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Stromversorgung – Unterbrechung der Grundversorgung

LG Duisburg

Az: 7 S 179/09

Urteil vom 30.04.2010


Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (11 C 255/08) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung des Beklagten, es zu dulden, dass sie bei ihm die Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers Nr. ………einstellt. Das Amtsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 24.09.2009 stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

1. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Berufung nicht daran, dass der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausreichend (d. h. wirtschaftlich betrachtet mit einem geringeren Interesse als 600,- €) beschwert sei. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung (Bl. 314 d. A.) schlüssig und von der Klägerin unwidersprochen dargelegt, dass er durch eine Unterbrechung der Stromversorgung seitens der Klägerin genötigt wäre, bei einem anderen Anbieter einen Versorgungsvertrag abzuschließen, der für ihn Mehrkosten in Höhe von mindestens 2.000,- € verursache. Insoweit handelt es sich auch nicht, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.04.2010 ohne nähere Begründung meint, für den Beklagten um eine bloße Unannehmlichkeit. Zieht man zudem in Betracht, dass es der Klägerin erkennbar nicht um den bloßen Besitz an dem Stromzähler, sondern darum geht, den Beklagten durch die Androhung der Stromunterbrechung zur Begleichung der von ihr behaupteten Zahlungsrückstände zu bewegen, so liegt die Beschwer sogar noch darüber. Denn die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt mit Schriftsatz vom 13.07.2009 (Bl. 254 d. A.) einen Zahlungsrückstand von 5.100,72 € behauptet. Dies ist demnach der Betrag, den der Beklagte nach Auffassung der Klägerin aufzubringen hätte, um sie von der von ihr beabsichtigten Stromsperre abzuhalten. Dass die Klägerin bewusst die Androhung der Stromsperre als Druckmittel dazu einsetzt, um die Kunden zur Begleichung der behaupteten Zahlungsrückstände zu bewegen, hat der Vertreter der Klägerin, Herr Q, im Termin vom 16.04.2010 gegenüber der Kammer freimütig eingeräumt. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.04.2010 hält die Kammer daran fest, dass die Berufung des Beklagten zulässig ist.

2. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.

Die Klage der Klägerin ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Zutreffend hat das Amtsgericht die Klage als zulässig behandelt. Allein der Umstand, dass die Klägerin bereits am 05.10.2006 zum Aktenzeichen 23 C 1362/06 einen Titel erwirkt hatte, mit dem der Beklagte zur Duldung der Stromsperre verurteilt worden war, steht dem Rechtsschutzinteresse der vorliegenden Klage nicht entgegen. Denn unstreitig lagen der letzten Verurteilung andere Zahlungsrückstände des Beklagten zugrunde, die der Beklagte – wie er mit Schriftsatz vom 11.07.2008 (Bl. 86 d. A.) ausdrücklich eingeräumt hat – im Anschluss an die Verurteilung notgedrungen beglichen hat. Sofern der Beklagte nun in der Berufung behauptet, es lägen der jetzigen Klage teilweise die gleichen Zahlungsrückstände zugrunde, setzt er sich in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Dieser neue Vortrag, der von der Klägerin bestritten worden ist, kann daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufung keine Berücksichtigung mehr finden.

b) Die Klage der Klägerin ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 2 StromGVV kein Anspruch darauf zu, die Unterbrechung der Stromversorgung zu dulden. Nach dieser Vorschrift darf der Stromversorger wegen Zahlungsverzuges des Kunden eine Stromunterbrechung nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,- € in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages haben aber gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 StromGVV diejenigen nicht titulierten Forderungen des Versorgers außer Betracht zu bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Zahlungsrückstände nicht titulieren lassen. Im vorliegenden Verfahren, das – wie die Klägerin selbst mehrfach betont hat – kein Forderungsrechtsstreit ist, kommt es daher nicht darauf an zu prüfen und zu entscheiden, in welcher Höhe tatsächlich Forderungsrückstände für das Konto 200 75 …2 aufgelaufen sind. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Klägerin zur Stromsperre befugt ist. Diese Befugnis steht der Klägerin aber nach der oben zitierten Vorschrift nur dann zu, wenn der Beklagte Forderungen von mindestens 100,- € ohne schlüssige Begründung nicht bezahlt. Es genügt daher von Seiten des Beklagten lediglich das Vorbringen schlüssiger Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin. Ob diese Einwendungen tatsächlich berechtigt sind, ist dagegen ausschließlich in einem etwaigen Forderungsprozess – nicht jedoch im vorliegenden Verfahren – zu klären.

Dies vorausgeschickt kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die von der Klägerin angeführten Stromabrechnungen grundlos nicht bezahlt habe.

aa) Die Jahresabrechnungen vom 15.07.2006 (Bl. 24 d. A.) über 1.855,29 € und vom 05.07.2007 (Bl. 27 d. A.) über 1.926,31 €, also zusammen über insgesamt 3.781,60 €, sind nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Aufstellung per 01.04.2008 (Bl. 32 d. A.) schon im wesentlichen durch die insoweit unstreitigen Vorauszahlungen des Beklagten ausgeglichen. Danach sind Vorauszahlungen von 3 x 272,- € (= 816,- €) und für die Zeit von 10/2006 bis einschließlich 4/2007 in Höhe von insgesamt 1.940,- € sowie eine Gutschrift vom Konto Nr. 200 75 …3 über 411,96 € in Abzug zu bringen. Ob dieser Gutschriftbetrag von der Klägerin richtig berechnet wurde oder – wie der Beklagte für sich in Anspruch nimmt – ihm richtigerweise eine Gutschrift auf diesem Forderungskonto über 938,56 € zu erteilen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch ohne Berücksichtigung jener höheren Gutschrift hat der Beklagte schlüssig vorgetragen, dass er die aus jenen Jahresabschlussrechnungen der Klägerin gebührenden Forderungen – abzüglich der o. g. Zahlungen und Gutschrift ein Restbetrag von 613, 64 € – ausgeglichen hat.

Der Beklagte hat – insoweit schlüssig – behauptet, dass er mit Tilgungsbestimmung zugunsten des hier in Rede stehenden Forderungskontos am 01.10.2007 587,- €, am 22.11.2007 338,04 € und am 08.01.2008 277,- €, insgesamt also weitere 1.202,04 € gezahlt habe (vgl. Bl. 48, 54 – 56 und 90 – 92 d. A.), so dass nicht nur der Restsaldo von 613,64 €, sondern auch die weiteren in der Aufstellung der Klägerin per 01.04.2008 aufgelisteten Mahn- und Inkassokosten bezahlt worden wären. Die Klägerin hat dies bestritten und behauptet, die Verwendungszweckbestimmungen für die Zahlungen hätten auf andere Forderungskonten gelautet, für die sie die Verrechnung auch vorgenommen habe (vgl. Bl. 58/59 d. A.). Wie bereits oben ausgeführt, ist im vorliegenden Prozess nicht aufzuklären, ob der Beklagte tatsächlich gemäß § 366 Abs. 1 BGB durch eine Tilgungsbestimmung zugunsten des hier in Rede stehenden Kontos den Saldo ausgeglichen hat, weil nach § 19 Abs. 2 StromGVV das Erheben schlüssiger Einwendungen genügt. Schlüssig ist der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der von ihm gegebenen Tilgungsbestimmung, zumal die Zahlungen als solche unstreitig sind und die Klägerin keine Belege vorgelegt hat, aus der sich eine andere Tilgungsbestimmung des Beklagten ergibt. Selbst wenn der Beklagte bei der Zahlung keine Tilgungsbestimmung abgegeben hätte, wäre das Tilgungsbestimmungsrecht nicht auf die Klägerin übergegangen, sondern dann wären die Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen gewesen (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., § 366 BGB, Rdn. 7). Da die Klägerin nicht mitgeteilt hat, auf welche Forderung sie die Zahlungen verrechnet hat, ist auch nicht erkennbar, ob nicht auch ohne Tilgungsbestimmung des Beklagten die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf dieses Konto zu verrechnen gewesen wären.

Selbst wenn man die vom Beklagten angeführten Zahlungen im Umfang von 1.202,04 € hier nicht berücksichtigte, wären – wie das Amtsgericht es in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – die Jahresabschlussrechnungen aus den Jahren 2006 und 2007 durch die auch von der Klägerin zugestandenen weiteren Zahlungen von 3 x 161,- € am 07.04.2008, 06.05.2008 und 29.05.2008 sowie eine Zahlung in Höhe von 322,- € vom 11.07.2008 (insgesamt 805,- €) beglichen.

bb) Anders als das Amtsgericht angenommen hat, kann die Klägerin ihr Recht auf eine Versorgungssperre nach § 19 Abs. 2 StromGVV nicht damit begründen, dass der Beklagte in der Abrechnungsperiode 2007/2008 mit Abschlagszahlungen im Umfang von 868,74 € in Verzug sei. Denn nachdem die Klägerin ihre Leistungen in jenem Verbrauchszeitraum mit Rechnung vom 24.07.2008 mit insgesamt 5.758,68 € (Bl. 107) abgerechnet hat, hat sie keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Abschlagsbeträgen, so dass der Beklagte hiermit auch nicht in Verzug sein kann.

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den sich aus der Jahresabschlussrechnung vom 24.07.2008 ergebenden Endbetrag zu entrichten, weil ihm insoweit gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2. StromGVV ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Nach dieser Vorschrift ist der Kunde zur Zahlungsverweigerung berechtigt, sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

Diese Voraussetzungen sind in Ansehung der Rechnung vom 24.07.2008 erfüllt. Der dortige Stromverbrauch für den HT mit 18.805 kW/h (Bl. 109 d. A.) weicht im Verhältnis zum Vorjahresverbrauch in dem HT von nur 2.735 kW/h (Bl. 153 d. A.) so eklatant von diesem ab, dass sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des Messgerätes geradezu aufdrängen. Soweit die Klägerin behauptet hat, dies beruhe allein darauf, dass der Beklagte in den vorherigen Abrechnungsperioden seinen Verbrauch im Wege der Selbstablesung zu niedrig angegeben habe, steht dies dem Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nicht entgegen, solange nicht durch eine Nachprüfung des Messgerätes die Fehlerfreiheit seiner Aufzeichnungen nachgewiesen ist. Der Beklagte hat mit dem zum Parallelverfahren 7 S 123/09 überreichten Schreiben vom 15.09.2008 und in seinen Schriftsätzen vom 07.10.2008 (Bl. 123 d. A.) sowie vom 28.11.2008 (Bl. 175 d. A.) auch mit Nachdruck eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und diese nachvollziehbar unter Hinweis auf die erheblichen Abweichungen zu den Vorjahreswerten begründet.

Der von der Klägerin im Schriftsatz vom 21.04.2010 erhobene Einwand, die Rüge der fehlerhaften Meßeinrichtung sei in Ansehung der Verbrauchskostenrechnung vom 24.07.2008 verfristet, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin teilt nicht mit, woraus sich eine etwaige Ausschlussfrist hierfür ergeben soll. Aus §§ 17, 19 StromGVV lassen sich entsprechende Fristen nicht entnehmen. Das Schreiben vom 15.09.2008 liegt zeitlich auch nicht vom Datum der Jahresrechnung so weit entfernt, dass die Rüge der fehlerhaften Meßeinrichtung als treuwidrig erscheinen müsste. Dies gilt um so mehr, als für die Kammer auch nicht erkennbar ist, wann dem Beklagten die Abrechnung vom 24.07.2008 zugegangen ist.

Sofern die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2008 (Bl. 128 d. A.) die Fehlerfreiheit der Messeinrichtung unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, ist auch dies für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Da die Klägerin keine Zahlungsklage erhoben hat, kommt es auf die Frage der Richtigkeit der Abrechnung vom 24.07.2008 nicht an, sondern nur darauf, ob der Beklagte berechtigt ist, die diesbezügliche Saldoforderung der Klägerin zu verweigern. Dies ist – wie ausgeführt – gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV der Fall, so dass mangels Verzuges des Beklagten mit jener Zahlung auch eine Stromsperre wegen dieses Rückstandes nicht in Betracht kommt.

cc) Die Klägerin kann eine Stromsperre schließlich auch nicht auf einen Zahlungsrückstand gemäß Jahresabschlussrechnung vom 05.07.2009 über 1.651,86 € stützen. Insoweit hat die Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen, dass bzw. wann sie den Beklagten zur Zahlung gemahnt und die Stromsperre angedroht habe, so dass es unabhängig von der Frage eines bestehenden Zahlungsrückstandes schon an den allgemeinen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 StromGVV fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren wird einheitlich auf 5.100,- € festgesetzt, wobei sich die Kammer insoweit an dem Betrag orientiert, den die Klägerin für das vorliegende Forderungskonto zuletzt als rückständig bezeichnet hat.

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