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Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung von Stromkabeln im Rahmen von Tiefbauarbeiten

LG Hamburg, Az.: 326 O 161/12

Urteil vom 10.01.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.779,73€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.12 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu 2), trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin zu 1), die ihre Kosten selbst trägt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung von Stromkabeln im Rahmen von Tiefbauarbeiten
Symbolfoto: VPales/Bigstock

Die Klägerin ist Verteilungsnetzbetreiberin für Strom in H… Sie begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung von vier in Ihrem Eigentum stehenden Stromkabeln. Die Beklagte ist als Bauunternehmen insbesondere auch im Bereich Drainage- und Entwässerungsarbeiten tätig.

Die Klägerin betreibt ein Umspannwerk in der N… Straße. Das westlich von diesem Umspannwerk liegende Grundstück ist durch dessen Grundstückseigentümerin, eine Schwestergesellschaft der Klägerin, an die H… GmbH (zukünftig: H…) vermietet. Diese beauftragte im Jahre 2011 die Nebenintervenientin zu 1), die G… und Co. GmbH und Co. KG (zukünftig G… & Co.) mit Entwässerungsarbeiten. Die G… & Co. wiederum beauftragte die Beklagte mit Fräsarbeiten zur Herstellung einer Drainage.

Am 6.5.2011 beschädigte die Beklagte bei Durchführung der Fräsarbeiten auf dem Grundstück N… Straße vier unterirdisch verlegte Stromkabel der Klägerin. Unter Fristsetzung auf den 26.4.2012 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens auf (Anlage K4).

Die Klägerin verkündete im Laufe des Rechtsstreits dem Diplom-Ingenieur S..S.. den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. Die Beklagte verkündete der Firma G… & Co. den Streit, die auf Seiten der Beklagten beitrat.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Erkundigungs- und Sicherungspflichten zum Schutze unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen missachtet. Sie habe sich weder bei der Klägerin als Versorgungsunternehmen noch bei der Auftraggeberin über den Verlauf der Versorgungsleitungen vor Beginn der Drainagearbeiten informiert. Weder habe sie Kabelpläne angefordert noch sich einweisen lassen. Ferner habe sie bei den Grabungsarbeiten das Grundstück der Auftraggeberin verlassen, Zaunelemente und Bepflanzungen entfernt (vgl. K9, K 14), die Grundstücksgrenze überschritten und auf dem Nachbargrundstück, dessen Eigentümerin die Klägerin sei (vgl. K 6 bis K8), ohne Berechtigung oder auch nur vorherige Rücksprache die Grabungen weitergeführt. Das Umspannwerk auf diesem Nachbargrundstück in nur 27 m Entfernung habe die Vermutung nahegelegt, dass im Erdreich mit verlaufenden Stromkabeln gerechnet werden müsse. Über den Kanal verlaufe ferner in 100m Entfernung eine Leitungsbrücke. Diese führe Stromkabel die Richtung Osten in den Boden einliefen (K15, 16). Diese Anhaltspunkte habe die Beklagte schuldhaft nicht zur Kenntnis genommen.

Soweit die Beklagte geltend mache, sich darauf verlassen zu haben, dass die Überprüfung des Bodens auf Hindernisse und der Eingriff in fremde Grundstücke durch andere Subunternehmer der Auftraggeberin ordnungsgemäß geklärt worden sei, sei dies gegenüber der Klägerin unerheblich und allenfalls im Rahmen von Rückgriffsansprüchen der Beklagten gegenüber ihren Vertragspartnern von Bedeutung. Vertragliche Haftungsausschlüsse zulasten der Klägerin als geschädigte Dritte dürften dieser gegenüber keine Wirksamkeit entfalten. Sie beträfen lediglich das Verhältnis der Vertragsparteien untereinander.

Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte vor Beginn der Fräsarbeiten in Bau- oder Leitungspläne Einsicht genommen oder an einer Baubesprechung teilgenommen habe. Im Leitungsplan der Klägerin (Anlage K 5) sei der Kabelverlauf eingezeichnet gewesen. Wäre dieser Leitungsplan vor Aufnahme der Arbeiten beschafft und eingesehen worden, wäre es zu dem Schaden nicht gekommen. Der Schadensort ergebe sich aus der Anlage K 13.

Die Beklagte habe offenbar allenfalls für den geplanten Bau extra angefertigter Pläne ihrer Auftraggeberin eingesehen, nicht aber den maßgeblichen Leitungsplan des Versorgungsunternehmens. Dies hätte sie erkennen können und müssen. Es sei ihre höchsteigene Sorgfaltspflicht, sich den Plan gerade des Versorgungsunternehmens zeigen zu lassen (BGH VI ZR 129/81, VersR 1983, 152). Die Beklagte habe sich auf von Dritten beauftragte und von Vierten erstellte Pläne verlassen, ohne diese auch nur oberflächlich mit den maßgeblichen Leitungsplänen der Klägerin zu vergleichen.

Die Klägerin behauptet, durch die Reparatur der beschädigten Stromkabel seien Kosten in Höhe von insgesamt 45.754,73 € angefallen (K2, K 10, K 11). Eine Wertsteigerung sei bei Erneuerung von Kabelteilstücken nicht gegeben, eher eine Wertminderung wegen erhöhter Schadensanfälligkeit, so dass sie sich auf den Schaden einen Abzug Neu für Alt nicht anrechnen lassen müsse. Die Klägerin macht ferner einer Auslagenpauschale von 25 € geltend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.779,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.

Der Nebenintervenient zu 2) hat sich in diesem Klagantrag angeschlossen und einen eigenen Kostenantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin zu 1) hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen und einen eigenen Kostenantrag gestellt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, den Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt zu haben. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB scheide demnach aus. Sie habe bei Annahme des Auftrages ihre Auftraggeberin ausdrücklich darauf hingewiesen, für Schäden an unterirdischen Anlagen keine Haftung zu übernehmen. Eventuelle unterirdische Leitungen seien daher vom Auftraggeber zu erkunden und geeignet zu kennzeichnen (vergleiche Anlage B1). Diese Vertragsbedingung verwende die Beklagte regelmäßig. Sie habe auf diese Weise schon viele Jahre mit der Firma G… & Co. zusammengearbeitet. Die Klärung des Verlaufes von Versorgungsleitungen sei dabei grundsätzlich von der Firma G… & Co. übernommen worden.

Im vorliegenden Fall sei der Auftrag Ende April 2011 erteilt worden. Eine Baubesprechung habe vorher mit der Beklagten nicht stattgefunden. Leitungspläne seien der Beklagten bis zum 6.5.2011 nicht vorgelegt worden. Vor Beginn der Fräsarbeiten habe aber eine Besprechung mit der G… & Co. vor Ort stattgefunden, bei der in einen Leitzordner mit Bau- und Leitungsplänen Einsicht genommen worden sei. Der Beklagten sei der Ort für die Fräsarbeit gezeigt worden. Es sei festgestellt worden, dass in dem zu fräsenden Bereich keine Versorgungsleitungen in dem für das Bauvorhaben erstellten Lageplan eingezeichnet gewesen seien (vgl. Anlage B2, B3). Der Beklagten sei ausdrücklich erklärt worden, dass der Leitungsplan des Stromversorgers in diesem Lageplan berücksichtigt worden sei.

Dem Leitungsplan sei auch nicht zu entnehmen gewesen, dass ein Teil der zu bearbeitenden Fläche zu dem Umspannwerk der Klägerin gehöre. Es sei zwar erkennbar gewesen, dass über die Grundstücksgrenze des Grundstückes der H… GmbH hinaus zu Fräsen sei, der zu fräsende Bereiche sei jedoch bereits geebnet und vorbereitet gewesen (vgl. B5). Die Beklagte habe weder Zäune noch Pflanzungen entfernt. Ob vor Ort auch darüber gesprochen worden sei, dass man auf einem fremden Grundstück arbeite und dies genehmigt sei, könne die Beklagte nicht sagen (Anhörung v. 30.03.13, Protokoll S. 3, Bl. 94).

Der Mitarbeiter der Auftraggeberin, Herr K.., habe versichert, dass der Boden für die Fräsarbeit frei und geeignet sei und die Arbeiten abgestimmt seien. Er habe die Arbeiten vor Ort freigegeben. Die Beklagte arbeite mit der Firma G… & Co seit Jahren erfolgreich und unfallfrei zusammen. Mit dem planerstellenden Dipl.-Ing. S.. habe man bereits im Rahmen eines Auftrages der H… GmbH im Jahr 2008/2009 erfolgreich zusammengearbeitet. Es hätten sich dabei keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Hr. S.. ergeben.

Die Beklagte habe weder Kenntnis von unterirdisch verlegten Stromkabeln gehabt, noch habe sich der Verlauf der Kabel aus den zur Verfügung gestellten Plänen ergeben. Sie sei aufgrund ihrer Vertragsbedingungen nicht verpflichtet gewesen, sich über den Verlauf der Kabel zu erkundigen. Sie habe ihren Sorgfaltspflichten genüge getan, indem sie sich die Lagepläne von jemandem habe vorlegen lassen, der die Erkundigungspflicht übernommen habe und ihr als zuverlässig bekannt gewesen sei. Sie habe sich insoweit auf ihre Auftraggeberin, die diese Pflicht übernommen habe, verlassen dürfen.

Auch aus der Umgebung vor Ort habe sich kein Anhaltspunkt für eine Vermutung ergebe, dass Erdkabel im Erdreich verlaufen könnten. Die Arbeiten seien auf einem Privatgrundstück erfolgt. Das Umspannwerk habe nördlich gelegenen. Das Umspannwerk sei durch einen Hochwasserschutzzaun (Spundwand) umgeben gewesen. Hierdurch entstehe der Eindruck, dass das Grundstück, auf dem gearbeitet worden sei, nicht zum dem Grundstück der Klägerin gehöre. Südlich der Frässtelle verlaufe lediglich ein Kanal. Es habe nicht davon ausgegangen werden müssen, dass der Hochwasserschutzzaun von Kabeln unterwandert werde, die auf den Kanal zulaufen würden. Zwar gebe es eine Leitungsbrücke über den Kanal, diese führe aber nicht direkt auf die Schadensstelle zu, sondern knicke sogar in einer von der Schadensstelle wegführenden westlichen Richtung ab.

Verantwortlicher Tiefbauunternehmer sei hier die Firma G… und Co. gewesen. Diese habe dem Nebenintervenienten zu 2), den Diplom-Ingenieur S..S.., die Erstellung der Leitungspläne überlassen. Der Nebenintervenient zu 2) sei selbstständiger Unternehmer gewesen. Sein etwaiges Verschulden bei Erstellung der Leitungspläne sei der Beklagte nicht zuzurechnen.

Die Beklagte bestreitet ferner die Aktivlegitimation der Kläger, die Angemessenheit und Notwendigkeit der Schadensbeseitigungsmaßnahmen, die angefallene Höhe der Kosten und macht ein Abzug neu für alt für die Stromkabel geltend. Sie bestreitet, dass die Anlage K5 den maßgeblichen Schadensort darstelle und den Verlauf der Kabel korrekt wiedergebe. Dieser Plan habe jedenfalls bei der Baubesprechung am 06.05.11 nicht vorgelegen (Ss v. 16.04.13 S. 3, Bl. 87 d.A.). Eine Schädigungsgefahr an der Frässtelle ergebe sich aus ihm nicht. Der Plan sei undeutlich und nicht nachvollziehbar. Es werde bestritten, dass der Schadensort auf dem Grundstück der Klägerin gelegen habe.

Auch im Parallelprozess des geschädigten Strombeziehers (H… Ölwerke Sc.. GmbH), vor dem Landgericht Hamburg (Aktenz. 322 O 380/12) sei eine Haftung der Beklagten mangels Verschulden ausgeschlossen und die Klage abgewiesen worden. Die Unvollständigkeit des Plans des Diplom-Ingenieurs S.. sei nach den dortigen Entscheidungsgründen nicht erkennbar gewesen (Anlage StV 1). Ein eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren sei ebenfalls mangels Verschuldens eingestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 20.12.13 macht die Beklagte erstmals geltend, zumindest sei der Klägerin ein Mitverschulden zuzurechnen. Sie habe von den Erdarbeiten auf dem Grundstück N… Straße gewusst und den Entwässerungsantrag unterschrieben, ohne noch einmal auf die kreuzende Stromkabeltrasse explizit hinzuweisen.

Die Nebenintervenientin zu 1), die G… & Co, bestreitet ihre eigene Pflicht zur Haftungsübernahme. Der Dipl-Ing. S.. habe den maßgeblichen Leitungsplan am 27.01.11 bei einer Baubesprechung erhalten. Er sei von der H… GmbH ausgewählt worden. An der Besprechung hätten weder die Beklagte noch die G… & Co teilgenommen. Herr S.. habe es fehlerhaft unterlassen, die an der Schadensstelle verlaufenden Kabel in den Leitungsplan einzuzeichnen (vgl. B 1). Man habe sich auf die berufliche Qualifikation des Dipl-Ing. S.. verlassen dürfen. Auf mehrfache Nachfrage der G… & Co (Mitarbeiter E…) habe Hr. S.. versichert, dass an der späteren Schadensstelle keine Leitungen verlaufen würden. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Angaben hätten nicht bestanden. Man habe daraufhin den Leitungsplan v. Hr. S.. an die Beklagte übergeben und die Arbeiten frei gegeben.

Es werde bestritten, dass die Leitungsbrücke über den Kanal Stromkabel führe. Sie deute allenfalls einen Kabelverlauf in Richtung auf das Grundstück der H… GmbH an. Es handele sich um eine Rohrleitungs-Transportbrücke. Das Grundstück habe den Eindruck von Brachland gemacht. Die Spundwand, die eine anzunehmende Tiefe von 4-5m habe, habe gegen eine Kabelunterführung gesprochen.

Der Nebenintervenient zu 2), Dipl-Ing. S..S.. (zukünftig: Nebenintervenient S..), trägt vor, nicht mit der Erstellung eines Leitungsplanes beauftragt worden zu sein. Er habe lediglich Lagepläne für die Entwässerung und Höhen erstellen sollen, erstellt und übergeben. Diese Pläne seien erkennbar für die Frage der Erdleitungsverläufe – die z.T. offensichtlich im Nichts enden würden – ungeeignet.

Die komplexen Legenden der Leitungspläne von Versorgungsunternehmen seien in einen Lageplan nicht übertragbar. Es seien daher immer allein die Originalpläne maßgeblich.

Der Nebenintervenient S.. habe weder erklärt, an der späteren Schadensstelle verliefen definitiv keine Leitungen noch habe er die Fräsarbeiten freigegeben. Allein die Firma G… & Co habe die Klärung der Medienfreiheit im Baubereich übernommen. Diese Pflicht obliege grundsätzlich allein den Tiefbauunternehmen.

Im Übrigen macht der Nebenintervenient S.. geltend, an der Schadstelle habe im Mai noch gar nicht gebaut werden sollen. Für die Errichtung des Einlaufbauwerkes habe noch keine wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegen. Es habe vielmehr nur der Revisionsschacht R 11 gelegt werden sollen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.04.13 und Vernehmung der Zeugen N… und R… vom 15.11.13. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bl. 92 ff. und Bl. 178 ff.) ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Es handelt sich im hier vorliegenden Schadensfall um eine sog. „Drittschadenskonstellation“. Während die Klägerin den Schaden, aber keine vertraglichen Beziehungen zu den am Schadensfall beteiligten Unternehmen hat, ist die Beklagte zwar Beteiligte der den Bauarbeiten zu Grunde liegenden Verträge und könnte somit an sich vertragliche Schadenersatzansprüche aufgrund etwaiger Pflichtverletzungen von Vertragspartnern geltend machen. Die Beklagte hat durch diese Pflichtverletzungen jedoch keinen Schaden erlitten.

Derartige Konstellationen sollen nach dem Willen der ganz herrschenden Meinung nicht dazu führen, dass dem Schädiger dieses Auseinanderfallen von Schaden und Anspruch zu Gute kommt und ihn von der Haftungspflicht befreit. In Rechtsprechung und Literatur wurden deshalb in ähnlich gelagerten Fällen die Rechtsinstitute des „Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte“ bzw. der „Drittschadensliquidation“ herangezogen. Insoweit können allerdings Probleme entstehen, wenn die Vertragsparteien zu Lasten des Geschädigten die Haftung durch die vertraglichen Vereinbarungen auf den finanziell und versicherungsrechtlich am schwächsten abgesicherten Vertragsbeteiligten abgewälzt haben.

Ob die genannten Grundsätze hier entsprechend anzuwenden sein könnten und ggf. zu einem sachgerechten Ergebnissen führen würden, muss hier jedoch letztlich offen bleiben. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall weder vertragliche eigene Ansprüche (als geschützte Dritte) gegen die beteiligten Unternehmen/Unternehmer geltend gemacht, noch die Beklagte auf Abtretung etwaiger solcher Ansprüche verklagt.

Die Klägerin stützt ihre Klage vielmehr allein auf die deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage des §823 BGB. Diese Klage begründet. Die Beklagte haftet der Klägerin auf Ersatz des von ihr verursachten Schadens vom 06.05.13 an den Stromkabeln der Klägerin.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist unstreitig Eigentümerin der am 06.05.13 beschädigten Stromkabel. Soweit die den Schaden begründenden Rechnungen nicht an die Klägerin adressiert sind, hat diese durch die Vorlage der Anlage K 20 (Handelsregisterauszug) Ihre Rechtsnachfolgestellung ausreichend dargelegt.

Die Klägerin hat auch unstreitig durch eine Verletzungshandlung der Beklagten (Fräsarbeiten) einen Schaden an ihrem Eigentum erlitten.

2.

Die Beklagte ist den ihr im Rahmen der Haftung nach §823 BGB höchstpersönlich obliegenden Sorgfaltspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hat daher fahrlässig und damit schuldhaft das Eigentum der Klägerin beschädigt.

Soweit die Zivilkammer 22 des Landgerichts Hamburg die Verschuldensfrage anders beurteilt hat, ist dies für die hiesige Entscheidung ebenso wenig bindend, wie die strafrechtliche Beurteilung der Polizei. Die Zivilkammer 26 ist nach der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen, dass sich auf folgende Überlegungen stützt:

Unternehmen, die Tiefbauarbeiten ausführen, müssen mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen rechnen und sich sorgfältig über deren Lage vergewissern. Auf Aussagen bloßer Dritter dürfen sie sich grundsätzlich nicht verlassen (vgl. OLG Frankfurt, 10.02.06, 8 U 181/05). Allerdings können sie ihre Erkundigungs- und Sicherungspflicht auf zuverlässige Dritte übertragen. Der Tiefbauunternehmer darf daher auf von der Bauleitung überlassene Pläne grundsätzlich vertrauen. Ihm verbleiben jedoch dennoch eigene Kontroll- und Sicherungspflichten zur Vermeidung einer Beschädigung der Versorgungsleitungen (vgl. BGH 09.11.82, VI ZR 129/81), so dass ein Vertrauen auf die Pläne ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit veranlasst sind (vgl. OLG Celle 04.10.2000, 9 U 90/00).

Im vorliegenden Fall waren Zweifel an der Richtigkeit der von den Nebenintervenienten vorgelegten Pläne und deren Angaben veranlasst. Die Beklagte hätte daher vor Beginn der Fräsarbeiten den Verlauf der Kabel anhand der Originalpläne der Klägerin selbst nachprüfen müssen.

a)

Die Anlage B 2 enthält mit braunen Markierungen Angaben über verlaufende Erdleitungen auf den Grundstücken N… Str.. und. Insoweit ist einem braunen Schriftzug im rechten Bereich (mittlere Höhe) der Anlage B2 – entgegen der Einlassung des Nebenintervenienten S.. – auch zu entnehmen, dass es sich um Angaben aus einem Leitungsplan handeln soll. Auffallend ist jedoch, dass diese Leitungen im oberen Bereich der Anlage B2 beginnen, Richtung Süden verlaufen und dann jedoch offenbar an einem unbekannten Punkt hinter der Planbeschriftung – aber soweit erkennbar nach der Hochwasserspundwand – enden sollen. Unterhalb der Planbeschriftung sind jedenfalls keine weiteren Leitungen mehr eingezeichnet. Warum diese Leitungen vom Betriebsgelände der Klägerin auf ein offenes unbebautes Feld geleitet werden sollten, um dort ohne ersichtlichen Grund zu enden, ergibt sich aus dem Plan nicht. Die Nachfrage, wo und warum diese Leitungen dort verlaufen und wo und warum sie enden, drängt sich dem Betrachter des Planes auch bei nur oberflächlicher Ansicht aber auf. Die Klärung des Verbleibes der Leitungen zumindest durch eine einfache Nachfrage wäre von der Beklagten im Rahmen ihrer eigenen Kontrollpflichten zu erwarten gewesen. Das Unterlassen ist als fahrlässig einzustufen.

b)

Dies gilt umso mehr, als in ca. 100m Entfernung (süd-westliche Richtung) eine Leitungsbrücke über den Kanal verlief. Diese ist in dem Plan des Nebenintervenienten S.. offensichtlich nicht eingezeichnet. Dem Plan liegt somit erkennbar zu Tage, dass Leitungen bei der Planerstellung übersehen oder vernachlässigt wurden und der Plan daher unvollständig sein könnte.

Tatsächlich ist es zwar möglich, dass diese Leitungsbrücke von der Auftraggeberin oder sonstigen Dritten betrieben wird, gar keine Leitungen führt, die im Boden des Arbeitsbereiches weiterlaufen und die streitgegenständlichen Leitungen mit dieser Brücke gar nicht in Verbindung stehen. Diese Fragen sind jedoch unerheblich. Sobald der Verdacht von unerkannten / unberücksichtigter Leitungen – welcher Art auch immer – begründet ist, hätte die Beklagte weitere, eigene Nachforschungen vornehmen und sicher klären müssen, wo diese verlaufen und ob sie im Plan unberücksichtigt bleiben durften. Dies hat sie schuldhaft nicht getan.

Nicht nur denkbar sondern geradezu naheliegend war im Übrigen, dass dort Leitungen gerade des Umspannwerkes über den Kanal geleitet werden. Insoweit wäre eine Nachfrage, ob die im Plan teilweise eingezeichneten Leitungen, die wenig nachvollziehbar endeten, nicht vielleicht doch anderweitig weitergeführt würden, dringend geboten gewesen. Dies gilt umso mehr, als es relativ lebensfern erscheint, dass die Auftraggeberin (ein Containerunternehmen) von ihrem Betriebsgelände weg Leitungen für andere Unternehmen anbringt, während es sehr lebensnah erscheint, dass die Klägerin als Stromverteilerin Leitungen in alle Himmelsrichtungen verlegt haben könnte.

Ohne weitere Nachprüfung darauf zu vertrauen, dass es schon keine Stromleitungen des Umspannwerkes sein werden, die dort über die Brücke verlaufen, oder dass diese zumindest nicht im Arbeitsbereich verlaufen würden, war jedenfalls fahrlässig. Gleiches gilt, wenn die Leitungsbrücke gar nicht zur Kenntnis genommen worden sein sollte und deshalb keinen Anlass zur Nachfrage gegeben hat.

c)

Auch das sonstige Erscheinungsbild der näheren Umgebung hätte der Beklagten Anlass geben müssen, im Rahmen ihrer eigenen Kontrollpflichten Nachfragen zu stellen. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, es sei erkennbar gewesen, dass das Grundstück der eigentlichen Auftraggeberin für die Arbeiten verlassen wurde. Dass insoweit nachgefragt worden wäre, wem das Nachbargrundstück gehört, und ob insoweit ein Einverständnis eingeholt worden sei, konnte die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts weder im Termin noch danach darlegen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte vor Beginn der Arbeit insoweit überhaupt nicht gefragt hat, auf wessen Grund und Boden sie dort aufgrund welcher Einwilligungen ihre Arbeiten ausführt, obwohl ihr erkennbar war, dass es nicht das Grundstück der Auftraggeberin war. Ist aber nicht geklärt, ob der Grundstückeigentümer in die Planung eingebunden ist, muss mit versteckten, unvermuteten Hindernissen auf dem Grundstück gerechnet werden und die Kontrollpflichten erhöhen sich entsprechend.

d)

Auch durfte die Beklagte sich im hier vorliegenden Fall nicht auf die Auskunft der Nebenintervenientin G… & Co. blind verlassen, alles sei wie immer sorgfältig überprüft und die Trasse freigegeben. Dass die Beklagte insoweit mit der G… & Co. bereits seit Jahren erfolgreich und ggf. unfallfrei und verlässlich zusammenarbeitet, hilft ihr im hier vorliegenden Einzelfall nicht. Denn der planzeichnende Nebenintervenient S.. war nicht von der Nebenintervenientin G… & Co. ausgewählt worden. Er hat seinen Auftrag von der H… GmbH erhalten. Ob die G… & Co. überhaupt die berufliche Qualifikation des Nebenintervenienten S.. und vor allem auch dessen Zuverlässigkeit, finanzielle und berufshaftpflichtige Absicherung und damit dessen Vertrauenswürdigkeit ausreichend abgeklärt hat, hat die Beklagte nicht überprüft. Sie hat auch selbst solche Nachforschungen in Bezug auf Hr. S.. nicht betrieben, und sich somit blind, ohne weiter Kontrolle, auf die Angaben eines Dritten verlassen, mit dem sie zuvor erst einmal zusammen gearbeitet hatte. Dass dieser erste Auftrag ohne Schadensfall geblieben ist, ist noch keine verlässliche Beurteilungsgrundlage dahingehend, dass die Arbeit des Nebenintervenienten S.. regelmäßig einen zuverlässigen Standard erfüllt und nicht näher hinterfragt und kontrolliert werden muss.

e)

Auch dass die Beklagte den von der Klägerin vorgelegten Leitungsplan K5 für fehlerhaft und nicht aussagekräftig hält, befreit sie nicht von ihrer Haftung. Die Anlage K5 wurde von der Beklagten vor Beginn der Arbeiten nicht eingesehen. Sie soll nach dem Vortrag der Beklagten gar nicht im dem Leitzordner vor Ort auf der Baustelle gewesen sein. Sie kann daher weder ein kausales Vertrauen der Beklagten begründet noch ihr Verschulden ausgeschlossen haben.

Wenn die Beklagte die Anlage K5 eingesehen und sodann – wie jetzt – für widersprüchlich und unklar gehalten hätte, hätte sie die Arbeiten nicht beginnen dürfen und sich zunächst um aussagekräftigere, zweifelsfreiere Leitungspläne bemühen müssen. Dies hat sie nicht getan.

3.

Auf ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten kann sich die Beklagte nicht (mehr) berufen. Die Klägerin hat bestritten, davon informiert gewesen zu sein, dass die Arbeiten auf ihrem Grundstück vorgenommen werden sollten. Die Beklagte hat den Mitverschuldenseinwand erst am letzten Tag der Schriftsatzverlängerung und ohne Beweisangebot erhoben. Der Vortrag ist damit verspätet. Er hätte bei Zulassung eine Wiedereröffnung und sodann einen weiteren Beweisaufnahmetermin erforderlich gemacht und damit das Verfahren erheblich verzögert. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum die Beklagte den Mitverschuldenseinwand nicht bereits rechtzeitiger hätte erheben können.

4.

Die Klägerin hat den erlittenen Schaden der Höhe nach ausreichend dargelegt und bewiesen. Sie hat insoweit die ihr zugeleiteten Rechnungen mit erläuternden Anlagen vorgelegt.

Der Zeuge N…, der seit 1991 bei der Klägerin arbeitet und insoweit über ausreichende Berufserfahrung verfügt, hat den Schadensfall unmittelbar nach dessen Eintritt in Augenschein genommen. Auch Fotos von den ausgeführten Arbeiten, bevor die Schadensstelle wieder mit Erde bedeckt wurde, hat er gesehen. Er kann den Umfang der erforderlichen Arbeiten daher sachkundig beurteilen, auch wenn er die einzelnen Arbeitsausführungen vor Ort nicht überwacht und die Arbeitszettel nicht vor Ort überprüft und abgezeichnet hat. Er hat gegenüber dem Gericht glaubhaft bekundet, die in Rechnung gestellten Beträge erscheinen ihm angesichts des Schadensbildes plausibel. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, diese Angabe des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beklagte die Unverständlichkeit der vorgelegten Rechnungen gerügt hat, hat der Zeuge die Fragen des Gerichts nachvollziehbar beantwortet und Kürzel und Kennzeichen ausreichend ausführlich erklärt. Insoweit wird auf das Protokoll aus dem Termin vom 15.11.13 ergänzend Bezug genommen.

Der Zeuge hat ebenfalls angegeben, dass die Klägerin über keine eigenen Mitarbeiter für die Schadensbehebung mehr verfügt. Der Klägerin kann somit kein Vorwurf gemacht werden, sich insoweit Dritter bedient zu haben.

Ein Abzug neu für alt beim bloßen Austausch eines geringen Kabelteilstücks erscheint nicht sachgerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch dieses Teilstück die Lebensdauer des gesamten Kabels verlängern haben könnte. Zu Recht weist die Klägerin im Übrigen darauf hin, dass es vielmehr nicht unüblich sei, stattdessen noch von einer dauerhaften Wertminderung des Kabels in Höhe von 6% auszugehen (vgl. OLG Bremen 18.09.03, 2 U 78/02, BauR 2004, 1346), auf deren Geltendmachung hier jedoch verzichtet worden sei.

Es ist auch davon auszugehen, dass die angefallenen Kosten sachgerecht und angemessen sind. Die Beklagte hat diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben, sondern sich auf ein pauschales bestreiten beschränkt, dass insoweit unbeachtlich ist. Ein zweifaches Auftauchen der Position „Muffen“ hat die Klägerin plausibel damit erklärt, dass einmal das Material und einmal die Arbeitsleistung in Rechnung gestellt worden ist.

Da der Schadensfall ferner unter Zeitdruck behoben werden musste, um weitere Folgeschäden bei den betroffenen Stromabnehmern zu verhindern, kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie vor der Reparatur keine Kostenvoranschläge bei verschiedenen Auftragnehmern eingeholt hat, um den Schaden ggf. hierdurch zu verringern. Der 06.05.2011 war ein Freitag. Der Schaden musste am Wochenende behoben werden, was selbst eine nicht unerhebliche Überschreitung der üblichen Kosten – für deren Annahme hier aber kein Anhaltspunkt besteht – rechtfertigen würde.

Angesichts der Eilbedürftigkeit der Schadensbehebung erscheint auch die Auslagenpauschale von 25,00 € für Telefonkosten etc. als sachgerecht, § 287 ZPO.

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 288,286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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