OVG-Urteil zu Viagra: Bei medizinischer Indikation müssen Kosten von der Beihilfe übernommen werden
OVG Rheinland-Pfalz
Az: 2 A 11755/01.OVG
Urteil vom 17.05.2002
Das potenzsteigernde Mittel „Viagra“ ist ein Arzneimittel, dessen Kosten bei entsprechender medizinischer Indikation nicht grundsätzlich von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden dürfen.
Der damals 56-jährige Beamte musste sich einer Prostatakrebsoperation unterziehen. Seither leidet er an einer erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung dieser Funktionsstörung kommt nach einer universitätsärztlichen Bescheinigung allein das Mittel „Viagra“ in Betracht. Auf eine entsprechende Anfrage des Beamten lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion es jedoch ab, die Kosten für das Präparat zu übernehmen, weil potenzsteigernde Mittel generell nicht beihilfefähig seien. Schon das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Beamten jedoch Recht, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt in seinem Sinne.
„Viagra“ von der einem Beamten im Krankheitsfall geschuldeten Beihilfe auszuschließen, sei in dieser Allgemeinheit rechtlich nicht vertretbar, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Die Richter betonen, dass ein Leistungsausschluss zwar gerechtfertigt ist, wenn durch die Einnahme des Mittels „Viagra“ nur „alters- oder konstitutionsbedingte Schwächen behoben oder gar medizinisch regelgerechte Körperfunktionen gesteigert werden sollen“. Mit diesen Fällen darf aber – so das Oberverwaltungsgericht – eine ärztlich verordnete Einnahme des Medikaments nicht gleichgesetzt werden, die dazu dient, den krankheitsbedingten Verlust einer Körperfunktion in gewissem Umfange wieder auszugleichen. Die undifferenzierte Gleichbehandlung beider Fallgruppen im Sinne eines vollständigen Ausschlusses von der Beihilfefähigkeit gehe daher zu weit.
Bei der Neuordnung der Beihilferegelungen – so betont das Gericht – dürfen allerdings eine zumutbare Eigenbeteiligung oder auch Höchstbeträge eingeführt werden. Solange der Dienstherr von solchen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch mache, müsse er aber in Fällen der vorliegenden Art die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen.
VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
Az.: 6 K 1012/01.NW
Verkündet am: 16. Oktober 2001
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gewährung von Beihilfe hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001, für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27. November 2000 und des Widerspruchsbescheids vom 06. April 2001 verpflichtet, die Kosten des ärztlich verordneten Medikaments Viagra ab Antragstellung (17.November 2000) als beihilfefähig anzuerkennen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Beihilfeleistungen für das ihm verordnete Arzneimittel Viagra.
Er leidet nach dem Attest der Universitätskliniken des A vom 06. September 2000 au einer erektilen Dysfunktion, die durch den operativen Eingriff wegen eines Prostatakarzinoms bedingt ist. Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zu prolongierter Erektion nach intracavernöser Injektion vasoaktiver Substanzen, die es unmöglich mache, ihn auf diese Therapieform einzustellen. Die Therapie mit dem Wirkstoff Sildenafil werde medizinischerseits befürwortet.
Auf seinen Antrag vom 17. November 2000, die Kosten für das Präparat Viagra, das diesen Wirkstoff enthält, als beihilfefähig anzuerkennen, teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 27. November 2000 mit, das Medikament Viagra sei gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli 1999 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner Anwälte vom 06. Februar 2001 und verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes. Er leide unter einer Krankheit, die behandlungsbedürftig sei. Auf jeden Fall würden seine Beschwerden durch die Therapie gelindert., Es gehe vorliegend nicht um eine reine Potenzsteigerung, sondern um die Behandlung einer erektilen Dysfunktion.
Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2001 zurückwies: Die Übergänge zwischen medizinischer und sozialer Indikation seien bei dem Präparat so fließend, dass eine exakte Abgrenzung und die Aufstellung eines Positiv-Kataloges für eine rein medizinische Indikation nicht möglich seien. Beihilfe ergänze nur die Dienstbezüge und stelle keine vollständige Kostenerstattung sicher. wenn – aus welchen Gründen auch immer – potenzsteigernde Mittel eingenommen würden, seien die hierfür entstehenden Aufwendungen den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen.
Am 10. Mai 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 06. August 2001 wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Bereits der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift erfasse nicht den Einsatz eines Arzneimittels mit der Wirkungsweise von Viagra. Ganz offensichtlich habe der Beklagte das Medikament Viagra allgemein mit dem Begriff potenzsteigerndes Mittel gleichgesetzt, was im vorliegenden Fall keinesfalls erfolgen dürfe.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 06. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufwendungen für das ärztlich verschriebene Medikament Viagra ab November 2000 als beihilfefähig anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf § 4 Abs. 2-Ziffer 1 der Beihilfenverordnung i.V.m. der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 1999 und wiederholt im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes sei für das Beihilferecht unerheblich, da diese sich auf die Vorschrift des SGB V und nicht auf die Beihilfenverordnung beziehe. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht sei erst dann erlaubt, wenn ansonsten deren Wesenskern verletzt würde. Dies sei bei den Aufwendungen für das Präparat nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, deren Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Arzneimittel Viagra ab Antragstellung im November 2000. Über die genaue Höhe der zu bewilligenden Beihilfeleistungen muss der Beklagte nach entsprechender Antragstellung und Vorlage der Belege durch den Kläger unter Beachtung dieser Entscheidung befinden.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit des verordneten Medikamentes ist § 4 Abs. 1 Nr. 6 Beihilfenverordnung – BVO -. Danach sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 BVO kann das für das Beihilferecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Arzneimittel begrenzen oder ausschließen. Die Beihilfefähigkeit des Medikamentes Viagra ist hier nicht durch eine Verwaltungsvorschrift des beklagten Landes ausgeschlossen. Der Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfefähigkeit durch Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 1999 (MinBl. S. 304), auf die der Beklagte sich beruft, erfasst jedenfalls den vorliegenden Fall nicht.
In der Verwaltungsvorschrift werden unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 BVO „potenzsteigernde Mittel (z.B. Viagra)“ von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greift hier nicht ein, denn dem Kläger wird das Arzneimittel Viagra von seinem Arzt gerade nicht als potenzsteigerndes Mittel – zur Steigerung einer (vorhandenen) sexuellen Potenz – verordnet, sondern wegen seiner Erkrankung an einer erektilen Dysfunktion, d.h. des Verlustes der Potenz, zu der es in Folge einer Prostataentfernung gekommen ist. Dass die zitierte Verwaltungsvorschrift das Medikament Viagra unabhängig von der Indikation für seine Einnahme umfassend von der Beihilfefähigkeit ausschliesst, weil bei Einnahme solcher Medikamente der Übergang zwischen medizinischer und sozialer Indikation fließend und eine exakte Abgrenzung der medizinischen Indikation nicht möglich ist – wie der Beklagte ausführt – überzeugt das Gericht nicht. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die bestehende medizinische Indikation zur Einnahme des Mittels Viagra zweifelsfrei durch ärztliche Atteste belegt werden kann und damit eindeutig von einer anderen, der persönlichen Lebensgestaltung zuzurechnenden Motivation für die Einnahme dieses Mittels abgegrenzt werden kann: Im vorliegenden Verfahren geht es weder darum, eine im physiologischen Bereich vorhandene Potenz zu steigern, noch darum, ein Defizit im Vergleich mit einer Idealnorm auszugleichen, sondern darum, die nicht mehr bestehende Erektionsfähigkeit als normale Körperfunktion jedenfalls zeitweise wiederherzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1999 – B 8 KN 9/98 KRR S. 7 und S. 14).
Nur mit der vom Gericht vorgenommenen einschränkenden Auslegung ist Ziffer 1.3 der VV mit höherrangigem Recht vereinbar und anwendbar. Da der vom Beklagten angeführte Grund für einen pauschalen Ausschluss potenzwirksamer Mittel von der Beihilfe-fähigkeit, wie ausgeführt, nicht anerkannt werden kann, verstößt der Dienstherr gegen das Willkürverbot und die ihm obliegende Fürsorgepflicht, wenn er dennoch die Verwaltungsvorschrift umfassend versteht und dem Beamten auch bei einer tatsächlich vorliegenden und behandlungsbedürftigen Krankheit nicht unerhebliche Beihilfeleistungen zu einer medizinisch notwendigen und angemessenen Behandlung versagt. Dem steht nicht entgegen, dass Beihilfeleistungen von vornherein nur ergänzenden Charakter haben und der Dienstherr nicht verpflichtet ist, jegliche Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung auszugleichen. Dies enthebt den Beklagten nämlich, nicht von der Pflicht, über den Ausschluss von Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit jeweils nach sachlichen und angemessenen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Fürsorge zu entscheiden. In Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen muss die Beihilfe sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht. abdecken kann (vgl. BVerfG NJW 1991, 744). Hier liegt ein solcher Krankheitsfall unzweifelhaft vor. Dass die durchgeführte Behandlung mit dem Wirkstoff Sildenafil (s. Beipackzettel des verordneten Medikaments) medizinisch notwendig und angemessen ist, wird auch vom Beklagten nicht bezweifelt und schließlich entstehen dem Kläger hierdurch auf Dauer nicht lediglich unerhebliche Aufwendungen. Die Versagung von Beihilfeleistungen, nur weil das Präparat Viagra von anderen Personen auch ohne das Vorliegen einer Erkrankung bei der individuellen Gestaltung ihres Sexuallebens zur Potenzsteigerung angewandt werden kann, verstieße in diesem Fall gegen das beschriebene Hilfsprogramm der Beihilfevorschriften für Krankheitsfälle (a.A. VG Trier, Urteil vom 02. April 2001 – 1 K 1805/00.TR -; vgl. auch Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6, Anmerkung 21 zu Abs. 4; die Erstattungsfähigkeit von Viagra im Bereich der privaten Krankenversicherungen bejahend z.B. OLG München NJW 2000, 3432).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 8.000,– DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).