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Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde – Beschwerdebefugnis Vorsorgebevollmächtigter

Kammergericht Berlin: Beschwerde gegen Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde unzulässig

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 09.12.2014 unter dem Aktenzeichen 1 W 480/14 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde als unzulässig zu verwerfen ist. Die beteiligte Vorsorgebevollmächtigte, die die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, wurde nicht in ihren Rechten verletzt, da die Vertretungsmacht allein kein subjektives Recht des Bevollmächtigten begründet. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der formalen Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde und die Rolle der Vorsorgevollmacht im rechtlichen Kontext.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 480/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Beschwerde gegen die Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde wurde als unzulässig verworfen.
  2. Die beteiligte Vorsorgebevollmächtigte ist nicht beschwerdebefugt, da sie durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ist.
  3. Die Kraftloserklärung und der Widerruf der Vollmacht wurden öffentlich bekannt gemacht und sind somit wirksam.
  4. Die Vertretungsmacht begründet kein subjektives Recht des Bevollmächtigten.
  5. Das Urteil betont die Notwendigkeit, dass Beschwerdeführer direkt betroffen sein müssen, um eine Beschwerde erheben zu können.
  6. Die öffentliche Zustellung der Kraftloserklärung ist ein formaler Akt, der nicht rückgängig gemacht werden kann, sobald er vollzogen wurde.
  7. Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Kraftloserklärung wurde nicht aufgehoben, da sich die Angelegenheit in der Hauptsache bereits erledigt hatte.
  8. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.

Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde: Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten

Vorsorgevollmacht
(Symbolfoto: timyee /Shutterstock.com)

Die Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde kann weitreichende Folgen für den Vorsorgebevollmächtigten haben. Laut der Entscheidung des OLG Köln vom 06.12.2010 ist der Vorsorgebevollmächtigte nicht beschwerdebefugt, wenn die Vorsorgevollmacht für kraftlos erklärt werden soll. In solchen Fällen kann der Vorsorgebevollmächtigte jedoch eine Kopie der Vorsorgevollmachtsurkunde behalten, um seine Rechte und Pflichten weiterhin wahrnehmen zu können.

Die Kraftloserklärung wird wirksam mit Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter. Es ist wichtig, dass der Vorsorgebevollmächtigte im Falle einer Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde die Vorsorgevollmacht nicht mehr ausüben kann und gegebenenfalls eine Betreuung beantragt werden muss. In solchen Fällen kann das Amtsgericht eine Betreuung anordnen, um die Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Es ist ratsam, bei Unsicherheiten über die Gültigkeit einer Vorsorgevollmachtsurkunde einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

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Am 6. Februar 2013 erteilte eine Person (im Folgenden als Beteiligter zu 2 bezeichnet) einer anderen Person (im Folgenden als Beteiligte zu 1 bezeichnet) eine jederzeit widerrufbare Generalvollmacht in Form einer Vorsorgevollmacht. Diese rechtliche Handlung fand vor einem Notar statt, wobei die Beteiligte zu 1 eine Ausfertigung der Urkunde erhielt. Im Laufe der Zeit, genauer gesagt am 7. April 2014, entschied sich der Beteiligte zu 2 dazu, die erteilte Vollmacht zu widerrufen. Daraufhin beantragte er am 5. Juni 2014 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim zuständigen Amtsgericht die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung dieser Vollmachtsurkunde. Das Amtsgericht kam diesem Antrag nach und stellte der Beteiligten zu 1 am 18. September 2014 einen entsprechenden Beschluss zu, welcher bereits am 15. September 2014 gefasst worden war.

Rechtliche Auseinandersetzung um eine Vorsorgevollmacht

Die Beteiligte zu 1 ließ es jedoch nicht dabei bewenden und legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Ihr Hauptargument war die angebliche Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten zu 2. Diese Beschwerde führte jedoch nicht zum Erfolg, da das Amtsgericht bei seiner Entscheidung blieb und der Beschwerde nicht abhalf.

Die Rolle des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin hatte sich infolgedessen mit dem Fall zu befassen und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beteiligte zu 1 nicht beschwerdebefugt sei, da sie durch den Beschluss des Amtsgerichts nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wurde. Diese Feststellung fußt auf der rechtlichen Einschätzung, dass die Vertretungsmacht per se kein subjektives Recht des Bevollmächtigten darstellt.

Juristische Erwägungen und deren Auswirkungen

Interessant ist die rechtliche Unterscheidung, die das Gericht in Bezug auf die Vertretungsmacht und die subjektiven Rechte eines Bevollmächtigten macht. Obwohl die Vorsorgevollmacht dazu dient, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, und somit eine wichtige Vorsorgemaßnahme darstellt, begründet sie kein subjektives Recht für den Bevollmächtigten gegen die Kraftloserklärung der Vollmacht. Das Gericht stellt klar, dass die Vertretungsmacht eine abgeleitete Rechtsstellung ist, die dem Bevollmächtigten keine eigenen Rechte gegenüber der Kraftloserklärung verleiht.

Abschluss des Verfahrens und seine Bedeutung

Letztlich wurde die Beschwerde der Beteiligten zu 1 für unzulässig erklärt, und es wurde bestimmt, dass sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Darüber hinaus ließ das Kammergericht Berlin die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen zu gewährleisten. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Beschwerdebefugnis im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen um Vollmachtsurkunden und hebt die spezifischen Anforderungen hervor, die an die Anfechtung solcher Entscheidungen gestellt werden.

In einem  Fazit lässt sich sagen, dass das Kammergericht Berlin mit seinem Beschluss vom 09.12.2014 (Az.: 1 W 480/14) wichtige rechtliche Prinzipien in Bezug auf Vorsorgevollmachten, Kraftloserklärungen und die Beschwerdebefugnis bekräftigt hat. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße Vertretungsmacht keine subjektiven Rechte gegen die Kraftloserklärung begründet und betont die Notwendigkeit, dass Beschwerdeführer direkt betroffen sein müssen, um eine Beschwerde erfolgreich erheben zu können.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist eine Vorsorgevollmacht und welche Bedeutung hat sie im rechtlichen Sinne?

Eine Vorsorgevollmacht ist ein rechtliches Instrument, mit dem eine Person (der Vollmachtgeber) eine andere Person (den Bevollmächtigten) dazu ermächtigt, in ihrem Namen zu handeln, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder hohem Alter. Der Bevollmächtigte kann dann rechtliche Entscheidungen treffen, Verträge abschließen und im Sinne des Vollmachtgebers handeln.

Die Vorsorgevollmacht kann entweder für alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers gelten oder nur für einzelne, detailliert beschriebene Aufgaben und Entscheidungen. Sie kann auch dazu dienen, eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden, da ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer dann nicht erforderlich ist, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann.

Um eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, muss man mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig, also geistig nicht eingeschränkt sein. Die Vorsorgevollmacht muss nicht notariell beurkundet werden, sie kann formlos mit der Hand oder dem Computer geschrieben sein und muss dann persönlich unterschrieben werden.

Es ist zu beachten, dass weder Ehepartner noch Kinder automatisch bevollmächtigt sind, Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen. Sie müssen dazu explizit bevollmächtigt sein.

Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument der rechtlichen Vorsorge und sollte sorgfältig und detailliert erstellt werden, um sicherzustellen, dass die Wünsche und Interessen des Vollmachtgebers im Bedarfsfall bestmöglich vertreten werden können.

Wie kann eine Vorsorgevollmacht für kraftlos erklärt werden und welche rechtlichen Schritte sind dazu notwendig?

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, vorausgesetzt der Vollmachtgeber ist noch geschäftsfähig. Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugestellt wird. Wenn das Widerrufsschreiben dem Bevollmächtigten zum Beispiel nicht zugestellt werden kann, sollten Sie das Amtsgericht kontaktieren und einen schriftlichen Antrag auf die sogenannte „Kraftloserklärung durch öffentliche Bekanntmachung“ stellen. Sobald diese veröffentlicht ist, darf der Bevollmächtigte Ihre Vorsorgevollmacht nicht mehr einsetzen.

Es ist ratsam, alle Originale und Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten einzuziehen, damit die Vollmacht nicht weiter verwendet und missbraucht werden kann. Sollte es nicht gelingen, alle Vollmachten einzuziehen, kann eine Vollmacht auch in einem gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden.

Eine mündliche oder schriftliche Aufhebungserklärung an den die Vollmacht beurkundenden Notar allein reicht nicht aus. Die Mitteilung des Widerrufs an den Notar empfiehlt sich dennoch, da dadurch verhindert wird, dass der Notar in Unwissenheit dem ursprünglich Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen der Vollmacht aushändigt.

Wenn der Verdacht besteht, dass jemand die Vollmacht missbraucht hat, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. In solchen Fällen kann auch ein gerichtlich bestellter, neutraler Betreuer hilfreich sein, der die Aufgaben des Bevollmächtigten übernimmt.

Es ist wichtig, dass die alte Version der Vorsorgevollmacht ausdrücklich außer Kraft gesetzt bzw. vernichtet wird, wenn Sie eine neue erstellen. Eine notarielle Beglaubigung des Widerrufs ist zwar freiwillig, kann aber dabei helfen, dass die Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr anerkannt wird.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 1 W 480/14 – Beschluss vom 09.12.2014

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 5.000,00 EUR zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Am 6. Februar 2013 erteilte der Beteiligte zu 2 u.a. der Beteiligten zu 1 zur UR-Nr. … /2… des Notars R… F… in B… eine jederzeit widerrufliche Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 1 erhielt eine Ausfertigung der Urkunde.

Unter dem 7. April 2014 widerrief der Beteiligte zu 2 die der Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht.

Unter dem 5. Juni 2014 hat der Beteiligte zu 2 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung beantragt. Dem hat das Amtsgericht durch der Beteiligten zu 1 am 18. September 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. September 2014 entsprochen. Der Beschluss und der Widerruf der Vollmacht sind am 17. September 2014 an die Gerichtstafel des Amtsgerichts angeheftet und dort am 21. Oktober 2014 wieder abgenommen worden.

Mit am 8. Oktober 2014 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde erhoben und beantragt, den auf die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung gerichteten Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie vortragen lassen, der Beteiligte zu 2 sei nicht geschäftsfähig. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts um eine Endentscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, § 58 Abs. 1 FamFG.

Gemäß § 176 Abs. 1 S. 1 HS. 1 BGB kann der Vollmachtgeber eine Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären lassen. Die Kraftloserklärung als solche ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers (Schilken, in: Staudinger, BGB, 2014, § 176, Rdn. 2; Schramm, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 176, Rdn. 2). Sie bedarf der öffentlichen Zustellung durch das Amtsgericht. Der hierauf gerichtete Antrag leitet ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein (Kammergericht, Beschluss vom 17. März 1933 – 1a X 275/33 – HRR 1934 Nr. 2; Schilken, a.a.O., Rdn. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 176, Rdn. 1; Maier-Reimer, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 176, Rdn. 3). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG.

2. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten nicht sachdienlich erscheint, § 32 Abs. 1 FamFG. Einer persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1 bedarf es nicht. Weder ist dies zur Gewährung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich noch gesetzlich vorgeschrieben, § 34 Abs. 1 FamFG. Aus Art. 103 Abs. 1 GG kann die Beteiligte zu 1 keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Gehörsgewährung herleiten (BVerfG, NJW 1982, 1579, 1582). Sie hatte Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren schriftlich zu äußern und hat dies über ihren Verfahrensbevollmächtigten getan.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

a) Die Beteiligte zu 1 ist zur Erhebung des Rechtsmittels nicht befugt. Die Beschwerde steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Erforderlich ist die Betroffenheit in einem dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven Recht (BGH, NJW 2002, 3240; 3242; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 59, Rdn. 6). Ein solches Recht der Beteiligten zu 1 wird durch den angefochtenen Beschluss nicht betroffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 16 Wx 96/10 – juris; Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 76 . Gehrlein/Weinland in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 176, Rdn. 6; a.A. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 20 W 145/13 – juris).

War die Vollmacht noch nicht widerrufen, enthält die Kraftloserklärung des Vollmachtgebers zugleich den schlüssigen Widerruf der Vollmacht. Mit Wirksamwerden der Kraftloserklärung – einschließlich eines darin enthaltenen Widerrufs (Schilken, in: Staudinger, BGB, 2014, § 176, Rdn. 4) – entfällt der von der Vollmachtsurkunde ausgehende Rechtsschein, § 172 Abs. 2 BGB (Valenthin, in BeckOK, BGB, 2003, § 176, Rdn. 5). Der Bevollmächtigte ist zur wirksamen Vertretung nicht mehr in der Lage. Weitergehende Wirkungen sind damit jedoch nicht verbunden.

Die Vertretungsmacht allein ist kein subjektives Recht des Bevollmächtigten (Schramm, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. § 164, Rdn. 69; Schilken, a.a.O., Vorbem. zu §§ 164ff, Rdn. 16; Maier-Reimer, a.a.O., § 164, Rdn. 17). Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung (OLG Köln, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 16 Wx 96/10 – juris). Die Vertretungsmacht ist nichts weiter als die Legitimation, für einen anderen durch Handeln in dessen Namen für ihn gültige rechtsgeschäftliche Regelungen zu treffen (OLG Hamm, FGPrax 2014, 121, 122; OLG München, NJW 2010, 2364; BayObLG, FGPrax 2003, 171, 172; NJW-RR 2001, 297).

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es sich vorliegend um eine sogenannte Vorsorgevollmacht handelt, durch die der Beteiligte zu 2 u.a. die Bestellung eines Betreuers für sich vermeiden wollte, vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Auch eine solche Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten kein subjektives Recht (BayObLG, FGPrax 2003, 171, 172; Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 3Z BR 163/03 -, juris). Allerdings ist der (Vorsorge-)Bevollmächtigte in der Vergangenheit teilweise als befugt angesehen worden, aus eigenem Recht gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde zu erheben (OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 260; a.A. BayObLG, a.a.O.; LG Hof, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 22 T 6-7/10 -, juris; Kretz, in: Jürgens. Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 59 FamFG, Rdn. 7; vgl. auch Senat, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 W 530-531/07 – NJW 2009, 1425). Insoweit ist das subjektive Recht jedoch nicht aus der Vollmacht selbst, sondern aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis hergeleitet worden (so i.E. wohl auch BT-Drs. 16/6308, S. 265). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen allein die auf die Vorsorgevollmacht bezogene Kraftloserklärung des Beteiligten zu 2.

b) Darüber hinaus hat sich die angefochtene Entscheidung aber auch in der Hauptsache erledigt. Der Beschluss vom 17. September 2014 ist zusammen mit dem Widerruf des Beteiligten zu 2 vom 7. April 2014 am 17. September 2014 an die Gerichtstafel des Amtsgerichts angeheftet und am 21. Oktober 20114 wieder abgenommen worden. Damit ist die öffentliche Zustellung der Kraftloserklärung bewirkt worden, §§ 176 Abs. 1 BGB, 186, 188 ZPO. Das kann auch durch Aufhebung des der Zustellung zugrunde liegenden Beschlusses nicht mehr geändert werden.

Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, kann auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festgestellt werden, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, § 62 Abs. 1 FamFG. Abgesehen davon, dass es hier an einem entsprechenden Antrag fehlt, ist auch nichts für ein solches Feststellungsinteresse auf Seiten der Beteiligten zu 1 ersichtlich. Weder ist durch den angefochtenen Beschluss schwerwiegend in ihre Grundrechte eingegriffen worden, noch ist eine Wiederholung konkret zu erwarten, § 62 Abs. 2 FamFG. Andere Gründe, die außerhalb der gesetzlichen Regelbeispiele ggf. ein Feststellungsinteresse begründen könnten, sind nicht gegeben (vgl. Budde, in: Keidel, a.a.O., § 62, Rdn. 15).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus §§ 61, 31 Abs. 3 GNotKG.

Im Hinblick darauf, dass das OLG Frankfurt/Main in einem vergleichbaren Fall die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht hat, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG.

 

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