LG Bremen, Az.: 6 O 966/14, Urteil vom 09.07.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 31.05.2013 im Kreuzungsbereich Schillerstraße/Altonaer Straße in Bremerhaven ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem Leichtkraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen … die Schillerstraße in nördlicher Richtung. Bereits beim Annähern an den Kreuzungsbereich Schillerstraße/Altonaer Straße bemerkte der Kläger, dass die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung auf Grün schaltete. Daher konnte der Kläger seine Fahrt zunächst ungehindert fortsetzen. Dem Kläger kamen mehrere Fahrzeuge entgegen. Zunächst ein Fahrschulwagen, dahinter der Beklagte zu 1 in seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw, dahinter ein unbekanntes Fahrzeug und dahinter die Zeugin … . Der Fahrschulwagen bog mit ausreichend Abstand vor dem Kläger nach links ab. Im Folgenden kam der Kläger zu Fall, weil er stark bremste, um die Kollision mit einem weiteren nach links abbiegenden Fahrzeug zu vermeiden. Durch den Sturz erlitt er eine Gehirnerschütterung und eine Innenknöchelfraktur.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 2 zur Schadensregulierung hinsichtlich eines Sachschadens in Höhe von 2072,14 € sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses i.H.v. 1000 € bis zum 04.07.2013 auf (Bl. 11).
Der Kläger behauptet, er habe die Gefahrenbremsung deshalb einleiten müssen, weil der Beklagte zu 1 unmittelbar vor ihm und ohne den bevorrechtigten Gegenverkehr zu beachten, nach links abgebogen sei. Aufgrund dieser Gefahrenbremsung sei es zu seinem Sturz gekommen. Im Zuge der Unfallaufnahme habe der Beklagte auch sein Fehlverhalten eingeräumt und angegeben, er sei von der Sonne geblendet gewesen. Über den Bruch und die Gehirnerschütterung hinaus habe er Prellungen erlitten. Die ärztliche Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und er leide weiterhin unter den Verletzungsfolgen. Auf lange Sicht sei eine prothetische Versorgung des Sprunggelenks erforderlich. Weiterhin sei ein Sachschaden i.H.v. 2072,14 € entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2072,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. 7. 2013 zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Schmerzensgeldvorschuss i.H.v. 3000 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 1 sei noch vor dem Kläger nach links abgebogen, ohne diesen zu gefährden. Der Sturz des Klägers sei offenbar durch das nachfolgende unbekannte Fahrzeug verursacht worden. Der Beklagte zu 1 habe den gestürzten Kläger im Rückspiegel gesehen und sei deshalb zur Unfallstelle zurückgekehrt, um 1. Hilfe zu leisten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 25.11.2014, 05.03.2015 sowie 09.07.2015 Bezug genommen. Die Akte des Strafverfahrens gegen den Beklagten 22 Ds 380 Js 38790/13 wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gem. §§ 823 I BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG 2008. Ihm ist der Beweis, dass sein Sturz durch den Beklagten zu 1) verursacht wurde, nicht gelungen. Der Kläger und der Beklagte zu 1 haben jeweils ihre Sicht der Dinge in sich schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Frau …, welche als einzige Zeugin bei dem Vorfall gegenwärtig war, konnte lediglich wahrnehmen, dass vor ihr drei Fahrzeuge nach links abgebogen sind, bevor sie den am Boden liegenden Roller und den auf der Straße sitzenden Kläger sah. Ihre Aussage ist im Hinblick auf die Ursache des Sturzes des Klägers unergiebig. Die Zeugen … kamen als aufnehmende Polizeibeamten erst nach dem Unfallereignis hinzu. Beide konnten sich nicht daran erinnern, welche Angaben die Parteien und Zeugen unmittelbar nach dem Unfallereignis gemacht haben. Aus der Tatsache, dass die Zeugen den Beklagten zu 1 in ihrem Bericht als 01 kennzeichneten und damals von einer Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1 ausgingen, reicht für den Nachweis eines Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 nicht aus. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 unmittelbar nach dem Unfall die Verursachung des Sturzes nicht sogleich deutlich bestritten hat, kann verschiedene Ursachen, wie etwa den von dem Beklagten zu 1 angegebenen Schock haben, und beinhaltet jedenfalls kein rechtlich relevantes Schuldanerkenntnis. Weiterer Beweis durch ein Sachverständigengutachten war nicht zu erheben. Das entsprechende Beweisangebot des Klägers ist untauglich. Unstreitig haben sich die Fahrzeuge nicht berührt, so dass keine kompatiblen Schäden an den Fahrzeugen vorliegen können. Die Distanz des Klägers zum Unfallort ist ebenso unbekannt wie die Fahrtgeschwindigkeit des Klägers sowie der drei entgegenkommenden Fahrzeuge und die Ampelphasen. Es fehlt damit an jeglicher Anknüpfungstatsache, aus der ein Sachverständiger Schlüsse über den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 ziehen könnte.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.