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Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit Aufenthaltsort in Deutschland

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 33/18 – Urteil vom 06.02.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird – soweit beim Senat angefallen – das am 29.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 374/16) einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.9.2015 in D., Luxemburg, auf der A 13 in Richtung Saarbrücken ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrer und Halter des Pkw Audi A4, amtl. Kennzeichen: …-… …, und der Zeuge M. als Fahrer und Halter des bei der Beklagten versicherten Lkw Renault, amtliches Kennzeichen: …-… ….

Der Kläger wohnt ausweislich der Klageschrift in L.; die Adresse des Zeugen M., unter der er zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnte, ist in der Klageerwiderung mit K.-St. angegeben. Aus dem Nummernschild des Fahrzeugs des Zeugen M. folgt dessen Zulassung in P.

Der Zeuge M. befuhr die A 13 auf der rechten Fahrspur in Richtung Saarbrücken im Zuge stockenden Verkehrs; der Kläger wollte von rechts von der Auffahrspur kommend auf die A 13 auffahren. Hier kam es beim Einfädeln vor den Lkw des Beklagten zu einer Kollision.

Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug mit einer Notreparatur gemäß Rechnung der Firma Pu. vom 15.10.2015 (Bl. 158 der Akte) in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand bringen. Mit Kaufvertrag vom 18.05.2016 (Bl. 80 der Akte) wurde es sodann zum Preis von 8.000,00 € verkauft.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 (Anlagenband) hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 12.088,03 € geltend gemacht. Die Beklagte hat auf Basis einer eigenen Schadensberechnung und unter Zugrundelegung einer Mithaftung des Zeugen M. in Höhe von 30 % (Abrechnungsschreiben vom 18.03.2016, Anlageband) auf den Anspruch des Klägers Zahlungen geleistet und zwar 1.247,94 € auf die Netto-Reparaturkosten sowie 9,00 € auf die Auslagenpauschale. Darüber hinaus wurden aus dem von der Versicherung zu Gunsten des Klägers errechneten Schadensbetrag die geltend gemachten Sachverständigenkosten in vollständiger Höhe von 1.437,94 € unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich mit gesetztem linken Blinker an die A 13 herangetastet. Er sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (ca. 7 km/h, Bl. 46 der Akte). Vor dem Lkw des Zeugen M. habe sich eine ausreichend große Lücke aufgetan, in die er hineingefahren sei. Er gehe davon aus, dass der Lkw zu diesem Zeitpunkt gestanden habe. Er habe dann sein Fahrzeug, das sich noch in Schrägstellung befunden habe, verkehrsbedingt anhalten müssen. Sein Fahrzeug habe sich mit mehr als der Hälfte, auch mit dem Heck, bereits auf der Fahrspur des Zeugen M. befunden (Bl. 3, 60 der Akte). Der Fahrstreifenwechsel sei abgeschlossen gewesen (Bl. 4 der Akte). Der Zeuge M. sei infolge Unaufmerksamkeit von hinten auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Es habe eine queraxiale Überdeckung vorgelegen; bei der Kollision sei ein Teil der vorderen Stoßstange des Lkw herausgerissen worden (Bl. 46 der Akte). Der Lkw habe sodann das Fahrzeug des Klägers nach rechts zurück auf die Auffahrspur geschoben und sei an dessen linker Fahrzeugseite vorbeigeschrammt (Bl. 4 der Akte).

Der Zeuge M. habe gegen das in Luxemburg in dieser Situation geltende Reißverschlussverfahren verstoßen; er habe den Kläger einfahren lassen müssen (Bl. 47 der Akte). Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass der Lkw ihn einfädeln lassen würde.

Da der Zeuge M. von hinten auf den Pkw des Klägers aufgefahren sei, greife diesem gegenüber ein Beweis des ersten Anscheins für dessen Verschulden (Bl. 5 der Akte). Im Übrigen sei die erhöhte Betriebsgefahr des Lkw zu berücksichtigen.

Durch den Unfall seien dem Kläger Reparaturkosten gemäß Gutachten in Höhe von 9.820,00 € netto bei gleichzeitig verbleibender merkantiler Wertminderung gemäß Gutachten in Höhe von 800,00 € entstanden. Auf den späteren Verkauf/Erlös des Fahrzeugs komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da dieser erst im Mai 2016, also nach Ablauf der sog. Haltefrist von sechs Monaten, erfolgte.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. 9.393,15 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2015 gem. § 247 BGB und

2. an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 624,44 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2015

zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Unfallschilderung des Klägers sei unzutreffend. Der Zeuge M. habe die rechte Fahrspur genutzt und im Zuge des Stop-and-Go-Verkehrs ein vor dem Kläger befindliches Auto einfädeln lassen. Der Kläger habe dann noch versucht, vor dem Lkw des Zeugen M. einzuscheren, und sei dabei seitlich gegen den Lkw gestoßen. Am Lkw gebe es keinen Frontschaden, so dass der Aufprall seitlich erfolgt sein müsse; der Schaden an der vorderen rechten Stoßstange des Lkw sei ein Altschaden. Der Kläger habe sich noch auf der Auffahrspur befunden. Im Zeitpunkt der Kollision habe der Lkw gestanden (Bl. 31 der Akte). Gegen den Kläger greife der Anscheinsbeweis des § 18 Abs. 3 StVO (Bl. 134 der Akte).

Die Beklagte hat allgemein die Höhe des Schadens bestritten (Bl. 22 der Akte). Aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs zu einem Preis von 8.000,00 € stehe dem Kläger unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes von 16.500,00 € nur maximal ein Betrag in Höhe von 8.500,00 € zu (Bl. 82 der Akte).

Eine merkantile Wertminderung komme nicht in Betracht, da das Fahrzeug – unstreitig – älter als fünf Jahre gewesen sei und eine Laufleistung über 100.000 km aufgewiesen habe. Auch sei die Unkostenpauschale mit 30,00 € zu hoch bemessen.

Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört (Bl. 60 der Akte) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Bi. (Bl. 62 der Akte) und M. (Bl. 64 der Akte) sowie durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Pr. (Bl. 89 der Akte) nebst mündlicher Erläuterung (Bl. 204 der Akte). Zum Ergebnis der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Mit dem am 29.03.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.372,08 € nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % ab dem 31.10.2015 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem unaufgeklärten Unfallhergang ausgehe, weshalb die Verursachungsanteile hälftig zu quoteln seien. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des Klägers unter Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nach luxemburgischen Recht richte. Die danach maßgeblichen Grundsätze hat es unter Verweis auf § 293 ZPO einem Urteil des AG Landstuhl vom 03.04.2014 (AZ: 3 C 384/11) entnommen, das ein in seinem Verfahren eingeholtes Rechtsgutachten im Tatbestand auszugsweise wiedergegeben hatte. In der Folge hat das Landgericht dem Kläger 50 % der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten sowie der Sachverständigenkosten zugesprochen und die weiteren Schadenspositionen – Wertminderung, Kostenpauschale und Rechtsanwaltskosten sowie ein über 3,5 % hinausgehender Zinsanspruch – als nach luxemburgischen Recht nicht ersatzfähig abgelehnt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

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Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, soweit es – ausgehend von einer vollen Haftung der Beklagten – die zweite Hälfte der zuerkannten Schadenspositionen betrifft.

Er rügt die fehlerhafte Anwendung des luxemburgischen Schadensrechts. Bei richtiger Anwendung der anspruchsbegründenden Gefährdungshaftung des Art. 1384 Code Civil lux. seien dem Kläger 100 % seiner Schäden zuzusprechen. Ein eigenes Verschulden des Klägers könne diesem nicht entgegengehalten werden, da es nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nachgewiesen sei. Das Verhalten eines Dritten könne den Schädiger nach luxemburgischen Recht nicht entlasten. Die geltenden Ausnahmen des Zufalls, der höheren Gewalt oder der nicht zurechenbaren Ursache seien nicht nachgewiesen (Bl. 250 der Akte).

Darüber hinaus sei das Landgericht nur aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem nicht aufgeklärten Unfallhergang auszugehen sei. Der Zeuge M. habe selbst eingeräumt, dass er das Fahrzeug des Klägers im Vorfeld gesehen habe. Die Aussagen des Zeugen Bi., wonach die vorhandene Lücke vor dem Lkw groß genug gewesen sei und der Erstanstoß am Heck des Fahrzeugs gewesen sei, seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie fügten sich widerspruchsfrei in die Feststellungen des Sachverständigen ein (Bl. 251 der Akte). Der Sachverständige habe die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Bi. nicht ausschließen können. Danach stehe fest, dass der Kläger bereits auf die Normalspur eingefahren gewesen sei und der Zeuge M. ihm alleine aufgrund Unaufmerksamkeit aufgefahren sei. Hierbei sei auch relevant, was das Erstgericht nicht aufgeklärt habe, dass sich der Zeuge M. nämlich die Sicht auf die Fahrbahn mit Hindernissen auf dem Armaturenbrett verbaut habe.

Der Kläger beantragt (Bl. 249 der Akte), die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29.03.2018 – Az.: 4 O 374/16 – zu verurteilen, an den Kläger über das erstinstanzliche Urteil hinaus weitere 5.629,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % ab dem 31.10.2015 zu zahlen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Beklagte beantragt (Bl. 259 der Akte), die Berufung zurückzuweisen, sowie hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe die Haftung für den Verkehrsunfall richtig nach Verschuldensanteilen gequotelt. Aus Art. 1384 Code Civil lux. folge eine gegenseitig eingreifende Verschuldensvermutung, die widerlegt werden müsse. Gelinge dies wie im Streitfall nicht, sei eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen (Bl. 260 der Akte).

Die Aussagen der Zeugen seien vollständig und richtig gewürdigt worden. Der Sachverständige habe gerade die Angaben des Klägers und des Zeugen Bi. nicht bestätigt, dass sich das klägerische Fahrzeug in Schrägstellung und bereits vollständig auf der Normalspur befunden habe. Nachgewiesen sei auch, dass der behauptete Heckanstoß nicht vorgelegen habe. Zudem verbleibe nach dem Gutachten eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das klägerische Fahrzeug bei der Kollision noch in Bewegung befunden habe (Bl. 261 der Akte).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. Pr. vom 24.07.2017 (Bl. 89 ff. der Akte) sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 09.02.2017 (Bl. 59 der Akte) und vom 08.03.2018 (Bl. 203 der Akte) sowie des Senats vom 16.01.2020 (Bl. 288 der Akte) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat vorläufig dahingehenden Erfolg, dass der Rechtsstreit, soweit beim Senat angefallen, – auf den entsprechenden Hilfsantrag beider Seiten hin – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet insoweit an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Landgericht kein Gutachten zum luxemburgischen Verkehrsrecht eingeholt hat, das für die Entscheidung von zentraler Bedeutung ist, und die angefochtene Entscheidung infolgedessen keine tragfähige Grundlage hat.

1. Zunächst zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 – BGHZ 153, 82; BGH, Urteil vom 16.10.2008 – III ZR 253/07 – NJW 2009, 148 m.w.N.), bejaht. Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO – wie hier – eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b i.V.m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 – Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276). Danach besteht für den Kläger an seinem inländischen Wohnsitz in Deutschland ein Gerichtsstand für die Direktklage gegen die Beklagte. Denn ihm steht als Geschädigtem eines Verkehrsunfalls nach Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also auch in Luxemburg, ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2019 – 4 U 18/17 – VRS 135, 249; BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 48/10, VersR 2011, 774; Palandt/Thorn, BGB, Art. 18 Rom II Rn. 3).

2. In der Sache richtet sich die Beurteilung des streitgegenständlichen Unfalls – zumindest in wesentlichen Teilen – nach luxemburgischen Recht (hierzu unter a)). Das Landgericht hat jedoch unter Verstoß gegen § 293 ZPO verfahrensfehlerhaft keine – hinreichenden – Feststellungen zu dem anwendbaren ausländischen Recht getroffen (hierzu unter b)).

Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit Aufenthaltsort in Deutschland
(Symbolfoto: Von hodim/Shutterstock.com)

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist allerdings nicht in jeder Hinsicht luxemburgisches Recht anzuwenden. Tatsächlich richtet sich – nur – die für die Haftungsabwägung relevante Frage etwaiger Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten nach luxemburgischen Verkehrsrecht, die Haftungsgrundlagen sowie der Ersatz konkreter Schadenspositionen dagegen nach deutschem Zivilrecht.

aa) Nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO ist unter Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Unfallbeteiligten (lex domicilii communis), der hier übereinstimmend in der Bundesrepublik Deutschland liegt, für die Frage der Haftung deutsches Schadensrecht unter Anwendung der Grundsätze der ZPO (lex fori) anzuwenden. Die durch das Landgericht angenommene Anknüpfung an den Tatort gem. Art. 4 Abs.1 Rom II-VO (allg. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2019 – 4 U 18/17 – VRS 135, 249) ist hierzu nachrangig (vgl. Palandt/Thorn, BGB, Art. 4 Rom II, Rn. 19).

Aus den vorliegenden Adressen sowie der Zulassung des Lkw des Zeugen M. lässt sich zwangslos entnehmen, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der unfallbeteiligten Personen übereinstimmend in der Bundesrepublik Deutschland befindet, weshalb sich das anwendbare Recht nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO richtet.

bb) Eine Korrektur durch die sog. Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO ist nicht geboten.

Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO erlaubt es, die Regelanknüpfungen, die nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen sinnvolle Ergebnisse garantieren, zu durchbrechen, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine „offensichtlich engere Verbindung“ zu einem anderen Staat aufweist. Die Ausweichklausel erlaubt dem Gericht in begründeten Ausnahmefällen, die Ergebnisse der starren Anknüpfungsregeln zu Gunsten kollisionsrechtlicher Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren (JurisPK-BGB/Lund, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 24; Palandt/Thorn, BGB, Art. 4 Rom II, Rn. 10). Es soll das am stärksten mit dem Sachverhalt verbundene Recht zur Anwendung gebracht werden (JurisPK-BGB/Lund, a.a.O.).

Danach kommt bei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. In Betracht kommt dies nach der Generalklausel des Abs. 3 Satz 1 insbesondere dann, wenn vertragliche Sonderbeziehungen bestehen, etwa Beförderungs- oder Mietverträge (vgl. JurisPK-BGB/Lund, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 38 m.w.N.). Darüber hinaus ist es gerechtfertigt, die durch den Unfall entstehenden Ansprüche der Beteiligten nach dem Recht des gemeinsamen Aufenthalts zu bestimmen und nicht etwa versicherungsrechtliche Fragen oder die Ersatzfähigkeit einzelner Schadenspositionen davon abhängig zu machen, ob der Verkehrsunfall – wie hier – zufällig unmittelbar vor oder erst hinter der Grenze passiert ist.

cc) Eine offensichtlich engere Verbindung des Verkehrsunfalls wird auch nicht durch die am Unfallort geltenden Verkehrsregeln begründet. Denn losgelöst von dem gemäß Art. 4 Rom II-VO anzuwendenden Recht (Deliktsstatut) sind bei der Beurteilung eines schädigenden Verhaltens gemäß Art. 17 Rom II-VO stets diejenigen Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die am Ort und zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind (vgl. etwa OLG München Urteil vom 04.11.2016 – 10 U 2408/16 – juris).

dd) Folglich beurteilt sich die Frage in Betracht kommender Verkehrsverstöße des Klägers und des Zeugen M. nach luxemburgischen Straßenverkehrsrecht. Streitig ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings die Frage, an welches Recht für die Frage anzuknüpfen ist, ob gegen einen der Fahrzeugführer ein Beweis des ersten Anscheins greift. Im Streitfall ist diese Frage aufgrund des Spurwechsels durch den Kläger von Relevanz.

(1) So wird vertreten, den Anscheinsbeweis als prozessrechtliches Institut der lex fori zu entnehmen. Da der Anscheinsbeweis auf der (typisierten) allgemeinen Lebenserfahrung des Tatrichters beruhe, handele es sich nämlich um eine Regelung der Beweiswürdigung (LG Saarbrücken Urteil vom 11.05.2015 – 13 S 21/15 – IPRax 2015, 567; JurisPK-BGB/Lund, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 40; Thole, IPRax 2010, 285, 286). Die materiell-rechtliche Qualifikation des Anscheinsbeweises bürde dem Gericht zudem auf, den Sachverhalt nach den Feinheiten eines ausländischen Beweisrechts aufzuarbeiten (Thole, IPRax 2010, 285, 287).

(2) Der Senat sieht dies anders. Mit der Gegenmeinung ist anzunehmen, dass es sich bei dem Anscheinsbeweis um eine materiell-rechtliche Regelung handelt (MünchKomm-BGB, Art. 22 Rom II-VO, Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, Vor § 284 Rn. 29a, Palandt/Thorn, BGB, Art. 22 Rom II, Rn. 1, Staudinger, NJW 2011, 650; Zwickerl, IPRax 2015, 531; offenbar auch JurisPK-BGB/Engel, Art. 22 Rom II-VO, Rn. 6), die dem jeweils geltenden nationalen Sachrecht (lex causae) zu entnehmen ist. Dies folgt aus Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO, der bestimmt, dass das nach dieser Verordnung für außervertragliche Schuldverhältnisse maßgebende Recht auch insoweit anzuwenden ist, als es für das Schuldverhältnis Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

Anders als bei der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, nach welchem nationalen Recht sich die Frage des Beweismaßes richtet (vgl. nur LG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2012 – 13 S 51/11 – juris, m.w.N.), ist anerkannt, dass es sich bei den Regeln zur Darlegungs- und Beweislast um materielle Rechtssätze handelt, die sich nach ausländischem Sachrecht bestimmen (grundlegend BGH, Urteil vom 27.04.1977 – VIII ZR 184/75, WM 1977, 793). Bei dem Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine solche Regel der Beweislastverteilung; jedenfalls enthält der Anscheinsbeweis eine Vermutung tatsächlicher Art, wie sie von Art 22 Abs. 1 Rom II-VO unmittelbar erfasst wird. Alleine die tatsächlichen Auswirkungen der Regeln über den Anscheinsbeweis auf die richterliche Beweiswürdigung genügen nicht, sie den prozessualen Beweisregeln zuzuordnen. Denn der Anscheinsbeweis erschöpft sich gerade nicht in der Beweiswürdigung im Einzelfall, sondern zielt – wie eine gesetzliche Vermutung – auf eine abstrakte Regelbildung (MünchKomm-BGB, Art. 22 Rom II-VO, Rn. 8), die den Tatrichter bindet. Wird der Anscheinsbeweis nicht erschüttert, indem Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, die die Möglichkeit eines anderen (atypischen) Geschehensablaufs im Einzelfall begründen (Geigel, Der Haftpflichtprozess, Rn. 258; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO Rn. 68), so hat der Tatrichter das dadurch vermutete Verschulden in die Haftungsabwägung einzustellen (für den Fahrstreifenwechsel vgl. etwa Kuhnke, NZV 2018, 447 (449)).

Im Übrigen überzeugt es nicht, eine anderweitige Beurteilung (alleine) deshalb vorzunehmen, um den zur Entscheidung berufenen Richter vor einer Anwendung des ausländischen Beweisrechts zu bewahren. Denn hierzu ist er schon grundsätzlich verpflichtet. Bei der Anwendung ausländischen Rechts ist das Gericht zwar nach § 293 ZPO nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt und kann sich für dessen Ermittlung auch anderer Erkenntnisquellen, insbesondere sachverständiger Hilfe bedienen und das hierzu Erforderliche anordnen. Das entbindet das Gericht aber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, die für die Entscheidung des Falles erheblichen Vorschriften des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln und anzuwenden (BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – I ZB 13/15 – NJW-RR 2017, 313; BGH, Beschluss vom 09.02.2017 – V ZB 166/15 – NZG 2017, 546, OLG Saarbrücken; Urteil vom 16.01.2014, 4 U 429/12 – juris). Insbesondere ist der Richter im Rahmen des § 293 ZPO nicht nur dazu verpflichtet, das ausländische Gesetzesrecht zu ermitteln und anzuwenden, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des deutschen Richters umfasst daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 30.01.2001 – XI ZR 357/99, ZIP 2001, 675; Senat, Urteil vom 19.09.2001 – 4 U 215/01, NJW 2002, 1209; Senat, Urteil vom 16.01.2014, 4 U 429/12 – juris). Der deutsche Richter darf die Anwendung ausländischen Rechts nicht nach dem reinen Gesetzeswortlaut oder nach dem eigenen Verständnis vornehmen, sondern hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie der Richter des betreffenden Landes es auslegt und anwendet. Insoweit ist eine andere Beurteilung für die Regeln über das Vorliegen eines Anscheinsbeweises nicht angezeigt.

(3) Jedenfalls im Anwendungsbereich des Art. 17 Rom II-VO, wonach die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Tatortes zu berücksichtigen sind, kann allein auf die mit diesen im Zusammenhang stehenden Anscheinsbeweise zurückgegriffen werden (MünchKomm-BGB, Art. 22 Rom II-VO, Rn. 9; JurisPK-BGB/Engel, Art. 22 Rom II-VO, Rn. 6). Denn eine Verhaltensregel, die wie etwa § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO bestimmt, dass ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, zieht im Fall eines Verkehrsunfalls die Vermutung für ein Fehlverhalten unmittelbar nach sich. Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrstreifenwechsler ist der Norm damit immanent und bei der Rechtsanwendung untrennbar mit ihr verbunden.

Dies wird durch zwei Kontrollüberlegungen bestätigt: Zum einen wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die Schadensersatzpflicht z.B. eines Fahrspurwechslers davon abhängen würde, ob er per Zufall mit einem inländischen oder einem ausländischen Fahrer zusammenstößt, bzw. möglicherweise noch davon, aus welchem Land der Unfallgegner konkret stammt. Zum anderen würde der nationale Richter vor teilweise unauflösbare Probleme gestellt, wenn er eine bestimmte ausländische Verhaltensregel anzuwenden verpflichtet ist, für die es kein hinreichendes Äquivalent in seinem Recht gibt, oder aber unterschiedliche Normen – mit möglicherweise unterschiedlich hohen Sorgfaltsanforderungen – in Betracht kommen (etwa § 9 Abs. 1 <-> § 9 Abs. 5 StVO). Die Klärung der Frage eines Anscheinsbeweises wäre so zum Scheitern verurteilt.

b) Soweit sich der Streitfall damit in wesentlichen Teilen nach luxemburgischen Recht richtet, ist die nach § 293 S. 2 ZPO von Amts wegen erforderliche Ermittlung und Feststellung unterblieben. Hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, aufgrund dessen nun eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich wird.

aa) Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Ermittlung und Feststellung des luxemburgischen Haftungsrechts durch das Landgericht, das ein nur in Auszügen mitgeteiltes Rechtsgutachten eines anderen Verfahrens (AG Landstuhl, 3 C 384/11 – juris) verwertet hat, den Vorgaben des § 293 ZPO genügte. Denn gerade die dort herangezogenen Haftungsgrundlagen (Art. 1382ff. Code Civil lux.) sind nach den Regelungen der Rom II-Verordnung nicht einschlägig (vgl. hierzu unten Ziff. 5)).

bb) Allerdings hat das Landgericht zwingende Grundsätze der Beweiserhebung vernachlässigt, weil das für die Ermittlung der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten der Beteiligten erforderliche Gutachten nicht eingeholt worden ist. Tatsächlich fehlt eine Auseinandersetzung mit dem luxemburgischen Verkehrsrecht fast vollständig.

(1) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer zulässigen Berufung grundsätzlich verpflichtet, die Anwendung des fremden materiellen Rechts auf ein Rechtsverhältnis durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von einer Rüge – die hier in Bezug auf die maßgebliche Prüfung der geltenden Verkehrsregeln nicht vorliegt – von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.1995 – VII ZR 248/94-, NJW 1996, 54). Auf eine etwaige Bindung des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 ZPO kommt es nicht an, weil die Auslegung der in § 293 ZPO aufgeführten Rechtsnormen keine Tatsachenfeststellung ist; somit hat das Berufungsgericht sowohl die Ermittlung als auch die Anwendung des ausländischen Rechts in vollem Umfang zu überprüfen und gegebenenfalls durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. OLG Saarbrücken; Urteil vom 16.01.2014, 4 U 429/12 – juris, Zöller/Greger, ZPO, § 293 Rn. 10; Stein/Jonas, ZPO, § 293 Rn. 70; Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 293 Rn. 25).

(2) Es ist offensichtlich, dass das Landgericht das ausländische Recht nicht ordnungsgemäß angewandt hat. Zwar steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, auf welche Weise er seiner Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Rechts nachkommt (BGH, Urteil vom 13.05.1997 – IX ZR 292/96 –, NJW-RR 1997, 1154; OLG München, Urteil vom 21.10.2016, 10 U 2372/16, NJW 2017, 338; Zöller/Greger, ZPO, § 293 Rn. 15), weshalb auch der Verweis auf eine langjährige Spruchpraxis und durch das Studium ausländischen Rechts erworbene Kenntnisse ausreichen können (so LG Saarbrücken Urteil vom 11.05.2015 – 13 S 21/15, IPRax 2015, 567). Vorliegend hatte der Erstrichter allerdings schon mit Ladungsverfügung vom 07.12.2017 (Bl. 23 der Akte) angefragt, ob den Parteien bekannt sei, wie das luxemburgische Recht das Auffahren auf Autobahnen mit Spurwechsel regelt. Der Kläger verwies daraufhin auf ein in dieser Situation geltendes Reißverschlussprinzip; einem anderen Fahrzeug müsse die Möglichkeit gegeben werden, sich einzuordnen (Bl. 47 der Akte). Dem wurde – ohne Begründung – nicht mehr nachgegangen.

Bei dieser Sachlage ist unter Würdigung aller Gesamtumstände die vollständig unterlassene Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht verfahrensfehlerhaft und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2016, 10 U 2372/16 – juris).

(3) Dabei ist unschädlich, dass der Kläger keinen Vortrag dazu gehalten hat, aus welchen Normen sich die Haftung des Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ergeben soll. Denn für Unionsrecht gilt grundsätzlich, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten zu dessen Anwendung in gleicher Weise aufgerufen sind wie zur Anwendung innerstaatlichen Rechts (BGH, Urteil vom 25.06.2019, X ZR 166/18 – juris; MünchKomm/Prütting, ZPO, § 293 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, § 293 Rn. 1).

cc) Die Beurteilung der Haftungsverteilung durch das Landgericht erweist sich im Übrigen auch unabhängig von den fehlenden Feststellungen zum ausländischen Recht nicht deshalb als richtig, weil das Landgericht von einem unaufgeklärten Unfallhergang ausgegangen ist. Denn die Frage, welche unstreitigen oder in der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen bei der Haftungsabwägung letztlich zu berücksichtigen sind, kann erst dann rechtssicher festgestellt werden, wenn die Anforderungen, die das luxemburgische Straßenverkehrsrecht an die Fahrzeugführer stellt, einschließlich in Betracht kommender Verschuldensvermutungen oder Entlastungsmöglichkeiten, festgestellt worden sind (vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2016, 10 U 2372/16; Urteil vom 01.12.2017, 10 U 2627/17 – juris). Namentlich die im erstinstanzlichen Urteil getroffene Aussage, das an der Unfallstelle möglicherweise geltende Reißverschlussverfahren „setze voraus, dass sich der PKW im Einmündungsbereich der Einfädelspur vor dem Lkw befunden habe“, kann ohne weitere Aufklärung nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden.

3. Zu Recht wendet die Berufung darüber hinaus ein, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft kein Gutachten zu der Frage eingeholt hat, inwieweit den Zeugen M. ein (weiterer) Sorgfaltsverstoß trifft, weil er sich die Sicht aus dem Führerhaus durch Gegenstände auf dem Armaturenbrett verbaut und insofern möglicherweise seinen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag erhöht hat.

Indem das Landgericht den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage übergangen hat (Bl. 4 der Akte), hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

a) Die Ablehnung eines Beweisantrags kann dann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sie keine Stütze im anzuwendenden Prozessrecht findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 BvR 1155/18, juris; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15, juris). Einem Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachdienliche Ergebnisse erbringen kann (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2009 – 1 BvR 1232/07, juris; Zöller/Greger, ZPO, Vor § 284 Grundzüge der Beweiserhebung Rn. 10a). Bedarf es für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Beweismittels fachlicher Kenntnisse, so muss das Gericht, wenn es sich diese Sachkunde selbst zutraut, darlegen, woher es diese Fachkenntnisse bezieht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2007 – 2 BvR 1268/03, juris). Nicht nachzukommen ist einem Beweisantritt ferner, wenn er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten, zum Inhalt hat (Zöller/Greger, ZPO, Vor § 284 Rn. 5).

b) Die Behauptung des Klägers, dass sich der Zeuge M. die Sicht nach vorne rechts durch das Aufstellen einer Box „verbaut habe“, ist nicht bestritten worden. Dieser Umstand lässt sich in den vorgelegten Bildern (Anlageband) auch unmittelbar entnehmen. Hiervon ausgehend hätten aber die genauen Sichtverhältnisse aus dem Führerhaus des Lkw auf den Kollisionsort aufgeklärt werden müssen.

aa) Für die vorzunehmende Beurteilung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kann es – in Abhängigkeit von den noch aufzuklärenden Vorgaben des luxemburgischen Rechts – von Relevanz sein, inwieweit der Zeuge M. den Unfall bei gebotener Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Maßgeblich dafür ist, worauf auch das Landgericht abgestellt hat, ob und ggf. wann der Kläger im Zuge seines Spurwechsels eine Reaktionsaufforderung an den Zeugen M. auslöste. Diese Frage ist dem Sachverständigen Dr. Pr. – mit Blick auf das Beweisangebot verfahrensfehlerhaft – nicht gestellt worden. Sie lässt sich nach vorliegenden Bildern sowie der in dem Gutachten enthaltenen Unfallskizze (Bl. 107 der Akte) auch nicht ohne weiteres beantworten. Für die Annahme des Landgerichts, es käme auf die – nicht feststellbare – Kollisionsstellung an, fehlt es mit Blick auf den Unterschied von lediglich ca. 1 Meter an einer nachvollziehbaren Begründung.

bb) Zumindest können, auch wenn ein Mitverursachungsbeitrag des Zeugen M. in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden kann, die sichthindernden Gegenstände auf dem Armaturenbrett eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Lkw zur Folge haben. Denn hierdurch kann sich der bei einem Lkw in jedem Fall vorhandene „tote Winkel“ weiter vergrößern und damit die spezifische Betriebsgefahr des Lkw erhöht haben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2018, 4 U 12/17 – n.v.), wenn der Kläger ohne diese Gegenstände früher zu sehen gewesen wäre.

4. Die festgestellten Verfahrensmängel rechtfertigen im Streitfall die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da auf Grund der Verfahrensmängel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht sicher zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 12.04.2018 – III ZR 105/17 – juris). Den für eine Zurückverweisung erforderlichen Antrag haben beide Seiten – hilfsweise – gestellt.

a) Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 291/10 –, VersR 2011, 1392). Nach den Gesetzesmaterialien stellt beispielsweise die einfache Vernehmung eines Zeugen im Inland keine umfangreiche Beweisaufnahme dar, wohingegen die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen oder Sachverständigen als Beispiel für eine umfangreiche Beweisaufnahme genannt ist (BT-Drucks. 14/4722, 102 f.). Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist allerdings auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache (BGH, a.a.O.).

b) Im Streitfall wäre eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch den Senat notwendig. Zunächst müsste ein Sachverständigengutachten zum luxemburgischen Straßenverkehrsrecht dazu eingeholt werden, welche Regeln in der vorliegenden Verkehrssituation eingreifen, welche Sorgfaltsanforderungen an die jeweiligen Fahrzeugführer gestellt werden und inwieweit für oder gegen einen der Unfallbeteiligten eine Vermutung oder ein Anscheinsbeweis eingreift. Sodann wäre, vor dem Hintergrund der dann erst feststehenden Fragestellungen, durch den Senat die Wiederholung der erstinstanzlichen Einvernahme der Zeugen erforderlich. Zuletzt ist, je nach Inhalt des Rechtsgutachtens, die Frage der Sichtverhältnisse aus dem Führerhaus des Lkw auf den Kollisionsort zu ermitteln. Unter diesen Umständen ist eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht ausnahmsweise gerechtfertigt.

c) Die Zurückverweisung ist, auch wenn sie zur Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führen mag, vorliegend gleichwohl als sachdienlich anzusehen, weil allein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie die Erhebung der notwendigen Beweise durch das Berufungsgericht nicht rechtfertigt. Den Parteien würde damit eine Tatsacheninstanz genommen. Die Zurückverweisung dient auch dem Interesse der Parteien an der Erhaltung einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Berufungsinstanz, da nach der Neufassung des § 513 ZPO keine umfassende zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet ist, sondern in erster Linie eine Fehlerprüfung stattfindet (vgl. KG Berlin, Urteil vom 14.02.2011 – 12 U 67/10, VersR 2012, 774).

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) In Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO richtet sich die Haftung für den vorliegenden Verkehrsunfall im Ausgangspunkt nach deutschem Recht. Demnach erfolgt, da ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht vorlag, die vorzunehmende Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG, einschließlich der Gewichtung der jeweiligen Verstöße (MünchKomm-BGB, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 98) sowie der Beurteilung der Betriebsgefahr. Auch für die Bestimmung der ersatzfähigen Schadenspositionen ist deutsches Schadensrecht anwendbar.

aa) Danach hätten dem Kläger auch die durch das Landgericht in Anwendung luxemburgischen Schadensrechts aberkannten Schadenspositionen – merkantiler Minderwert, Unkostenpauschale, außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten sowie weitergehende Verzugszinsen – zugestanden. Diese wurden jedoch nicht mehr weiterverfolgt und unterfielen damit nicht der Berufung. Ausweislich der insoweit eindeutigen Berufungsbegründung verfolgt der Kläger in zweiter Instanz lediglich die Erstattung der Reparaturkosten sowie der Sachverständigenkosten, soweit diese erstinstanzlich nicht zugesprochen wurden. Die weiteren Positionen sind bis zuletzt nicht wieder aufgegriffen worden. Einer Zuerkennung dieser mithin rechtskräftig aberkannten Positionen steht von daher – auch nach Zurückverweisung der Sache – der Grundsatz „ne bis in idem“ entgegen.

bb) Die Berechnung des Fahrzeugschadens durch das Landgericht begegnet demgegenüber keinen Bedenken. Nach der ständigen durch den Senat geteilten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wahlweise die für die Reparatur des Fahrzeugs notwendigen Kosten oder die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs verlangen. Begehrt er dabei nicht unter Vorlage der Reparaturrechnung Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern berechnet er seinen Schaden fiktiv auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung, kann der Geschädigte die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten i. d. R. dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterbenutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02 –, BGHZ 154, 395; BGH, Urt. v. 29.04.2008 – VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941). Da vorliegend feststeht, dass der Kläger sein Fahrzeug zunächst reparieren ließ (vgl. Rechnung der Firma Puhl vom 15.10.2015, Anlageband) und es erst 7 Monate später weiter veräußerte (Kaufvertrag vom 18.05.2016, Bl. 81 der Akte), ist zwanglos davon auszugehen, dass das Fahrzeug, wie von der Rechtsprechung gefordert, mehr als 6 Monate weiter genutzt wurde. Der Kläger war damit ohne Einschränkung dazu berechtigt, den entstandenen Fahrzeugschaden auf Basis fiktiver Reparaturkosten in Höhe der geltend gemachten 9.820,09 € netto abzurechnen.

b) Das Landgericht hat festgestellt, dass es sich um einen nicht aufgeklärten Unfallhergang handele. Der Sachverständige habe den Unfallhergang mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht eindeutig rekonstruieren können. Es sei unklar, welche der in Betracht kommenden Kollisionspositionen (Bl. 107 der Akte) zutreffend sei. Zwar stehe fest, dass der Lkw im Zeitpunkt der Kollision schneller gewesen sei, als das Fahrzeug des Klägers. Unklar sei aber, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, im Unfallzeitpunkt gestanden habe oder, wie beklagtenseits behauptet, beim Einscheren seitlich mit dem Lkw kollidiert sei. Aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen sei eine Sachaufklärung auch im Übrigen nicht möglich. Diese Würdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Sachverständige Dr. Pr. hat die wesentlichen Fragen des Unfalls – zum einen, ob ein Heckanstoß durch den Lkw oder ein seitliches Anfahren des Klägers gegen den Lkw vorlag, und zum anderen, ob sich der Kläger im Moment der Kollision noch in Bewegung befand oder schon zum Stillstand gekommen war – untersucht, ohne dass er zu einem abschließenden Ergebnis kommen konnte. Hiervon ausgehend hat sich das Landgericht mit den Aussagen des Klägers und der Zeugen Bi. und M. auseinandergesetzt und keine Gründe gesehen, eine der Aussagen als glaubhafter als die anderen zu bewerten. Dem ist der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Insbesondere ist erkennbar unbehelflich, soweit der Kläger darauf verweist, dass die Aussage des Zeugen Bi. mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen ist. Denn der Sachverständige hat beide der von den Parteien vorgebrachten Sachverhaltsalternativen als möglich beurteilt. Der Nachweis gerade der klägerseits vorgetragenen Unfallversion wird hierdurch naturgemäß noch nicht erbracht.

bb) Im Ergebnis steht somit bislang lediglich fest, dass es im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Klägers zu dem streitgegenständlichen Unfall kam. Dieser war insbesondere noch nicht vollständig abgeschlossen. Von der Unfallendstellung (Seite 11 des Gutachtens, Bl. 99 der Akte) und der Feststellung des Sachverständigen ausgehend, dass eine Verschiebung des klägerischen Fahrzeugs durch den Unfall zurück auf die Einfädelspur nicht mehr als 15 cm betragen haben kann, sind die klägerischen Behauptungen widerlegt, dass der Kläger schräg auf die Fahrspur des Zeugen M. eingefahren sei und sich vorkollisionär fast vollständig vor diesem befunden habe. Ebenso ist widerlegt, dass es zu einem Heckanstoß durch den Lkw gekommen war.

cc) Für die weitere Verhandlung und Entscheidung wird es mithin, neben den in Luxemburg geltenden Verkehrsregeln zur Frage des Vorrangs, maßgeblich darauf ankommen, ob in dieser Situation, bei einem Zusammenstoß zwischen einem bevorrechtigten und einem wartepflichtigen Kraftfahrzeug (vom Bestehen einer Vorfahrtsregel geht der Senat aus), entsprechend der deutschen Rechtslage der erste Anschein – oder eine andere gleichgelagerte Vermutung – für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung durch den Wartepflichtigen spricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1975 – VI ZR 172/71, NJW 1976, 1317; BGH, Urteil vom 15.06.1982 – VI ZR 119/81, NJW 1982, 2668; Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 27 Rn. 258).

c) Bei der abschließenden Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche wird im Übrigen zu berücksichtigen sein, dass dem Landgericht bei seiner ersten Entscheidung ein Rechenfehler unterlaufen war.

Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag in Höhe von 4.372,08 € zugesprochen. Diesen hat es errechnet durch Addition der hälftigen Reparaturkosten (4.910,05 €) und der hälftigen Sachverständigenkosten (718,97 €). Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 5.629,02 € hat es – lediglich – die unmittelbar an den Kläger erfolgte Zahlung in Höhe von 1.256,94 € abgezogen.

Tatsächlich ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers unstreitig, dass die Beklagte vorprozessual bereits insgesamt 2.694,88 € gezahlt hatte, nämlich 1.256,94 € unmittelbar an den Kläger sowie 1.437,94 € an den Sachverständigen. Dabei erfolgte die Zahlung an den Sachverständigen aus dem Schadensbetrag, den die Versicherung zugunsten des Klägers insgesamt als berechtigt angenommen hatte. Eine besondere Tilgungsbestimmung erfolgte nicht (vgl. Abrechnungsschreiben vom 18.03.2016, Anlagenband), weshalb die Zahlung auf den Gesamtbetrag zu berücksichtigen war.

Damit hätte dem Kläger – bei Annahme einer Haftungsquote von 50 % zu 50 % – nach der Berechnung des Landgerichts aus den zugesprochenen Positionen Netto-Reparaturkosten und Sachverständigenkosten statt der ausgeurteilten 4.372,08 € lediglich ein Betrag in Höhe von 2.934,14 € zugestanden.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht zu übertragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (OLG München, Urteil vom 13.05.2011, NJW 2011, 3729).

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

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