Nachbesserungsanspruch erneute Verstopfung
AG Lübeck – Az.: 23 C 2116/18 – Urteil vom 09.01.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 259,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Werkleistungen wegen Arbeiten zur Beseitigung einer WC-Verstopfung vom 28.07.2017 ist nicht begründet.
Die am 28.07.2017 durchgeführten Arbeiten an der Schmutzwassergrundleitung im Objekt H. Straße in L. stellen eine Nachbesserungsarbeit aus dem vorangegangenen Auftrag vom 14.07.2017 dar. Bereits am 14.07.2017 waren Mitarbeiter der Klägerin mit einem Reparaturauftrag betraut zur Beseitigung einer akuten Verstopfung im Objekt H. Straße in L. Es stellte sich heraus, dass die Schmutzwassergrundleitung betroffen war. Diese wurde mechanisch und hydromechanisch gereinigt. Unstreitig trat am 28.07.2017 erneut eine Verstopfung auf, so dass die Klägerin mit der Beseitigung der erneuten Verstopfung beauftragt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen neuen Werkauftrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB, sondern vielmehr um eine Mängelbeanstandung aus dem vorangegangenen Auftrag vom 14.07.2017. Der Werkauftrag vom 14.07.2017 beinhaltete nicht nur eine kurzfristige Beseitigung der Durchlässigkeit des betroffenen Rohres, sondern eine nachhaltige, langfristige Beseitigung sämtlicher Ablagerungen und Gegenstände, die die Durchlässigkeit der Rohre beeinträchtigen. Wenn bereits nach 14 Tagen erneut eine Verstopfung in derselben Leitung auftritt, liegt es nahe, dass diese Rohrreinigungsmaßnahmen vom 14.07.2017 nicht mangelfrei erbracht wurden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen oder nachgewiesen, dass durch eine unsachgemäße Benutzung des WC’s im Zeitraum 14.07.2017 bis 28.07.2017 die neue Verstopfung entstanden ist. Hierauf hatte das Gericht bereits in der Ladung vom 19.11.2018 hingewiesen.
Bei den Reparaturmaßnahmen vom 28.07.2017 handelt es sich mithin um Nachbesserungsarbeiten aus dem Auftrag vom 14.07.2017 im Sinne der §§ 635 Abs. 1, 634 Ziffer 1 BGB.
Gemäß § 635 Abs. 2 BGB hat der Unternehmer, mithin die Klägerin, die hier dadurch entstandenen Aufwendungen, insbesondere Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.