Tatbestand | Rechtsbefehl | Fristdauer |
---|---|---|
Erstinstanzlicher Beschluss, der ein Verfahrensgesuch, das eine mündliche Verhandlung nicht erfolgt, zurück weist | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde | I. Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der sofortigen Beschwerde oder II. Nichtigkeitsbeschwerde, sofern Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe vorliegen | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristenablauf 1 Monat ab Kenntnis des Grundes, spätestens 5 Jahre ab Unanfechtbarkeit des Beschlusses |
Gegner hat sofortige Beschwerde eingelegt | Anschlussbeschwerde zulässig | unbefristet |
Entscheidung des Beschwerdegerichts in Fällen in denen die Rechtsbeschwerde gesetzlich Ausdrücklich bestimmt ist | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Zulassung der Rechtsbeschwerde | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde bei gleichzeitiger Verletzung eines Verfahrensgrundgerechtes oder greibarer Gesetzwidrigkeit | Gegenvorstellung | 2 Wochen ab Zustellung |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde | Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Rechtsbeschwerde | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Rechtsbeschwerde wurde eingelegt | Rechtsbeschwerdegründung | 1 Monat ab Zustellung |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde | Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerdegründung | 1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Gegner hat Rechtsbeschwerde eingelegt | Anschlussrechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift |
Erstinstanzliches Endurteil mit Beschwerdewert von bis zu 600 Euro und ohne Zulassung der Berufung; rechtliches Gehört wurde verletzt | Gehörsrüge / Antrag auf Verfahrensfortführung | 2 Wochen ab Zustellung des vollständigen Urteils (ggf. plus Sitzungsprotokoll) |
Erstinstanzliches Endurteil mit Zulassung der Berufung | Berufung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Erstinstanzliches Endurteil mit Beschwerdewert von über 600 Euro | Berufung oder Sprungrevision | jeweils: 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung | Wiedereinsetzungsantrag und Berufungseinlegen | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Berufung wurde eingelegt | Berufungsgründung | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Fruchtloser Ablauf der Berufungsbegründungsfrist droht | Verlängerungsantrag | Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist |
Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung | Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbegründung | 1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Gegner hat Berufung eingelegt | Anschlussberufung | Binnen der Berufungserwiderungsfrist |
Verwerfung der Berufung als zulässig | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Berufungsurteil ohne Zulassung der Revision | Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung, spätestens 6 Monate ab Verkündung |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde | Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt | Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | 2 Monate ab Zustellung, spätestens 7 Monate ab Verkündung |
Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | Wiedereinsetzungsantrag und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Berufungsurteil mit Zulassung der Revision | Revisionseinlegung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision | Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Revision | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Revision wurde eingelegt | Revisionsbegründung | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision | Wiedereinsetzungsantrag und Revisionsbegründung | 1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Gegner hat Revision eingelegt | Anschlussrevision | 1 Monat ab Zustellung der Revisionsbegründungsschrift |
Erlass eines Vorbehaltsurteils im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess | I. Berufung oder II. Antrag auf Einleitung des Nachverfahrens | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) unbefristet |
Rechtsmittel ausschließlich gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnis- Urteils | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Rechtsmittel ausschließlich gegen die Kostenentscheidung eines sonstigen Urteils | grds. nicht isoliert anfechtbar Ausnahme: Anschlussberufung | 1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründungsschrift |
Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | Befristete Erinnerung | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
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Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz
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