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Rücktritt von einem Werkvertrag wegen nicht beseitigter Mängel bei Handscannern

LG Frankenthal, Az.: 2 HK O 79/12

Urteil vom 13.01.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 46.983,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 19.05.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Gegenstände zu zahlen:

– 20 Stück Datalogic Falcon X3 inkl. 29 key, WLAN CCX 4, autoranging laser, Pistolengriff, Win mob 6.5 und 3 MP Farbkamera,

– 1 Stück Single Cradle

– 5 Stück 4-fach Batterielader

– 20 Stück Ersatzakku für Falcon X3 5000mA

– 3 Stück Datalogic Falcon X3 Scanner inkl. 29 key, WLAN CCX 4, autoranging laser, Pistolengriff, Win mob 6.5 und 3 MP Farbkamera.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 679,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 26.07.2012 für außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Rücktritt von einem Werkvertrag wegen nicht beseitigter Mängel bei Handscannern
Symbolfoto: HalfPoint/Bigstock

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages betreffend die Lieferung von Handscannern einschließlich zugehöriger Softwarelizenzen vor folgendem Hintergrund:

Die Klägerin beabsichtigte, die bis dahin in ihrem Lager im Werk Ladenburg von Hand vorgenommene Erfassung von Europaletten mittels Handscannern auf eine automatische Erfassung umzurüsten und damit die Beklagte zu beauftragen.

Mit Bestellungen vom 15.September 2011 (Anlagen K 1 und K 2 = Bl. 9-13 d.A.) bestellte die Klägerin deshalb bei der Beklagten 20 Stück Handscanner sowie eine Single Cradle (Ladestation) und darüber hinaus fünf Stück 4fach Batterielader sowie 20 Stück Ersatzakkus. Mit weiterer Bestellung vom 7.Dezember 2011 (Anlage K 4 = Bl. 16, 17 d.A.) bestellte die Klägerin zwanzig Softwarelizenzen für die Scanner und mit Bestellung vom 4.Januar 2012 (Anlage K 3 = Bl. 14, 15 d.A.) bestellte die Klägerin weitere drei Scanner. Die bestellten Geräte sollten von der Beklagten bei der Klägerin auch installiert und implementiert werden, was im Wesentlichen bis Dezember 2011 geschah, wobei die Geräte auf der bei der Klägerin vorhandenen SAP-Software implementiert wurden.

Im Geschäftsbetrieb der Klägerin zeigten sich bereits kurz nach Lieferung und Implementierung der Scanner Mängel und Funktionsstörungen, über deren Umfang und Ursachen zwischen den Parteien Streit besteht.

Die Klägerin rügte zunächst mündlich und schließlich auch schriftlich mit E-Mail vom 16.Januar 2012 (Anlage K 5 = Bl. 18, 19 d.A.) Mängel, u.a. „Weißer Bildschirm“ „Drehen der Blume“, „User wird immer wieder aus nicht nachvollziehbaren Gründen rausgeworfen“, „Scanner hängt“, „Touchscreen reagiert nicht auf den Stift“ und setzte eine Frist zur Beseitigung bis zum 20.Januar 2012.

Anlässlich einer Besprechung der Parteien am 2.Februar 2012 wurden die Mängel erörtert, und mit E-Mail vom 8.Februar 2012 (Anlage K 6 = Bl. 20 d.A.) setzte die Klägerin Frist zur Behebung der „Probleme mit den Scannern“ bis 17.Februar 2012. Auf Bitte der Beklagten wurde die Frist mit E-Mail vom 17.Februar 2012 (Anlage K 7 = Bl. 21 d.A.) bis 9.März 2012 verlängert. Wiederum auf Bitte der Beklagten wurde die Frist mit E-Mail der Klägerin vom 12.März 2012 (Anlage K 8 = Bl. 22 d.A.) bis zum 23.März 2012 verlängert und schließlich mit E-Mail von diesem Tage (Anlage K 9 = Bl. 23 d.A.) nochmals bis zum 4.April 2012.

Mit Schreiben der Klägerin vom 5.April 2012 (Anlage K 10 = Bl. 24 d.A.) beanstandete diese, dass die Problemstellung mit den Scannern nicht behoben sei und wies die Beklagte an, keine weiteren Versuche zur Mängelbeseitigung mehr zu unternehmen.

Am 16 April 2012 kam es zu einer Besprechung der Parteien in den Geschäftsräumen der Klägerin, anlässlich derer die Klägerin mitteilte, sie beanspruche eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses. Der nähere Inhalt der Besprechung, an der für die Klägerin die Zeugen T. R., A. W. und R. S. teilnahmen und für die Beklagte deren Geschäftsführer S., der in Begleitung des Zeugen M. R. war, ist zwischen den Parteien, ebenso wie deren Ergebnis, streitig.

Jedenfalls übermittelte die Klägerin der Beklagten im Anschluss an die Besprechung mit Schreiben vom 19.April 2012 (Anlage K 11 = Bl. 25, 26 d.A.) eine Rücktrittsvereinbarung, deren Gegenzeichnung die Beklagte indes verweigerte.

Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27.April 2012 (Anlage K 12 = Bl. 27, 28 d.A.) den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der von ihr geleisteten Zahlungen in Höhe von 46.983,58 € Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Gegenstände bis zum 15.Mai 2012 auf.

Dieser Aufforderung kam die Beklagte auch auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.Mai 2012 (Anlage K 13 = Bl. 29 – 33 d.A.), in dem sie zur Zahlung bis 18.Mai 2012 aufgefordert wurde, nicht nach.

Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Forderung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte anlässlich der Besprechung am 16.April 2012 die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses der Parteien betreffend die streitgegenständlichen Geräte und Lizenzen bestätigt habe. Jedenfalls sei sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, nachdem die Handscanner bis zum Ablauf der insgesamt vierten Mängelbeseitigungsfrist nicht funktioniert hätten.

Die Klägerin beantragt, wie oben zu Ziff. 1 erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, es werde bestritten, dass in dem Gespräch am 16.April 2012 eine Rückabwicklung des Vertrages vereinbart worden sei. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt zu einer Rückabwicklung bereit erklärt. Die Klägerin sei auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Soweit nach Lieferung und Implementierung der Scanner Unregelmäßigkeiten im Betrieb aufgetreten seien, sei sie – die Beklagte – hierfür nur zu einem geringen Anteil verantwortlich gewesen. Die von ihr gelieferten Scanner seien zuletzt funktionstüchtig gewesen und eine Mängelbeseitigung zu 100 % erfolgt.

Die Kammer hat gem. Beweisbeschlüssen vom 3.Januar 2013 (Bl. 186, 187 d.A.) und vom 8.April 2013 (Bl. 283, 284 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. R., A. W., R. S. und M. R. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ferner hat sie den Sachverständigen mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11. März 2013 (Bl. 218 – 228 d.A.) und vom 9.Dezember 2013 (Bl. 373 – 376 d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Inf. (FH) J. K. vom 26.Juni 2013 (Bl. 298 – 300 d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 4.August 2013 (Bl. 326 – 328 d.A.) und zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass sich die Parteien anlässlich der Besprechung am 16.April 2012 auf eine Rückabwicklung ihres Vertragsverhältnisses geeinigt hätten; die Klägerin war aber wegen der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten gelieferten Scanner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Beklagte habe sich im Rahmen der Besprechung der Parteien im April 2012 mit einer Rücknahme der Scanner und Lizenzen gegen Erstattung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen und damit

einer Aufhebung des Vertragsverhältnisses der Parteien einverstanden erklärt, nicht zur Überzeugung der Kammer zu beweisen vermocht.

Wenngleich die Zeugen T. R., A. W. und R. S. übereinstimmend bekundet haben, nach ihrem Eindruck sei der seinerzeit anwesende Geschäftsführer mit der Rückabwicklung einverstanden gewesen, kann aus diesen „Eindrücken“ nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass eine diesbezügliche Erklärung anlässlich der Besprechung bereits mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen abgegeben wurde. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das Gespräch die von dem Zeugen R. S. schriftlich niedergelegte „Vereinbarung“ vom 19.April 2012 übermittelte, die von der Beklagten unterzeichnet werden sollte. Außerdem hat einzig der Zeuge M. R. bekundet, der Geschäftsführer S. habe sich mit einer Rückabwicklung des Vertrages einverstanden erklärt, während die Zeugin A. W. angegeben hat, er habe auf die Vorschläge des Zeugen M. R. ablehnend reagiert und versucht, die Klägerseite davon zu überzeugen, nicht vom Vertrag zurückzutreten. Er habe nicht ausdrücklich gesagt, er sei mit einer Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und wäre nach dem Eindruck der Zeugin anlässlich der Besprechung auch nicht bereit gewesen, ein entsprechendes Schriftstück zu unterzeichnen. Auch aufgrund der Bekundungen des Zeugen R. S. kann nicht sicher angenommen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten anlässlich der fraglichen Besprechung eine bindende Erklärung im Sinne einer Zustimmung zur Vertragsrückabwicklung gegeben hat. Der Zeuge R. S. hatte zwar den Eindruck, der Geschäftsführer der Beklagten sei mit einer Rückabwicklung einverstanden und die Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung reine Formsache, weshalb er sich über die später verweigerte Unterschrift sehr gewundert habe; andererseits hat der Zeuge R. S. berichtet, der Geschäftsführer S. habe erklärt, er müsse die Rückabwicklung „in seinem Hause noch besprechen“, was gegen seinen Bindungswillen in Bezug auf eine entsprechende Erklärung bereits anlässlich der Besprechung am 16.April 2012 spricht.

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Hinzu kommt, dass sämtliche von der Klägerin für ihre Behauptung benannten Zeugen als Mitarbeiter bzw. rechtlicher Berater im „Lager“ der Klägerin stehen und deshalb am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits auch ein persönliches Interesse haben dürften. Dies könnte ihre Wahrnehmung in Bezug auf die tatsächlich abgegebenen Erklärungen des Geschäftsführers möglicherweise so beeinflusst haben, dass sie im Hinblick auf den mit der Besprechung angestrebten Zweck, nämlich eine einvernehmliche Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten, einen positiven Ausgang des Gesprächs so sehr erhofft hatten, dass sie die Äußerungen des Geschäftsführers falsch interpretiert haben. Jedenfalls bleiben am Ende Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung, die letztlich zu ihren Lasten gehen.

Die Klägerin war aber wegen der Mängel des von der Beklagten gelieferten Werks zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um einen Werkvertrag i.S. des § 631 BGB handelt.

Unstreitig schuldete die Beklagte nicht nur die Lieferung der in den Bestellungen der Klägerin vom September und Dezember 2011 sowie Januar 2012 aufgeführten Geräte sondern auch deren Implementierung im Betrieb der Klägerin. Bildet aber die Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten den Schwerpunkt eines Vertrages, handelt es sich dabei, auch wenn ein Standprogramm verwendet wird, um einen Werkvertrag (BGH NJW 2010, 2200).

Die Klägerin war wegen Mängeln des Werk berechtigt, vom Vertrag mit der Klägerin zurückzutreten (§§ 634 Nr.3, 323 Abs.1 BGB) und kann deshalb gem. § 346 Abs.1 BGB von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Gegenstände verlangen.

Die Klägerin hat der Beklagten mehrfach erfolglos angemessene Fristen zur Mängelbeseitigung gesetzt, die letztlich von der Beklagten nicht eingehalten wurden. Die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 9. März 2012 (Anlage K 16 = Bl. 129 d.A.) spricht insoweit eine eindeutige Sprache. Dort war eine Lösung des Scannerproblems bis Ende der 12. Kalenderwoche (25.März 2012) zugesagt. Wie die E-Mail des Geschäftsführers Ewald der Beklagten vom 30. März 2012 belegt, waren indes auch zu diesem Zeitpunkt die Fehler nicht behoben und die Scanner jedenfalls nicht vollständig funktionsfähig.

Die Klägerin war auch zum Rücktritt vom Vertrag ungeachtet dessen berechtigt, dass jedenfalls ein Teil der Scanner funktionierte. Nach § 323 Abs.5 S.1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Gem. § 266 BGB ist aber der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt, und die Klägerin hat im Verlauf der Mängelbeseitigungsversuche der Beklagten zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie an der Funktionsfähigkeit einzelner Scanner kein Interesse hat sondern die Funktionalität sämtlicher Geräte erwartet. Damit liegt ein Fall der vollständigen Nichtleistung vor (vgl. dazu Palandt, BGB, 73. Aufl., Rdnr 24 zu § 323).

Soweit die Beklagte ungeachtet des Schriftverkehrs der Parteien, in dem die Beklagte eine jedenfalls unvollständige Mangelbeseitigung eingeräumt hatte, behauptet hat, die von ihr an die Klägerin gelieferten Scanner seien funktionstüchtig und eine Mängelbeseitigung zu 100 % erfolgt, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben.

Der mit der Beantwortung dieser Beweisfrage beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) K. hat dazu nach einem Ortstermin festgestellt, dass ein Benutzen/Testen des gelieferten Systems nicht mehr möglich ist und ein Nachweis, dass die Integration und Konfiguration der Scanner nach der letzten Fehlerbehebung zu 100 % korrekt war, sich nicht führen lässt. Daran hat der Sachverständige auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung festgehalten.

Die von der Beklagten gegen die Feststellungen des Sachverständigen K. geführten Angriffe gehen fehl. Die Kammer hält die Ausführungen des Sachverständigen für nachvollziehbar und hat keine Zweifel an seiner Sachkunde, weshalb auch die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht in Betracht kommt. Die Beklagte war unstreitig anlässlich des Ortstermins des Sachverständigen vertreten und hat gegen seine Vorgehensweise keine Einwände erhoben.

Der Klage war nach alledem in vollem Umfange stattzugeben.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf §§280 Abs.2, 286 Abs.1 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§286, 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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