Skip to content

Verkehrssicherungspflicht für automatisch schließende Tür

LG Oldenburg  – Az.: 4 O 2137/20 – Urteil vom 23.02.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.947,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem am 11.02.2019 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs … stattgefunden Unfallereignis zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwalts- kosten in Höhe von 415,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz am 01.02.2020 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 11.02.2019 geltend.

Am 11.02.2019 begab sich die Klägerin zum Bahnhof …, wo sie gegen 10:45 Uhr im Begriff war, den Bahnhof an der Südseite zu betreten. Gerade in dem Moment, als die Automatiktür bereits begonnen hatte, sich zu schließen, wollte die Klägerin rechts – in spitzem Winkel kommend – den Türbereich durchschreiten. Dies führte dazu, dass die Klägerin von dem sich schließenden Türflügel an der linken Körperhälfte so getroffen wurde, dass sie zu Fall kam. Das nachfolgende Foto, ein Standbild aus dem Überwachungsvideo Bl. 9 d.A., zeigt den streitgegenständlichen Moment vor dem Sturz der Klägerin. Im Übrigen wird wegen des näheren Unfallhergangs auf das Überwachungsvideos Bl. 9 d.A. verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Sturz einen Oberschenkelhalsbruch erlitten, weshalb sie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden musste. Aufgrund der Unfallfolgen sei im …Hospital in … eine Implantation einer Hüft-TEP zementiert links vorgenommen worden. Sie habe sich in der Zeit vom 11. bis zum 21.02.2019 im Krankenhaus befunden. Unter Berücksichtigung der durch die Verletzung und der aufgrund der operativen Behandlung eingetretenen Beeinträchtigungen sei sie im Zeitraum vom 21.02. bis einschließlich 20.03.2019 in das Pflegeheim „…“ aufgenommen worden.

Als Folge der Hüft-TEP sei eine Beinlängendifferenz von 1 cm verblieben, die durch Längenausgleichseinlagen ausgeglichen werden müsse. Die Klägerin hinke seitdem.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe im Hinblick auf das Schließen der Tür eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Tür habe nicht so schließen dürfen, dass eine Person von dieser umgestoßen werde. Überhaupt habe die Automatiktür nicht weiter schließen dürfen, wenn eine Person diese durchschreitet.

Aufgrund der Unterbringung im Pflegeheim seien der Klägerin Zuzahlungen in einer Gesamthöhe von 2.996,18 EUR in Rechnung gestellt worden, die sie ausgeglichen habe und nunmehr von der Beklagten ersetzt verlangt. Im Übrigen begehrt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 15.000 EUR. Schließlich verlangt sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für etwaige Folgeschäden, weil eine Lockerung des Hüftimplantats und eine Re-OP nicht auszuschließen seien.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.996,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem am 11.02.2019 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs … stattgefunden Unfallereignis zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz am 01.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Verkehrssicherungspflicht für automatisch schließende Tür
(Symbolfoto: ESB Professional/Shutterstock.com)

Sie ist der Auffassung, die Klägerin hätte auch mit nur minimaler Eigensorgfalt den sich bereits schließenden Türflügel wahrnehmen und vor diesem stehen bleiben können. Die Reversier- Einrichtung sowie der Außenmelder der Tür seien im Zeitpunkt des Schließvorganges nicht defekt gewesen, was durch eine Überprüfung der Türanlage zwei Tage nach dem Vorfall durch den Hersteller festgestellt worden sei. Die Automatiktür sei zugelassen, entspreche dem aktuellen technischen Standard und allen einschlägigen technischen Regeln sowie den dafür geltenden Sicherheitsanforderungen. Die Türanlage wird regelmäßig geprüft und gewartet, zuletzt vor dem Vorfall am 30.01.2019. Der Beklagten falle mithin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zur Last. Sie habe alles Zumutbare unternommen, um verkehrssichere Verhältnisse sicherzustellen.

Sämtliche materiellen und immateriellen Schäden bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die Klägerin müsse sich zudem ersparten Verpflegungsaufwand von mindestens 15 EUR pro Kalendertag entgegenhalten lassen. Überdies sei das Schmerzensgeld überhöht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. … zur Kausalität der Verletzungshandlungen und dem Umfang der Verletzungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 09.02.2021.

Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020 zum Unfallhergang und zu den persönlichen Folgen des Sturzes angehört worden. Insofern wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 17.11.2020 (Bl. 78 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselt Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin stehen gemäß § §§ 847, 823 BGB dem Grunde nach die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Der Höhe nach ist die Klage allerdings in Teilen unbegründet.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist dabei nur genüge getan, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, (NJW 2010, 1967 m.w.N., beck-online).

Vorliegend kann unterstellt werden, dass die streitgegenständliche Automatiktür regelmäßig gewartet wurde und danach beanstandungsfrei funktioniert haben mag. Es mag auch zutreffen, dass die Tür den bisher geltenden Vorschriften entsprechend gebaut ist. Allerdings reicht dies vorliegend nicht aus, um der vorgenannten Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Insbesondere stellen die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Sicherheitsrechts keine für das Deliktsrecht verbindliche und abschließende Regelung der Sorgfaltspflichten der Adressaten dieser Vorschriften dar (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rdnr. 498 m.w.N.).

a) Dass der Bewegungsmelder an sich – mit Ausnahme des Erfassungswinkels – eigentlich ordnungsgemäß funktionierte, ist durch die vorgelegte, unbestrittene Videoaufnahme belegt, da sich dort die Tür schloss und wieder öffnete, als eine geradeaus laufende Person die Bahnhofshalle betreten wollte. Offensichtlich schloss die Tür beim Herannahen der Klägerin aber trotzdem nicht. Dies kann nur darauf zurückgeführt werden, dass die Klägerin in einem sehr spitzen Winkel auf die Tür zugelaufen ist, sodass der Bewegungsmelder, der ein Schließen der Tür verhindern soll, sie nicht erfasst hat. Das verletzt die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht. In einem derart hoch frequentierten Bereich, wie der Bereich einer Tür einer Bahnhofshalle, ist stets damit zu rechnen, dass diese Tür von allen möglichen Seiten und Winkeln durchschritten wird. Auch ist damit zu rechnen, dass das Durchschreiten der Tür bei den verschiedensten Personen in allen Altersklassen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten erfolgt. Dass eine Tür trotz schließt, obwohl sich eine Person zwischen den Türflügeln befindet, schafft eine Gefahrenlage, die ohne weiteres durch die Beklagte hätte verhindert werden können. Selbst wenn Bewegungsmelder den spitzen Winkel nicht erfassen (können), in dem die Klägerin auf die Tür zugelaufen ist, hätte die Beklagte zur Wahrung ihrer Verkehrssicherungspflicht den Eingangsbereich baulich so gestalten können, dass ein zu laufen auf die Tür aus einem spitzen Winkel nicht möglich gewesen wäre – zum Beispiel durch eine Absperrung zwischen der im obigen Bild sichtbaren weißen Säule und dem Eingangsbereich. Eine solche bauliche Veränderung zu schaffen, wäre für einen umsichtigen und vorsichtigen Betreiber der Automatiktür ohne weiteres zumutbar und hätte den Sicherheitsgrad so erhöht, dass auch der konkrete Unfall vermieden worden wäre.

b) Unabhängig davon, in welcher Geschwindigkeit die Tür schloss und welche Schließgeschwindigkeit grundsätzlich als zulässig erachtet wird, schloss die streitgegenständliche Automatiktür vorliegend zu kraftvoll. Eine Tür muss so konstruiert sein, dass sie Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür nicht umgestoßen werden. Die Klägerin ist zwar fortgeschrittenen Alters, sie ist aber, wie dem vorgelegten Video unschwer zu entnehmen ist – und davon hat sich das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung überzeugt –, bei bester Gesundheit und „sehr gut zu Fuß“. Trotzdem ist die Klägerin durch den Schließvorgang der Tür so kraftvoll getroffen worden, dass sie unvermittelt auf die Seite stürzte. Da die Beklagte dies nicht verhindert hat, obwohl es technisch ohne weiteres möglich sein muss, hat sie auch insoweit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

2.

Die Rechtsgutsverletzung erfolgte auch schuldhaft, nämlich einfach fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, da die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, weil es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, von sich aus zu prüfen, ob die Tür herannahende Personen auch aus jedem Winkel erkennt und ob die Tür in der Lage ist, eine sich fortbewegende Person zu Fall zu bringen.

3.

Der dem Grunde nach gegebene Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ist allerdings wegen eines der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB anzulastenden Mitverschuldens um 30% zu kürzen.

Hätte die Klägerin ihre Geschwindigkeit vor Betreten des Eingangsbereiches der Bahnhofshalle reduziert und/oder ein genaues Augenmerk auf die Automatiktür geworfen, wäre ihr aufgefallen, dass sich die Tür bereits im Schließvorgang befunden hatte, als sie in den Bereichen eintrat, in denen die beiden Türflügel aufeinandertreffen werden. Insbesondere weil das rechte Auge der Klägerin durch eine Gesichtsrose in Mitleidenschaft gezogen war, musste sie besonders Aufmerksamkeit für die im rechten Sichtbereich liegenden Umstände walten lassen. Sie musste ihr Verhalten auf etwaige Sichtbeeinträchtigungen und dadurch verursachte plötzlich auftretende Umstände einstellen. Dies tat sie nicht hinreichend, was daran zu erkennen ist, dass sie arglos in die sich schließende Tür gelaufen ist.

Zwar überwiegt das Verschulden der Beklagten relativ deutlich, weil Passanten nicht damit rechnen müssen, dass Automatiktüren auch dann schließen, wenn man sich direkt im Annäherungsbereich der Tür befindet, aber dennoch darf sich auch eine Person nicht blind auf die Funktionsfähigkeit einer Tür verlassen, wenn bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar ist, dass sich die Tür schließen wird. Diese Erwägungen führen dazu, dass das Mitverschulden der Klägerin geringer zu bewerten ist als das Verschulden der Beklagten. Im Ergebnis erscheint ein Mitverschulden von 30% als angemessen.

4.

Sämtliche geltend gemachten Schäden resultieren kausal auf der Verkehrssicherungspflicht Verletzung der Beklagten.

a) Nach Anhörung der Klägerin und Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin infolge des Sturzes durch einen Rettungswagen in das … Hospital … verbracht werden musste. Daher erklärt sich auch ihr Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 11. bis 21.02.2019 und der Pflegeheimaufenthalt vom 21. Februar bis einschließlich 20.03.2019. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 2.996,18 EUR sind daher abzüglich der Verpflegungskosten in Höhe von 207,40 EUR und 62,22 EUR von der Beklagten zu erstatten. Da die Klägerin auch der Verpflegungskosten aufwenden müssen, wenn sie nicht im Pflegeheim gewesen wäre, wären diese Kosten ohnehin entstanden, sodass sie in Abzug zu bringen waren. Soweit die Beklagte pauschal mit Nichtwissen die übrigen vorgenannten Kosten bestreitet, ist dies unbeachtlich, weil es ihr möglich gewesen wäre, detailliert einzelne Positionen zu bestreiten.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Im Ergebnis besteht daher ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.996,18 – 207,40 – 6,22 = 2.782,56 EUR – 30% Mitverschulden = 1.947,79 EUR.

b) Weiterhin stets Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Schenkelhalsfraktur bei der Klägerin durch den streitgegenständlichen Sturz entstanden ist. Durch das Unfallereignis ist der Knochen derart aufgesprengt worden, dass die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks mittels Teilzementierung erfolgen musste. Insoweit wird auf die Aussage des Chefarztes des … verwiesen, der die Klägerin selbst operiert hatte. Seine Aussage war in sich nachvollziehbar, schlüssig und von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Auch steht zur Überzeugung des Gerichtes nach Anhörung der Beklagten fest, dass sie unfallbedingt neben den erlittenen Schmerzen in der Folgezeit Kraftminderungen in Kauf nehmen musste und sich nunmehr wie „eine alte Tante“ fühlt. Sie kann seit dem Sturz nicht mehr so laufen, wie das vor dem Sturz der Fall war. Aufgrund der Beinlängenverkürzung ist ihr Gangbild zudem beeinträchtigt und sie leidet noch ab und zu an Rückenschmerzen. Unter Berücksichtigung der Krankenhaus- und Heimaufenthalte erscheint daher ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld gerechtfertigt. Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld dürfte allerdings übersetzt sein, wenn man bedenkt, dass die Operation ansonsten gut verlaufen und folgenlos geblieben ist. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils der Klägerin erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR erforderlich, aber auch hinreichend angemessen.

c) Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nach der Hüft-TEP der mittlerweile 81- jährige Klägerin zu Lockerungen oder postoperativen Maßnahmen kommen könnte, ist der geltend gemachte Feststellungsantrag begründet.

5.

Die Nebenkosten rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen sind bei einem im Zeitpunkt der Geltendmachung begründeten Streitwert von bis zu 9.000 EUR in folgender Höhe erstattungsfähig:

Gegenstandswert: bis 9.000 EUR

0,65 Geschäftsgebühr VV 2300 329,55 EUR

Auslagen VV 7001, 7002 20,00 EUR

MwSt.  66,41 EUR

Gesamtsumme 415,96 EUR

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos