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Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Wendung des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Nürnberg, Az.: 5 U 621/13, Urteil vom 10.07.2015

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 28.02.2013, Aktenzeichen 4 O 8503/10, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 28.02.2013 sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wurde kurz vor Mitternacht des 24.11.2007 von einem Notarzt in die Chirurgische Poliklinik des beklagten Universitätsklinikums gebracht, nachdem er sich versehentlich mit einem Klappmesser eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugefügt hatte, die nach den Angaben im Notarztprotokoll stark geblutet hatte. Nach Erstversorgung noch am 24.11.2007 wurde der Kläger stationär im Klinikum aufgenommen; am 27.11.2007 gegen Mittag erfolgte eine notfallmäßige Operation wegen des Verdachts auf ein Kompartmentsyndrom; dabei wurde ein sechs bis sieben Zentimeter großes Hämatom entleert. Wegen einer Nachblutung erfolgte noch am Abend des 27.11.2007 ein Revisionseingriff; eine periostale Arterie mit spritzender Blutung wurde umstochen. Am 07.12.2007 musste die Wunde nochmals revidiert werden. Der Kläger hat das Klinikum auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 10.000,00 €, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftig noch entstehende immaterielle sowie entstandene und zukünftig noch entstehende materielle Schäden in Anspruch genommen, weil im Zuge der Behandlung mehrere Fehler unterlaufen seien. Als Folge dieser Behandlungsfehler sei der Kläger dauerhaft geschädigt; er leide wegen einer Degeneration des Musculus vastus lateralis links unter einer Muskelschwäche sowie einer Hypästhesie; eine große Narbe beeinträchtige ihn kosmetisch, außerdem müsse er mit Spätfolgen wie etwa einer Coxarthrose oder einer Gonarthrose rechnen. Das beklagte Klinikum hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und die Kausalität etwaiger Behandlungsfehler bestritten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung mehrerer Gutachten sowie Zeugenvernehmungen mit Endurteil vom 28.02.2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, im wesentlichen ausgeführt, für gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers ursächliche Behandlungsfehler seien vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Das gelte insbesondere für den Vorwurf des Klägers, im Rahmen der Erstversorgung noch am 24.11.2007 sei fehlerhaft nur ein oberflächlicher Wundverschluss erfolgt; die gebotene tiefe Wundinspektion mit entsprechender Wundversorgung sei unterblieben. In welchem Umfang die Messerstichwunde am 24.11.2007 von den behandelnden Ärzten tatsächlich untersucht worden sei, habe nicht genau festgestellt werden können. Allerdings spreche viel dafür, dass eine Wundrevision bis auf den Grund der Verletzung nicht erfolgt sei. Hinsichtlich der Notwendigkeit, eine solche tiefe Wundinspektion durchzuführen, seien der vom Gericht befragte Sachverständige Prof. Dr. … und der Privatgutachter Prof. Dr…. zu gegensätzlichen Einschätzungen gelangt. Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. … sei ein Abtasten des Stichkanals bis zum Wundgrund nicht unbedingt erforderlich gewesen; dieser Sachverständige habe auf der Grundlage der ärztlichen Dokumentation die Wundinspektion und die Wundversorgung als korrekt beurteilt. Demgegenüber sei Prof. Dr. … der Auffassung gewesen, dass die gebotene umfassende Wundrevision trotz anamnestischer Hinweise auf eine stark blutende Verletzung fehlerhaft unterblieben sei. Welcher Auffassung zu folgen sei, könne jedoch letztlich offen bleiben, weil auch der Privatgutachter Prof. Dr. … die Entstehung eines Kompartmentsyndroms, wie tatsächlich eingetreten, auch dann nicht für ausgeschlossen gehalten habe, wenn eine seinen Vorstellungen entsprechende Wundinspektion und Wundrevision erfolgt wäre. Beweiserleichterungen kämen dem Kläger nicht zugute. Eine etwa unzulängliche Wundinspektion könne schon aufgrund der divergierenden Angaben der beiden Sachverständigen nicht als grober Behandlungsfehler gewertet werden. Selbst Prof. Dr. … teile diese Einschätzung. Es bleibe daher bei der Beweislast des Klägers für den Kausalverlauf; der Kläger sei beweisfällig geblieben. Er habe im Übrigen auch nicht nachweisen können, dass dem Klinikum im Zuge der nachfolgenden Behandlung Fehler unterlaufen seien.

Dieses Endurteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.03.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013, der am 28.03.2013 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt; mit weiterem Schriftsatz vom 31.05.2013, der am gleichen Tag und damit innerhalb der bis zum 03.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger sein Rechtsmittel begründet. Der Kläger verfolgte sein erstinstanzliches Klagebegehren unverändert weiter, beschränkt seinen Berufungsangriff jedoch auf die Verneinung eines Behandlungsfehlers im Zuge der Erstbehandlung am 24.11.2007 sowie der Kausalität dieser Behandlung für die gesundheitliche Schädigung des Klägers. Richtigerweise hätte das Landgericht wegen der stark blutenden Verletzung des Klägers die Notwendigkeit einer vollständigen Wundrevision bejahen und zu der Feststellung gelangen müssen, dass eine solche tatsächlich nicht erfolgt sei. Hierin liege ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bezüglich des Ursachenzusammenhanges, jedoch komme es hierauf letztlich nicht an, weil die fehlerhafte Behandlung in Bezug auf das Unterlassen einer vollständigen Wundrevision einen Befunderhebungsfehler darstelle; bei richtiger Befunderhebung hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Blutungsquelle gezeigt, die dann zwingend eine chirurgische Blutstillung erfordert hätte. Das Unterlassen dieser chirurgischen Blutstillung hätte wiederum einen groben Behandlungsfehler dargestellt. Infolgedessen lägen die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr auch dann vor, wenn das Unterlassen der vollständigen Wundrevision entgegen der Auffassung des Klägers, der sich hierbei auf die Aussage des Privatgutachters Prof. Dr. … stütze, nicht bereits als grober Behandlungsfehler zu sehen sein sollte. Das Landgericht hätte deshalb nicht offen lassen dürfen, ob der Auffassung des Privatgutachters oder der des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. … zu folgen sei.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren

1. Das Endurteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 28.02.2013 wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der fehlerhaften stationären Behandlung vom 24.11.2007 bis 10.12.2007, mindestens jedoch € 10.000,00, zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2009 sowie nicht anzurechnende außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 962,71 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2009.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftig noch entstehenden immateriellen sowie den bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung bei der Beklagten vom 24.11.2007 bis 10.12.2007 entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Landgericht habe in der Tat offenlassen dürfen, ob am 24.11.2007 die Wundinspektion bis auf den Wundgrund erfolgt sei, denn auch eine Wundinspektion, die den Stichkanal nicht bis auf den Wundgrund nachvollzogen habe, habe im Fall des Klägers nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … dem medizinischen Standard entsprochen. Es liege deshalb nicht einmal ein einfacher Behandlungsfehler vor, jedenfalls aber kein grober, nachdem nicht einmal Prof. Dr. … als Privatgutachter des Klägers einen solchen groben Behandlungsfehler annehme. Zutreffend habe das Landgericht dem Kläger die Nichterweislichkeit des Ursachenzusammenhanges zur Last gelegt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines einfachen Befunderhebungsfehlers komme es nicht zur Beweislastumkehr, weil die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … den Schluss zuließen, ein reaktionspflichtiger Befund hätte sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. …nebst Ergänzungsgutachten sowie durch Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 29.05.2014 (Bl. 335 – 356 d. A.), vom 29.09.2014 (Bl. 396 – 419 d. A.) und vom 29.09.2014 (Bl. 396 – 419 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.06.2015 (Bl. 484 – 494 d. A.) wird verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2013 ist zulässig; den formellen Erfordernissen ist entsprochen. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Klageabweisung durch das Landgericht erweist sich nach ergänzender Beweiserhebung durch den Senat als zutreffend.

1. Das Landgericht hat zum Umfang der Wundinspektion unmittelbar nach der Aufnahme des Klägers in der Nacht vom 24. auf den 25.11.2007 keine – den Senat möglicherweise nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden – Feststellungen getroffen. Es hat aber auch nicht die Nichterweislichkeit der klägerischen Behauptung, eine bis zum Wundgrund reichende vollständige Inspektion der Stichwunde sei nicht erfolgt, wegen Vorliegens einer sogenannten „non-liquet“-Situation getroffen, was ebenfalls eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellen könnte. Vielmehr hat es zum Behandlungsverlauf Zeugen vernommen, insbesondere den Oberarzt Prof. Dr. … und die Ärztin Dr. …, während der erstgenannte Zeuge eindeutig bekundete, er habe die Wunde der Tiefe nach nicht inspiziert, bereitete die Interpretation der Aussage der Zeugin Dr. … Schwierigkeiten; das Landgericht hielt ihre Bekundungen für nicht eindeutig und hat deshalb erwogen, die Zeugin nochmals zu befragen. Das Landgericht war somit der Auffassung, die Beweiserhebung zu dieser Tatsache sei noch nicht vollständig erfolgt. Das schließt die Feststellung einer „non-liquet“-Situation aus. Das Landgericht hat denn auch im folgenden offen gelassen, ob tatsächlich eine Inspektion der Wunde bis auf den Wundgrund unterblieben war, weil es hierauf nicht ankomme, denn der Kläger habe den Beweis der Ursächlichkeit einer möglicherweise hierin liegenden Fehlerhaftigkeit der Behandlung für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geführt.

Der Senat stellt aus den Akten, die in ihrer Gesamtheit Prozessstoff des Berufungsverfahrens geworden sind, fest, dass es sich bei der Behauptung des Klägers, bei der Erstaufnahme sei eine vollständige Wundinspektion bis zum Wundgrund unterblieben, um eine unstreitige Tatsachenbehauptung handelt, die somit keines Beweises bedarf. In der Klageerwiderung hatte die Beklagte ausgeführt, mangels einer fortbestehenden Blutung zum Zeitpunkt der Wundbehandlung in der Poliklinik habe keine – erst recht keine zwingende – Indikation bestanden, primär eine größere Wundrevision durchzuführen. Es habe von einer venösen, sich selbst limitierenden muskulären Blutung ausgegangen werden können; hätte man die Stichwunde bis in die Tiefe explorieren wollen, wäre eine Erweiterung des Schnittes auf mindestens sechs bis acht Zentimeter in Narkose erforderlich gewesen. Dennoch wäre eine sichere Identifikation aller möglichen Blutungsquellen nicht gewährleistet gewesen. Damit hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, im Rahmen der Erstversorgung des Klägers sei von einer Exploration der Stichwunde bis in die Tiefe, also bis auf den Wundgrund, zur Vermeidung weiterer Schädigungen des Klägers abgesehen worden, was aber keinen Behandlungsfehler dargestellt habe. Ein hiervon abweichender späterer Sachvortrag der Beklagten, wie er etwa in einer mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können, ist im Urteilstatbestand nicht aufgeführt (§ 314 ZPO). Auch in der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte nicht anders eingelassen, sondern in der Berufungserwiderung ihren soeben zitierten Vortrag aus der Klageerwiderung wiederholt.

An unstreitigen Sachvortrag der Parteien ist das Gericht bei der Tatsachenfeststellung gebunden. Dahinstehen kann deshalb, ob den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … bei seiner Anhörung am 12.06.2015 – im Widerspruch zu den bisherigen schriftlichen Äußerungen des Sachverständigen – die Schlussfolgerung entnommen werden kann, die eigenen Darstellungen der Zeugin Dr. … ließen auf eine vollständige Wundinspektion schließen. Eine ergänzende Zeugenvernehmung kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Die somit zu erörternde Frage, ob das Unterlassen einer vollständigen Wundinspektion bei der Erstbehandlung des Klägers einen – womöglich groben – Behandlungsfehler darstellte, hat das Landgericht hinsichtlich des Vorliegens eines sogenannten einfachen Behandlungsfehlers offen gelassen, während es einen groben Behandlungsfehler ausgeschlossen hat. Die Frage, ob zumindest ein einfacher Behandlungsfehler gegeben sei, könne dahinstehen, weil der Kläger den Beweis der Ursächlichkeit eines solchen Behandlungsfehlers für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geführt habe. Dabei hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass das Unterlassen einer vollständigen Wundinspektion (oder Wundrevision), wenn es fehlerhaft war, als ein sogenannter Befunderhebungsfehler einzustufen wäre mit der Folge, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beweiserleichterungen hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges zwischen diesem Befunderhebungsfehler und der Primärschädigung des Patienten auch dann ergeben können, wenn der Befunderhebungsfehler nicht als „grober“ Behandlungsfehler zu beurteilen ist, nämlich unter der weiteren Voraussetzung, dass sich bei Vornahme der gebotenen, jedoch fehlerhaft unterlassenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte, den zu verkennen oder hierauf nicht zu reagieren einen groben Behandlungsfehler dargestellt hätte, vorausgesetzt, diese Fehler sind generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (beispielsweise BGH NJW 2013, 3094 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts kommt es dann nicht an. Nur bei äußerster Unwahrscheinlichkeit jeglichen haftungsbegründenden Ursachenzusammenhanges ist eine Beweislastumkehr ausgeschlossen. Mithin durfte die Frage der Behandlungsfehlerhaftigkeit der unterlassenen „tiefen“ Wundinspektion nicht mit der Begründung offen gelassen werden, jedenfalls sei ein Ursachenzusammenhang mit dem wenige Tage später eingetretenen Kompartmentsyndrom, das dann zu weiteren Eingriffen zwang, nicht erwiesen.

Das Landgericht hat zur Frage der Behandlungsfehlerhaftigkeit umfangreich Beweis erhoben; der von ihm beauftragte Sachverständige Prof. Dr. … und der vom Kläger beauftragte Privatsachverständige Prof. Dr. … vertraten konträre Auffassungen. Der Senat hat deshalb ein weiteres Gutachten durch den Sachverständigen Prof. Dr. …, einen Orthopäden und Unfallchirurgen, eingeholt und diesen Sachverständigen (in Anwesenheit des Privatsachverständigen Prof. Dr. …) angehört. Nach Würdigung der gerichtlich eingeholten gutachterlichen Äußerungen sowie der Beurteilung durch den Privatsachverständigen Prof. Dr. … kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, unter den konkreten Umständen, wie sie sich bei der Einlieferung des Klägers in die Poliklinik der Beklagten gegen Mitternacht des 24.11.2007 darstellten, hätte eine umfassende Wundinspektion – erforderlichenfalls unter Erweiterung der Stichwunde – erfolgen müssen, um die Ursache der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers nicht mehr gegebenen, jedoch anamnestisch berichteten starken Blutung aus der Stichwunde zu finden und erforderlichenfalls eine chirurgische Blutstillung vorzunehmen.

Diese Auffassung wird zwar pointiert von dem Sachverständigen Prof. Dr. … vertreten; dieser hat in seinem von der Klagepartei vorgelegten Gutachten vom 14.08.2012 ausgeführt, wegen der nach den anamnestischen Angaben stärkeren Blutung aus der Wunde habe es sich um eine sogenannte komplizierte Wunde gehandelt; schon deshalb habe es einer vollständigen Wundrevision (zur Minimierung des Infektionsrisikos, zur Entfernung eventuell eingedrungener Fremdkörper und zur Entfernung zerstörten Gewebes) bedurft, insbesondere aber deshalb, weil die Ursache der starken Blutung habe gesucht werden müssen, um sie gegebenenfalls durch eine chirurgische Maßnahme beseitigen zu können. Der Verzicht auf eine solche vollständige Wundrevision entbehre einer rationalen Begründung. Die Ärzte der Beklagten hätten aufgrund der gewählten Vorgehensweise (Wundverschluss und Kompression) nicht die Gewissheit erlangen können, ob eine chirurgische Blutstillung erforderlich sei. Die Hoffnung, durch die gewählte Behandlung eine ausreichende Blutstillung erreichen zu können, habe letztlich getrogen, vielmehr habe sich durch die Blutung nach innen später das Kompartmentsyndrom entwickelt. Demgegenüber hielt der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. … (ein Kinderchirurg), nachdem er sich in seinen beiden schriftlichen Gutachten lediglich auf kurze, nahezu begründungslose Feststellungen beschränkt hatte, bei seiner Anhörung am 26.07.2012 das Vorgehen der Beklagten für „richtig und sinnvoll“; eine größere Arterie könne nicht verletzt gewesen sein, weil das bei den späteren Eingriffen hätte festgestellt werden müssen; über die Notwendigkeit der „tiefen“ Wundinspektion, womit eine Wundrevision bis zum Wundgrund gemeint sei, entscheide der akute Zustand der Blutung, zum Zeitpunkt der Erstbehandlung habe aber keine relevante Blutung mehr vorgelegen. Dass bei der Revisionoperation am Abend des 27.11.2007 ein spritzend blutendes periostales Gefäß gefunden worden sei, bedeute nicht zwingend, dass gerade dieses Gefäß bereits bei dem Messerstich verletzt worden sei. Dieses relativ kleine Gefäß könne aber nicht die alleinige Ursache für die Entstehung des Kompartmentsyndroms und die erhebliche Nachblutung nach der Faszienspaltung gegen Mittag des 27.11.2007 gewesen sein. Auch in der unmittelbaren Konfrontation mit dem Privatgutachter Prof. Dr. … blieb der Sachverständige Prof. Dr. … bei seiner Auffassung, die Stichwunde des Klägers habe nicht revidiert werden müssen; von ihm befragte Chirurgen mit besonderer Erfahrung in der Behandlung von Stichwunden hätten sich in gleicher Weise geäußert (Anhörung vom 13.12.2012). Es habe sich hier um eine glatte saubere Wunde gehandelt, die keine Anzeichen für das Vorhandensein von Fremdkörpern aufgewiesen habe. Wichtig sei in einem solchen Fall, den Patienten stationär aufzunehmen und zu überwachen, um auf etwaige Komplikationen umgehend reagieren zu können.

Auch der vom Senat hinzugezogene weitere Sachverständige Prof. Dr. …, an dessen vom Kläger in Frage gestellter Sachkunde der Senat nicht zweifelt, auch wenn der Sachverständige nicht über die Zusatzbezeichnung „spezielle Unfallchirurgie“ verfügt, hielt das von den Ärzten der Beklagten gewählte Vorgehen bei der Erstbehandlung des Klägers für korrekt, wobei er bei dieser Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass eine Inspektion bis zum Wundgrund mit vollständiger Austastung des Wundgebietes nicht erfolgt war. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers hätten Zeichen einer akuten arteriellen oder einer relevanten venösen Blutung oder Anzeichen für eine Blutarmut nicht vorgelegen; es habe deshalb genügt, den Patienten aufzunehmen und zu überwachen, wie geschehen. Darauf, wie lang der Messerstichkanal tatsächlich war, wie bei der Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat ausführlich und kontrovers erörtert, kommt es letztlich nicht an; durchaus zutreffen mag, dass dieser Stichkanal, wie von Prof. Dr. … mit einer dem Senat einleuchtend erscheinenden Begründung ausgeführt, deutlich länger als die von der Zeugin Dr. … geschätzten drei bis vier Zentimeter war; hieraus könnte aber nur der Schluss auf eine tatsächlich nicht bis in die Tiefe der Wunde erfolgte Wundinspektion durch die Zeugin gezogen werden, wovon ohnehin auszugehen ist (siehe oben). Die Sachverständigen Prof. Dr. … und Prof. Dr. … haben darauf hingewiesen, dass zur vollständigen Wundinspektion möglicherweise eine Erweiterung des Schnittes notwendig gewesen wäre, unter Umständen in Narkose, und dass dem Kläger hierdurch zusätzliche Schädigungen zugefügt worden wären, denen mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit kein Vorteil für den weiteren Behandlungsverlauf gegenübergestanden hätte. Häufig, so der Sachverständige Prof. Dr. …, werde auch dann kein blutendes Gefäß gefunden. In den weitaus meisten Fällen erwiesen sich Wundverschluss und Kompression zur endgültigen Stillung der Blutung als ausreichend. Dem Risiko, dass es doch noch zu Komplikationen komme, insbesondere in Form einer erneut auftretenden stärkeren Blutung, werde durch die stationäre Aufnahme mit entsprechender Überwachung Rechnung getragen. Der „strengeren“ Auffassung des Privatsachverständigen Prof. Dr. … muss entgegengehalten werden, dass er sich mit diesen Gesichtspunkten nicht argumentativ befasst hat. Nach alledem sieht sich der Senat nicht im Stande, die Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit des ärztlichen Vorgehens bei der Erstbehandlung des Klägers zu gewinnen. Dafür, dass ein etwaiger weiterer Gutachter über höhere Fachkenntnisse oder überlegene Forschungsmöglichkeiten verfügen könnte, die seiner Beurteilung, gleich wie sie ausfalle, eine gesteigerte Überzeugungskraft verleihen könnten, spricht nichts. Von einer Einholung eines solchen Gutachtens sieht der Senat deshalb ab. Auch wenn der Senat keinen Grund hat, die Kompetenz des Privatgutachters Prof. Dr. … in Zweifel zu ziehen, muss er konstatieren, dass seine Auffassung zur generellen Notwendigkeit der vollständigen Wundrevision ersichtlich nicht der allgemeinen Lehrmeinung entspricht, nachdem die Sachverständigen Prof. Dr. … und Professor Dr. … bei weitestgehender Übereinstimmung untereinander eine dezidiert andere Meinung vertreten. Das steht einer Überzeugungsbildung des Senats im Sinne der klägerischen Behauptung entgegen.

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3. Im Übrigen bliebe die Berufung selbst dann ohne Erfolg, wenn der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. … zur Notwendigkeit einer bis auf den Wundgrund reichenden, also „vollständigen“ Wundinspektion gefolgt würde. Das Unterlassen dieser Maßnahme wäre dann zwar als Befunderhebungsfehler zu qualifizieren, jedoch scheidet die Einstufung dieses Fehlers als „grob“ aus. Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 7. Auflage, Randzahl 52 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Da hier zwei medizinische Sachverständige das Vorgehen der Ärzte der Beklagten bei der Erstbehandlung des Klägers nicht nur als „verständlich“, sondern sogar als richtig bezeichnet haben, entbehrte die Einstufung als grober Fehler, auch wenn es sich dabei um eine juristische Wertung handelt, der notwendigen Stützung durch einen medizinischen Sachverständigen (dazu zuletzt BGH NJW 2015, 1601). Im Übrigen hat selbst der Sachverständige Prof. Dr. … Verständnis für die von ihm freilich als fehlerhaft qualifizierte Vorgehensweise gezeigt und deshalb den Behandlungsfehler ausdrücklich als nicht grob eingestuft. Liegt also kein grober Behandlungsfehler und damit auch kein grober Befunderhebungsfehler vor, kommt eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Primärschaden nur dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde, wie bereits ausgeführt. Dabei wird unter „hinreichend“ eine Wahrscheinlichkeit verstanden, die 50 % übersteigt; die (hypothetische) Feststellung eines in dem dargelegten qualifizierten Sinn reaktionspflichtigen Befundes muss also zumindest wahrscheinlicher sein als dessen (hypothetische) Nichtfeststellung. Der Privatgutachter Prof. Dr. … hat hierzu ausgeführt, bei der von ihm für notwendig gehaltenen vollständigen Wundinspektion wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein verletztes Gefäß gefunden worden, das chirurgisch zur Stillung der Blutung zu therapieren gewesen wäre. Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. … hat sich zu dieser Frage nicht explizit geäußert, weil sie ihm nicht gestellt worden war. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass auch bei der Faszienspaltung, in deren Verlauf der Stichkanal laut Operationsbericht nachvollzogen worden ist, eine Blutungsquelle nicht aufgefunden wurde. Der Sachverständige Prof. Dr. … war im Gegensatz zu Prof. Dr. … der Auffassung, dass auch bei einer vollständigen Wundrevision eine relevante, das heißt einer chirurgischen Blutstillung bedürfende Blutungsquelle eher nicht gefunden worden wäre, die überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür also zu verneinen sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich eine eventuell verletzte Arterie zu diesem Zeitpunkt – bei stehender Blutung – zusammengerollt habe und möglicherweise auch bei „tiefer“ Wundinspektion nicht wieder zu bluten begonnen hätte, es auch bis zum 26.11.2007 nicht mehr zu einer relevanten Blutung gekommen sei und schließlich – insoweit übereinstimmend mit der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. … – bei der ersten Operation vom 27.11.2007, die über das Maß einer einfachen Wundrevision hinausgegangen sei, eine aktive Blutung mit entsprechender Gefäßverletzung auch nicht festgestellt worden sei. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Zwar ist ihnen der Privatsachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.07.2014 seinerseits entgegengetreten und hat bemängelt, dass die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. … „aus der Luft gegriffen“ sei; seine Argumentation überzeugt den Senat jedoch nicht. Er hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Druckentlastung durch die Fasziotomie im Zuge der Operation am 27.11.2007 (mittags) nicht unbedingt zu einem sofortigen Wiederauftreten der Blutung haben führen müssen; es könne nämlich durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen, bis die Abdeckung des Gefäßlecks durch den Gefäßinnendruck weggespült werde. Dieses Argument kann aber auch umgekehrt werden; auch bei vollständiger Wundrevision bei der Erstaufnahme des Klägers hätte dieses Phänomen wohl dazu führen können, dass ein verletztes Gefäß nicht sogleich wieder zu bluten begonnen hätte und deshalb gerade nicht als verletzt hätte identifiziert werden können. Im Ergebnis verbleiben zumindest erhebliche Zweifel, ob die möglicherweise erforderliche Wundrevision mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte. Diese Zweifel gehen zu Lasten des auch insoweit beweisbelasteten Klägers.

4. Sind demnach die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und (primärem) Gesundheitsschaden des Klägers nicht gegeben, bleibt der Kläger hierfür beweisbelastet; dass er diesen Beweis nicht geführt hat, hat das Landgericht zutreffend und mit der Berufung auch nicht angegriffen festgestellt. Mithin erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend, und zwar selbst dann, wenn entgegen der Auffassung des Senats das Unterlassen der vollständigen Wundrevision bei der Erstbehandlung des Klägers als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren sein sollte.

 

Die mit dem Schriftsatz des Klägers vom 29.06.2015 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Dieser Antrag ist darauf gestützt, dass die vom Kläger als zentral eingeschätzte Frage, ob die vollständige Wundrevision bis zum Wundgrund medizinischer Standard sei (und damit auch im Fall des Klägers hätte erfolgen müssen) noch nicht beantwortet sei. Die hierzu beabsichtigten Fragen an den Sachverständigen Prof. Dr. seien bei dessen Anhörung nicht gestellt worden, nachdem der Sachverständige – überraschend – im Gegensatz zu seiner bisherigen Darstellung von einer tatsächlich erfolgten Wundrevision ausgegangen sei, was jedoch nicht zutreffe. Abgesehen davon, dass der Klägervertreter nicht gehindert gewesen wäre, gleichwohl – unter Infragestellung der in der Tat überraschenden Wendung des Sachverständigen – die beabsichtigte Befragung zum medizinischen Standard bei einer Wundrevision durchzuführen, kann aus den unter 3. dargestellten Gründen diese Frage letztlich offen gelassen werden, weil entgegen der Auffassung des Klägers die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen einer obligatorischen Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegen offensichtlich nicht vor. Ein Verfahrensfehler des Senats wird nicht behauptet, im Übrigen gälte § 295 ZPO. Mit dem Schriftsatz vom 29.06.2015 werden auch nicht Tatsachen vorgetragen, die einen Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO bilden könnten. Der Fall des § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist nicht gegeben.

Die Berufung des Klägers wird deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708Nr. 10, 711,709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

 

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