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Unfallversicherung – Berücksichtigung einer Vorschädigung

Oberlandesgericht Köln

Az: 5 U 34/04

Urteil vom 20.12.2006


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.1.2004 (23 O 174/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, für die die AUB 88 vereinbart sind. Er litt seit einiger Zeit unter einer Haglund-Ferse und einer chronischen Entzündung der Achillessehne. Am 21.10.2001 erlitt er einen Achillessehnenriss im Rahmen eines Spaziergangs. Nach seiner Darstellung soll dieser eingetreten sein, als er versucht habe, auf rutschigem Weg eine Pfütze von etwa 1,30 m Breite durch einen großen Schritt oder einen kleinen Sprung zu überwinden. Er begehrte daraufhin von der Beklagten Leistungen aus der Unfallversicherung, da durch den Achillessehnenriss und die dadurch notwendigen Behandlungen ein erheblicher Dauerschaden verblieben sei, den er mit einem Invaliditätsgrad von 20% beziffert. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht ab.

Unter Anrechnung eines Vorschadensanteils von 25% hat er klageweise Ansprüche auf eine Invaliditätsentschädigung von 23.008,14 EUR und auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 1.917,34 EUR geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Achillessehnenriss sei Folge eines Unfalls im Sinne der Bedingungen, jedenfalls aber stelle er sich als Folge einer erhöhten Kraftanstrengung dar.

Die Beklagte hat das vom Kläger vorgetragene Geschehen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat ferner behauptet, die Schädigung beruhe in vollem Umfang auf der Vorschädigung der Achillessehne. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein kleiner Sprung über eine Pfütze weder als Unfall noch als erhöhte Kraftanstrengung anzusehen sei. Sie hat schließlich wegen der erst nach mehreren Monaten erfolgten Unfallmeldung sich auf Obliegenheitsverletzungen des Klägers berufen.

Mit Urteil vom 28.1.2004, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil weder die Voraussetzungen des § 1 III noch des § 1 IV AUB vorlägen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Er rügt eine Verletzung des Rechts, da die Kammer den Begriff des Unfalls verkannt habe. Es liege schon ein Unfall nach § 1 III AUB 88 vor. Er sei beim Absprung auf nassem Untergrund leicht ausgerutscht, weshalb es sich bei dem Ablauf insgesamt nicht mehr um ein vollständig willensgesteuertes Geschehen gehandelt habe. Auch liege das Merkmal der erhöhten Kraftanstrengung im Sinne von § 1 IV AUB 88 vor, da bei einem Sprung auf rutschigem Untergrund eine erhöhte Kraft aufzuwenden sei. Er hält ferner an seiner Behauptung, wonach der Anteil der Vorerkrankung der Ferse allenfalls mit 25% zu bemessen sei, fest.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.1.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.917,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, sowie an ihn 23.008,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T zum Unfallhergang durch das Amtsgericht München. Der Senat hat ferner Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 24.3.2005 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München vom 27.1.2005 (Bl. 191ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 3.3.2006 (Bl. 244 ff. d.A.). nebst Ergänzungsgutachten vom 21.7.2006 (Bl. 308 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Senat geht zwar – in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers und nach dem Ergebnis der hierauf bezogenen Beweisaufnahme – davon aus, dass es sich bei dem vom Kläger dargelegten Sprung über eine Pfütze um ein Unfallereignis im Sinne von des § 1 III AUB 88 handelt. Danach liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Zeugin T hat insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt, er sei bei dem Versuch, einen „Schritthüpfer“ über eine Pfütze zu machen, weggerutscht, wohl auch weggeknickt, und habe sich dabei verletzt. Der Senat, der keinen Anlass hat, diese Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen, legt diesen Bewegungsvorgang zugrunde. Wenn ein Versicherter im Zusammenhang mit einer kleineren Sprung- oder größeren Schrittbewegung auf nassem oder sonst glattem Untergrund wegrutscht (sei es im Moment des Absprungs oder der Landung), handelt es sich um einen Vorgang, der nicht in seinem vollem Umfang willensgesteuert ist. Eigenbewegungen des Verletzten, die zu einer Gesundheitsbeschädigung führen, erfüllen aber nur dann nicht das Merkmal der „Einwirkung von außen“, wenn sie vollständig, und damit in ihrem gesamten Verlauf, willensgesteuert sind (BGH VersR 1989, 73; Römer/Langheid, VVG, § 179 Rn. 8; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 AUB Rn. 7). Es muss allein vom Willen des Verletzten abhängen, ob und wie stark er Kräfte entfaltet. Daran fehlt es, wenn der Sprungvorgang durch ein unfreiwilliges Wegrutschen beeinflusst wird, denn die Bewegung ist dann nicht mehr vollständig willensgesteuert, sondern teilweise von außen (nämlich durch den rutschigen Boden) bestimmt.

Der Kläger hat hierdurch ferner zwar auch unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung (Achillessehnenriss) erlitten, gleichwohl führt dies nicht zu einer Leistungspflicht der Beklagten, denn die Teilinvalidität beruht zu 100% auf der Vorerkrankung des Klägers (§ 8 AUB 88), so dass sich der Sprung über die Pfütze ausschließlich als beliebig austauschbare Gelegenheitsursache darstellt, die unbeachtlich ist. Eine solche „Gelegenheitsursache“ liegt vor, wenn ein degenerativer Vorzustand vorliegt, der nur eines banalen Anlasses bedarf, um sich zum Abschluss einer langen Entwicklung als Gesundheitsschädigung zu offenbaren (Grimm, 4. Aufl., § 3 AUB 99, Rn. 5; vgl. im übrigen hierzu nur beispielhaft BGH VersR 1989, 73; OLG Frankfurt VersR 1996, 1355; LG Düsseldorf r+s 1999, 169). Dies ist hier anzunehmen, wobei die umstrittene Frage, ob es bei Vorliegen einer Gelegenheitsursache bereits an einem Unfall im Sinne von § 1 III AUB fehlt, oder ob es um die Frage der Mitwirkung von Vorschäden zu 100% geht (dazu etwa Grimm aaO, § 3 Rn. 5), keiner Entscheidung bedarf. Der Sachverständige Dr. N hat im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 21.7.2006, in dem gerade dieser Punkt klargestellt werden sollte, ausgeführt, dass die Achillessehne eines Menschen, wie sich aus zahlreichen Studien ergeben habe, nur dann reiße, wenn ein degenerativer Schaden dieser Sehne vorliege, dass eine gesunde Achillessehne nur bei einer erheblichen Gewalteinwirkung auf die angespannte Sehne reiße, dass die plötzliche Kraftentfaltung beim Sprung über eine Pfütze jedoch nicht als ausreichende Ursache für die Ruptur einer gesunden, nicht vorgeschädigten Sehne angesehen werden könne. Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass bei dem Kläger eine lange Anamnese mit zahlreichen Vorbehandlungen bei immer wieder auftretenden Beschwerden im Bereich der Achillessehne unter Belastung bestanden habe, bedingt durch die Tätigkeit als Fitnesstrainer, dass es insbesondere zu wiederholten Injektionen mit Steroiden im Bereich der Achillessehne gekommen sei, von denen bekannt sei, dass sie zu Beeinträchtigungen im Sinne von Degenerationen und Schwächungen der Achillessehne führten. Der Sachverständige hat wiederholt festgestellt, dass für die Ruptur die bestehende Vorschädigung, resultierend aus rezidivierenden entzündlichen Veränderungen mit nachfolgenden degenerativen Strukturänderungen der Achillessehne und zusätzlich durchgeführten Steroidinjektionen im Bereich der Achillessehne verantwortlich sei, und dass das „Bagatelltrauma“ des Sprunges über die Pfütze als austauschbare Gelegenheitsursache anzusehen sei und jeder beliebige andere Sprung (etwa über einen Baumstamm im Rahmen einer Wanderung oder über mehrere Treppenstufen auf einen Treppenabsatz) die gleiche Folge nach sich gezogen hätte.

Der Senat erachtet vor allem diese letzten Ausführungen als eindeutig und maßgeblich, auch wenn der Sachverständige zuvor gelegentlich die als mehrdeutig erscheinende Formulierung verwendet hat, dass die Vorschädigungen die „überwiegende“ Ursache darstellten. Es ist entscheidend, ob der Anlass für die letztendliche Schädigung der Achillessehne ein beliebiger ist, und dass dieser beliebige Anlass gerade nicht in einem Unfallereignis oder einer erhöhten Kraftanstrengung zu sehen sein muss. Das ist es jedenfalls nach den Ausführungen des Sachverständigen. Es ist gerade nicht so, dass eine Ruptur nur bei solchen (beliebigen) Ereignissen stattgefunden hätte, die ihrerseits die Anforderungen an § 1 III AUB 88 oder § 1 IV AUB 88 erfüllten. Ein beliebiger kleinerer Sprung, etwa über mehrere Treppenstufen oder einen Baumstamm, erfüllt noch keineswegs automatisch die Anforderungen, die an eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne von § 1 IV AUB 88 zu stellen sind.

Das Gutachten des Sachverständigen überzeugt. Es bestehen keine Bedenken, dem Gutachter zu folgen. Der Sachverständige hat auch keineswegs auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage entschieden. Soweit der Kläger einwendet, der Sachverständige habe hinsichtlich des Umfangs der Entzündungen den histologischen Befund aus der Operation im Oktober 2001 nicht berücksichtigt, obwohl sich hieraus zuverlässigere Erkenntnisse im Hinblick auf die Vorschädigung der Ferse hätten ergeben können, missversteht er offenbar die Ausführungen des Gutachters. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, dass „häufig“ im Rahmen solcher Operationen eine Probe der beschädigten Achillessehne entnommen werde, und dass dieser Befund hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutlich degenerierte Achillessehne gezeigt hätte (S. 6 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 313 d.A.). Er hat keinesfalls festgestellt, dass es eine solche histologische Probe auch hier gebe, schon gar nicht, dass diese seine Erkenntnisse wieder in Frage stellen könne. Der Senat hat im Vorfeld des Gutachtens alle erforderlichen Behandlungsunterlagen angefordert, auch diejenigen des Dr. C junior. Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht alle Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt hat, gibt es nicht. Hätte der Kläger gleichwohl Anhaltspunkte dafür, dass es einen histologischen Befund aus Oktober 2001 gebe, so hätte es ihm oblegen, diesen beizubringen oder jedenfalls hierauf hinzuweisen. Der Senat vermag allerdings dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass er entsprechende Anhaltspunkte hat, so dass die Bitte, entsprechende Unterlagen anzufordern, auf einer bloßen Spekulation des Klägers beruht. Im Übrigen kommt es nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens hierauf auch gar nicht an. Der Sachverständige hat seine Feststellung, dass es sich bei dem Sprung über die Pfütze um eine austauschbare Gelegenheitsursache handele, ohne histologischen Befund treffen können. Er hat auch nicht etwa zu erkennen gegeben, dass ein etwaiger Befund diese Aussage relativieren könne, sondern nur, dass sie die Annahme weiter absichern würde. Dessen bedurfte es aus den dargelegten Gründen jedoch nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10., 711 ZPO.

Streitwert: 24.925,48 EUR.

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