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Wegerechtbeeinträchtigung durch Errichtung eines Tores

Wegerechtsstreit: OLG Karlsruhe entscheidet über Beseitigung und Anpassung von Toren und Zaun

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 09.12.2014 (Az.: 9a U 8/14) entschieden, dass bestimmte Beseitigungs- und Umbaumaßnahmen auf einem mit Wegerechten belasteten Grundstück durchzuführen sind, um die Rechte der Wegerechtsinhaber zu wahren. Die Beklagten müssen ein Tor und angrenzenden Holzzaun entfernen, der das Wegerecht beeinträchtigt, sowie weitere Anpassungen vornehmen, um eine uneingeschränkte Nutzung des Wegerechts zu ermöglichen. Die Klage wurde teilweise abgewiesen, und die Kläger wurden verpflichtet, sich an Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten zu beteiligen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9a U 8/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Urteil des OLG Karlsruhe (Az.: 9a U 8/14) bestätigt und modifiziert teilweise das Urteil des Landgerichts.
  • Wegerechtsbeeinträchtigung durch Tore und bauliche Elemente auf dem dienenden Grundstück.
  • Beklagte müssen das hintere Tor und den angrenzenden Zaun entfernen.
  • Anpassungen am vorderen Tor sind erforderlich, um das Wegerecht nicht zu beeinträchtigen.
  • Durchgehende Wegesbreite von 2 m muss für die Wegerechtsinhaber gewährleistet sein.
  • Kläger tragen einen Teil der Unterhaltungskosten für das Wegerecht.
  • Teilweise Abweisung der Klage und der Widerklage.
  • Kosten der Rechtsstreitigkeiten werden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Wegerecht und Torerrichtung: Rechtliche Herausforderungen für Grundstückseigentümer

Wegerecht: Beeinträchtigung durch Torbau & Interessenabwägung
(Symbolfoto: Luckymane /Shutterstock.com)

Die Errichtung eines Tores auf einem Grundstück kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, wenn es das Wegerecht beeinträchtigt. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Inhaber eines Wegerechts unter bestimmten Voraussetzungen ein Tor hinnehmen, das vor dem Weg angebracht wird. Allerdings muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks das Tor öffnen, um das Wegerecht nicht zu verletzen.

Die Errichtung eines Tores kann jedoch die Begehbarkeit oder Befahrbarkeit des Weges beeinträchtigen, wenn es stets verschlossen ist. In solchen Fällen sollten die beteiligten Parteien eine einvernehmliche Lösung finden, um das Wegerecht nicht zu verletzen. Das Wegerecht beinhaltet das Recht, einen Gehweg oder Fahrweg auf fremdem Grund und Boden zum Durchqueren oder für eine Durchfahrt zu nutzen. Die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien sollten im Vorfeld geklärt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Ein konkretes Urteil zum Thema Wegerecht und Torerrichtung zeigt, dass die rechtlichen Herausforderungen für Grundstückseigentümer komplex sein können. Eine detaillierte Analyse dieses Urteils kann dabei helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen und mögliche Konflikte im Vorfeld zu vermeiden.

Streit um Wegerechte und Bauliche Veränderungen: OLG Karlsruhe Klärt Rechtslage

Im Fokus des Rechtsstreits standen zwei Grundstücksparteien, die sich um das Bestehen und den Umfang eines Wegerechts sowie um nachbarrechtliche Ansprüche stritten. Ausgangspunkt war die Errichtung von zwei Toren durch die Beklagten auf ihrem Grundstück, welches mit einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Kläger belastet ist. Die Grunddienstbarkeit berechtigte die Kläger, das Grundstück der Beklagten zu bestimmten Zwecken zu nutzen, insbesondere zu begehen und mit Fahrzeugen zu befahren.

Die Kläger sahen in den baulichen Veränderungen eine Beeinträchtigung ihres Wegerechts und forderten daher die Entfernung der Tore und Anpassungen an anderen Gebäudeteilen, die in den Weg hineinragten. Die Beklagten hingegen argumentierten, dass die Kläger die Beeinträchtigungen hinzunehmen hätten und machten Verjährungsansprüche geltend.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage und Widerklage nur teilweise stattgegeben und die Beklagten unter anderem verpflichtet, das hintere Tor sowie den angrenzenden Zaun auf ihr Grundstück zu versetzen und nachbarrechtliche Vorgaben einzuhalten. Das vordere Tor sollte mit technischen Hilfsmitteln wie Klingel, Gegensprechanlage und elektrischem Türöffner ausgerüstet werden. Zudem wurden die Kläger verpflichtet, sich an den Unterhaltungskosten für den Weg zu beteiligen.

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Die Kläger bestritten insbesondere die Zulässigkeit einer Tenorierung, die einen Überbau nur unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig erklärte. Sie forderten eine vollständige Beseitigung des hinteren Tores und argumentierten, dass dieses eine erhebliche und schikanöse Erschwernis ihres Wegerechts darstelle.

Juristische Feinheiten und Abwägung der Interessen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzte sich in seiner Entscheidung intensiv mit den Argumenten beider Parteien auseinander. Bei der Bewertung des hinteren Tores berücksichtigte das Gericht das legitime Interesse der Beklagten an einer Einfriedung ihres Grundstücks zur leichteren Beaufsichtigung ihrer Kinder. Da das Tor nicht abgeschlossen war und jederzeit eine Durchfahrt ermöglichte, wurde dieses Interesse als überwiegend eingestuft.

Das vordere Tor hingegen wurde als unzumutbare Beeinträchtigung des Wegerechts der Kläger angesehen. Das Gericht gab den Beklagten die Wahl, das Tor entweder zu entfernen oder so auszurüsten, dass es die Durchfahrt nicht wesentlich erschwerte.

Kostenverteilung und Verjährungsfragen

Interessant war auch die Auseinandersetzung um die Verjährung der Ansprüche und die Verteilung der Unterhaltungskosten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagten nicht nachweisen konnten, dass die Rechtsvorgängerin der Kläger von der Beeinträchtigung ihres Wegerechts wusste oder grob fahrlässig nicht wusste. Somit war der Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Beeinträchtigung nicht verjährt.

Die Kostenentscheidung des Gerichts reflektierte die Komplexität des Falls und führte zu einer Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.

Fazit: Ein Komplexer Fall mit Mehrschichtigen Entscheidungen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe illustriert die Komplexität von Fällen, die das Wegerecht und nachbarrechtliche Ansprüche betreffen. Es zeigt, wie Gerichte Interessen abwägen und rechtliche Feinheiten berücksichtigen müssen, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen. Für detaillierte Informationen und den vollständigen Urteilstext, sehen Sie bitte unten nach.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist eine Grunddienstbarkeit und wie wirkt sie sich auf das Eigentum aus?

Eine Grunddienstbarkeit ist eine Vereinbarung zwischen zwei Immobilieneigentümern, die dem einen Rechte an dem Grundstück des anderen einräumt, die dieser ohne eine spezielle Erlaubnis nicht hätte. Sie ist im deutschen Sachenrecht (§§ 1018 ff. BGB) als Art der Dienstbarkeit definiert und belastet ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht. Die Grunddienstbarkeit kann beispielsweise bedeuten, dass der Eigentümer das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann (zum Beispiel Wegerecht), oder dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (zum Beispiel Ausschluss von Bebauung nach Art und Ausmaß).

Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Sie geht bei Übertragung des dienenden oder des herrschenden Grundstücks jeweils mit auf den neuen Eigentümer über. Änderungen oder eine Löschung der Grunddienstbarkeit muss immer der Begünstigte beantragen.

Die Auswirkungen einer Grunddienstbarkeit auf das Eigentum können vielfältig sein. Sie kann den Marktwert einer Immobilie senken, da sie oft als Belastung wahrgenommen wird. Zudem kann sie die Nutzungsmöglichkeiten des belasteten Grundstücks einschränken. Beispielsweise kann durch eine Grunddienstbarkeit das Recht auf eine bestimmte Nutzung eines benachbarten Grundstücks erworben werden. Andererseits kann sie auch Vorteile bieten, indem sie zum Beispiel den Zugang zu einem Grundstück sichert, das sonst nicht erreichbar wäre.

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Inwiefern können bauliche Veränderungen wie die Errichtung eines Tores das Wegerecht beeinträchtigen?

Bauliche Veränderungen wie die Errichtung eines Tores können das Wegerecht beeinträchtigen, indem sie den Zugang zum dienenden Grundstück erschweren oder verhindern. Das Wegerecht, das als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, gewährt dem Berechtigten das Recht, über ein anderes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Dieses Recht muss so ausgeübt werden, dass es den Eigentümer des dienenden Grundstücks möglichst wenig beeinträchtigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 16. April 2021 (V ZR 171/20) entschieden, dass die Interessen beider Parteien abgewogen werden müssen, wenn es um die Errichtung von Toren geht, die das Wegerecht beeinflussen könnten. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer eines vorderen Grundstücks Tore errichtet, um sein Grundstück zu sichern, und verlangte, dass der wegeberechtigte Nachbar die Tore nach jeder Nutzung schließt. Der BGH hob ein vorheriges Urteil auf, das dem Eigentümer des vorderen Grundstücks Recht gab, und betonte, dass das Interesse des wegeberechtigten Nachbarn an einer ungehinderten Nutzung seines Wegerechts ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Die Errichtung eines Tores kann also das Wegerecht beeinträchtigen, wenn es die Nutzung des Wegerechts unzumutbar erschwert oder behindert. Es muss eine Abwägung der Interessen stattfinden, wobei das Sicherheitsbedürfnis des Eigentümers des dienenden Grundstücks gegen das Interesse des Berechtigten an einer ungehinderten Ausübung des Wegerechts abgewogen wird. Ein Tor muss grundsätzlich hingenommen werden, wenn es die Ausübung des Wegerechts nicht unzumutbar erschwert und wenn es berechtigte Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks gibt, wie beispielsweise den Schutz von Kindern.

Zusammenfassend hängt die Zulässigkeit baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines Tores von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Parteien.

Was ist unter einem Notwegerecht zu verstehen und wie unterscheidet es sich vom gewöhnlichen Wegerecht?

Das Notwegerecht ist eine spezielle Form des Wegerechts, die dann zum Tragen kommt, wenn ein Grundstück keine direkte Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und der Eigentümer deshalb auf den Zugang über ein Nachbargrundstück angewiesen ist, um sein Grundstück ordnungsgemäß nutzen zu können. Es ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 917 geregelt.

Merkmale des Notwegerechts:

  • Anwendung: Das Notwegerecht kommt zur Anwendung, wenn ein Grundstück keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat und der Eigentümer deshalb auf einen Weg über ein Nachbargrundstück angewiesen ist, um sein Grundstück zu erreichen.
  • Entschädigung: Im Gegensatz zum gewöhnlichen Wegerecht besteht beim Notwegerecht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer Geldrente für den Nachbarn, über dessen Grundstück der Notweg führt.
  • Grundbuch: Ein Notwegerecht wird nicht im Grundbuch vermerkt, da es kraft Gesetzes verhängt werden kann.
  • Gerichtliche Entscheidung: Im Streitfall entscheidet ein Gericht über die Einräumung des Notwegerechts und legt die Bedingungen fest.

Unterschiede zum gewöhnlichen Wegerecht:

  • Rechtsgrundlage: Das gewöhnliche Wegerecht basiert auf einer Einigung zwischen den Eigentümern und wird als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Notwegerecht hingegen basiert auf einer gesetzlichen Regelung und wird nicht im Grundbuch eingetragen.
  • Entstehungsgrund: Ein Notwegerecht entsteht aus der Notwendigkeit heraus, dass ein Grundstück sonst nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, weil es keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat. Ein gewöhnliches Wegerecht kann auch aus anderen Gründen eingeräumt werden, wie beispielsweise aus Bequemlichkeit oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit.
  • Entschädigung: Für die Einräumung eines gewöhnlichen Wegerechts besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung, während beim Notwegerecht eine Entschädigung an den Nachbarn zu zahlen ist.

Das Notwegerecht stellt somit eine Ausnahme dar, die es einem Grundstückseigentümer ermöglicht, sein Grundstück trotz fehlender eigener Anbindung an die öffentliche Infrastruktur zu nutzen. Dabei muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Benutzung seines Grundstücks dulden, erhält dafür aber eine Entschädigung.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 9a U 8/14 – Urteil vom 09.12.2014

1. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Landgerichts vom 10.09.2013 – 3 O 49/11 D – unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Teil ihres Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Nr. , Flst. Nr. , welcher dem Geh- und Fahrrecht der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Nr. , Flst. Nr. , Nr. und Nr. , dient, im Bereich zur Grenze des Grundstücks Flst. Nr. errichtete Tor (hinteres Tor) zu beseitigen, soweit es auf die Grundstücke Nr. und hinüber ragt und eine Höhe von 1,50 m übersteigt.

b. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den an das oben genannte Tor direkt angrenzenden Holzzaun zu beseitigen, soweit er auf die Grundstücke Nr. und hinüber ragt und eine Höhe von 1,50 m übersteigt.

c. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass durch das in nordwestlicher Richtung zu den Grundstücken Flst. Nr. und Flst. Nr. errichtete Tor (vorderes Tor) das Geh- und Fahrrecht gemäß Ziffer 1 a. nicht erheblich beeinträchtigt wird.

d. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner einen Lichtschacht, Teile einer Außentreppe sowie Steine einer Drainage im Wegeverlauf an und entlang ihrem Wohnhaus, Grundstück Flst. Nr. , eingetragen im Grundbuch von Nr. , so zu gestalten, dass den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Nr. , Flst. Nr. , Nr. und Nr. , zum Befahren mit beliebigen Fahrzeugen eine durchgehende Wegesbreite von 2 m zur Verfügung steht.

e. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

f. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Beklagten 1 der zukünftig erforderlichen Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten der Wegerechtsfläche (Grunddienstbarkeit, eingetragen in Abteilung II, lfd. Nr. 1 im Grundbuch , Gemarkung , Blatt , Grundstück Flst. Nr. ) zu ersetzen.

g. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die Kosten beider Instanzen tragen die Parteien als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil für die Kläger gegen eine Sicherheitsleistung von 20.000,00 €, für die Beklagte von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Bestand und Umfang eines Wegerechts und um nachbarrechtliche Ansprüche.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hinterliegergrundstückes, zu dessen Gunsten auf dem Vorderliegergrundstück der Beklagten eine Grunddienstbarkeit lastet. Inhalt der Grunddienstbarkeit ist das Recht, das Grundstück der Beklagten auf eine Breite von 2 m an der westlichen Grundstücksgrenze zu begehen oder mit beliebigen Fahrzeugen zu befahren. Die Kläger begehren ein breiteres Notwegerecht, um den Weg mit üblichen Pkws gefahrlos nutzen zu können. Sie wenden sich außerdem gegen zwei Tore, die die Beklagten angebracht haben, und gegen Gebäudeteile, die unstreitig in den Weg hineinragen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kläger etwaige Beeinträchtigungen durch die Tore hinzunehmen hätten. Sie machen widerklagend u.a. geltend, das Wegerecht sei wegen Eintritts der Verjährung teilweise erloschen. Außerdem seien die Kläger verpflichtet, sich an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 10.09.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Klage und Widerklage nur teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten u.a. verpflichtet, das hintere Tor und den daran angrenzenden Holzzaun auf ihr Grundstück zu versetzen und nach nachbarrechtlichen Vorgaben zu gestalten. Das vordere Tor sei u.a. mit Klingel, Gegensprechanlage und elektrischem Türöffner auszurüsten. Außerdem seien Beeinträchtigungen des Wegerechts zu beseitigen. Die Kläger wurden auf die Widerklage hin insbesondere dazu verpflichtet, 1 der Unterhaltungskosten für den Weg zu tragen.

Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, mit denen sie ihre Anträge erster Instanz im Wesentlichen weiterverfolgen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass eine Tenorierung, wonach ein Überbau zu beseitigen sei, soweit er bestimmte Vorgaben überschreite, unzulässig sei. Am hinteren Tor hätten die Beklagten kein berechtigtes Interesse. Ein Zutritt unbefugter Personen von dieser Seite sei fernliegend. Einer Einfriedung wegen etwaiger Gefahren für die jetzt wohl fünf und neun Jahre alten Kinder bedürfe es nicht. Bereits das vordere Tor sei eine erhebliche Erschwerung der Ausübung des Wegerechts. Die Erschwernisse durch das zweite Tor seien ebenfalls erheblich und schikanös. Es gebe kein einziges schützenswertes Belang der Beklagten an der Einfriedung ihres Grundstückes mit einem zweiten Tor. Hilfsweise sei es aber jedenfalls mit einer weiteren Ausstattung zu versehen. Es müssten zumindest die Schlüssel für das erste und zweite Tor gleich sein.

Soweit – gerade auch hinsichtlich des ersten Tores – auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.02.2006 (9 U 132/05) zurückgegriffen werde, um eine Zulässigkeit der Berufung zu begründen, gehe das fehl, weil der Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde läge. Es gebe keinen allgemein gehaltenen Grundsatz, dass es dem Eigentümer des dienenden Grundstücks im allgemeinen freistünde, sein Grundstück einzuzäunen und mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange er den Berechtigten die Möglichkeit einräume, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Im Einzelfall sei festzustellen und zu bewerten, ob eine Einrichtung eine Erschwerung in der Ausübung des Rechts mit sich bringe, wie gewichtig diese Erschwerung sich darstelle und ob sie im Rahmen der Interessenabwägung dem Berechtigten zuzumuten sei. Hier läge eine erhebliche Erschwerung bei der Ausübung des Rechtes vor.

Im Übrigen werde ein Notwegerecht begehrt, das über das bisherige Wegerecht 50 cm hinausgehe, um jedenfalls anlassbezogene Überquerungen von Einsatzfahrzeugen zu ermöglichen.

Auch die Dachrinne, die in einer Höhe von 2,66 m in das Wegerecht hineinrage, müsse entfernt werden, weil es Fahrzeuge gebe, die diese Höhe aufwiesen. Der Inhalt des Wegerechts unterliege bereits dem Wortlaut nach keinerlei Einschränkungen. Die Kläger könnten und dürften den Weg auch mit dem vorbeschriebenen Fahrzeug befahren. Bezogen auf die Dachrinne sei ein Beseitigungsanspruch auch nicht verjährt. Spätestens im Klägerschriftsatz vom 28.11.2011 sei der Dachvorsprung Gegenstand des Vortrages gewesen und damit ebenfalls die Dachrinne. Eine absolute Verjährung Ende des Jahres 2011 käme nicht in Betracht.

Bei den Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten hätte das Urteil Tatsachenfeststellungen zum Ausmaß der jeweiligen Nutzungen durch die Kläger, die mitberechtigten Eheleute T. und die Beklagten selbst treffen müssen. Wie oft benutzt jeder einzelne der Kläger den Weg? Die Kläger wohnen – im Gegensatz zu den Beklagten und den Eheleuten T. – nicht auf dem Grundstück. Ein Kostenanteil zu ihren Lasten mit 1 sei überhöht.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts (3 O 49/11) vom 10.09.2013 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf dem Teil ihres Grundstückes, vorgetragen im Grundbuch von Nr. , Flurstück-Nr. , welcher dem Geh- u. Fahrrecht der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, vorgetragen im Grundbuch von Nr. , Flurstück Nr. , Nr. und Nr. dient,

a) das im Bereich zur Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. errichtete Tor (sog. 2. Tor) und

b) den direkt angrenzenden Holzzaun mit einer Breite von 0,93 m und einer Höhe von 1,72 m zu beseitigen.

2. Hilfsantrag (zu Klageantrag Ziff. 1 a):

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das in Ziff. 1 bezeichnete Tor auf ihre Kosten abzuändern und auszustatten:

– maximale Torhöhe von 1,50 Meter mit Blickdurchsicht ab 1,0 Meter Höhe,

– Ausstattung Klinkel/Klinke und mit dem gleichen Schloss und Schlüssel wie das in Klageantrag Ziff. 3 bezeichnete Tor (sog. 1. Tor) sowie einem elektrischen Türöffner.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Wegebereich gem. Klageantrag Ziff. 1 in nordwestlicher Richtung zu Grundstück Flurstück-Nr. und Grundstück Flurstück-Nr. errichtete Tor samt Pfosten zu entfernen.

4. Hilfsantrag (zu Klageantrag Ziff. 3):

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das in Ziff. 3 näher bezeichnete Tor auf ihre Kosten abzuändern und auszustatten:

– Austausch der beiden obersten Lamellen gegen blickdurchsichtiges Material,

– Installation einer Gegensprechanlage mit elektrischem Türöffner und Klingel,

– Installation eines Briefkastens

– Installation einer bei Dunkelheit die Bedienung der beiden innen- u. außenseitig angebrachten Schlüsselschlösser ermöglichenden Beleuchtung.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke, vorgetragen im Grundbuch von Nr. , Flurstück-Nr. , Nr. und Nr. über das Grundstück der Beklagten, vorgetragen im Grundbuch von Nr. , Flurstück-Nr. entlang der nordöstlichen Grenze zu Flurstück-Nr. die Überfahrt mit Transport-, Versorgungs- und Notfalleinsatzkraftfahrzeugen in einer Breite von 2,50 Meter zu gewähren, Zug-um-Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notwegerente der Kläger an die Beklagten.

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an und entlang ihrem Wohnhaus, Grundstück Flurstück Nr., vorgetragen im Grundbuch von Nr. , die Dachrinne, den Lichtschacht, die Außentreppe sowie die Steine so zu gestalten, dass den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke, vorgetragen im Grundbuch von Nr. , Flurstück Nr. , Nr. u. Nr. eine jederzeitige Überwegung mit beliebigen Fahrzeugen in einer Mindestbreite von 2, Meter, hilfsweise in einer Breite von mindestens 2,0 Meter möglich ist.

7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von € 1.487,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

8. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist. Dagegen greifen sie die Verpflichtung, am hinteren Tor einen elektrischen Türöffner anzubringen, an, da das hintere Tor bereits auf beiden Seiten eine Türklinke aufweise und nicht abgeschlossen werde, so dass die Kläger oder Dritte jederzeit die Möglichkeit hätten, das Wegerecht auszuüben. Ein Anspruch auf einen elektrischen Türöffner bestehe deshalb nicht.

Es bestehe – entgegen den Ausführungen des Landgerichts – dagegen ein Anspruch auf die Berichtigung des Grundbuches und teilweise Löschung der Grunddienstbarkeit, weil diese im geltend gemachten Umfang durch Verjährung erloschen sei. Die Rechtsvorgängerin der Kläger habe Kenntnis von der Beeinträchtigung des Wegerechts gehabt oder zumindest grob fahrlässig nicht gehabt, so dass ein entsprechender Beseitigungsanspruch bereits zum 01.01.2006 verjährt gewesen sei. Im Übrigen sei auch die absolute Verjährung nach § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen, da der Beseitigungsanspruch wegen der Außentreppe, des Lichtschachtes und der Steindränage erst mit Schriftsatz vom 01.03.2012 geltend gemacht worden sei, die absolute Verjährungsfrist allerdings schon am 01.01.2012 abgelaufen sei.

Soweit das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten teile, dass Verjährung eingetreten sei, sei jedenfalls der Tenor zur Beseitigung der Beeinträchtigungen neu zu fassen, da diese nicht zwangsläufig durch Beseitigung der beeinträchtigenden Gegenstände erfolgen müsse, sondern den Beklagten überlassen bleibe, wie sie die Beeinträchtigungen beseitigen wollten. Schließlich sei das Grundstück Flurstück von den Klägern an die Eheleute T. verkauft worden und nicht herrschendes Grundstück der Grunddienstbarkeit, so dass der Tenor auch insoweit fehlerhaft sei.

Die Beklagten beantragen,

1. unter teilweiser Abänderung des am 10.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts , Az. 3 O 491, die Klage abzuweisen hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner, das auf dem Teil ihres Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Nr. , Flst. Nr. 154612 im Bereich zur Grenze des Grundstücks Flst. Nr. errichtete (hintere Tor) mit einem elektrischen Türöffner zu versehen.

2. unter teilweiser Abänderung des am 10.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts , Az. 3 O 491, die Klage abzuweisen hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner, die an und entlang ihrem Wohnhaus, Grundstück Flst. Nr. , eingetragen im Grundbuch von Nr. im Wegeverlauf angebrachten Lichtschacht, Außentreppe sowie Steine einer Drainage so zu beseitigen, dass für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Nr. , Flst Nr. , Nr. und Nr. eine durchgehende Wegebreite von 2 m hergestellt wird.

hilfsweise unter teilweiser Abänderung des am 10.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts , Az. 3 O 491, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die an und entlang ihrem Wohnhaus, Grundstück Flst. Nr. , eingetragen im Grundbuch von -… Nr. im Wegeverlauf angebrachten Lichtschacht, Außentreppe sowie Steine der Drainage so zu gestalten, dass den Klägern als Eigentümer der Flurstücke Nr. und eine jederzeitiges Überfahren mit Fahrzeugen in einer Breite von 2 m möglich ist.

3. unter teilweiser Abänderung des am 10.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts , Az. 3 O 49/11, die Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, der teilweisen Löschung der Grunddienstbarkeit, eingetragen in Abteilung II, lfd. Nr. 1 im Grundbuch , Gemarkung , Blatt , Grundstück Flurstück , zu Gunsten des Eigentümers des in Blatt 148, lfd. Nr. 3 eingetragenen Grundstücks Flurstück (nach Teilung im Jahr 2011 neue Flurstückbezeichnungen , und ), bestehend aus einem Geh- und Fahrrecht entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks zu dem Flurstück , in einer Breite von 2 m gemäß Bewilligung vom 04.09.1962 im Hinblick auf die teilweise verringerte Breite zuzustimmen und gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen, dass die Grunddienstbarkeit wie folgt im Grundbuch berichtigt und eingetragen wird: „Geh- und Fahrrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flurstück (neu: , und ), jeweils beginnend an dem nordwestlichen Grenzpunkt (zwischen den Flurstück , , und ) entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks , zu dem Flurstück bis zum nordöstlichen Grenzpunkt (zwischen den Flurstücken und ): bis zu einer Entfernung von 6 m von dem nordwestlichen Grenzpunkt beträgt die Breite 2 m, ab einer Entfernung von 6 m vom nordwestlichen Grenzpunkt beträgt die Breite 1,90 m und reduziert sich bis auf 1,80 m in der Entfernung von 8,85 m von dem nordwestlichen Grenzpunkt, ab einer Entfernung von 8,85 m von dem nordwestlichen Grenzpunkt verringert sich die Breite auf 1,77 m und verbreitert sich wieder auf 1,83 m in einer Entfernung von 10,60 m von dem nordwestlichen Grenzpunkt, ab einer Entfernung von 10,60 m vom nordwestlichen Grenzpunkt vergrößert sich die Breite von 1,83 m bis auf 1,91 m in einer Entfernung von 15,80 m vom nordwestlichen Grenzpunkt, ab einer Entfernung von 15,80 m vom nordwestlichen Grenzpunkt beträgt die Breite 1,92 m und vergrößert sich bis auf 1,96 m in einer Entfernung von 16,60 m vom nordwestlichen Grenzpunkt, ab der Entfernung von 16,60 m vom nordwestlichen Grenzpunkt bis zum nordöstlichen Grenzstein (zwischen den Flurstücken und ) beträgt die Breite wieder 2 m.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Rechtsmittel sind nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Auf die Berufung der Kläger war der Tenor hinsichtlich der Beseitigung des vorderen Tores neu zu fassen. Außerdem besteht keine Verpflichtung zum Verschließen und Verankern des vorderen Tores. Auf die Berufung der Beklagten war der Ausspruch zur Ausstattung des hinteren Tores aufzuheben und der Tenor hinsichtlich der Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wegerechts abzuändern. Im Übrigen hat das Landgericht richtig entschieden.

1. Zur Berufung der Kläger

a. Der Berufungsangriff der Kläger gegen den Wortlaut von Ziff. 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils, wonach eine Beseitigung von Tor und Holzzaun der Beklagten zu erfolgen habe, „soweit“ sie in das Grundstück der Kläger rage bzw. eine Höhe von 1,50 m übersteige, hat keinen Erfolg. Eine solche Formulierung stellt den genauen Umfang der Rechtspflicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und § 11 Abs. 2 NRG BW zutreffend dar und ist vollstreckbar (vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 2014, 893, das einen entsprechenden Tenor des LG Heidelberg nicht beanstandet hat).

b. Den Klägern steht kein Anspruch auf Beseitigung der Tore aus §§ 1004, 1027 BGB zu. Das hintere Tor ist in seiner konkreten Gestaltung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen von den Klägern hinzunehmen. Hinsichtlich des vorderen Tores besteht ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der derzeitigen Beeinträchtigung des Geh- und Fahrrechts durch die Beklagten. Es bleibt jedoch den Beklagten überlassen, ob sie diese Beeinträchtigung durch eine die Grunddienstbarkeit der Kläger gewährleistende Ausrüstung des Tores oder durch dessen Abbau beseitigen wollen.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen, § 1020 BGB. Entscheidend für die Frage, zu welchen Sicherungsmaßnahmen die Beklagten bezogen auf das belastete Grundstück berechtigt sind, ist eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen – der Interessen der Dienstbarkeitsberechtigten an einem möglichst unbeschränkten Zugang zu ihrem Grundstück einerseits und der berechtigten Sicherungsinteressen des Eigentümers des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks andererseits (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2014 – 12 U 1553 -, juris).

(1) Auch wenn unbefugte Personen durch das hintere Tor auf das Grundstück der Beklagten praktisch nur als Gäste der Kläger oder der Familie T. gelangen können, überwiegt das legitime Interesse der Beklagten an einer Einfriedung zur Abgrenzung auch von fremdem Besuch und an einer leichteren Beaufsichtigung ihrer Kinder im Grundschul- und Kindergartenalter das Interesse der Kläger an einer freien Durchfahrt, weil deren Interesse durch das hintere Tor nur geringfügig beeinträchtigt wird. Das hintere Tor ist – unstreitig – nicht abgeschlossen und auf beiden Seiten mit einer Klinke versehen, so dass jederzeit Durchgang und Durchfahrt möglich sind, aber eine Abschlussfunktion für das Grundstück der Beklagten gewahrt ist. Soweit kein Überbau vorliegt und die nachbarrechtlichen Beschränkungen eingehalten werden – insoweit ist der Ausspruch erster Instanz von den Parteien in der Berufung auch nicht angegriffen worden -, ist gegen diese Ausführung des Tores nichts einzuwenden.

(2) Das vordere Tor dagegen, das das Eindringen unbefugter Personen von der öffentlichen Straße auf das Grundstück der Beklagten gewährleisten soll, ist durch die legitimen Sicherheitsinteressen der Beklagten lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Interessen der Kläger an einer freien Durchfahrt ebenfalls nur geringfügig beeinträchtigt werden (so für Tore zur öffentlichen Straße auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; NJW-RR 2006, 1678; 1991, 785; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763). Zwar ist derzeit Durchgang und Durchfahrt für die Kläger jederzeit möglich, weil sie Inhaber der entsprechenden Schlüssel sind, nicht aber für berechtigte Dritte, die zu den Klägern gelangen wollen. Das vordere Tor hat nach außen einen Knauf und nur nach innen eine Klinke. Wird das Tor geschlossen oder fällt es versehentlich zu, ist ein Zugang von außen nicht mehr möglich. Für Dritte existiert derzeit weder eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit den Klägern noch für die Kläger die Möglichkeit einer Öffnung des Tores von ihrem Grundstück aus. Gegebenenfalls müssen die Kläger mit ihrem Schlüssel bis zum Tor vorlaufen, um Besucher, Lieferanten oder Rettungskräfte einzulassen. Das ist nicht zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2014 – 12 U 1553 -, juris Rz. 19 ff.).

Es bleibt den Beklagten als Störern des Geh- und Fahrrechts der Kläger überlassen, die Mittel zu wählen, die die Beeinträchtigung beseitigen (s. Palandt/Bassenge, 73. Aufl. 2014, § 1004 Rn. 51; Gursky, in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 147 m.w.N.). So steht ihnen frei, das Tor zu entfernen. Wird das Tor jedoch belassen, läge eine nur geringfügige Beeinträchtigung dann vor, wenn es bei bestehendem Hinweis auf einen Zugang zum Haus der Kläger für jedermann möglich wäre, das Tor mit einer Klinke zu öffnen und so das Haus der Kläger zu erreichen. Sollte ein Zugang nicht möglich sein, weil ein Knauf ohne Klinkenfunktion an der Außenseite des Tores angebracht wäre, müsste das Tor zumindest einen Briefkasten, eine beleuchtete Klingel und Gegensprechanlage sowie einen elektrischer Türöffner neben einer entsprechenden Beleuchtung der Schlösser für eine Öffnung bei Nacht aufweisen (s. OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785). Für Notlagen wäre die Möglichkeit einer Notöffnung vorzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2014 – 12 U 1553 -, juris Rz. 22). Eine Nutzungsmöglichkeit des Weges mit nur einem Schlüssel wäre dann ebenso zu gewährleisten wie eine Arretierung der Torflügel, um ein Zufallen der Torflügel zu verhindern.

Eine konkrete Notwendigkeit für eine blickdurchlässige Ausführung der Tore ab 1 m Höhe haben die Kläger nicht dargetan. Bei verkehrsüblicher Sorgfalt lässt sich auch ein entsprechendes blickundurchlässiges Tor im Freien ohne Gefahren öffnen.

c. Ein Notwegerecht der Kläger entlang des bisher bestehenden Wegerechts in einer Breite von 2,50 m zur Überfahrt mit Transport-, Versorgungs- und Notfalleinsatzkraftfahrzeugen gem. § 917 BGB besteht nicht. Es ist zwar trotz des bereits bestehenden Wegerecht ein darüber hinausgehendes Notwegerecht möglich (s. BGH NJW-RR 2009, 515, 517). Bei Wohngrundstücken kommt ein solches in Betracht, wenn die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen insbesondere zur Befriedigung von Grundbedürfnissen über ein bestehendes Wegerecht nicht gewährleistet ist (s. BeckOK-BGB/Fritzsche, § 917 Rn. 16; Staudinger/Roth, Neubearb. 2009, § 917 Rn. 11). Dem Grundstück der Kläger fehlt eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg in einer Breite, die für die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks notwendig ist. Ein solcher Notweg müsste dann in der Regel 3 m, zumindest aber 2,50 m Breite aufweisen.

Mit der von den Klägern begehrten Streckenführung ist das jedoch nicht möglich, weil das Haus der Beklagten die natürliche Grenze eines Weges an dieser Stelle des Grundstücks bildet. Der nach § 917 BGB belastete Eigentümer ist zur Duldung der Benutzung verpflichtet, nicht aber zum Abriss von Gebäudeteilen, um dem Notwegeberechtigten einen von ihm gewünschten Weg zu ermöglichen. Der wegebedürftige Eigentümer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Verlauf des Weges (s. RGZ 160, 185).

Ein abwehrfähiger Eingriff in ein etwaiges Notwegerecht kommt nicht in Betracht, weil ein Notwegerecht erst mit Nutzungsverlangen entsteht (s. BGH NJW-RR 2006, 1160, 1161) und ein solches jedenfalls erst nach den letzten Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beklagten erfolgt ist.

d. Soweit die Kläger die Beseitigung der Beeinträchtigung des Geh- und Fahrrechts durch die Dachrinne am Haus der Beklagten begehren, dringt ihre Berufung nicht durch.

Nach § 1027 BGB sind Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrrechts abwehrfähig. Im Streitfall ist die Befahrbarkeit mit beliebigen Fahrzeugen im Rahmen des Fahrrechts zu gewährleisten. Dieses ist auf eine Wegebreite von 2 m beschränkt. Zwar würden sich beim Eigentum die Rechte nach § 905 S. 1 BGB auch auf den Raum über der Oberfläche des Grundstücks erstrecken. Aber selbst dann – beim stärksten absoluten Recht – kann der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat, § 905 S. 2 BGB.

Bei einer Breite des Weges von nur 2 m sind keine marktgängigen Fahrzeuge ersichtlich, die eine Höhe von über 2,60 m erreichen. Der von den Klägern angeführte MB Sprinter mit Hochdach ist zwar über 2,7 m hoch, aber selbst ohne Seitenspiegel praktisch kaum durch das Tor zu bringen (Fahrzeugbreite 1,993 m, mit Spiegeln 2,426 m). Die Befahrung durch Lkws scheidet angesichts der geringen Breite des Weges von vornherein aus.

e. Gegen die Verteilung der Unterhalts- und Instandhaltungskosten auf die Parteien gem. §§ 1020 S. 2 BGB, 748, 742 BGB analog durch das Landgericht bestehen keine Bedenken. Danach haben die Kläger die Kosten zu 1, die Beklagten zu 2 zu tragen. Konkrete Feststellungen zum Nutzungsumfang waren nicht angezeigt, da dieser naturgemäß schwankt und damit kaum als Anknüpfung für eine Verteilung der Kosten dienen kann. Entsprechend ist abstrakt auf die Bebauung und die regelmäßige Nutzung der Grundstücke abzustellen, wobei hier maßgeblich der Stand vor dem Verkauf an die Eheleute T. ist. Angesichts dessen kommt eine Abänderung zu Gunsten der Kläger nicht in Betracht.

f. Auf die Berufung der Kläger war die Widerklage bezüglich der Verpflichtung zur Schließung und Verankerung des vorderen Tores abzuweisen, weil der Vortrag der Beklagten erster Instanz insoweit unschlüssig war. Der Widerklageantrag der Beklagten wurde im Termin vom 04.09.2012 ohne schriftsätzliche Vorbereitung gestellt. Ein entsprechender Tatsachenvortrag ist von den Beklagten weder in der genannten mündlichen Verhandlung noch später – nach der schriftsätzlichen Ankündigung des Abweisungsantrags der Kläger vom 21.09.2012 – geführt worden.

g. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Kläger durch die Beklagten ist nicht geschuldet. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger die Kosten aus Schadensersatz verlangen, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus den Klageanträgen, mit denen lediglich ein Unterlassen bzw. Beseitigen der Beeinträchtigung von Rechtspositionen begehrt wird. Zwar kommt ein Anspruch aus Verzug in Betracht, §§ 280, 286 BGB i.V.m. dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (s. Gursky, in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 165), jedoch sind dessen Voraussetzungen nicht vorgetragen. Eine verzugsbegründende Mahnung vor Mandatierung ist nicht ersichtlich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 44).

2. Zur Berufung der Beklagten

a. Soweit die Beklagten einwenden, durch die Aufteilung des Grundstücks Flurst.Nr. im Zuge des Verkaufs eines Grundstücksteils an die Eheleute T. im Verlauf des Prozesses seien die Kläger nicht mehr berechtigt, auch in Ansehung dieses Grundstücksteils (Flurst.Nr. ) den Prozess fortzuführen, vermögen sie mit ihrer Berufung nicht durchzudringen. Die Veräußerung von gestörtem Grundstückseigentum hat keinen Einfluss auf eine Eigentumsstörungsklage (s. BGH NJW 1955, 1719; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 265 Rn. 3). Nichts anderes kann für die Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit gelten. Die Kläger können die Klage demnach auch nach Veräußerung für alle gestörten herrschenden Grundstücksteile weiterverfolgen.

b. Auf die Berufung der Beklagten war die Klage auf Ausstattung des hinteren Tores mit einem elektrischen Türöffner abzuweisen. Da das hintere Tor unverschlossen ist, bedarf es eines elektrischen Türöffners nicht, um es problemlos zu passieren, so dass ein Beseitigungsanspruch mangels einer erheblichen Beeinträchtigung nicht besteht.

c. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung zur Beseitigung der Beeinträchtigungen des Wegerechts angreift. Den Klägern steht ein Anspruch auf Beseitigung der Wegeverengungen auf dem Grundstück der Beklagten zu. Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht verjährt.

(1) Das Wegerecht ist unstreitig wirksam errichtet, die Bezugnahme auf die Bewilligung für dessen Umfang ist nach § 874 Abs. 1 S. 1 BGB unproblematisch (s. Staudinger/Mayer, BGB – Neubearb. 2009, § 1018 Rn. 26 f.). Durch die Wegeverengungen (durch Steindränage, Lichtschacht, Treppenstufe und Dachrinne) wird das auf 2 m Breite eingeräumte Wegerecht beeinträchtigt.

(2) Eine Duldungspflicht dieser Beeinträchtigung entsprechend § 912 BGB (s. BGHZ 39, 5, 7; BGH NJW 2008, 3123, 3124; MüKo-BGB/Joost, 6. Aufl. 2013, § 1027 Rn. 1, § 1018 Rn. 65) besteht nicht. Bei Treppe, Dachrinne und Lichtschacht handelt es sich jeweils um einen Gebäudeüberbau (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 912 Rn. 6 f.), nicht aber bei den Steinen der Dränage. Der Überbau wäre zu dulden, wenn nicht vor oder sofort nach den Baumaßnahmen von der Rechtsvorgängerin der Kläger Widerspruch erhoben worden wäre – wie nicht – oder der überbauende Voreigentümer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Die Beweislast für einen nur fahrlässigen Überbau tragen die Beklagten (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 912 Rn. 9). Darauf, dass ein entsprechender Beweis nicht geführt wurde, hat das erstinstanzliche Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2012, S. 6, hingewiesen. Weiterer Vortrag dazu erfolgte nicht.

(3) Dass der Grenzverlauf nicht zuverlässig ermittelt und die Bauausführung hinreichend überwacht wurde, ergibt sich zwanglos aus dem Überbau. Besondere Umstände, die etwas anderes ergeben würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Zeuge Seidenschnur, der zur Zeit des Umbaus 1990 Eigentümer des Grundstücks der Beklagten war, angegeben (Prot. d. mündl. Verh. v. 03.09.2013, S. 5), er sei davon ausgegangen, das Wegerecht werde von den Anbauten überhaupt nicht tangiert. Demnach hat der Zeuge sich schuldhaft nicht des Grenzverlaufs versichert.

(4) Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht verjährt.

Die relative Verjährung würde voraussetzen, das der Anspruch entstanden ist – was unstreitig zwischen 1990 und 2000 der Fall war – und die Rechtsvorgängerin der Kläger bis zum 31.12.2007 von den einen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hätte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für diese subjektiven Voraussetzungen sind die Beklagten als Schuldner beweisbelastet (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn. 50). Diesen Beweis vermochten sie – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – nicht zu führen. Das Berufungsgericht schließt sich nach eigener Prüfung der Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht an. Soweit die Beklagten lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts setzen wollen, können sie damit nicht durchdringen.

Dass die Grundstücke 1962 einmal vermessen wurden, etwa 30 Jahre vor den Baumaßnahmen, lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Kläger von der Beeinträchtigung des Wegerechts zu. Aus ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren um 1990 und 2000 sind ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse zu ziehen, weil sich aus den Bauplänen aufgrund der fehlenden Maßstabstreue eine Beeinträchtigung nicht ersehen lässt.

Selbst das Vorhandensein und die Sichtbarkeit eines Grenzsteins ist vorliegend nur ein schwaches Indiz für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Überbaus, da beim hier in Rede stehenden Abstand von max. 25 cm eine sichere Kenntnis nur mithilfe eines Maßes zu erreichen gewesen wäre. Durch die Möglichkeit der Nutzung des Nebengrundstückes beim Überfahren des Weges war eine klare Abschätzung der tatsächlichen Breite zusätzlich erschwert. Eine solche Messung drängte sich auch angesichts der offensichtlich problemlosen Nutzung durch die Rechtsvorgängerin der Kläger nicht auf. Grundsätzlich durfte die Rechtsvorgängerin zunächst davon ausgehen, dass ihre Interessen – insbesondere das Wegerecht – von ihren Nachbarn hinreichend gewahrt werden. Alle Nachbarn haben sich nach Angabe der Zeugen Se. und Sp. damals gut vertragen (Prot. d. mündl. Verh. v. 03.09.2013, S. 3, 5). Eine Pflicht, die sich in dieser Situation jedem vernünftig denkenden Menschen hätte aufdrängen müssen, diese Messung vorzunehmen, bestand nicht.

Die absolute Verjährung wäre mit Ablauf des 02.01.2012 eingetreten, Art. 224 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB a.F., §§ 193, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Insoweit wurde die Verjährung durch Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. In der Klage vom 07.03.2011, zugestellt am 12.03.2011, wird in Ziff. 4 (S. 2, AS I 3) bereits auf die Beseitigung der Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrrechts angetragen. Auf S. 7 (AS I 13) wird auf die Grunddienstbarkeit Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 28.11.2011, S. 2 (AS I 261), wird mit dem Begriff „Dachvorsprung“ auch die Regenrinne zum Prozessgegenstand gemacht.

(5) Auch hier muss es allerdings den Beklagten überlassen bleiben, wie sie die Beeinträchtigung des Geh- und Fahrrechts der Kläger beseitigen wollen. Das kann durch eine Beseitigung der Gegenstände geschehen oder durch eine anderweitige Überfahrbarmachung. Der Tenor war entsprechend anzupassen.

d. Da der Abwehranspruch gegen die Beeinträchtigungen der Grunddienstbarkeit nicht verjährt ist, kommt ein Erlöschen der Grunddienstbarkeit und daraus folgend ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. §§ 1027 Abs. 1 S. 2, 894 BGB nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92, 97 ZPO. Die Kosten sind für beide Instanzen aufzuheben. […]

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, hinsichtlich der Hauptsache aus §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO findet keine Anwendung, da das Urteil keine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 423).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

 

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