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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei behauptetem Vorschaden

AG Rheinbach – Az.: 5 C 112/19 – Urteil vom 06.02.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.960,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der zu leistenden Entschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 31.10.2018 in A. Der Kläger ist der Eigentümer des Fahrzeuges Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen BB-CC 1234, die Beklagte ist die Versicherung des unfallbeteiligten PKW Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen BB-EE 567. Der Versicherungsnehmer der Beklagten – F. G. – hat am 31.10.2018 mit seinem Pkw einem Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen BB-EE 567 in A. die Vorfahrt des Fahrzeugs des Klägers nicht beachtet. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, im Bereich der Stoßfängerverkleidung vorne eingedrückt und beschädigt. Die Alleinhaftung der Beklagten infolge der Vorfahrtverletzung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beauftragte zur Schadensfeststellung den mit ihm bekannten und befreundeten Sachverständigen H. I. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dieser erstattete das Gutachten vom 07.11.2018. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige I. mit Rechnung vom 07.11.2018 einen Betrag i.H.v. 481,95 EUR.

Bereits im Mai 2018 hatte der Sachverständige I. für den Kläger ebenfalls ein Haftpflichtgutachten zur Schadenfeststellung erstattet bezüglich eines Schadens im Bereich der vorderen linken Ecke der Stoßfängerverkleidung.

Mit Schreiben vom 04.12.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Hinblick auf an dem Fahrzeug bestehende nicht abgrenzbare Vorschäden im Anstoßbereich eine Schadenregulierung nicht erfolge.

Mit der Klage verfolgt der Kläger nunmehr Ersatz des anlässlich des Verkehrsunfalles vom 31.10.2018 dargelegten Schadens.

Der Kläger behauptet, bereits außergerichtlich sei der Beklagten bereits mitgeteilt worden, dass die Vorschäden aus Mai 2018 vollständig repariert und beseitigt worden seien. Dies sei auch durch das Sachverständigengutachten bestätigt worden. Auch aus den beigefügten Fotos vom Unfallschaden nebst dem dazugehörigen Sachverständigengutachtens gehe hervor, dass der Schaden anlässlich des Unfalles im Mai 2018 repariert worden sei. Der mit der Klage geltend gemachte Schaden beziehe sich ausschließlich auf das aktuelle Schadenereignis. Die Beschädigungen seien auch unfallkausal gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2000,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % > Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2019 2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, ein Nachweis von sich abgrenzenden Schäden zu dem im Mai 2018 vorausgegangenen Unfall sei nicht erbracht worden. Der Geschädigte habe darzulegen und nachzuweisen, dass durch den Unfall des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges sein Schaden verursacht worden sei. Der Kläger habe genau darzulegen, welche Vorschäden vorhanden seien und welche Schäden auf die neue Kollision zurückzuführen seien. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Mangels einer sicheren Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden sei die Klage insgesamt abzuweisen. In dem jetzigen Gutachten seien die Vorschäden nicht benannt. Es werde bestritten, dass der Vorschaden aus Mai 2018 vollumfänglich nach den Vorgaben des Gutachtens repariert worden sei.

Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, da diese nicht notwendige Kosten seien. Der Sachverständige sei nicht neutral. Der Sachverständige sei mit dem Kläger seit Jahren bekannt und daher nicht unvoreingenommen. Auch habe der Sachverständige I. nicht nur beide Gutachten erstattet, sondern auch an der Reparatur mitgewirkt. Im Übrigen seien die Kosten für das Gutachten überhöht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die Gutachten des Sachverständigen I. vom 07.11.2018 (Bl. 10 ff GA) und vom 07.05.2018 (Bl. 27 ff GA).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Hergang des Verkehrsunfalles vom 31.10.2018 und zum Schadenumfang der Unfallereignisse Mai 2018 und November 2018 durch Vernehmung der Zeugin J. und I. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abgrenzbarkeit der Schäden. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde als Sachverständiger Herr Diplom Ing. K. L. beauftragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Protokoll vom 16.01.2020 (Bl. 203-208 GA).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz iHv 1.960,41 EUR nebst Zinsen gem. §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG. Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG liegen vor. Die Haftung der Beklagten für die Vorfahrtsverletzung ihres Versicherungsnehmers anlässlich der Kollision vom 31.10.2018 ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Höhe des ersatzfähigen Fahrzeugschadens.

Ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz für den Schaden an der Stoßfängerverkleidung besteht in Höhe von 1.407,10 EUR bei der hier von ihm gewählten fiktiven Abrechnung nach § 249 BGB. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigten den erforderlichen Geldbetrag verlangen (m.w.N. BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05 -, BGHZ 168, 43-48, Rn. 6). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2017 – 22 S 157/16 -, Rn. 34, juris mwN). Der erforderliche Reparaturaufwand für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes in Bezug auf den Schaden im vorderen Bereich des Stoßfängers wurde durch den Sachverständigen I. aufgrund seines Gutachtens vom 07.11.2018 auf fiktiver Basis mit einem Betrag im Höhe von 1.407,10 EUR netto ermittelt. Der von der Beklagten erhobene Einwand der nicht abgrenzbaren Vorschäden im Hinblick auf die unstreitige Kollision im Mai 2018 und der nunmehr streitgegenständlichen Kollision vom 31.10.2018 greift hier nicht. Im Fall eines Vorschadens gilt im Fall eines erneuten Unfalles in einem vorgeschädigten Bereich, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Vorschadens trägt. Erst wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung eines (nicht unerheblichen) Vorschadens an seinem Fahrzeug nachkommt, kann er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 4 U 11/10 m. w. N.). Der Geschädigte kann selbst im Fall von kompatible Schäden diese nicht ersetzt verlangen kann, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Wird in Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener – zumindest aber „§ 29 StVZO-konformen“ Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2006 – I-1 U 148/05 -, Rn. 10, juris). Der Kläger ist hier jedoch seiner Darlegungs- und Beweislast zur fachgerechten Behebung des Vorschadens aus Mai 2018 hinreichend nachgekommen. Nach den Angaben des sachverständigen Zeugen H. I. hatte der Kläger den im Mai 2018 eingetretenen Vorschaden bereits kurze Zeit nach dem Unfall unter seiner Hilfestellung fachgerecht repariert. Der Sachverständige I. hatte hierbei die Lackierarbeiten in Form des Applizierens ausgeführt. Auch der Sachverständige Dipl. Ing. K. L. hat anhand der ihm zur Verfügung gestellten Lichtbilder bestätigt, dass der an der Stoßstange erkennbare Vorschaden aus Mai 2018 auf den anlässlich des Verkehrsunfalles vom 31.10.2018 gefertigten Lichtbilder an der Stoßstange nicht mehr feststellbar waren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen L. war der Vorschaden aus Mai 2018 reparaturbedürftig vor dem Hintergrund dass die Stoßstange teilweise eingerissen und massiv verformt auf der linken Seite war. Unter Zuhilfenahme eines sog. „Dellensegels“ konnte der Sachverständige L. keine Unebenheiten in der Oberfläche der Stoßstange mehr feststellen, so dass der Vorschaden optisch nicht mehr erkennbar ist und daher von einer ausgeführten und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch von einer nach § 29 StVZO -konformen Reparatur des Vorschadens auszugehen ist. Der Einwand der nicht Abgrenzbarkeit zwischen Alt- und Neuschaden greift hier daher nicht. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Kläger damit einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Er kann Ersatz des zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Betrags verlangen. Diesbezüglich genügt es im Allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH VersR 2003, 920 f. = NJW 2003, 2086 [2087]).Das Gutachten des Sachverständigenbüros I. begegnet diesbezüglich keinen Bedenken. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing K. L. ist der in dem Gutachten des Sachverständigen I. festgestellte Reparaturaufwand iHv 1.407,10 EUR netto bezogen auf den hier stattgefundenen Schaden aus technischer Sicht nach Umfang und Höhe nachvollziehbar. In der Schadenkalkulation sind nach Überprüfung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. L. ausschließlich Arbeiten aufgeführt, die mit der Beschädigung der vorderen Stoßstange anlässlich der Kollision vom 31.10.2018 im Zusammenhang stehen. Das Gutachten des Sachverständigen I. vom 07.11.2018 ist damit zu dem dargestellten Reparaturumfang, dem dargestellten Reparaturweg und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat daher gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz des hier ermittelten Reparaturaufwandes in Höhe von 1.407,10 EUR.

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Auch wenn der Kläger hier eine Abrechnung auf fiktiver Basis geltend macht und der Anspruch aber kein fiktiver ist, sondern dem Ausgleich eines tatsächlich entstandenen fühlbaren Nutzungsausfalls dient (BGH v. 10.06.2008 – VI ZR 248/07, juris Rdn. 7), ist es dem Geschädigten – im Rahmen der Erforderlichkeit einerseits und der Verhältnismäßigkeit andererseits (BGH v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07, juris Rdn. 6) – auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens unbenommen, dem Schädiger daneben alle Zeiträume in Rechnung zu stellen, die der eigentlichen Wiederbeschaffung bzw. Reparatur vorausgehen und binnen derer er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten musste. Regelmäßig ist ihm daher neben der kalkulierten Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Nutzungsausfallsentschädigung auch für den Zeitraum zu gewähren, der bis zur Vorlage des Gutachtens vergangen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2019 – I-1 U 115/18 -, Rn. 24, juris). Die hier angesetzten 2 Tage à 43,00 EUR sind weder der Anzahl noch der Höhe nach zu beanstanden im Übrigen auch nicht von der Beklagten bestritten, so dass ein Anspruch auf Zahlung von 86,00 EUR insoweit besteht.

Auch die Kosten eines KFZ-Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, allerdings nur in Höhe von 467,31 EUR. Diese gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und sind vom Schädiger in voller Höhe zu erstatten, wenn und soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Es handelt sich um Folgekosten des Unfalles. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein, dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Sachverständigenkosten sind sogar dann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für ein objektiv unbrauchbares Gutachten berechnet wurden (Palandt-Grüneberg, § 249 Rn. 58). Das Gutachten des Sachverständigen I. ist hier nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. L. aus den bereits ausgeführten Gründen brauchbar. Das Einholen eines Sachverständigengutachtens war hier auch notwendig. Ohne Einholung des Gutachtens hätte der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt den ihm entstandenen Schaden auf fiktiver Basis gegenüber der Beklagten abzurechnen. Der Einwand der Beklagten einer Interessenkollision und fehlenden Neutralität des Sachverständigen I. unter Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts St. Wendel  Az. 14 C1293/96 greift dagegen nicht. Die Einholung eines Schadengutachtens nach Verkehrsunfall stellt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar und ist deshalb nicht notwendig im Sinne des BGB § 249 S 2, wenn zwischen dem Sachverständigen und der – später beauftragten – Reparaturwerkstatt eine wirtschaftliche Verflechtung derart besteht, dass der Sachverständige als Arbeitnehmer in der Reparaturwerkstatt beschäftigt ist. In diesem Fall kollidierte in der Person des Sachverständigen das Interesse, für einen möglichst hohen Umsatz seines Arbeitgebers zu sorgen, mit seiner Verpflichtung, ein objektiv zutreffendes Sachverständigengutachten zu erstatten. Zwar bestehen hier zwischen dem Kläger und dem sachverständigen Zeugen I. freundschaftliche Beziehungen derart, dass der Zeuge I. dem Kläger bei Durchführung von Reparaturmaßnahmen unterstützt, anders als in der dem Amtsgericht St. Wendel vorliegenden Fallkonstellation hat der Zeuge I. aber kein Interesse daran gehabt die Reparaturkosten in die Höhe zu treiben, um selbst an den Reparaturkosten erneut zu verdienen. Unstreitig ist, dass der Kläger seinen Schaden in Eigenregie repariert, um weitergehende Kosten zu sparen. Gerade diese Wahlmöglichkeit wird dem Kläger zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auch zugestanden. Letztendlich hat der Sachverständige I. ein Gutachten erstattet, welches er dem Kläger in Rechnung gestellt hat und auf dessen Grundlage der Kläger den Schaden gegenüber der Beklagten fiktiv abrechnet. Inhaltlich sind die Ausführungen des Sachverständigen I. wie der Sachverständige Dipl. ing. K. L. festgestellt hat nicht zu beanstanden, so dass für diese Werkleistung -Erstellung eines Gutachtens – der Kläger dem Zeugen I. zur Zahlung einer Vergütung nach §§ 631 Abs. 1 S. 1, 632 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, welches wiederum Kosten für den Kläger sind, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Kläger notwendige Kosten sind.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten auf der Basis der Honorarbefragung 2018 – BVSK- . Mangels eines Hinweises zum Abschluss einer bestimmten Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen I. ist die taxmäßige Vergütung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten auf der Grundlage der BVSK – 2018 wie folgt zu bestimmen:

Grundhonorar (Korridor HB V 342 EUR – 375 EUR)     333,00 EUR

Schreibkosten 1,80 EUR mal 9 Seiten = 16,20 EUR

Telefon/Porto = 15,00 EUR

Lichtbilder 2 EUR * 9 Lichtbilder = 18,00 EUR

Fahrtkosten 0,70 EUR * 15 km = 10,50 EUR

Gesamt: 392,70 EUR

Gesamt mit MwSt.: 467,31 EUR

Die Anspruch auf Zinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1  ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 2.000,05 EUR festgesetzt.

 

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