrankt waren. Unabhängig davon, kann selbst bei dem Nachweis der Erkenntnis des benannten Zeugen daraus nicht geschlussfolgert werden, dass auch die Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Unstrittig hatten nur wenige Passagiere das Schiffshospital wegen Magen-Darm-Beschwerden aufgesucht.

Zwar sprechen die von der Beklagten durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen dafür, dass diese Kenntnis von Magen-Darm-Erkrankungen hatte. Allein hieraus kann jedoch noch nicht die Pflicht der Beklagten festgestellt werden, alle Reisenden zu Beginn der Reise hierüber zu informieren.

Der Umstand, dass beim Kläger und seiner Ehefrau aufgrund der Kenntnis von Magen-Darm-Erkrankungen keine Urlaubserholung eintreten konnte, stellt eine subjektive Verarbeitung der Situation dar. Objektiv lag weder eine Pflichtverletzung der Beklagten noch eine Schlechterfüllung der geschuldeten Reiseleistungen vor.

Einzig das vom Kläger gerügte eingeschränkte Büfett könnte vorliegend Minderungsansprüche und somit einen teilweisen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises rechtfertigen. Allerdings trägt der Kläger trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht konkret zu den Einschränkungen im Zusammenhang mit der geschuldeten Verpflegung vor. Lediglich die unstrittige Tatsache, dass große Flächen des Büfetts nicht genutzt bzw. belegt waren rechtfertigt die Feststellung, dass es tatsächlich gewisse Einschränkungen im Umfang des Verpflegungsangebotes gab. Mangels konkreter Angaben hierzu kann diese allgemeine Feststellung lediglich zu einem Minderungsumfang von 5 % berechtigen. Ein entsprechender Minderungsanspruch des Klägers ist jedoch durch die Zahlung der Beklagten im Umfang von 200,00 € bereits abgegolten.

Mangels berechtigter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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