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Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung von (unwahren) Tatsachenbehauptungen

LG Coburg, Az.: 12 O 181/14, Urteil vom 14.05.2014

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

in Bezug auf die Kommunalberichterstattung in der von den Antragstellern verantworteten Tageszeitung „…” wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

„Alles Kommunale muss der Bürgermeisterin … laut Chefredakteur … vorher zur Zensur vorgelegt werden, schon über Jahre hinweg, selbst zu Bürgermeister …-Zeiten …”.

2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Es wird angeordnet, dass die Verfügungsklägerparteien binnen acht Wochen nach Rechtskraft der vorstehenden Entscheidung Klage in der Hauptsache zu erheben haben.

BESCHLUSS: Der Streitwert für das Verfahren wird 7.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungskläger begehren die Unterlassung von Tatsachenbehauptungen durch den Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger zu 1) ist Redaktionsleiter der in … erscheinenden Tageszeitung „…” Die Verfügungsklägerin zu 2) ist Verlegerin des ….

Der Antragsgegner ist ein am kommunalpolitischen Geschehen der Stadt … interessierter Bürger.

Der Antragsgegner hat mit Rundschreiben vom 07.03.2014, das per Werbeprospekt-Verteilung an Haushalte im ganzen Stadtgebiet verteilt wurde, in Bezug auf die Kommunalberichterstattung in der von den Antragstellern verantworteten Tageszeitung „…” u. a. behauptet:

„Alles Kommunale muss der Bürgermeisterin … laut Chefredakteur … vorher zur Zensur vorgelegt werden, schon über Jahre hinweg, selbst zu Bürgermeister … Zeiten …”. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das übereinstimmend von den Parteien vorgelegte Rundschreiben vom 07.03.2014 (Anlage AS 1 sowie beklagtenseits vorgelegte Unterlagen Seite 1) Bezug genommen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 11.03.2014 (Anlage AS 4, beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seiten 2 bis 5), vom 17.03.2014 (Anlage AS 5, beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 6 bis 7), vom 19.03.2014 (Anlage AS 6, beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 8 bis 9), vom 24.03.2014 (beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 10), vom 25.04.2014 (beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seiten 11 bis 12) und vom 28.03.2014 (Anlage AS 7, beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 13) wird Bezug genommen.

Die Verfügungskläger tragen vor, dass die vom Verfügungsbeklagten aufgestellte und verbreitete Behauptung, dass ein unbefangener Durchschnittsleser schlussfolgern würde, die Verfügungskläger würden bereits seit Jahren jedwede zur Veröffentlichung im „…” bestimmte Kommunalberichterstattung vor Veröffentlichung dem jeweils amtierenden Bürgermeister zur Vorzensur vorlegen und somit bestimmte parteipolitische Ansichten im öffentlichen politischen Diskurs einseitig ausblenden bzw. unterdrücken. Diese Behauptung sei nachweislich falsch. Dies ergebe sich bereits aus der Bestätigung der Bürgermeisterin der Stadt … vom 03.04.2014 (Anlage AS 2). Die Bürgermeisterin der Stadt … habe sich durch die Kommunalberichterstattung des „…” in der Vergangenheit in etlichen Fällen zu Unrecht kritisiert gefühlt. Bereits diese Äußerung der Bürgermeisterin streite gegen eine Vorzensur durch die Bürgermeisterin. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) (Anlage AS 3) ergebe sich, dass die zur Veröffentlichung im „…” bestimmte Kommunalberichterstattung vor Veröffentlichung nicht dem jeweils amtierenden Bürgermeister zur Zensur vorgelegt werde. Ebenso falsch sei die Behauptung, die Verantwortlichen des … hätten dies bereits seit mehreren Jahren entsprechend getan. Auch habe der Verfügungskläger zu 1) solches zu keinem Zeitpunkt gegenüber irgendwem bestätigt.

Die Verfügungskläger meinen, die Äußerungen des Verfügungsbeklagten schädigten das Ansehen des Verfügungsklägers zu 1) als seriöser Journalist erheblich und stelle die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verfügungsklägerin zu 2) in besonderem Maße in Frage. Daher hätten die Antragsteller einen Anspruch auf künftige Unterlassung der ihre journalistische Reputation nachhaltig beschädigenden streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB.

Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Behauptung jederzeit wiederholen könne. Dem Anwaltsschreiben vom 28.03.2014 sei überdies zu entnehmen, dass sich der Verfügungsbeklagte die Wiederholung der Falschbehauptung offensichtlich vorbehalten wolle.

Die Verfügungskläger beantragen: Der Antragsgegner wird verpflichtet, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

in Bezug auf die Kommunalberichterstattung in der von den Antragstellern verantworteten Tageszeitung … wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

„(…) Alles Kommunale muss der Bürgermeisterin … laut Chefredakteur … vorher zur Zensur vorgelegt werden, schon über Jahre hinweg, selbst zu Bürgermeister …-Zeiten (…)”,

hilfsweise

in Bezug auf die Kommunalberichterstattung in der von den Antragstellern verantworteten Tageszeitung „…” wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

„(…) Alles Kommunale muss der Bürgermeisterin … laut Chefredakteur … vorher zur Zensur vorgelegt werden, schon über Jahre hinweg, selbst zu Bürgermeister …-Zeiten (…),

und dadurch den Eindruck zu erwecken, die Antragsteller würden bereits seit Jahren jedwede zur Veröffentlichung im „…” bestimmte Kommunalberichterstattung vor Veröffentlichung dem jeweils amtierenden Bürgermeister zur Zensur vorlegen bzw. verletzten ihre journalistischen Sorgfaltspflichten dahin, dass sie nicht überparteilich seien und bestimmte parteipolitische Ansichten im öffentlichen politischen Diskurs einseitig ausblenden bzw. unterdrücken,

wie in dem in der Stadt … verbreiteten Rundschreiben vom 7. März 2014 geschehen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abzuweisen und gem. § 926 ZPO den Antragstellern aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist eine Klage in der Hauptsache zu erheben.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass die in seinem Rundschreiben vom 07.03.2014 enthaltenen Äußerungen nicht der Wahrheit zuwider erfolgt seien. Der hier zugrunde liegende Sachverhalt, welcher als Tatsachengeschehen grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei, sei belegt bzw. belegbar. Aufgrund dem Verfügungsbeklagten vorliegender schriftlicher Bestätigungen unbeteiligter dritter Personen (beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 14 und 15) spreche viel dafür, dass tatsächlich die vom Verfügungsbeklagten erhobenen Vorwürfe Realität waren bzw. noch seien. Die freie journalistische Berichterstattung sei durch eine Zensur oder eine Art Zensur, vorgenommen von jeweilig amtierenden Stadtoberhäuptern der Stadt … beeinträchtigt und beschränkt. Wegen der näheren Einzelheiten der „schriftlichen Bestätigung und Zeugenaussage” wird auf Seiten 14 und 15 der beklagtenseits vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass … und … ihm einen Sachverhalt bestätigt hätten, der für die demokratische Kultur ungeheueren Zündstoff in sich berge. Es lägen zensurale Verbindungen zwischen Presse, deren örtlicher Berichterstattung und kommunaler Tagespolitik, letztere verkörpert durch die kommunalpolitischen Repräsentanten der Stadt … vor. Dies stelle einen gravierenden Missstand dar und die Bevölkerung habe naturgemäß ein Interesse daran, darüber informiert zu werden.

Der Verfügungsbeklagte meint, dass seine Äußerungen in dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien und die Verfügungskläger nicht in ihren Rechten verletzen würden. Der Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um falsche Tatsachenbehauptungen handele, sondern um solche, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich seien. Der Wahrheitsbeweis könne vom Verfügungsbeklagten geführt werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Verfügungsklägers zu 1) und des Verfügungsbeklagten. Des Weiteren hat es Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen … und …. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2014 Bezug genommen.

Ebenso wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

1. Die Verfügungskläger haben gem. § 1004Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Unterlassung der Tatsachenbehauptung: „Alles Kommunale muss der Bürgermeisterin … laut Chefredakteur … vorher zur Zensur vorgelegt werden, schon über Jahre hinweg, selbst zu Bürgermeister …-Zeiten …”.

a) Es liegt ein Eingriff in die Rechte der Verfügungskläger gem. Art. 5 Abs. 1 GG, zusätzlich am allgemeinen Persönlichkeitsrecht und hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 2) zusätzlich am Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Äußerung des Verfügungsbeklagten ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Antragsteller würden bereits seit Jahren jede Veröffentlichung im … hinsichtlich kommunaler Themen vor Veröffentlichung dem jeweils amtierenden Bürgermeister zur Zensur vorlegen. Damit wird eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten behauptet, dass sie nicht überparteilich seien bzw. ihre Berichterstattung an die Ansichten des jeweils amtierenden Stadtoberhauptes anpassen würden.

b) Dieser Eingriff ist durch den Verfügungsbeklagten auch widerrechtlich erfolgt.

aa) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung beklagtenseits angedeuteten Rechtsauffassung, liegt eine reine Tatsachenbehauptung vor. Von einer solchen, dem Wahrheitsbeweis zugänglichen Tatsachenbehauptung geht auch die Schutzschrift aus (Bl. 19 d. A.). Mit dem Begriff der „Zensur” liegt kein wertendes Element vor. In Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist ausgeführt „Eine Zensur findet nicht statt”. Dies bezieht sich auf die sog. Vor- oder Präventivzensur, wie sie der Verfügungsbeklagte auch ausdrücklich gemeint hat mit seiner Formulierung „vorher zur Zensur vorgelegt werden”. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit der Eingriff vor Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerks zu verstehen, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 73, 166; 83, 155; 87, 230). Der Begriff der Zensur ist eindeutig und nicht mit einem wertenden Element versehen.

bb) Der Verfügungsbeklagte ist nicht seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, dass er vor Aufstellung der streitgegenständlichen Behauptungen durch Recherchen seine Sorgfaltspflicht insbesondere durch nachprüfbare Belegtatsachen erfüllt hat (Sprau in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 823 Randziffer 101 a). Die Einholung der schriftlichen Bestätigung und Zeugenaussage vom 03.03.2014 bei … (beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 14) ist nicht ausreichend, um die aufgestellten Behauptungen zu tragen. Diese schriftliche Bestätigung stellt keinen Nachweis für ein Gespräch zwischen dem Verfügungsbeklagten und dem Verfügungskläger zu 1) dar, in dem der Verfügungskläger zu 1) mitgeteilt habe, „Alles Kommunale müsse der Bürgermeisterin … vorher zur Zensur vorgelegt werden”. Selbst wenn die schriftliche Bestätigung der … inhaltlich zutreffend wäre, würde dies sich nur auf den vormaligen Bürgermeister … beziehen und nicht auf die im März 2014 amtierende Bürgermeisterin …. Die schriftliche Bestätigung vom 03.03.2014 ist aufgrund der Intensität des Eingriffs in die Rechte der Verfügungskläger in nicht geeignet, eine Erfüllung der materiellen Sorgfaltspflicht des Verfügungsbeklagten in pressegemäßer Weise nachzuweisen.

Darüber hinaus war die Aussage der … in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2014 nicht geeignet, die von ihr aufgestellte Behauptung, dass der Verfügungskläger zu 1) ihr gesagt habe, er müsse alles erst dem vormaligen Bürgermeister … zur Zensur vorlegen, nachzuweisen. Die Zeugin … konnte bereits nicht nachvollziehbar dartun, in welchem Zusammenhang die angebliche Behauptung des Verfügungsklägers zu 1) stattgefunden haben soll. Zunächst schilderte die Zeugin, dass die behauptete Äußerung des Verfügungsklägers zu 1) im Rahmen der Abholung von Unterlagen für einen Bericht erfolgt sein solle. Dann gab die Zeugin … an, dass das behauptete Gespräch nach Erscheinen des sie störenden Berichts bei Abholung von Unterlagen stattgefunden habe. Weder auf Nachfrage des Gerichts noch auf Nachfrage von Rechtsanwalt … war die Zeugin … in der Lage, einen nachvollziehbaren zeitlichen Ablauf zu schildern.

Die Zeugin machte wechselnde Angaben dazu, ob Anlass für das behauptete Gespräch ein Bericht oder ein Leserbrief gewesen sei (Seite 5 des Protokolls). Die Zeugin … machte auch wechselnde Angaben darüber, ob die Worte „Zensur” bzw. „zensiert” gefallen sind oder nicht. Das Gericht vermochte daher den Angaben der Zeugin … nicht zu folgen. Die Zeugin hat sich inhaltlich mehrfach widersprochen. Sie wurde offensichtlich von einem erheblichen Eigeninteresse aufgrund der Auseinandersetzung mit dem vormaligen Bürgermeister … geleitet.

Der Verfügungskläger durfte sich vor Veröffentlichung seines Rundschreibens vom 07.03.2014 mit den streitgegenständlichen Behauptungen nicht auf die schriftliche Aussage der … verlassen.

Die schriftliche Bestätigung des … und dessen Zeugenaussage enthält keine Angaben zur Verwendung des Wortes „Zensur”. Das Verhältnis zwischen den Verfügungsklägern untereinander war nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Behauptung des Verfügungsbeklagten.

Da der Verfügungsbeklagte seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist, ist seine Behauptung als unwahr zu behandeln (BVerfG NJW 1999, 1322).

Wenn bei Tatsachenbehauptungen nach Prüfung ihres Wahrheitsgehalts davon auszugehen ist, dass sie unwahr sind, so genießen die Äußerungen keinen Schutz über die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Das Persönlichkeitsrecht, welches auch die Verfügungsklägerin zu 1) als Presseorgan und Wirtschaftsunternehmen für sich geltend machen kann, hat Vorrang (BVerfG NJW 1999, 1322, NJW 2000, 199, NJW-RR 2000, 1209, BGH 139, 95). Dies gilt auch im Wahlkampf (BGH NJW 1984, 1104).

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Somit ist der Verfügungsanspruch der Verfügungskläger auf Unterlassung gegeben.

2. Ein Verfügungsgrund liegt vor.

Die Gefährdung der Interessen der Verfügungsgläubiger macht eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig. Es müssen Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualanspruchs durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist. Der Verfügungskläger hat durch die Äußerung im Rundschreiben vom 07.03.2014 bereits einmal die Rechte der Verfügungskläger verletzt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 23.04.2014 ließ der Verfügungsbeklagte nicht erkennen, dass er bereit ist, auf Äußerungen entsprechend der streitgegenständlichen Äußerung zu verzichten. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger reagierte bereits mit Schreiben vom 11.03.2014 auf das Rundschreiben vom 07.03.2014. Bis Ende März 2014 fand Korrespondenz zwischen den beteiligten anwaltlichen Vertretern statt. Nachdem der Verfügungsbeklagte zunächst mit Schreiben vom 17.03.2014 eine gütliche Einigung angestrebt hatte, kündigte er mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2014 (Anlage AS 7) an, den Wahrheitsbeweis für die im Rundschreiben vom 07.03.2014 getanen Äußerungen antreten und auch führen zu können. Der Verfügungsgrund liegt daher vor.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

III.

Die Anordnung der Klageerhebung war gem. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

 

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