Skip to content

Zusammenstoß zwischen einem in Grundstückseinfahrt abbiegenden und überholendem Fahrzeug

OLG München – Az.: 10 U 3507/19 – Urteil vom 07.02.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 02.07.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 21.06.2019 (Az. 17 O 1296/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 2.276,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.10.2018 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin zu 1/3 den weiteren zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 05.09.2018 gegen 9:15 Uhr in M., S.straße Höhe Hausnummer 62 zu ersetzen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten samtverbindlich zu 1/3.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz verneint. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 2.276,48 €.

1. Da das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … 007 bei dem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 2) im Unfallzeitpunkt geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … 209 beschädigt wurde, ergibt sich der Zahlungsanspruch der Klägerin aus §§ 7 I StVG, 18 I StVG i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht.

Den Beklagten ist es nicht gelungen, den ihnen obliegenden Nachweis zu erbringen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 2) (§ 18 I 2 StVG) bzw. gar durch ein für den Beklagten zu 2) unabwendbares Ereignis (§ 17 III, 18 III StVG) verursacht worden ist.

Die vom Landgericht angenommene alleinige Haftung der Klägerin für das streitgegenständliche Unfallereignis hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien, abgesehen von der Frage, ob und wann der linke Fahrtrichtungsanzeiger beim Beklagtenfahrzeug gesetzt wurde, unstreitig (vgl. Endurteil S. 2). Nach der vom Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme ließ es das Landgericht letztlich dahinstehen, ob und wann beim Beklagtenfahrzeug der linke Blinker gesetzt wurde. Diesbezüglich sei angemerkt, dass im Hinblick auf die Nähe der Unfallstelle zu der folgenden Kreuzung der S.straße mit der P.-Straße und der sich öffnenden „dritten“ Fahrspur für Linksabbieger, ein betätigter linker Fahrtrichtungsanzeiger in diesem Bereich auch als eine Ankündigung für die Einordnung in die Linksabbiegerspur missverstanden worden sein könnte.

Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte zu 2) § 9 I 4, V StVO nicht beachtet hat: Beim Abbiegen in ein Grundstück (hierzu gehört auch ein Abbiegevorgang in eine Tiefgarageneinfahrt) hätte er die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließen müssen.

Der Beklagte zu 2) gab in seiner informatorischen Anhörung (vgl. Bl. 20 d.A.) an, dass er auf der linken Fahrspur kurz angehalten hat. Im Lichte der Vorschrift war er verpflichtet, dann vor dem unmittelbaren Abbiegen sich (ggf. erneut) zu vergewissern, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Beklagte räumte in seiner Anhörung ein, dass er beim Abbiegen nicht mehr nach hinten geschaut habe. Damit hat er einen Verstoß gegen die normierte Pflicht zur sog. zweiten Rückschau eingestanden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Ablauf des Unfallgeschehens, dass der Beklagte zu 2) entweder hiergegen verstoßen hat oder schlichtweg das Klägerfahrzeug aus Unachtsamkeit übersehen hat. Eine weitere Sachaufklärung erscheint nicht erforderlich, da alles dafür spricht, dass der Beklagte zu 2) gegen seine aus § 9 StVO sich ergebenden Pflichten verstoßen hat.

Vom Senat wird nicht verkannt, dass nach zum Teil vertretener Ansicht hiervon Ausnahmen gemacht werden: Danach kann ein Linksabbieger von der Verpflichtung zur sogenannten zweiten Rückschau enthoben sein, wenn ein Überholen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund so fernliegt, dass sich der nach links Abbiegende auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einzustellen braucht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2017 – 16 U 116/16; OLG Frankfurt Urteil vom 7. Februar 2005 – 1 U 223/04; OLG Celle, Urteil vom 8. Dezember 1977 – 5 U 39/77; OLG Koblenz, Urteil vom 3. Juni 1976 – 1 Ss 194/76, alle zitiert nach [juris]).

Ein Überholen aus technischen Gründen war, wie der Unfall zeigt, nicht ausgeschlossen.

Das Landgericht hat zu Recht ein grob verkehrswidriges Überholmanöver der Klägerin festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die hierzu durchweg richtigen Erwägungen des Landgerichts, welche vom Senat uneingeschränkt geteilt werden, verwiesen. Dennoch ist ein so verkehrswidriges Überholverhalten an Stellen wie den Vorliegenden nicht völlig ungewöhnlich. Der Senat musste in den letzten Jahren mehrere Fälle entscheiden, in denen Kraftfahrer bei einem Rückstau der geradeaus führenden Spuren bei gleichzeitig unbenutzter vor der Kreuzung aufmachender Linksabbiegerspur auf der Gegenfahrbahn meist unter Überfahren von durchgezogenen Linien oder sogar schraffierten Flächen überholt haben. Nach Ortskenntnis des Senats ist dieses verkehrswidrige Verhalten auch in der S.straße in M. an mehreren Kreuzungen in beiden Fahrtrichtungen tagtäglich zu beobachten. Aus diesem Grund war es für den Beklagten zu 2) nicht so fernliegend, wie das Landgericht meint, dass er in der Nähe der Abbiegerspur in die P.-Straße überholt werden könnte, so dass er von den in § 9 I 4, V StVO normierten Verpflichtungen vollständig entbunden werden könnte.

Die von der Klägerin angesetzte Mithaftungsquote der Beklagten von 1/3 ist unter Berücksichtigung des deutlich höheren Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Klägerin in der konkreten Verkehrssituation daher sachgerecht.

b) Schadenshöhe

Ausweislich des Tatbestandes ist die Schadenshöhe zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin begehrt gemäß ihrer Berufungsbegründung vom 26.09.2019 (vgl. Bl. 46 d.A.) in ihrem Leistungsantrag nunmehr nur noch 1/3 aus dem Gesamtschadensbetrag von 6.829,44 €. Auf der Grundlage der festgestellten Haftungsquote war der Klägerin daher der beantragte Betrag von 2.276,48 € zuzusprechen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I 1, 288 I BGB. In der Klageschrift führt die Klägerin aus, dass mit Schreiben vom 05.10.2018, zugegangen am selben Tag, seitens der Beklagten zu 1) ernsthaft eine Regulierung endgültig abgelehnt worden sei. Dieses Vorbringen wurde von den Beklagten nicht bestritten. Der Verzug besteht somit seit dem 06.10.2018. In der Berufungsbegründung beantragte die Klägerin gemäß Ziffer 2 ihres Antrags ihr Zinsen seit dem 26.02.2018 zuzusprechen. Eine Begründung, weshalb ein Zinsanspruch bereits ab 26.02.2018 bestehen soll, erfolgte in der Berufungsbegründung nicht. Die verzugsbegründenden Umstände wurden seit diesem Datum nicht dargelegt. Insoweit waren diesbezüglich sowohl die Klage als auch die Berufung abzuweisen bzw. zurückzuweisen.

c) Feststellungsantrag

Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO ist gegeben. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie keine Reparatur hat durchführen lassen und bislang auf Gutachtenbasis abgerechnet hat. Somit können noch weitere zukünftige materielle Schäden, wie zum Beispiel die gesetzliche Mehrwertsteuer, welche nur bei ihrem tatsächlichen Anfall nach § 249 II 2 BGB erstattet wird, noch entstehen, wobei deren Höhe derzeit noch unbekannt ist.

Auf den Hinweis des Senats vom 21.10.2019 (vgl. Bl. 52 d.A.) hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag gemäß Ziff. 3 der Berufungsbegründung (vgl. Bl. 47 d.A.) präzisiert. Unter Berücksichtigung des vorstehend aufgezeigten Mitverschuldensanteils ist das Feststellungsbegehren auch in der Sache begründet. Hierfür wird auf die vorstehenden Erwägungen zum Haftungsgrund verwiesen.

d) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Hat der Gläubiger seinen außergerichtlich beauftragten Rechtsanwalt noch nicht bezahlt, besteht sein Schaden lediglich in der Belastung mit der Gebührenforderung. Auch dies stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Insoweit könnte die Klägerin auch einen Freistellungsanspruch geltend machen. Bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach § 249 I, II 1 BGB nur diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Die Klägerin hat ihr Schreiben über die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung bei den Beklagten im Rechtsstreit nicht vorgelegt. Insoweit steht nicht fest, ob überhaupt und in welcher Höhe von der Klägerin außergerichtlich durch ihre Prozessbevollmächtigten ihre Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht wurden. Insoweit war die Klage auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung für den Rechtsstreit 1. Instanz beruht auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO.

Nach der Präzisierung bzw. Beschränkung des Feststellungsantrags auf die materiellen Schäden hat die Klägerin auch mit diesem Begehren in der Berufung obsiegt.

Für das Berufungsverfahren sind daher den Beklagten samtverbindlich nach § 92 II Nr. 1 ZPO vollumfänglich die Kosten aufzuerlegen.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos