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Bank-AGB-Pfandrecht an Kontoguthaben des Kunden

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 26/20 – Urteil vom 24.02.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. November 2019,  Az. 2 O 38/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Freigabe des bei dieser geführten Girokontos – dieser Antrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens -, hilfsweise Zahlung des auf dem Girokonto befindlichen Guthabens von 123.879,46 €, auf Schadensersatz wegen verzögerter Veräußerung eines bei der Beklagten geführten Wertpapierdepots sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Die Parteien standen (jedenfalls) seit Ende der 1990er Jahre über diverse Bankverträge in Geschäftsverbindung. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot mit der Nr. 80… und ein Girokonto mit der Nr. 61…, über das u.a. die Einziehung der Kreditraten der folgenden Darlehen sowie die Mieteinnahmen aus dem darlehensfinanzierten Grundbesitz abgewickelt wurden:

Unter dem 10. Dezember 1999 vereinbarten die Parteien ein (Y)…-Vario-Darlehen mit der Endnummer a… über einen Darlehensnennbetrag von 200.000 DM zu einem variablen Zinssatz von anfänglich 4,49 % p.a.; dieses Darlehen war u.a. durch eine Buchgrundschuld i.H.v. 200.000 DM an dem auf Blatt … des Amtsgerichts Cottbus eingetragenen Grundstück Flur …, Flurstück 1… in B… abgesichert.

Am 19./20. Juni 2000 schlossen die Parteien zur Finanzierung der ETW Nr. 12 in der …straße 40 in A… ein weiteres “ (Y)…-Vario-Darlehen“ (Endnummer b…) über einen Nettokreditbetrag von 467.650 DM zu einem anfänglichen Zinssatz von 5,77 % p.a. und einer bis zum 30. Mai 2010 befristeten Zinsobergrenze, die monatliche Rate betrug 2.651,58 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen diente eine Buchgrundschuld i.H.v. 470.000 DM an dem finanzierten Wohnungseigentum, ferner sollte ein Wertpapierdepot „in unserem Hause“ verpfändet werden. Am selben Tag schlossen die Parteien zur Finanzierung der ETW Nr. 22 in der …straße 40 in A… ein weiteres “ (Y)…-Vario-Darlehen“ (Endnummer -c…-) über einen Nettokreditbetrag von 636.800 DM zu einem anfänglichen Zinssatz von 5,77 % p.a., einer bis zum 30. Mai 2010 befristeten Zinsobergrenze und monatlichen Raten von 3.610,67 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen diente eine Buchgrundschuld i.H.v. 470.000 DM an dem finanzierten Wohnungseigentum, ferner sollte ein Wertpapierdepot „in unserem Hause“ verpfändet werden. Tatsächlich erfolgte – anders als im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dargestellt – zugunsten der Darlehen -c… und b… mit Vereinbarung vom 3. November 2000 (Anlage K 13, Bl. 35 d.A.) eine Verpfändung des Wertpapierdepots bei der (X)… AG.

Mit Vertrag vom 27. Oktober 2004 schlossen die Parteien zur Finanzierung einer ETW in Ba… drei weitere, durch eine Grundschuld i.H.v. 174.268,72 € gesicherte Darlehensverträge ab:

aa) ein (Y)…-Annuitätendarlehen über 20.000 € (Endnummer d…) zu einem bis zum 31. Oktober 2009 gebundenen Zinssatz von 4,19 % p.a., auf das monatliche Raten von 90,67 € zu zahlen waren,

bb) ein (Y)…-Annuitätendarlehen über 100.000 € (Endnummer e…) zu einem bis zum 31. Oktober 2014 gebundenen Zinssatz von 4,83 % p.a., auf das monatliche Raten von 506,67 € zu zahlen waren,

cc) und ein (Y)…-Vario-Darlehen über 46.500 € (Endnummer f…) mit variablem, anfänglichen Zinssatz von 3,19 % p.a. und einer bis zum 30. September 2009 befristeten Zinsobergrenze und monatlichen Raten von 172,05 €.

Die Klägerin geriet jedenfalls im Laufe des Jahres 2007 mit sämtlichen Darlehensleistungen in Verzug, auch danach bediente sie die Darlehen nicht mehr regelmäßig und widersprach Anfang März 2009 den in den Jahreskontoauszügen für 2008 aufgeführten Zinsen und Storni und bzw. Verzugszinsen der Vorjahre. Die Parteien kamen spätestens im März 2009 überein, dass die Darlehen durch Veräußerung der grundschuldbelasteten Immobilien vorzeitig abgelöst werden sollten; die Beklagte war nicht bereit, die Kredite mit in 2009 bzw. 2010 auslaufenden Zinsbindungsfristen zu prolongieren. Ob die Beklagte des Weiteren in dem Gespräch am 19. März 2009, in dem die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann die Rückstände bei den Darlehen a…, f…, d… und e… mitgeteilt hatte, im Gegenzug gegen die Erteilung der notariellen Verkaufsvollmacht für die ETW Nrn. 12 und 22 in A… zusagte, „die laufenden Zinsen auf den Krediten nicht mehr zu berechnen“, die Zinsen „einzufrieren“ – so der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (dort S. 2, Bl. 169 d.A.) – bzw. – so das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. November 2018 (dort S. 6, Bl. 383 d.A.) – dass während der laufenden Verkaufsbemühungen bis zur Kaufpreiszahlung keine Zinsen gezahlt werden müssten, diese „eingefroren“ seien, und ob in einem weiteren Gespräch mit dem Mitarbeiter Sch… am 19. Mai 2010 diese Abrede in Bezug auf die Darlehen b… und -c… nochmals bestätigt wurde, ist unter den Parteien streitig.

Noch im März 2009 verkaufte die Klägerin die – mit Darlehen Nr. b… finanzierte – ETW 12 in A…; der am 26. März 2009 auf das Notaranderkonto gezahlte Kaufpreis von 220.000 € wurde am 12. Juni 2009 auf das Darlehenskonto b… überwiesen. Am 10. März 2011 verkaufte die Klägerin das Grundstück in B…. Die Beklagte erteilte gegen Zahlung von 107.583,06 € die Löschungsbewilligung und verrechnete den im Juli 2011 eingegangenen Betrag gemäß Schreiben vom 18. August 2011 (B 8, Bl. 95 d.A.) auf das Darlehen a…, das damit vollständig getilgt war, und den verbleibenden Betrag von 18.612,41 € auf das Darlehen d…. Die mit Darlehen -c… finanzierte ETW Nr. 22 in A… verkaufte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 1. August 2011; den am 2. Dezember 2011 überwiesenen Kaufpreis von 290.000 € verrechnete die Beklagte auf das Darlehen -c…. Mit Vertrag vom 7. November 2011 verkaufte die Klägerin die ETW in Ba… zu einem Kaufpreis von 143.000 €. Der am 10. Februar 2012 auf das Notaranderkonto eingegangene Kaufpreis wurde, nachdem der beurkundende Notar kurz danach erkrankt und verstorben und erst im Frühjahr 2014 ein Nachfolger eingesetzt worden war, erst am 24. April 2014 auf das Girokonto der Klägerin eingezahlt und ein Betrag von 109.500,34 € am 14. November 2014 als Sondertilgung auf das Darlehen e… verbucht.

Bank-AGB-Pfandrecht an Kontoguthaben des Kunden
(Symbolfoto: Kevin George/Shutterstock.com)

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2014 und anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2014 zur Veräußerung des Wertpapierdepots und Gutschrift des Erlöses auf ihrem Girokonto auf. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 drohte die Beklagte unter Verweis auf bestehende Rückstände die außerordentliche Kündigung der Geschäftsverbindung und die Geltendmachung ihres Pfandrechts bei der beabsichtigten Auflösung des Depots 80… an. Nach erneuter anwaltlicher Aufforderung zur Freigabe des Girokontos und Verkauf des Wertpapierdepots verkaufte die Beklagte im Zeitraum vom 28. Januar bis 3. Februar 2015 den Wertpapierdepotbestand und schrieb den Erlös von insgesamt 89.370,47 € dem Girokonto gut. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Anlage K 12a, Bl. 31 d.A.) erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf Nr. 26 (2) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kündigung der Geschäftsverbindung und kündigte an, das Guthaben auf dem Girokonto von 123.884,08 € aufgrund des ihr nach Ziffer 21 der AGB zustehenden Pfandrechts mit den auf 176.457,84 € bezifferten Darlehensverbindlichkeiten zu verrechnen. Die Klägerin widersprach und erhob unter dem 11. Februar 2015 Klage.

Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei zur Freigabe des Girokontos bzw. zur Zahlung des hierauf befindlichen Guthabens verpflichtet, denn ihr stünden aus den Darlehen keinerlei Ansprüche mehr zu. Sie habe davon ausgehen können, dass mit Eingang des Betrages von 107.583,06 € die Darlehen d… und a… vollständig beglichen seien. Die letzten Kontoauszüge, die sie erhalten habe, seien die für das Jahr 2008 gewesen; auch Mahnungen habe sie nicht erhalten. Dass sie keine Raten mehr geleistet habe, habe der am 19. März 2009 geschlossenen Vereinbarung entsprochen. Daher und wegen verspäteter Gutschrift der Verkaufserlöse sowie fehlerhafter Zins- und Stornobuchungen in 2008 seien die Darlehensabrechnungen nicht korrekt. Ausgehend von den Kontoständen zum 1. Januar 2008 beliefen sich bei richtiger Verbuchung der Verkaufserlöse die Darlehensschulden aus dem Darlehen b… auf noch 12.813,68 €, aus dem Darlehen -c… auf 21.756,14 €. Aufgrund der in den Jahren 2008-2012 in ihrer Aufstellung Anlage K 27 (Bl. 186 d.A.) aufgeführten Zahlungen, die auf das Darlehen f… zu verrechnen seien, ergebe sich hieraus ein Überschuss von 107.084,85 €; dieser werde neben den in der Aufstellung Anlage K 30 (Bl. 189 d.A.) aufgeführten Zahlungen in 2008 bis 2012 auf das Darlehen e… verrechnet, so dass der Überschuss 30.160,39 € betrage. Danach verbleibe aus allen Darlehen allenfalls eine Schuld von 4.127.20 € mit der Folge, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgt und das Guthaben auf dem Girokonto freizugeben sei.

Die Inanspruchnahme des Wertpapierdepots bei der Beklagten sei nicht durch ein Pfandrecht gedeckt, denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Soweit die Beklagte noch Ansprüche geltend mache, erhebe sie die Einrede der Verjährung. Da die Beklagte das Depot entgegen der Weisung der Klägerin nicht rechtzeitig veräußert habe, sei sie zum Schadensersatz in Höhe der Differenz des tatsächlichen Erlöses zum am 26. Januar 2015 erzielbaren Erlös von 91.021,18 € verpflichtet.

Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme ein, die Darlehen seien entsprechend der Kontoauszüge, die der Klägerin auch zugesandt worden seien, korrekt abgerechnet worden. Eine Abrede des Inhalts, dass die Zinsen für die Darlehen „eingefroren“ werden, sei nicht getroffen worden; zu einer solchen Abrede sei der Mitarbeiter Sch… auch nicht befugt gewesen. Das Guthaben auf dem Girokonto stelle ein Surrogat für die ursprünglichen Kreditsicherheiten dar.

Hinsichtlich der Antragstellung sowie des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam – ausgeführt, unstreitig hätten die Parteien über den Verkauf der Immobilien und die Verwertung der weiteren Sicherheiten die Darlehen vorzeitig ablösen wollen. Die behauptete Absprache, wonach die Darlehen seitdem zinslos gestellt, die Zinsen also „eingefroren“ würden, habe die Klägerin nicht bewiesen. Zwar habe der Zeuge B… dies so bestätigt, der Zeuge Sch… eine solche Abrede aber verneint und keinem der beiden Zeugen sei mehr zu glauben als dem anderen. In Ermangelung weiterer Absprachen müssten – insoweit halte das Gericht an seiner zuvor geäußerten Rechtsauffassung nicht fest – die vertraglichen Absprachen weiter fortgelten mit der Folge, dass die Ratenzahlung außer bei vollständig abgelösten Darlehen hätte fortgesetzt werden müssen.

Zum Verkauf des Wertpapierdepots gemäß der Aufforderung vom 19. November 2014 sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, denn ihr habe ein Pfandrecht wegen der Verbindlichkeiten aus den Darlehen Nr. b… und -c… zugestanden. Die Darlehen seien nicht abgelöst, Verzugszinsen seien mangels regelmäßiger Zahlungen angefallen, Mieteinnahmen sowie Erlöse aus der Veräußerung von Immobilien in die Abrechnungen der Beklagten eingestellt worden, so dass die Zahlenwerte der Jahreskontoauszüge zutreffend seien. Auch in Bezug auf die anderen Darlehen lasse sich, mit Ausnahme des Darlehens a…, kein Erlöschen feststellen. Die mit den tabellarischen Aufstellungen der Klägerin (K 27 und K 30) behauptete Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten sei nicht geeignet unter Beweis gestellt worden. Zu Recht habe die Beklagte im Frühjahr gemäß Ziffer 26 der AGB gekündigt, denn mit Verwertung der Immobilien und Wegfall der Mieteinnahmen hieraus sei offensichtlich gewesen, dass die Verbindlichkeiten aus laufenden Einnahmen nicht mehr hätten bedient werden können. Neben dem vertraglichen Pfandrecht stehe der Beklagte aus Ziffer 21 ihrer AGB ein Pfandrecht zu. Dieses sei wirksam, insbesondere weder eine überraschende, noch eine unangemessene Klausel. Die Verjährungseinrede der Klägerin greife wegen § 497 Abs. 3 BGB nicht. Nach alledem sei die Beklagte bezüglich der Veräußerung des Depots weder zum Schadensersatz verpflichtet noch stünde der Klägerin ein Auszahlungsanspruch zu; dementsprechend könne sie auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht verlangen.

Gegen dieses, ihr am 4. Februar 2020 zugestellte, Urteil richtet sich die am 5. Februar 2020 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. April 2020 am 22. April 2020 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren vormaligen Hilfsantrag sowie die erstinstanzlichen Klageanträge zu 2 und 3 weiter verfolgt.

Die Klägerin meint, es sei nicht erklärlich, weshalb die Beklagte den auf ihrem Girokonto im April 2014 eingegangenen Veräußerungserlös erst im November 2014 auf das Darlehenskonto umgebucht habe, ungeachtet dessen seien, wie erstinstanzlich ausgeführt, alle Darlehen zum 14. November 2014 zurückgeführt gewesen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Endsalden aus den Jahreskontoauszügen 2009 übernommen. Die Beweiswürdigung sei lückenhaft. Im Gegenzug zu der notariellen Verkaufsvollmacht betreffend die ETW Nr. 12 und Nr. 22 in A… sei die Beklagte bereit gewesen, die laufenden Zinsen aus den Krediten nicht weiter zu berechnen; dies werde durch die Eintragungen des Zeugen Sch… auf der Anlage K 43 bestätigt, zu der das Landgericht die Zeugen nochmals hätte vernehmen müssen. Die Abstandnahme von dem im Beschluss vom 28. April 2017 erteilten Hinweis sei überraschend.

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Entgegen dem Landgericht sei die Beklagte zur bestmöglichen Veräußerung des Wertpapierdepots verpflichtet gewesen. Die Pfandrechtsklausel sei unwirksam, ein Sicherungsbedürfnis habe aber ohnehin nicht mehr bestanden.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27. Januar 2021 hat die Klägerin u.a. Jahreskontoauszüge 2001-2006 betreffend die Darlehenskonten b… und -c…, von ihr „korrigierte“ Jahreskontoauszüge für 2007 sowie von ihr bzw. ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Schreiben sowie eigene Darlehens-Abrechnungen eingereicht.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 26. November 2019 die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 123.879,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. an die Klägerin weitere 1.650,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.480,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint die Berufung sei mangels konkreter Berufungsangriffe bereits unzulässig, jedenfalls sei sie, was näher ausgeführt wird, unbegründet.

II.

Die Berufung ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Die von der Klägerin gegen die Beklagte mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche stehen ihr nicht zu.

1.

Die Klägerin kann die Beklagte nicht, wie mit Berufungsantrag zu 1 begehrt, auf Zahlung von 123.879,46 € aus dem Girovertrag (i.V.m. § 700 BGB) in Anspruch nehmen; eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht.

Es ist zwar nach dem wenigstens konkludenten Klägervorbringen davon auszugehen, dass das bei der Beklagten geführte Girokonto der Klägerin Nr. 61… nach der Veräußerung des Wertpapierdepots und Gutschrift des Veräußerungserlöses auf dem Girokonto (weiterhin) ein Guthaben von 123.879,46 € aufweist. Soweit ein Guthaben auf dem Girokonto tatsächlich vorhanden ist, kann der Kontoinhaber grundsätzlich von dem Kreditinstitut gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aufgrund der girovertraglichen Abrede Auszahlung in Höhe des Guthabens beanspruchen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2020 – IX ZR 289/18 – Rdnr. 38). Das Kreditinstitut ist allerdings nicht zur Auszahlung des Kontoguthabens an den Kontoinhaber verpflichtet, wenn und soweit ihm ein Pfandrecht daran zusteht.

So liegt der Fall hier. Die beklagte Bank kann die Auszahlung des Guthabens auf dem bei ihr geführten Girokonto der Klägerin verweigern, da sie ein Pfandrecht (mindestens) in Höhe des von der Klägerin verlangten Zahlungsbetrages wirksam erlangt hat und dieses nicht erloschen ist.

a) Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte aufgrund einer individualvertraglichen Verpfändungsvereinbarung ein Pfandrecht an den Wertpapieren im Wertpapierdepot Nr. 80… erlangt hat, das sich nach Veräußerung der Wertpapiere und Gutschrift des Erlöses auf dem Girokonto an dem Guthaben fortgesetzt hätte.

Dies ist insofern zweifelhaft, als die Verpfändungserklärung vom 3. November 2000 (Anlage K 13, Bl. 35 f d.A.) nur das bei der (X)… geführte Wertpapierdepot aufführt und es weder ersichtlich noch dargetan ist, dass die Klägerin eine individualvertragliche Verpfändungserklärung auch für das bei der Beklagten geführte Wertpapierdepot Nr. 80… abgegeben hat, wozu sie allerdings aufgrund der Darlehensverträge Nrn. b… und -c… verpflichtet gewesen wäre.

b) Wie bereits im Senatstermin vom 4. November 2020 ausgeführt, hat die Beklagte ein Pfandrecht an dem (jeweiligen) Kontoguthaben gemäß § 1274 BGB i.V.m. Nr. 21 (1) ihrer AGB erlangt.

aa) Die zur Begründung des Pfandrechts nach §§ 1205, 1274 BGB erforderliche Einigung war mit der Vereinbarung gegeben, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die in Ziffer 21 (1) die Einräumung eines Pfandrechts u.a. für Ansprüche des Kunden an die Bank vorsahen, gelten sollten. Hier war jeweils in Ziffer 11 der Darlehensverträge bzw. in Ziffer 3.11 der Darlehensbedingungen zu den am 19./20. Juni 2000 geschlossenen Darlehensverträgen ergänzend die Geltung der beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden.

Die  Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind wirksam in die Darlehensvertragsverhältnisse der Parteien einbezogen worden. Die Beklagte hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Darlehensvertrag vom 10. Dezember 1999 vorgelegt und hierzu – wenigstens konkludent – behauptet, diese seien in das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin einbezogen worden. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit sie – ohnehin lediglich bezogen auf das Darlehen vom 10. Dezember 1999 – zunächst bestritten hatte, dass die vorgelegten AGB „diesem Kredit“ zugrunde gelegen hätten, ist sie hierauf nach Ankündigung der Beklagten, die geösten Darlehensverträge vorzulegen, nicht mehr zurückgekommen. Ihr Bestreiten, dass „ein AGB-Pfandrecht der Beklagten an dem Girokonto der Klägerin bestünde“ (so Schriftsatz vom 16. Mai 2018, S. 8, Bl. 324 d.A.), bezieht sich auch nicht auf die fehlende Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern stellt offenkundig das Ergebnis ihrer rechtlichen Bewertung dar, wonach die AGB der Beklagten einer Inhaltskontrolle nicht standhielten und ein Sicherungsinteresse ebenfalls nicht bestehe.

Auch im Berufungsrechtszug, selbst im Rahmen der Erörterung im Senatstermin vom 4. November 2020, hat die Klägerin den Einwand fehlender Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsverhältnis nicht mehr erhoben.

bb) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, gegen die die Klägerin keine erheblichen Einwendungen erhebt, bestehen keinerlei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pfandrechtsklauseln; eine Klausel, mit der – wie hier in Ziffer 21 (3) Satz 1 der insofern jeweils gleichlautenden AGB der Beklagten – das Pfandrecht „alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt“, sichert, ist mehrfach Gegenstand auch höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen und ist weder als überraschende, noch als den Bankkunden unangemessen benachteiligende Klausel zu beanstanden (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 – VIII ZR 307/79 -, vom 21. Dezember 1984 – V ZR 204/83 – Rdnr. 6, vom 24. September 2020 – IX ZR 289/18 – Rdnrn. 36 ff).

cc) Der Entstehung des Pfandrechts gemäß Ziffer 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten steht auch keine sonstigen Gründe entgegen.

Die Entstehung des Pfandrechts ist insbesondere weder von der Fälligkeit noch von dem Bestehen einer zu sichernden Forderung abhängig. Ein Pfandrecht an zukünftigen, bestimmbaren, gesicherten Forderungen entsteht bereits mit seiner Bestellung (BGH, Beschluss vom 5. November 1998 – IX ZR 246/97 -; Urteil vom 26. Januar 1983 – VIII ZR 254/81 – Rdnr. 36); das Bestehen einer zu sichernden Forderung ist nicht Entstehungsvoraussetzung für das Pfandrecht, sondern nur Voraussetzung seiner Verwertung (Schimanski/Lwow/Bunte, Bankrechtshandbuch 5. Aufl. 2017 § 19 Rdnr. 13).

Es wäre mithin für die Entstehung des Pfandrechts der Beklagten schon nicht erheblich, ob – was die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 (dort S. 3, Bl. 116 d.A.) „vorläufig bestritten“ hatte – die Darlehen auch ausgezahlt worden sind. Allerdings ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen („dass sämtliche Darlehen valutiert wurden, (…) ist ohne Unterlagen für die Klägerin nicht mehr nachprüfbar und muss vorläufig bestritten werden“), nachdem die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits eingeräumt hat, dass ihr (nur) die Jahreskontoauszüge ab 2009 fehlten und sie auf den Einwand der (vermeintlich) fehlenden Valutierung auch nicht mehr zurückgekommen ist, ohnehin unbeachtlich. In den mit nachgelassenem Schriftsatz überreichten Schriftstücken räumt sie überdies ausdrücklich die Auszahlung der Darlehen Nrn. b… und -c… ein.

dd) Das Pfandrecht, das ursprünglich auch den Anspruch der Klägerin in Bezug auf ihr Wertpapierdepot Nr. 80… bei der Beklagten betraf, ist nicht dadurch und insoweit untergegangen, als die Beklagte den Veräußerungserlös von 89.370,47 € aus dem Verkauf des Wertpapierdepots 80… dem Girokonto der Klägerin gutgeschrieben hat.

Das Pfandrecht erlischt gemäß den mangels abweichender Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffenen Regelungen gemäß § 1255 Abs. 1 BGB durch einseitige Erklärung der Bank dem Kunden gegenüber, dass sie das Pfandrecht aufgebe. In der Gutschrift des Veräußerungserlöses aus der Auflösung des Wertpapierdepots zugunsten des Girokontos liegt indes kein konkludenter Verzicht der Beklagten auf das Pfandrecht an dem Wertpapierdepot.

An die Auslegung einer Erklärung oder Verhaltensweise als Verzicht sind strenge Anforderungen zu stellen, da dieser den Interessen der Bank grundsätzlich zuwiderläuft. Insbesondere die Annahme eines konkludenten Verzichts des Gläubigers auf sein Pfandrecht setzt ein unzweideutiges Verhalten des Gläubigers voraus, das von dem Schuldner als klare Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (Schimanski/Lwow/Bunte, Bankrechtshandbuch 5. Aufl. 2017 § 19 Rdnr. 33). Die Klägerin konnte die Gutschrift des Erlöses aus dem Verkauf der Wertpapiere im Zeitraum vom 28. Januar bis 3. Februar 2015 schon deshalb nicht als konkludenten Verzicht auf das Pfandrecht der Beklagten an dem Wertpapierdepot verstehen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 der Klägerin mitgeteilt hat, das Wertpapierdepot zugunsten des Girokontos aufzulösen und an dem Guthaben auf dem Girokonto ihr Pfandrecht nach Ziffer 21 AGB auszuüben.

c) Das Pfandrecht berechtigt die Beklagte dazu, von ihm in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie das Konto in Höhe der Forderungen, die ihr gegen die Klägerin aus den mit dieser geschlossenen Darlehensverträgen (noch) bestehen, sperrt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – IX ZR 98/03 – Rdnr. 15ff).

aa) Dabei ist unerheblich, ob die gesicherten Forderungen bereits fällig sind oder nicht; auf die unter den Parteien streitige Frage, ob die am 5. Februar 2015 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung der Geschäftsverbindung wirksam ist oder nicht, kommt es daher in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Zwar darf der Pfandgläubiger das Pfand erst nach Eintritt der Pfandreife, also nach Fälligkeit der gesicherten Forderung, verwerten. Die Kontosperre ist jedoch noch keine Verwertungsmaßnahme, sondern dient nur der Sicherstellung der späteren Verwertung.

Die Sicherstellung der späteren Verwertung durch eine Kontosperre ist durch § 1281 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann der Pfandgläubiger vor Pfandreife verlangen, dass der Schuldner an ihn und den Gläubiger gemeinschaftlich leistet. Bei Identität von Schuldner und Pfandgläubiger – wie sie für das AGB-Pfandrecht der Banken kennzeichnend ist, soweit Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst erfasst werden (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1961 – V ZR 52/60 – vom 9. Juni 1983 – III ZR 105/82 – und vom 25. April 1988 – II ZR 17/87 – Rdnr. 32) – kann der Gläubiger (Kunde) nicht Leistung an sich verlangen. Ebensowenig kann er verlangen, dass der Schuldner (Bank) auf seine Anweisung an einen Dritten leistet. Dadurch wird das Konto faktisch „gesperrt“ (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 a.a.O. Rdnr. 17).

Die Verpflichtung aus der Giro- oder Kontokorrentabrede, den Kunden bei ausreichender Deckung jederzeit über sein Kontoguthaben verfügen zu lassen, wird durch das Recht zur Sicherung aus dem AGB-Pfandrecht aufgehoben. Der Kunde wird dadurch, dass die Bank unter Berufung auf ihr AGB-Pfandrecht bereits vor Pfandreife ein Kontoguthaben sperren kann, auch nicht in unangemessener Weise benachteiligt. Zwar ist der Kunde dann gehindert, sein Guthaben, soweit die Sperre reicht, zur Befriedigung anderer Gläubiger zu verwenden. Es ist indessen jeder Verpfändung eines Rechts wesenseigen, dass der Inhaber über das verpfändete Recht nicht mehr beliebig disponieren (§§ 876, 1276 BGB) und dieses, soweit es sich gegen den Pfandgläubiger selbst richtet, nicht gegen diesen durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 a.a.O. Rdnr. 21).

bb) Die Beklagte darf allerdings nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse die ihrem AGB-Pfandrecht nach Ziffer 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Werte zurückhalten – hier: die Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto an die Klägerin als Kontoinhaberin verweigern. Ein solches berechtigtes Interesse der Beklagten könnte fehlen, wenn die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen der Beklagten erloschen wären. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen erloschen sind, ist – auch darauf hat der Senat im Termin ausdrücklich hingewiesen – die Klägerin als Verpfänderin.

Diesen Darlegungs- und Beweislastanforderungen hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 gehaltenen Vorbringens nicht genügt. Sie hat ein Erlöschen der Darlehensforderungen in einem größeren Umfang als die in dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2015 ausgewiesenen Darlehensstände weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt bzw. beweisen können.

(1) Wie bereits im Senatstermin vom 4. November 2020 ausgeführt, genügte es nicht unter Vorlage eigenerstellter Auflistungen (Anlage K 27, Bl. 186 d.A. und K 30. Bl. 189 d.A.) zu behaupten, in den Jahren 2008 bis Januar 2012 auf bestimmte Darlehen – hier die Darlehen Nrn. f… und e… – die aufgeführten Zahlungen erbracht zu haben, denn dieser Sachvortrag wurde durch die Beklagte bestritten und Beweis für die Behauptung, über die in den vorgelegten Kontoauszügen enthaltenen Zahlungen hinaus weitere Zahlbeträge auf die Darlehen geleistet zu haben, hat die Klägerin nicht angetreten. Anhand der eingereichten Kontoauszüge – zum Darlehen Nr. e… liegen nur die Jahreskontoauszüge für 2008 (Anlage K 28, Bl. 187 d.A.) und für 2014 (Anlage K 11, Bl. 98 d.A.), zum Darlehen f… nur der Jahreskontoauszug für 2008 (Anlage K 25, Bl. 184 d.A.) vor – lässt sich das Rechenwerk der Klägerin nicht nachvollziehen.

(2) Ebenfalls im Senatstermin dargelegt hat der Senat, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt, soweit sie – dies betrifft die Darlehen Nrn. b…, -c…, e… und f… – z.T. unter Verweis auf entsprechende Widerspruchsschreiben die Korrektheit der in Jahreskontoauszügen für 2008 aufgeführten Zinsen, Verzugszinsen und Storno-Buchungen bestreitet; ihr verhilft daher auch nicht weiter, dass sie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27. Januar 2021 nunmehr auch die in den Jahreskontoauszügen für 2006 und 2007 zum Darlehenskonto Nr. b… und im Jahreskontoauszug für 2006 für das Darlehenskonto -c… ausgewiesenen Stornobuchungen als „Falschbuchungen“ bezeichnet.

Die bloße Behauptung, es handle sich bei den aus den Jahreskontoauszügen ersichtlichen Buchungsvorgängen um „nicht korrekte“ oder „Falsch-Buchungen“ lässt schon nicht erkennen, welchen Fehler bei den Buchungsvorgängen die Klägerin der Beklagten überhaupt vorwirft.

(a) Soweit ihr Vortrag dahin zu verstehen sein sollte, dass sie für die in Rede stehenden Zeiträume bis Ende 2008 einen Zinsanspruch der Beklagten bereits dem Grunde nach in Abrede stellen will, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunden bei sämtlichen Darlehensverträgen um verzinste Darlehen handelte. Ihre Auffassung, aufgrund der im Gespräch vom 19. März 2009 von der Beklagten erteilten Zusage keine Zinsen mehr zu schulden, findet in ihrem eigenen Vorbringen zum Inhalt des Gesprächs vom 19. März 2009 keine Stütze. Die behauptete Zusage bezog sich auch nach dem Vortrag der Klägerin nur auf die laufenden Zinsen; dass die rückständigen Zinsen, also die bereits bis zum 19. März 2009 aufgelaufenen Rückstände erfasst und nicht mehr geschuldet sein sollten, lässt sich ihrem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen und den hierzu von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht entnehmen.

Die Klägerin macht auch weder geltend noch trägt sie konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte mit einem fehlerhaften Zinssatz gerechnet hat – hierzu hätte es ohnehin bei den Darlehen mit variablem Zinssatz (Darlehen Nrn. b…, -c… und f…) konkreter Darlegungen des geschuldeten und des tatsächlich abgerechneten Zinssatzes bedurft, bei dem Darlehen Nr e… ergab die stichprobenartige Überprüfung durch den Senat anhand der vorgelegten Kontoauszüge keine Abweichung von dem vereinbarten Festzins i.H.v. 4,83 % p.a..

(b) In Bezug auf die vermeintlich fehlerhaften Storno-Buchungen fehlt es – auch hierauf hatte der Senat im Termin vom 4. November 2020 hingewiesen – an Sachvortrag dazu, worin die Fehlerhaftigkeit der Stornobuchungen liegen soll.

Nach Ziffer 8 (1) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Beklagte Gutschriften, die ohne verpflichtenden Auftrag gebucht wurden, bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen. Das Stornorecht ermöglicht der Bank, ihren bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einseitig im Wege der Selbsthilfe auf einfache Weise durchzusetzen. Das Stornorecht wirkt sich aber nicht auf die Verteilung der Darlegungslast bei dem bereicherungsrechtlichen Anspruch aus. Das bedeutet, dass die Beklagte zwar das Fehlen des rechtlichen Grundes beweisen muss, die Klägerin indes im Sinne einer sekundären Behauptungslast diejenigen Umstände dartun muss, aus denen sie ableitet, das Erhaltene behalten zu dürfen. Es ist mithin zunächst Sache der Klägerin vorzutragen, dass die – sodann mit der Stornobuchung rückgängig gemachten – Gutschriften auf dem Darlehenskonto mit Rechtsgrund erfolgt sind, sei es, dass ihr als Abbuchungskonto dienendes Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung hinreichend Deckung aufwies oder dieses zwar nicht genügend Deckung aufwies, sie aber eine ihr von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie noch nicht ausgeschöpft hatte. Hierzu fehlt auch in den mit nachgelassenem Schriftsatz eingereichten Schriftstücken der Klägerin und/oder ihres Ehemannes jeglicher Vortrag; das Tatsachenvorbringen der Klägerin erschöpft sich weiterhin darin, die Storno-Buchungen als „Falsch-Buchungen“ zu bezeichnen. Allein der Umstand, dass die Klägerin – nach ihrem mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Januar 2021 gehaltenen Vortrag auch bereits bezogen auf den Jahreskontoauszug für das Jahr 2006 – wegen der Storno-Buchungen Widerspruch gegen die Kontoauszüge eingelegt hat, der ohne Reaktion der Beklagten geblieben sein soll, begründete auch kein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin gemäß § 273 BGB, aufgrund dessen die Klägerin die Überweisung der Mieteinnahmen – wie tatsächlich erfolgt – zur Deckung der von dem Girokonto abzubuchenden Darlehensraten hätte einstellen dürfen.

(c) Der Klägerin verhilft auch nicht weiter, dass ihr, wie sie auch noch in dem nachgelassenen Schriftsatz behauptet, Jahreskontoauszüge nicht bzw. verspätet übersandt worden seien. Dieser Umstand – zu ihren Gunsten als wahr unterstellt – berechtigte die Klägerin nicht, die Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsleistungen einzustellen. Der Darlehensvertrag als solcher begründet kein Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- oder Rechenschaftspflichten gemäß den §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer regelmäßig die Zahlungsverrechnung dem Kreditinstitut überlässt – und in der Regel auf deren Richtigkeit vertraut -, rechtfertigt es nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zu geben (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 114/05 – ; siehe auch Senatsurteil vom 16. November 2011 – 4 U 4/11 – Rdnrn. 120f), den er im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB den Zahlungsansprüchen der kreditgebenden Bank entgegenhalten könnte.

(3) Ein Erlöschen der Darlehensforderungen der Beklagten aus den Darlehen Nrn. b…, -c… und e… in größerem Umfang als die mit Kündigungsschreiben vom 5. Februar 2015 mitgeteilten Darlehensstände ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte für den Zeitraum nach dem 19. März 2009 in die Berechnung dieser Darlehen entgegen einer von der Klägerin behaupteten Abrede in dem Gespräch vom 19. März 2009 Zinsen eingestellt hat.

(a) Anhand des klägerischen Vorbringens lässt sich schon nicht feststellen, dass die behauptete Zusage der Zinslosigkeit auch das zur Finanzierung des Erwerbs der ETW Ba… aufgenommene Darlehen e… überhaupt erfasst haben soll.

Insoweit steht der Vortrag der Klägerin nämlich in Widerspruch zu ihrer Darstellung, wonach die behauptete Absprache dahin ging, im Gegenzug für die Verkaufsvollmachten für die Wohnungen Nr. 12 und 22 (nur) die diese Wohnungen finanzierenden Darlehen zinslos zu stellen. Dass sie der Beklagten Verkaufsvollmachten auch für alle anderen kreditfinanzierten Immobilien erteilt habe, deren Veräußerung sie ebenfalls erstrebt hatte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch lässt sich der „Beraterdruck“ vom 19. Mai 2010 (Anlage K 43, Bl. 340 d.A.) mit nach der Behauptung der Klägerin vom Mitarbeiter der Beklagten Sch… stammenden handschriftlichen Anmerkungen, den sich die Klägerin zu eigen macht, nicht entnehmen, dass die behauptete vereinbarte Zinslosstellung über die Darlehen Nrn. b… und -c… hinaus noch andere Darlehen erfassen sollte. Der handschriftliche Zusatz „zinslos“ ist bei dem Darlehen b… beigefügt und das Zeichen „““ zu dem Darlehen -c… lässt sich dahin verstehen, dass für dieses Darlehen dasselbe gelten soll; entsprechende Zusätze bei den anderen in dem „Beraterdruck“ aufgelisteten Darlehen fehlen. Hiervon abgesehen liegt nahe, dass sich die Ausführungen des Zeugen B… in dessen Aktenvermerk (Anlage K 42, Bl. 339 f. d.A.) auf den Seiten 1 am Ende/Seite 2 am Anfang nur auf die zuvor aufgeführten beiden kreditfinanzierten Objekte und die entsprechenden Darlehen bezogen und nicht auf sämtliche Darlehen der Klägerin bei der Beklagten. Dieser, vom Senat im Termin vom 4. November 2020 dargelegten, Sichtweise hat die Klägerin nicht widersprochen.

(b) Die Klägerin hat die von ihr aufgestellte Behauptung, in dem Gespräch vom 19. März 2009 sei vereinbart worden, die Darlehen Nrn b… und -c… bis zum Verkauf der mit diesen Krediten finanzierten Immobilien – ETW Nr. 12 und ETW Nr. 22 in A… – zinslos zu stellen, nicht bewiesen.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die insoweit aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden, denn die Klägerin hat aus den nachfolgenden Gründen, die Gegenstand der mündlichen Erörterung im Senatstermin waren, keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dargetan.

Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Beweiswürdigung sind nicht darin zu sehen, dass das Landgericht Eigeninteressen des Zeugen G… B… gesehen und sich daher nicht hat davon überzeugen können, dass seine Darstellung richtig ist. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal das Landgericht – entgegen der Darstellung der Klägerin – diese Sichtweise begründet hat; es hat im Übrigen ebensolche Eigeninteressen auch bei dem Zeugen Sch… gesehen und nicht zuletzt deshalb seine „non-liquet“-Entscheidung getroffen.

Eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht, nachdem die Klägerin im Nachgang zu der Beweisaufnahme die Anlage K 43 (Bl. 340 f d.A.) eingereicht und dazu vorgetragen hat, der Zeuge Sch… habe in einem Gespräch am 19. Mai 2010 nochmals bestätigt und handschriftlich auf dem Beraterdruck vermerkt, dass die Darlehen b… und -c… zinslos gestellt seien, nicht erneut in die Beweisaufnahme über die behauptete Abrede eingetreten ist. Eine erneute Vernehmung der Zeugen war nicht geboten. Die Beklagte hat nämlich nicht nur die Abrede als solche, sondern darüber hinaus (etwa mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, dort S. 6) bestritten, dass der Zeuge Sch… zu der behaupteten rechtsverbindlichen Absprache vertretungsbefugt gewesen sei, und die Klägerin hat weder Beweis für die Vertretungsmacht dieses Zeugen angetreten, noch dargelegt, dass eine vom Zeugen Sch… erteilte Zusage trotz fehlender Vertretungsmacht gleichwohl – etwa unter Anwendung der Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht – Rechtsbindungswirkung für und gegen die Beklagte entfaltet hat.

(4) Ein geringerer Darlehenssaldo bei dem Darlehen Nr. b… als im Kündigungsschreiben der Beklagten ausgewiesen lässt sich nicht damit begründen, dass der aus der Veräußerung der ETW Nr. 12 in A… erzielte Kaufpreis von 220.000 € bereits mit Datum des Eingangs auf dem Notaranderkonto am 26. März 2009 zugunsten des Darlehens hätte verbucht werden müssen und nicht – wie erfolgt – mit Eingang des Geldbetrages auf dem Darlehenskonto am 12. Juni 2009.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch dann nicht auf den Kaufpreiseingang auf dem Notaranderkonto abzustellen, wenn dieses – wie hier – ebenfalls bei der Beklagten geführt wird, denn eine Erfüllung der Darlehensschuld gemäß § 362 BGB tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Geldbetrag auf demjenigen Konto eingeht, das die Parteien als Darlehenskonto vereinbart haben.

Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte offenbar für die Übermittlung der Löschungsbewilligung drei Monate benötigt habe, lässt sich mit diesem Vorbringen der Vorwurf einer schuldhaften Verzögerung der Grundschuldfreigabe oder einer treuwidrig vereitelten Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto (§ 242 BGB) und damit eine pflichtwidrig verursachte Fortdauer der Zinsbelastung nicht begründen. Hierfür hätte von der Klägerin, die die kreditfinanzierte Eigentumswohnung selbst veräußert hatte, konkret dargetan werden müssen, wann die Löschungsbewilligung durch den Notar bei der Beklagten angefordert und wann sie erteilt wurde, wann die übrigen Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen und ob der Kaufpreis zunächst auf ihr eigenes Girokonto geflossen oder unmittelbar vom Notaranderkonto auf das Darlehenskonto überwiesen worden ist.

(5) Eine Tilgung der Darlehensschuld des Darlehens Nr. -c… in größerem Umfang als in dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2015 ausgewiesen ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte von dem bei Verkauf der kreditfinanzierten Eigentumswohnung Nr. 22 in A… nicht den vollen Kaufpreis i.H.v. 294.750 €, sondern ausweislich des Jahreskontoauszuges für 2010 (Anlage B 10, Bl. 97 d.A.) nur  290.000 € in Ansatz gebracht hat. Dieses Vorgehen entsprach, worauf die Beklagte zu Recht verweist, den Vorgaben der Klägerin. Diese hatte mit E-Mail vom 17. August 2011 (Anlage B 14, Bl. 217 d.A.) die Beklagte angewiesen, einen Betrag von 4.750 € zur Abführung an das Finanzamt zur Verfügung zu stellen, mithin stand nur noch der Restbetrag von 290.000 € für die Rückführung der Darlehensschuld zur Verfügung.

In Bezug auf die aus Sicht der Klägerin nicht nachvollziehbare Dauer zwischen Eingang des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto am 3. September 2011 und der Gutschrift des Kaufpreiserlöses auf dem Darlehenskonto am 2. Dezember 2011 gelten die oben zu (4) gemachten Ausführungen entsprechend.

(6) Auch in Bezug auf das Darlehen Nr. e… kann die Klägerin daraus, dass die Beklagte den bereits auf dem Notaranderkonto – am 1. Februar 2012 – eingegangenen Kaufpreis aus der Veräußerung der Eigentumswohnung in Ba… i.H. eines Teilbetrages von 109.500,34 € erst sehr viel später – nämlich am 14. November 2014 – dem Darlehenskonto gutgeschrieben hat, nichts für sie Günstiges herleiten.

Wie bereits dargelegt, bewirkt die Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto nicht das Erlöschen der Darlehensschuld der Klägerin bei der Beklagten. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar am 24. April 2014 auf das Girokonto der Klägerin; erst mit Eingang des Betrages auf dem Darlehenskonto wurden die Forderungen der Beklagten in entsprechender Höhe zum Erlöschen gebracht. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte pflichtwidrig den auf dem Girokonto der Klägerin befindlichen Kaufpreisteil verspätet auf das Darlehenskonto Nr. e… umgebucht hat, fehlt. Es ist schon nicht dargetan, dass die Beklagte von der Klägerin angewiesen oder anderweitig befugt war, den auf dem Girokonto der Klägerin eingegangenen Kaufpreiserlös auf das Darlehenskonto umzubuchen.

(7) Schließlich fehlt nicht deshalb das Sicherungsinteresse der Beklagten, weil ihre Darlehensforderungen verjährt wären.

Die Verjährung der Darlehensrückerstattungs- und Zinsansprüche ist – wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB (i.d. seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung) beginnend ab dem Zeitpunkt des Verzuges für (längstens) 10 Jahre gehemmt; die 10-Jahresfrist ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Verzugseintritts infolge der Fälligstellung mit dem Kündigungsschreiben vom 5. Februar 2015, noch nicht abgelaufen.

Überdies hinderte nach § 216 Abs. 1 BGB die Verjährung eines durch Pfandrecht gesicherten Anspruchs den Gläubiger nicht, aus dem belasteten Gegenstand Befriedigung zu suchen; die Beklagte kann mithin trotz etwaiger Verjährung ihrer (Rückerstattungs-)Forderungen aus den Darlehensverträgen das Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin aufgrund ihres Pfandrechts verwerten. Auf das in unverjährter Zeit entstandene Zurückbehaltungsrecht – hier: das Recht der Beklagten, die Auszahlung des Kontoguthabens an die Klägerin zu verweigern – ist § 216 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden.

(8) Nach alledem ist davon auszugehen, dass ein Sicherungsinteresse der Beklagten jedenfalls in Höhe der in ihrem Kündigungsschreiben vom 5. Februar 2015 (Anlage K 12a, Bl. 31 d.A.) mitgeteilten Darlehenssalden besteht:

170.326,09 € zzgl. Verzugszinsen

Darlehen b…:

34.927,33 € zzgl. Verzugszinsen

Darlehen c…:

88.686,49 € zzgl. Verzugszinsen

Darlehen a…:

Darlehen e…:

142,48 € zzgl. Verzugszinsen

Darlehen d…:

262,23 € zzgl. Verzugszinsen

Darlehen f…:

46.307,56 € zzgl. Verzugszinsen

Die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen übersteigen das Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin (123.879,46 €), so dass die Beklagte weiterhin berechtigt ist, die Auszahlung des Guthabens zu verweigern.

2.

Der Senat hält daran fest, dass die Klägerin auch mit ihrem Berufungsantrag zu 2, gerichtet auf Zahlung weiterer 1.650,71 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, keinen Erfolg hat. Der Klägerin steht der mit diesem Antrag geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter bzw. pflichtwidrig nicht bestmöglicher Verwertung des Wertpapierdepots mit einem Stand von nur (noch) 89.370,47 € anstelle eines am 26. Januar 2015 erzielbaren Verkaufswertes von 91.021,18 €, nicht zu. Es fehlt an einem Schaden bzw. an einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens der Beklagten.

Dass die Beklagte das Wertpapierdepot trotz der bereits unter dem 19. November 2014 erteilten Aufforderung der Klägerin nicht bereits vor der dann im Zeitraum  vom 28. Januar bis 3. Februar 2015 erfolgten Veräußerung verwertet hat, kann einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht stützen, weil – wie im Senatstermin ausgeführt – nicht dargetan ist, dass der Depotwert in jenem Zeitraum höher war als der Erlös, den die Beklagte aus der Veräußerung des Depotbestandes erzielt und dem Girokonto der Klägerin letztlich gutgeschrieben hat. Vielmehr trägt die Klägerin selbst durch Vorlage der entsprechenden Finanzstatusabfragen vor, dass das (Y)…-Depot am 26. November 2014 lediglich einen Wert von 81.832,18 € (Bl. 17 d.A.) und am 22. Januar 2015 einen Wert von 87.741,22 € (Bl. 23 d.A.) hatte, mithin eine Veräußerung zu jenen Zeitpunkten einen geringeren Erlös als den dann tatsächlich erzielten gebracht hätte.

Den von ihr behaupteten – beklagtenseits bestrittenen – Depotwert zum 26. Januar 2015 von 91.021,18 € hat die Klägerin nicht belegt. Hinzu kommt, dass die Beklagte in Anbetracht des seit Ende November 2014 bis (jedenfalls) 23. Januar 2015 steigenden Wertes des Wertpapierdepots auch nicht damit rechnen musste, dass der Depotwert in den darauffolgenden Tagen wieder sinken wird. Auch diese beiden Erwägungen waren Gegenstand der Erörterung durch den Senat im Termin vom 4. November 2020.

Soweit die Klägerin in ihren mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27. Januar 2021 eingereichten persönlichen Schreiben vom 26. Januar 2021 (Bl. 506 f. d.A.) zu dem Wertpapierdepot bei der (X)… AG ausführt, ihr sei unklar, wohin dieses verbucht worden sei, ist dieser Vortrag weder nachvollziehbar, noch von der Schriftsatzfrist gedeckt, denn etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten in Bezug auf die Auflösung des Depots bei der (X)… AG waren bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreites.

3.

Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 2.480,44 € nebst Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin nicht verlangen, da – wie zu Ziffer 1. und 2. ausgeführt – die geltend gemachten Hauptforderungen, deren Durchsetzung die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gedient hat, nicht bestehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.530,17 € festgesetzt.

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