Skip to content

Wann ist ein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich?

OLG Schleswig – Az.: 2 AR 28/22 – Beschluss vom 20.12.2022

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Schwarzenbek bestimmt.

Gründe

I.

Der Kläger erwarb bei der Beklagten über ebay eine Pressmaschine. Nachdem der Kläger die Pressmaschine erhalten hatte, rügte er gegenüber der Beklagten die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes. Hierauf erklärte sich die Beklagte bereit, die Maschine aus Kulanz zurückzunehmen. In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit über den Zustand, in dem die Maschine bei der Beklagten ankam. Die Beklagte rügte Schäden an der Pressmaschine und zahlte lediglich einen Teil des Kaufpreises zurück.

Der Kläger hat am 01.08.2022 vor dem Amtsgericht Schwarzenbek Klage erhoben. Er verlangt die Rückzahlung des restlichen Kaufpreises, der Versandkosten sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwarzenbek, die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Husum.

Mit Verfügung vom 22.08.2022 hat das Amtsgericht Schwarzenbek darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befinde sich im Bezirk des Amtsgerichts Husum. Ein besonderer Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Schwarzenbek dürfte nicht einschlägig sein.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.2022 Stellung genommen und auf eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwarzenbek gemäß § 29 ZPO verwiesen. Zuständig sei das Gericht, bei dem sich der Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Rücktrittes befinde. Die Beklagte habe die Rücknahme des Gegenstandes aus Kulanz eingeräumt, als sich die defekte Maschine beim Kläger befunden habe.

Nach Eingang dieses Schreibens hat das Amtsgericht Schwarzenbek mit Verfügung vom 26.09.2022 um Mitteilung gebeten, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO greife nicht, weil die Rückabwicklung nicht aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erfolgt sei.

Daraufhin hat der Kläger durch Schriftsatz vom 12.10.2022 mitgeteilt, der Auffassung des Amtsgerichts Schwarzenbek nicht zuzustimmen, jedoch vorsorglich Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Husum zu beantragen.

Mit Beschluss vom 17.10.2022 hat sich das Amtsgericht Schwarzenbek für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Husum verwiesen, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befinde. Ein besonderer Gerichtsstand, aus dem sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwarzenbek ergeben würde, sei nicht gegeben. Insbesondere greife § 29 ZPO nicht, weil die Rückabwicklung nicht auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrecht beruhe, der Kläger sei nicht zurückgetreten.

Durch Verfügung vom 25.10.2022 hat das Amtsgericht Husum den Parteien mitgeteilt, die Übernahme ablehnen zu wollen. Das Amtsgericht Schwarzenbek sei gemäß § 29 ZPO zuständig, der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung. Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, die Auffassung des Amtsgerichts Husum zu teilen, die Beklagte hat mitgeteilt, die Auffassung des Amtsgerichts Schwarzenbek zu teilen.

Mit Beschluss vom 30.11.2022 hat das Amtsgericht Husum die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Das Amtsgericht Schwarzenbek sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Der Kläger sei vom Vertrag zurückgetreten, wie sich aus seinem schlüssigen Verhalten ergebe. Selbst wenn man die Rücknahme aus Kulanz als Vertragsaufhebung oder als Widerruf einordnen würde, sei § 29 ZPO einschlägig. Der Kläger habe durch die Klageeinreichung sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO ausgeübt, sodass das Amtsgericht Husum nicht (mehr) zuständig sei. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Husum folge auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek, dieser sei objektiv willkürlich und damit nicht bindend. Das Amtsgericht Schwarzenbek habe mit § 29 ZPO eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet. Auf welcher Grundlage die Rückabwicklung nach Auffassung des Amtsgerichts Schwarzenbek erfolgt sein soll, habe es nicht dargelegt. Auf die ausführliche Beschlussbegründung wird Bezug genommen.

II.

Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schwarzenbek zu bestimmen.

1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat liegen vor. Mit dem Amtsgericht Schwarzenbek und dem Amtsgericht Husum haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, insbesondere auch – wie erforderlich (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 36 Rn. 35) – die ihre Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen den Parteien übermittelt.

Zur Zuständigkeitsbestimmung ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO berufen, das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht (Rechtsmittelzuständigkeit) ist der Bundesgerichtshof, das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Schwarzenbek gehört zum Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes.

2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schwarzenbek.

Das Amtsgericht Schwarzenbek ist örtlich zuständig (dazu lit. a). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Husum folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17.10.2022, weil dieser objektiv willkürlich damit nicht bindend ist (dazu lit. b).

a) Das Amtsgericht Schwarzenbek ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, weil sich der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Einigung auf eine Rückabwicklung in seinem Bezirk befand.

Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand an dem Ort begründet, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei der hier vorliegenden Rückabwicklung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen (aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung etc.) ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO der Ort, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages (durch Rücktrittserklärung, Einigung auf die Rückabwicklung, Anfechtung etc.) vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort), weil der Gegenstand an diesem Ort zurückzugewähren ist, was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft (ganz herrschende Auffassung: vgl. KG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 AR 1053/20 -; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51; vgl. auch die Nachweise bei OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 – 8 AR 11/21 -).

Vorliegend handelt es sich um einen Fall des Rücktritts, weil der Käufer sich bei verständiger Würdigung auf einen Rücktritt stützt (dazu lit. aa). Selbst wenn man von einer Rücknahme aus Kulanz ohne vorherige oder gleichzeitige Rücktrittserklärung seitens des Klägers ausginge, läge eine zwischen den Parteien vereinbarte Rückabwicklung vor, die zu einem einheitlichen Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache führt (dazu bb). Schließlich bleibt es auch nach Rückgabe des Kaufgegenstandes bei einem einheitlichen Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der einvernehmlichen Vereinbarung der Rückabwicklung (dazu lit. cc).

aa) Der Kläger stützt seine Klage vorliegend auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Schließlich hat der Kläger behauptet, der Kaufgegenstand sei mangelhaft gewesen und diese Mängel habe er gegenüber der beklagten Verkäuferin gerügt. Diese habe sich daraufhin aus Kulanz mit einer Rückabwicklung einverstanden erklärt, woraufhin der Kaufgegenstand zurückgeschickt worden sei. Diesen Vortrag wird man bei verständiger Würdigung als Ausübung eines (behaupteten) Rücktrittsrechts einordnen müssen. Dass die Beklagte den Standpunkt vertritt, es habe kein Rücktrittsrecht bestanden, die Rücknahme sei (lediglich) aus Kulanz erfolgt, ist für die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Ob dem klagenden Käufer der sich auf einen wirksamen Rücktritt stützt, ein Rücktrittsrecht auch tatsächlich zusteht, ist für die Zuständigkeit nach § 29 ZPO ohne Bedeutung.

bb) Selbst wenn man mit dem Amtsgericht Schwarzenbek davon ausginge, dass der klagende Käufer nicht zurückgetreten sei, würde dies zu einer Zuständigkeit gemäß § 29 Abs. 1 ZPO führen. Grundlage der hier vorliegenden Rückabwicklung, von der auch das Amtsgericht Schwarzenberg ausweislich des Verweisungsbeschlusses ausging, konnte nur die Einigung beider Seiten auf eine Rückabwicklung sein (seitens der beklagten Verkäuferin „aus Kulanz“). Auch für derartige Rückabwicklungen findet § 29 ZPO Anwendung, weil § 29 ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51: „Rückabwicklung (ges/vertragl Rücktritt, Widerruf, Anfechtung usw)“).

cc) An der Zuständigkeit nach § 29 ZPO ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kaufgegenstand schon an den Verkäufer zurückgegeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen soll, als hätte er die Kaufsache behalten (KG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 AR 1053/20 -; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51; Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 29 Rn. 28).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Der Wohnsitz des Klägers, an dem sich der Kaufgegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt befand, liegt gemäß Anlage 1 IV. Nr. 7 zum Landesjustizgesetz Schleswig-Holstein im Bezirk des Amtsgerichts Schwarzenbek.

b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Husum folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17.10.2022, weil dieser nicht bindend ist.

Die Bindungswirkung folgt insbesondere nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach ein Beschluss, durch den sich ein angegangenes Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes, für zuständig erklärtes Gericht verwiesen hat, für das übernehmende Gericht bindend ist.

Zwar sieht § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO eine strikte Bindung von Verweisungsbeschlüssen unabhängig davon vor, ob sie in der Sache richtig und verfahrensfehlerfrei ergangen sind. Sinn dieser Regelung, wie auch der damit korrespondierenden Unanfechtbarkeit (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist es, unnötige, die inhaltliche Befassung und daher die Erledigung des Verfahrensgegenstands verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 -; Greger, in: Zöller, aaO., § 281 Rn. 16). Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03 -; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 – XII ARZ 22/93 -; Greger, aaO., Rn. 17 f.). Das verweisende Gericht kann seinen Beschluss selbst dann nicht ändern, wenn es seine Unzuständigkeit erkennt (vgl. Greger, aaO Rn. 17).

Vorliegend ist jedoch ein derartiger Ausnahmefall gegeben. Die Entscheidung des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17.10.2022 ist objektiv willkürlich.

Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03 -; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 -: Rechtsirrturm genügt nicht). Dabei handelt das Gericht selbst dann nicht willkülich, wenn es eine Zuständigkeitsnorm übersieht bzw. falsch anwendet (vgl. Greger, aaO, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 -).

Eine unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Verweisung liegt vor, wenn das verweisende Gericht mit seiner Entscheidung von einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung abweicht, ohne sich mit der herrschenden Meinung in seinem Verweisungsbeschluss inhaltlich auseinanderzusetzen oder sie dort überhaupt nur zu erwähnen (KG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 AR 1053/20 ). Eine Entscheidung, die von einer ganz überwiegend vertretenen Auffassung abweicht, ist (nur) dann nicht willkürlich, wenn die entsprechende Entscheidung- ausreichend begründet wird, insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der herrschenden Auffassung stattfindet und Gegenargumente angeführt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 – I-8 AR 11/21 -).

Eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Falles oder ein begründetes Abweichen von der herrschenden Auffassung ist hier jedoch nicht im Ansatz erfolgt. Die bloße Behauptung in dem Verweisungsbeschluss, der Kläger sei nicht zurückgetreten ist als Begründung derart unzureichend, dass der Beschluss insgesamt nicht mehr nachvollziehbar ist. Selbst wenn man die Annahme des Amtsgerichts Schwarzenbek, der Kläger sei nicht zurückgetreten, als noch vertretbar ansehen würde, hätte sich das Amtsgericht zwingend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht § 29 ZPO auch für die im vorliegenden Fall erfolgte Rückabwicklung Anwendung findet. Von einer Rückabwicklung ging das verweisende Amtsgericht ausweislich des Verweisungsbeschlusses schließlich selbst aus. Auch auf die hier vorliegende Rückabwicklung, zu der sich die Beklagte „aus Kulanz“ bereit erklärt hat, findet § 29 ZPO – wie oben bereits dargelegt – Anwendung, weil § 29 ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift. Damit hätte sich das Amtsgericht zumindest beschäftigen müssen. Ohne diese Auseinandersetzung ist die Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sodass sie keine Bindungswirkung entfaltet.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos