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Spezialbadewanne als außergewöhnliche Belastung i.S.d. Steuerrechts

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 2 K 2105/01

Verkündet am 23.10.2001


Der 2. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für den Einbau einer Spezialbadewanne in der eigenen Wohnung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, Jahrgang 19XX ist alleinstehend. Sie wohnt in Y. Die Klägerin ist Körperbehindert; der Grad der Behinderung beträgt 80 %; die Merkzeichen lauten G, B und aG; auf den Bescheid des Versorgungsamts Koblenz vom 09. Oktober 1998, Bl. 45 – 49 der Prozeßakte wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin war Alleineigentümerin des in Y gelegenen Einfamilienhauses. Die Wohnung ist 100 qm groß. Die Klägerin hat den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 07. Januar 1999 verkauft. Der Kaufpreis betrug 300.000,– DM. Die Klägerin behielt sich ein lebenslängliches Niesbrauchsrecht am verkauften Grundbesitz vor. Das Niesbrauchsrecht ist im Grundbuch eingetragen.

In der Einkommensteuererklärung 1999 machte die Klägerin Aufwendungen für den Einbau einer Spezialbadewanne in der Wohnung in Höhe von 13.950,– DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Herstellfirma aus baute die Spezialbadewanne vom Typ „W“ im Februar 1999 in der Wohnung der Klägerin fest ein. Es handelt sich um eine Sitzbadewanne mit Wannentür, die zum Baden oder Duschen genutzt werden kann. Auf den Prospekt der Herstellerfirma wird ergänzend Bezug genommen (B1. 11 ff. Prozeßakte).

Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1999 auf 19.833,– DM fest. Die Aufwendungen für die Sitzbadewanne erkannte der Beklagte nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg. Der Beklagte begründete die Einspruchsentscheidung u.a. mit der sogenannten Gegenwerttheorie.

Mit der hiergegen eingelegten Klage trägt die Klägerin vor, im Hinblick auf ihre schweren Gebrechen, wie sie durch den Schwerbehindertenausweis und den Bescheid des Versorgungsamts X nachgewiesen seien, sei festzustellen, daß die Aufwendungen für den Einbau einer Spezialbadewanne erforderlich gewesen seien, um die Krankheiten erträglich zu machen, und daß es sich keineswegs um vorbeugende Aufwendungen zur Erhaltung der Gesundheit gehandelt habe. Der Beklagte habe aus den Akten Kenntnis über das Alter und die Gebrechen der Klägerin (Erwerbsminderung 80 %, Merkzeichen G, aG und B) gehabt, so daß für die Entscheidung nicht unbedingt ein amtsärztliches Attest zusätzlich erforderlich gewesen sei. Es sei auf das BFH-Urteil vom 09. August 1991 (BStBl. 11 1991, 820) hinzuweisen, in welchem sich das Gericht nicht nur eingehend mit der Frage des Gegenwerts befaßt habe, sondern auch im vorletzten Abschnitt mit dem amtsärztlichen Zeugnis – hier habe das Gericht eine verständliche Ausnahme zugelassen. Anschaffungskosten für notwendige Geräte seien Krankheitskosten i.S.d. § 33 EStG; insoweit sei die Gegenwerttheorie nicht anzuwenden. Die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung angezogenen Urteile behandelten Baumaßnahmen, welche ohne Zweifel einen Gegenwert darstellten und nicht nur ausschließlich von Behinderten genutzt werden könnten, z.B. Einbau eines Fahrstuhls,. Ausstattung eines Einfamilienhauses, Errichtung einer Garage. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz habe in einem Urteil von 1978 Aufwendungen für ein Bewegungsbad zugelassen. Ebenfalls habe das Finanzgericht Baden-Württemberg (EFG 1987, 245) bei Aufwendungen zur Errichtung eines behindertengerechtes Bades positiv entschieden.

Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des BFH könnten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen einen Gegenwert erlange. Von der Anwendung der Gegenwerttheorie werde aber bei steuerlicher Beurteilung für solche Aufwendungen abgesehen, welche überwiegend oder nur dem Kranken dienten. Im zu entscheidenden Fall komme ein Gegenwert nicht zu stande, weil die Klägerin nicht Eigentümerin des Anwesens sei; sie habe nur den Niesbrauch. Die Sitzbadewanne sei aber durch den festen Einbau Teil des Anwesens geworden und gehöre zum Eigentum des Besitzers. Die Klägerin habe in Kenntnis dieser Sachlage trotzdem die hohen Aufwendungen nicht gescheut, um ihre Leiden erträglich zu halten.

Nach klägerischer Ansicht bedürften Gesetz und Rechtsprechung bezüglich der Vorschrift – nämlich vorherige Beantragung einer amtsärztlichen Bescheinigung – einer Änderung, welche der Lebenserfahrung entspreche. Der von seinen Gebrechen geplagte Kranke sei, wie auch sein Hausarzt, Laie und bestelle nach Prüfung der Angebote, lasse einbauen und bezahle. Erst bei Eingang der Steuererklärungsformulare spreche er mit seinem steuerlichen Berater – leider jedoch zu spät.

Die Klägerin hat ein ärztliches Attest des Facharztes für innere Medizin Dr. C vom 13. Juli 2001 vorgelegt; dort ist ausgeführt:

Frau R ist es wegen komplexer Erkrankungen des Bewegungsapparates nicht möglich, in eine konventionelle Badewanne zu steigen. Ein atopisches, generalisiertes Hautleiden fordert jedochKörper-Wasseranwendung mit Ganz-Körper-Wasseranwendung mit rückfettenden Zusätzen. Aus diesem Grund ist aus medizinischer Indikation eine begehbare Badewanne angeschafft worden.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2001 den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 13. Februar 2001 dahingehend zu ändern, daß der Aufwand von 13.950,– DM – unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung – als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das vorliegende Attest des Hausarztes könne nach Auffassung des Beklagten den Abzug der Aufwendungen für die Sitzbadewanne als außergewöhnliche Belastung nicht begründen. Als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG seien nur solche Krankheitskosten berücksichtigungsfähig, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet würden, die Krankheit erträglich zu machen. Nicht zu den Krankheitskosten gehörten daher vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienten. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit sei es erforderlich, daß die Steuerpflichtige ein vor Beginn der Maßnahmen ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlege, aus dem sich zweifelsfrei entnehmen lasse, daß sie krank sei und die geplanten Aufwendungen dem Grunde nach medizinisch indiziert seien (vgl. BFH-Urteil vom 01. Februar 2001, III R 22/00, BFH/NV 2001, „Ayur-Veda-Behandlung“ während einer Kur). Diesen Anforderungen genüge das von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Attest nicht. Es sei zum einen vom Hausarzt und zum anderen zeitlich nach Abschluß der Maßnahme erstellt. Bei Auslegung des Attests könne zudem nicht ausgeschlossen werden, daß der Einbau der Sitzbadewanne eine vorbeugende Maßnahme dargestellt habe.

Im übrigen verbleibt der Beklagte bei der in der Einspruchsentscheidung eingenommenen Rechtsposition.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Berücksichtigung des Aufwandes für die Spezialbadewanne als außergewöhnliche Belastung zu Recht abgelehnt.

Nach § 33 Abs. 1 EStG liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Krankheitskosten, d.h. Aufwendungen, die unmittelbar zur Heilung einer Krankheit oder mit dem Zielaufgewendet werden, eine Krankheit erträglich zu machen.

Hierzu hat der BFH im Urteil vom 09. August 1991 (III R 54/90, BStBl. II 1991, 920) entschieden, daß die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden (Hilfsmittel im weiteren Sinne) durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen ist (so der Leitsatz). In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, daß Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die unmittelbar zur Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit in der Person des Kranken erträglich zu machen. Keine außergewöhnliche Belastung wird – nach der Begründung des BFH – allerdings durch Aufwendungen für solche Maßnahmen begründet, die nicht unter den Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichem Sinne fallen. Nur vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erwachsen nach ständiger Rechtsprechung nicht zwangsläufig. Aufgrund dieser in der Rechtsprechung ständig geäußerten Auffassung ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, daß auch die Notwendigkeit der Anschaffung solcher Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von Kranken angeschafft werden, durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachgewiesen werden muß. Diesel Beurteilung beruht entscheidend auf der Überlegung, daß es – ähnlich wie bei Aufwendungen für einen Kuraufenthalt – für Außenstehende nicht möglich ist, ohne sachkundige und vertrauenswürdige Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwendigkeit und damit die Zwangsläufigkeit einer solchen Anschaffung zu entscheiden. Nur bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die, wie Brillen, Hörapparate, Rollstühle etc., nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen einer Steuerpflichtigen erforderlich ist, kann typisierend davon ausgegangen werden, daß ihr Kauf medizinisch indiziert ist. Auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach kann bei solchen Hilfsmitteln im engeren Sinne daher verzichtet werden. Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne aber, die, wie beispielsweise Gesundheitsschuhe und -sandalen, orthopädische Stühle etc. teilweise auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft werden, kann auf einen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch die Vorlage eines qualifizierten Attests (vorheriges amts- oder vertrauensärztliches Attest) nicht verzichtet werden.

Für die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln im weiteren Sinn ist danach erforderlich, daß der Steuerpflichtige ein vor dem Kauf erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorlegt. Eine solche Bescheinigung, aus der sich die Notwendigkeit der Anschaffung der Spezialbadewanne für die Klägerin ergibt, hat diese nicht erbracht; das nach dem Kauf erstellte, von der Klägerin vorgelegte privatärztliche Attest genügt diesen Anforderungen nicht. In dem zitierten BFH-Urteil

(betreffend ein Spezialbett mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung für einen zu 100 7 in der Erwerbstätigkeit gehinderten, an der Bechterewschenkrankheit leidenden Steuerpflichtigen) ist, da in diesem BFH-Urteil erstmals zur Frage der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung eines medizinischen Hilfsmittels im weiteren Sinne entschieden worden ist, ausnahmsweise ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Zeugnis als genügend angesehen worden. – Im hier vorliegenden Streitfall ist hingegen erneut über ein Hilfsmittel im weiteren Sinne zu entscheiden. Ein nunmehr noch zu erstellendes amtsärztliches Zeugnis kann danach nicht mehr zugelassen werden. – Die Spezialbadewanne ist, ebenso wie das Spezialbett, als medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne anzusehen, da es auch zur Steigerung des Lebenskomforts von nicht an gravierenden Krankheiten leidenden Steuerpflichtigen angeschafft wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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