Tatbestand | Rechtsbefehl | Fristdauer |
---|---|---|
Erstinstanzlicher Beschluss, der ein Verfahrensgesuch, das eine mündliche Verhandlung nicht erfolgt, zurück weist | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde | I. Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der sofortigen Beschwerde oder II. Nichtigkeitsbeschwerde, sofern Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe vorliegen | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristenablauf 1 Monat ab Kenntnis des Grundes, spätestens 5 Jahre ab Unanfechtbarkeit des Beschlusses |
Gegner hat sofortige Beschwerde eingelegt | Anschlussbeschwerde zulässig | unbefristet |
Entscheidung des Beschwerdegerichts in Fällen in denen die Rechtsbeschwerde gesetzlich Ausdrücklich bestimmt ist | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Zulassung der Rechtsbeschwerde | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde bei gleichzeitiger Verletzung eines Verfahrensgrundgerechtes oder greibarer Gesetzwidrigkeit | Gegenvorstellung | 2 Wochen ab Zustellung |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde | Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Rechtsbeschwerde | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Rechtsbeschwerde wurde eingelegt | Rechtsbeschwerdegründung | 1 Monat ab Zustellung |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde | Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerdegründung | 1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Gegner hat Rechtsbeschwerde eingelegt | Anschlussrechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift |
Erstinstanzliches Endurteil mit Beschwerdewert von bis zu 600 Euro und ohne Zulassung der Berufung; rechtliches Gehört wurde verletzt | Gehörsrüge / Antrag auf Verfahrensfortführung | 2 Wochen ab Zustellung des vollständigen Urteils (ggf. plus Sitzungsprotokoll) |
Erstinstanzliches Endurteil mit Zulassung der Berufung | Berufung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Erstinstanzliches Endurteil mit Beschwerdewert von über 600 Euro | Berufung oder Sprungrevision | jeweils: 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung | Wiedereinsetzungsantrag und Berufungseinlegen | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Berufung wurde eingelegt | Berufungsgründung | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Fruchtloser Ablauf der Berufungsbegründungsfrist droht | Verlängerungsantrag | Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist |
Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung | Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbegründung | 1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Gegner hat Berufung eingelegt | Anschlussberufung | Binnen der Berufungserwiderungsfrist |
Verwerfung der Berufung als zulässig | Rechtsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung |
Berufungsurteil ohne Zulassung der Revision | Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat ab Zustellung, spätestens 6 Monate ab Verkündung |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde | Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt | Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | 2 Monate ab Zustellung, spätestens 7 Monate ab Verkündung |
Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | Wiedereinsetzungsantrag und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Berufungsurteil mit Zulassung der Revision | Revisionseinlegung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision | Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Revision | 2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Revision wurde eingelegt | Revisionsbegründung | 2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision | Wiedereinsetzungsantrag und Revisionsbegründung | 1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Gegner hat Revision eingelegt | Anschlussrevision | 1 Monat ab Zustellung der Revisionsbegründungsschrift |
Erlass eines Vorbehaltsurteils im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess | I. Berufung oder II. Antrag auf Einleitung des Nachverfahrens | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) unbefristet |
Rechtsmittel ausschließlich gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnis- Urteils | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Rechtsmittel ausschließlich gegen die Kostenentscheidung eines sonstigen Urteils | grds. nicht isoliert anfechtbar Ausnahme: Anschlussberufung | 1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründungsschrift |
Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | Befristete Erinnerung | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
Erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
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