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Kreditzinsen und Berücksichtigung der Prämien für eine Kapitallebensversicherung

OLG Frankfurt

Az: 9 U 36/04

Urteil vom 01.06.2005


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage die Neuberechnung eines ihm von der Beklagten gewährten Darlehens, außerdem die Rückgewähr überzahlter Zinsen und Nutzungszinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm durch die ungünstigere Finanzierung entstanden ist.

Der Kläger schloss am 30.9./1.10.91 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Darlehensgeberin einen grundschuldbesicherten Darlehensvertrag, auf den er keine Tilgungsleistungen, sondern nur Zinsleistungen zu erbringen hatte. Voraussetzung für die Tilgungsaussetzung war, dass der Kläger an die Beklagte eine Kapital-Lebensversicherung abtrat, deren Ablaufleistung am Ende der Darlehenszeit mindestens dem Darlehensbetrag entsprach. Dem folgend schloss der Kläger am 1.10.91 bei der … Versicherungs AG einen Lebensversicherungsvertrag über 125.000,- DM ab, für den er eine monatliche Prämie von 272,50 DM zu zahlen hatte.

Unter dem 1.10.01 prolongierten die Parteien den Darlehensvertrag mit neuen Konditionen.

Der Kläger ist der Meinung, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien Kosten des Kredits gemäß § 6 III PAngVO und hätten daher in den Effektivzins für sein Darlehen bei der Beklagten eingerechnet werden müssen. Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der ersten Stufe der Klage durch Teilurteil vom 30.4.04 stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte diejenigen Anteile der monatlichen Versicherungsprämie, die auf die Absicherung des Todesfallrisikos entfallen, bei der Zinsberechnung berücksichtigen müsse. Im Übrigen hat es die erste Stufe der Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen haben die Beklagte und zunächst auch der Kläger jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegte und diese begründet.

Mit Schriftsatz vom 9.5.05 (Bl. 388 f. d.A.) – also vor der mündlichen Verhandlung – hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

Die Beklagte trägt vor:

Das angefochtene Urteil sei, soweit der Klage stattgegeben wurde, mit den einschlägigen Vorschriften nicht vereinbar. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Neuberechnung des streitgegenständlichen Darlehens zu, da die Beklagte bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 II 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 4 PAngVO die gesetzlichen Vorgaben in vollem Unfang beachtet habe.

Der Versicherungsabschluss diene nicht nur in erster Linie, sondern ausschließlich der Sicherung der Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit. Der Abschluss einer „reinen“ Kapitalversicherung ohne gleichzeitige Absicherung des Todesfallrisikos sei in Deutschland schlechterdings nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Prämienanteile für die Absicherung des Todesfallrisikos bei der Effektivzinsberechnung zu berücksichtigen, denn die von dem Kläger abgeschlossene Versicherung erfülle die Voraussetzungen des § 6 III Ziff. 5 PAngVO nicht, weil die Versicherung eben nicht zwingend für die Gewährung des Kredites vorgeschrieben gewesen sei, wie sich schon aus dem Wortlaut des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ergebe. Die Abtretung der Versicherung sei ausschließlich Voraussetzung für die Tilgungsaussetzung, nicht aber für den Abschluss des Darlehensvertrages. Der Umstand, dass nebenbei auch das Todesfallrisiko abgedeckt ist, könne zu keiner anderen Beurteilung führen.

Zudem lege das angefochtene Urteil der Beklagten eine ihr nicht mögliche Handlung auf. Die Unterstellung des Landgerichts, es sei möglich, die vom Kläger gezahlte Lebensversicherungsprämie in mehrere Bestandteile aufzusplitten, sei falsch. Die Beklagte habe keinerlei Möglichkeit, an Informationen darüber zu gelangen, in welcher Höhe diese das Todesfallrisiko im Falle des Klägers in die Versicherungsprämie einkalkuliert hat.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Teilurteil abzuändern und die Klage bezüglich der ersten Stufe im vollen Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, und trägt vor:

Die Berufung der Beklagten sei bereits unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht übersteige, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte für die voll automatisierte Neuberechnung des Darlehensvertrages nur ca. 20 Minuten Zeit benötige, der Aufwand also allenfalls mit 100,- Euro anzusetzen sei.

In der Sache sei allein entscheidend, ob die Kapitallebensversicherung zur Rückzahlung des Darlehens diene oder nicht. Da aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 III Nr. 5 HS. 2 PAngVO a. F. eine Versicherung bereits dann in die Effektivzinsberechnung einzubeziehen sei, wenn sie der Darlehensrückzahlung bei Eintritt eines spezifischen Risikos dienen soll, müsse erst Recht eine Kapitallebensversicherung bei den Kosten des Darlehens berücksichtigt werden, die in jedem Fall zur Tilgung des Kredits dienen soll.

In diesem Zusammenhang sei die Feststellung des Landgerichts falsch, wonach die Beklagte das Zustandekommen des Darlehensvertrages nicht zwingend vom Abschluss der Kapitallebensversicherung abhängig gemacht habe. Dem Wortlaut des § 6 III Nr. 5 HS. 2 PAngVO könne nicht entnommen werden, dass diese Norm nur dann einschlägig sein solle, wenn dem Kreditinteressenten für den Fall, dass er keine Kapitallebensversicherung abschließt, generell kein Darlehen gewährt werde. Es komme allein darauf an, ob der Abschluss der Kapitallebensversicherung für die konkret angebotene Darlehensvariante mit Tilgungsaussetzung zwingende Voraussetzung war.

Darüber hinaus berufe sich die Beklagte zu Unrecht auf Unmöglichkeit. Sie habe alle wesentlichen Angaben gekannt, auf deren Grundlage sie die Kosten der Versicherung in den Effektivzins einbeziehen konnte.

II.

A. Nach der Rücknahme der Berufung des Klägers war allein über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Diese Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Soweit der Kläger einwendet, der nach § 511 ZPO erforderliche Wert der Beschwer von über 600,- Euro sei nicht erreicht, greift dies nicht durch.

Als Anspruchsgrundlage für die Verurteilung hat das Landgericht § 6 IV VerbrKrG herangezogen. Danach vermindert sich der im Kreditvertrag angegebene Zinssatz um den Prozentsatz, um den der Effektivzinssatz zu niedrig angegeben wurde. Die hierdurch der Bank verloren gehenden Zinseinnahmen liegen vorliegend mit Sicherheit weit über 600,- Euro. Da der Kläger aber mit der ersten Stufe zunächst nur die Neuberechnung des Darlehens auf einer anderen Zinsgrundlage verlangt und bisher nur insoweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist, ist bezüglich der ersten Stufe nur einen Bruchteil der verloren gehenden Zinsen anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann hierbei indes nicht allein auf den Arbeitsaufwand abgestellt werden, den die Bank für die Neuberechnung hat. Das Landgericht ist von 1.000,- Euro ausgegangen. Diese auf § 3 ZPO zurückzuführende Schätzung ist angesichts des Gesamtstreitwertes, den der Kläger für die Gesamtklage mit über 25.000,- Euro angibt, zutreffend. Es kommt hinzu, dass nach den Erläuterungen, die die Beklagtenvertreterin zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegeben hat, der Wert der Beschwer des § 511 ZPO selbst dann erreicht ist, wenn nur auf den Aufwand abgestellt würde, den die Beklagte für die Neuberechnung hätte.

B. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage in der ersten Stufe zu Unrecht stattgegeben (dazu 1.). Da auch die weiteren Stufen der Klage, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat, vom Erfolg der ersten Stufe abhängig sind, war die Klage in der Berufung insgesamt abzuweisen (dazu 2.).

1. Anders als das Landgericht meint, steht dem Kläger nach § 6 IV VerbrKrG (Fassung 1991 bis 2001) kein Anspruch auf Neuberechnung der Zinssätze für die beiden streitbefangenen Darlehen zu. Die Beklagte hat den Effektivzins entgegen § 4 I Ziff. 1 e VerbrKrG (Fassung 1991 bis 2001) nicht zu niedrig angegeben.

Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses ist gemäß § 4 II 2 VerbrKrG (Fassung 1991 bis 2001) nach § 4 PAngVO vorzugehen. Allerdings ist § 4 PAngVO im September 2000 durch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 PAngVO abgelöst worden.

§ 4 bzw. 6 PAngVO hatte zum Zeitpunkt des ersten Darlehensvertrages 1991 eine andere Fassung als zum Zeitpunkt der Prolongation im Jahre 2001. Erst ab 1.1.93 hatte die Vorschrift einen Absatz III Ziff. 5, wonach Kosten für Versicherungen bei der Berechnung des Effektivzinses ausnahmsweise dann berücksichtigt werden müssen, wenn es sich um eine Versicherung handelt, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod des Kreditnehmers u.a. zum Ziel hat und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.

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Stattdessen enthielt § 4 PAngVO im Jahr 1991 einen Absatz III, nach dem anzugeben war, wenn die Gewährung des Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder von dem Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht wurde.

Das Landgericht hat bei seinen Überlegungen – ohne dies zu problematisieren – für beide Darlehensverträge § 6 PAngVO (Fassung vom 28.7.2000) zugrunde gelegt. Letztlich ist dies zutreffend, weil sich nur auf der Grundlage der ab 1993 – zugunsten des Klägers – veränderten Rechtslage überhaupt diskutieren lässt, ob die Kosten der Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis ist dies jedoch zu verneinen.

In einer nach Verkündung des angefochtenen Teilurteils ergangenen Entscheidung vom 18.1.05 (XI ZR 17/04; NJW 2005, 985) hat der BGH entschieden, dass Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen sollen, bei der Berechnung des Effektivzinses des Kredites im Sinne von § 4 II 2 VerbrKrG gemäß § 4 III Nr. 5 PAngVO nicht zu berücksichtigen sind. Dieses Urteil, dem der Senat folgt, ist ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Kläger mit den Anträgen zu 1) und 2) keinen Erfolg haben kann – auch nicht teilweise wegen der auf die Absicherung des Todesfallrisikos entfallenden Prämienanteils, wie das Landgericht meint.

Nach dem zitierten Urteil des BGH, das der herrschenden Meinung folgt, handelt es sich bei einer Kapitallebensversicherung nicht um eine Restschuldversicherung im Sinne von § 4 III Nr. 5 PAngVO (= § 6 III Nr. 5 PAngVO), weil eine Kapitallebensversicherung im Wesentlichen einen Ansparvorgang darstellt, der im Erlebensfalle zur Tilgung des zugleich aufgenommenen Darlehens dienen soll.

Diese Auffassung entspricht auch den Ausführungshinweisen des Bund-Länder-Ausschusses „Preisangaben“ zu § 4 PAngVO vom 18.12.92 und nur diese Auslegung trägt dem Wortlaut des § 4 III Nr. 5 PAngVO und dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung Rechnung.

Die Gegenmeinung, die jedenfalls die Berücksichtigung der in den Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteile für die Vermittlung der Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils befürwortet, scheidet schon mangels Praktikabilität aus, da diese rein kalkulatorischen Anteile von den Lebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen werden und den kreditgebenden Banken deshalb für eine Berechnung nicht vorliegen.

Ferner ist die Ansicht zu verwerfen, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende Leistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, so dass es sich nicht um Versicherungen im Sinne von § 4 III Nr. 5 HS 1 PAngVO handelt, denn dies widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.

Schließlich verstößt die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des Effektivzinses auch nicht gegen die Richtlinie 87/102 EWG. Art. 4 II der Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 III auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.

2. Wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, war die Klage mit dieser Entscheidung insgesamt abzuweisen, obwohl die beiden anderen Stufen in der Berufung noch nicht angefallen sind (vgl. BGHZ 94, 268; BGH NJW 1985, 862; Zöller/Gummer ZPO, 25. Auflage, § 538 Rn 48). Weil der Kläger keinen Anspruch auf Neuberechnung der Darlehensverzinsung hat, steht nämlich zugleich fest, dass auch die beiden folgenden Stufen der Klage – Antrag zu 3) = Rückgewähr überzahlter Zinsen – und Antrag zu 4) = Feststellung, dass dem Kläger der Differenzbetrag zwischen den Gesamtkosten der derzeitigen Finanzierung und den Gesamtkosten eines marktüblichen Annuitätendarlehens zu ersetzen ist] keinen Erfolg haben können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 516 III ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

 

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