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Löschung der Daten in HIS-Datei – Voraussetzungen

Löschung der Daten im HIS-System: Voraussetzungen und Urteil im Fall AG Düsseldorf

Ein spannender Fall rund um die Löschung von Daten in einer HIS-Datei beschäftigte kürzlich das Amtsgericht Düsseldorf. Dabei ging es um einen KFZ-Sachverständigen, der die Löschung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Fahrzeugschadens verlangte. Die Versicherung lehnte dies jedoch ab, und es kam zu einem Rechtsstreit.

Direkt zum Urteil Az: 40 C 226/22 springen.

Ausgangslage: Fahrzeugreparatur und Weitergabe von Daten

Ein aus einem Verkehrsunfall resultierender wirtschaftlicher Totalschaden führte dazu, dass der damalige Eigentümer des Fahrzeugs die Abrechnung auf fiktiver Basis vornahm. Die Versicherung, die den Schaden regulierte, gab daraufhin Informationen über das Fahrzeug und den Meldegrund eines Totalschadens an eine Firma weiter, die über ein HIS-System Daten speichert und abgleicht.

Als der Kläger, ein öffentlich bestellter und vereidigter KFZ-Sachverständiger, das Fahrzeug erwarb und reparieren ließ, erstellte er eine Reparaturbestätigung und fordert die Versicherung auf, die personenbezogenen Daten zu löschen. Aber auch nach anwaltlicher Aufforderung lehnte die Versicherung das ab.

Vor Gericht: Datenschutz vs. berechtigte Interessen

Der Kläger verlangte nun gerichtlich die Löschung der personenbezogenen Daten und zusätzlich die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro. Die Fragestellung des Falles drehte sich vor allem um den Anspruch auf Löschung nach datenschutzrechtlichen Vorschriften und den berechtigten Interessen der Beklagten.

Urteil AG Düsseldorf: Klage abgewiesen

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage schließlich ab (Az: 40 C 226/22). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die personenbezogenen Daten weiterhin für die Erfüllung der Vertragsabwicklung oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Versicherung erforderlich sind. Daher bestehe kein Anspruch auf Löschung und auch nicht auf Erstattung der Anwaltskosten.

Dieses Urteil zeigt, dass die Löschung von Daten in einem HIS-System nicht immer durchgesetzt werden kann, wenn berechtigte Interessen der Versicherung oder anderer Parteien dem entgegenstehen. Dennoch bleibt der Datenschutz weiterhin ein wichtiges Thema in der Rechtsprechung und im Umgang mit personenbezogenen Daten.


Das vorliegende Urteil

AG Düsseldorf – Az.: 40 C 226/22 – Urteil vom 07.03.2023

In dem Rechtsstreit pp. hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 23.02.2023 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer pp. wurde anlässlich eines Verkehrsunfalls am 29.07.2020 beschädigt. Die Beklagte hatte seinerzeit als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den Schaden unter der Schadensnummer pp. bearbeitet und reguliert.

Nach der Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf fiktiver Basis durch den damaligen Eigentümer nach dem Verkehrsunfall vom 29.07.2020 gab die Beklagte am 18.08.2020 folgende Informationen an die Firma pp. weiter:

Hersteller: (MERCEDES-BENZ

Typ GI 350 CDI 4MATIC

Fahrzeugart PKW

Erstzulassung 01.06.2016

Außerdem wurde gemeldet, dass der Meldegrund eines Totalschadens vorlag und das Datum des Schadens wurde mitgeteilt.

Der Vorbesitzer des Fahrzeugs ließ eine Reparatur durchführen. Dies teilte er der Beklagten mit.

Löschung der Daten in HIS-Datei - Voraussetzungen
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Der Kläger, ein durch die IHK öffentlich bestellter und vereidigter KFZ-Sachverständiger, führte eine Besichtigung am 24.08.2021 selbst durch.

Der Kläger erstellte daraufhin eine Reparaturbestätigung nebst Lichtbildnachweisen. Diese sandte er der Beklagten zu und bat um Löschung der personenbezogenen Daten. Dies lehnte die Beklagte, auch nach anwaltlicher Aufforderung ab.

Der Kläger behauptet, er sei seit 24.04.2021 Eigentümer des Fahrzeugs. Das Fahrzeug sei vollständig und fachgerecht repariert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der von ihr im Rahmen der anlässlich eines Verkehrsunfalls am 29.07.2020 erfolgten Schadensabwicklung an das HIS weitergegebenen personenbezogenen Daten des Klägers zu veranlassen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Kosten seiner Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der gemeldeten Daten nach Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO.

Gern. Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind.

Dies ist namentlich dort der Fall, wo ein der Datenerhebung bzw. -speicherung zu Grunde liegendes Prüfverfahren hinsichtlich der aufgenommenen Daten endgültig abgeschlossen worden ist (EuGH, NJW 2018, 767). Die Löschung als solche hat dabei der „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruches verpflichtet ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Nach Art. 17 Abs. la der DSGVO hat die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Speicherung und Verarbeitung nicht mehr für die Zwecke, für die sie erhoben wurden notwendig sind.

Zwar dürfte es sich bei den gemeldeten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung handeln, da über eine einfache Abfrage zu der FIN ein Zusammenhang mit dem Kläger als Person hergestellt werden kann.

Es besteht hier jedoch kein Löschungsanspruch, weil hier keine schutzwürdigen Belange des Klägers beeinträchtigt werden (vergl. OLG Hamm Urt. v. 14.02.2018 11 U 126/17).

Ob das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde, ist streitig.

Auch eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob das Fahrzeug fachgerecht und umfassend repariert wurde, brauchte das Gericht nicht durchzuführen. Zum einen würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln, da es an jeglichem Vortrag fehlt, welche konkreten Schäden vorhanden waren und welche Reparaturschritte erfolgt sein sollen.

Die von dem Kläger selbst ausgestellte Reparaturbescheinigung sowie eine Hauptuntersuchungsbescheinigung oder eine Garantie haben jedenfalls keinen Beweiswert für die Frage, ob tatsächliche eine umfassende Reparatur aller Schäden durchgeführt wurde. Es bleibt völlig unklar welche Schäden vorlagen und welche Reparaturmaßnahmen erfolgten.

Auch eine Güterabwägung nach Art. 6 der DSGVO ergibt, dass ein berechtigtes Interesse des Versicherers an den entsprechenden Daten besteht.

Auch bei einer fachgerechten und umfassenden Reparatur bleibt der Umstand erhalten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, was im Verkaufsfall eine aufklärungspflichtige Information darstellt und in der Regel zu einem dauerhaft verbleibenden Minderwert des Fahrzeugs führt, insbesondere wenn keine konkreten Nachweise über eine Reparatur vorliegen. Um eine solche Bewertung vornehmen zu können, bleibt ein Interesse an der Speicherung der Daten in HIS vorhanden, unabhängig von der Qualität der durchgeführten Reparatur.

Zutreffend führt die Beklagtenseite aus, dass die Einmeldung auch deshalb gerechtfertigt ist, um die Höhe eines bei einem weiteren Verkehrsunfall entstandenen Schadens zutreffend beurteilen und die Abrechnung eines zu hohen Schadensersatzanspruchs zu Lasten der Versichertengemeinschaft verhindern zu können. Es geht also nicht nur um Fälle einer gezielten Täuschung, sondern es sind auch Konstellationen denkbar, bei denen der Anspruchssteller selber keine Kenntnis von einem Vorschaden hat oder den Umfang des Schadens bzw. die Qualität der durchgeführten Reparaturmaßnahmen selber nicht richtig beurteilt – auch in diesen Fällen muss zugunsten der Versichertengemeinschaft eine Prüfung ermöglicht werden, ob und in welchem Umfang ein neuer Schaden eingetreten ist und welche Reparaturkosten zu seiner Beseitigung erforderlich sind. Auch die Höhe eines Wiederbeschaffungswertes wird dadurch beeinflusst.

Demgegenüber ist die im Rahmen der Gesamtgüterabwägung die Beeinträchtigung des Klägers durch Speicherung der Daten als geringfügig einzustufen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.000,00 €


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Datenschutzrecht: Der zentrale Aspekt in diesem Urteil ist der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, der sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) richtet. Die Vorschriften der DSGVO sind hierbei besonders relevant, insbesondere der Art. 17 DSGVO, der das „Recht auf Vergessenwerden“ bzw. das Recht auf Löschung personenbezogener Daten regelt. Der Kläger beruft sich in diesem Fall auf diesen Anspruch, jedoch wurde der Anspruch vom Gericht verneint, weil die Daten für die Versicherung weiterhin erforderlich sind.
  2. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist in diesem Fall insofern relevant, als dass es um die Abwicklung eines Schadens durch eine Haftpflichtversicherung geht. Die Beklagte ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, welche den Schadensfall bearbeitet und reguliert hat. Im vorliegenden Streit geht es um die Löschung der Daten, die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung an das HIS weitergegeben wurden.
  3. Vertragsrecht: Das Vertragsrecht ist relevant, weil das Gericht seine Entscheidung zur Verneinung des Löschungsanspruchs unter anderem damit begründet, dass die personenbezogenen Daten weiterhin für die Erfüllung der Vertragsabwicklung erforderlich sind. Hierbei geht es konkret um den zwischen dem Kläger und der Versicherung geschlossenen Versicherungsvertrag und die aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
  4. Prozessrecht: In Bezug auf das Urteil ist das Prozessrecht von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Relevant sind hier die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), vor allem in Bezug auf die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 708 ff. ZPO.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

1. Was ist das Recht auf Vergessenwerden (Löschung) nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?

Das Recht auf Vergessenwerden bzw. das Recht auf Löschung personenbezogener Daten ist in Art. 17 DSGVO verankert. Demnach haben betroffene Personen das Recht, von einem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, wenn beispielsweise die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

2. Gibt es eine generelle Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten?

Nein, es gibt keine generelle Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten. Ob ein Anspruch auf Löschung besteht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wie z.B. ob die Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung oder aufgrund eines Vertrages stattfindet. Es muss immer eine Interessenabwägung zwischen den Rechten der betroffenen Person und den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder einem Dritten durchgeführt werden.

3. Können Versicherungen meine Daten an andere Unternehmen oder Einrichtungen weitergeben?

Versicherungen können personenbezogene Daten zwar an andere Unternehmen oder Einrichtungen weitergeben, allerdings dürfen sie dies nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften tun. Dazu zählt auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. DSGVO). Die Weitergabe von Daten darf zum Beispiel nur dann stattfinden, wenn dies für die Durchführung des Versicherungsvertrages oder für die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erforderlich ist.

4. Wann kann ich verlangen, dass meine Daten in einem HIS-System gelöscht werden?

Ein Anspruch auf Löschung von Daten in einem HIS-System kann dann bestehen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie gespeichert wurden, nicht mehr erforderlich sind, eine Einwilligung widerrufen wurde oder die Speicherung rechtswidrig ist. Allerdings gilt der Löschungsanspruch nicht uneingeschränkt und muss in einem konkreten Einzelfall geprüft werden. Eine Löschung von Daten im HIS-System ist beispielsweise nicht zulässig, wenn die Daten für die Erfüllung von vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.

5. Was kann ich tun, wenn meine Daten nicht gelöscht werden und ich das für unrechtmäßig halte?

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig ist oder Ihre Rechte verletzt werden, können Sie zunächst den Verantwortlichen auffordern, die Daten zu löschen. Sollte die Löschung abgelehnt oder ignoriert werden, können Sie sich an eine Datenschutzbehörde wenden und dort Beschwerde einlegen. Unter Umständen kann es jedoch auch ratsam sein, juristischen Beistand einzuholen, insbesondere wenn das Thema komplex ist oder hohe Streitwerte betroffen sind.

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