LG Heilbronn – Az.: 1 T 30/11 – Beschluss vom 04.02.2011
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts; Schwäbisch Hall vom 10.12.2010 (Bl. …), mit welchem die Räumung des von den Schuldnern genutzten Anwesens … angeordnet wurde, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000,- €
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist zulässig. Gegen die Anordnung der Räumung gem. § 149 Abs. 2 ZVG ist die sofortige Beschwerde statthaft. Nachdem der Beschluss beiden Schuldnern am 11.1.2011 zugestellt wurde, sind die Beschwerden mit Telefax vom 12.1.2011 (Bl. 235) auch fristgerecht erhoben worden. Zeitgleich gingen auch inhaltsgleiche Beschwerdeschreiben beim Landgericht Heilbronn ein.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Eine nachvollziehbare Begründung enthalten die Beschwerden nicht. Der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall lässt keine Fehler erkennen und ist zurecht ergangen. Es wird vollumfänglich auf die umfangreiche Begründung des Amtsgerichts und vom Amtsgericht zitierten Berichte der Zwangsverwalterin verwiesen.
Zwar haben die Beschwerdeführer als Eigentümer grundsätzlich trotz der durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgten Beschlagnahme ihrer Grundstücke unter den Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZVG ein Wohn bzw. Nutzungsrecht. Vorliegend ordnete das Vollstreckungsgericht jedoch zurecht die die Räumung des Grundstücks durch die Schuldner gem. § 149 Abs. 2 ZVG an, weil die Schuldner die Verwaltung des Grundstücks gefährden.
Die Schuldner haben in der Vergangenheit der Zwangsverwalterin den Zugang zum Grundstück und die Inbesitznahme verwehrt und ihr nicht einmal die Besichtigung gestattet. Die Schuldner haben trotz fehlender Befugnis einen Großteil des beschlagnahmten Objektes an Studenten vermietet und die Mietzahlungen an der Verwalterin vorbei vereinnahmt. Den Schuldnern wurde auch durch die Verwalterin und das Gericht die zwangsweise Inbesitznahme und Entziehung des Wohnrechts angedroht, ohne dass diese ihr Verhalten geändert haben. Mit Schreiben vom 19.11.2010 hat die Verwalterin mitgeteilt, dass nunmehr unter Zuhilfenahme der Gerichtsvollzieherin und der Polizei eine Inbesitznahme am 5.5.2010 erfolgen konnte. Es wurde festgestellt, dass die Schuldner weiterhin das Objekt ohne Unterrichtung der Zwangsverwalterin vermieteten und die Mieterträge eingenommen hatten. Eine Zusammenarbeit der Verwalterin mit den Schuldnern ist aufgrund deren Verweigerungshaltung nicht möglich. Angesichts dessen liegt eine fortgesetzte Gefährdung der Verwaltung vor, die die Räumung des Grundstücks durch die Schuldner rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands gem. §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO wird auf 5.000,- € geschätzt.