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Werkvertrag über Fenster – Nichteinhaltung des vereinbarten Uf-Wertes

LG Krefeld 2 – Az.: 2 O 89/15 – Urteil vom 27.09.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.379,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.379,23 EUR seit dem 27.08.2015, sowie von 10.000,00 EUR seit dem 07.01.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Meisterbetrieb für Bauelemente. Er vertreibt Bauelemente wie Fenster, Haustüren, Rollläden und Markisen und baut diese ein. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen für schlüsselfertige Gebäude. Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Lieferung und Einbau von Fenstern und Türen in dem Objekt O-Straße x und xx in L. Der Kläger baute Fenster und Türen dort ein. Die Beklagte gleich eine a-conto-Rechnung über 18.700,00 EUR netto aus. Eine zweite a-conto-Rechnung vom 14.10.2014 über weitere 10.000,00 EUR war zunächst Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nachdem die Beklagte den Auftrag gekündigt hat und sich auf Mängel berief, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2015 eine Schlussrechnung (Bl. 194 ff. d. A.), die mit einem Schlussbetrag von 12.379,23 EUR endet. Wegen des Inhalts dieser Schlussrechnung wird auf die genannte Anlage Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.01.2015 rügte die Beklagte Mängel dergestalt, dass Glasabstandshalter in den Wärmeschutzgläsern verwendet würden und ausgetauscht werden müssten. Mit weiterem Schreiben vom 15.01.2015 rügte die Beklagte einen nicht montierte Außenrolladen. Ferner rügte sie mit weiterem Schreiben unter Fristsetzung auf den 21.08.2015, das sich eine Terrassentür nicht vollständig, d. h. nahezu 180 … öffnen lasse. Ferner rügte sie einen nichteingehaltenen Uf-Wert von 1,0 betreffend die Wärmeschutzverglasung.

Die Klägerin behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Terrassentür im Haus O-Straße xx konstruktionsbedingt einen Mittelpfeiler erhalten sollte. Die Tatsache, dass sich die Tür dort nicht auf 180 … öffnen lasse, entspreche dem Stand der Technik. Die eingebauten Fenster erreichten den vereinbarten Uf-Wert. Jedenfalls ergebe sich ein aus einer etwaigen Abweichung keine minderwertigen Fenster.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.379,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit von 2.379,23 EUR ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung sowie von 10.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2014 zu zahlen,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2014 zu zahlen.

Werkvertrag über Fenster - Nichteinhaltung des vereinbarten Uf-Wertes
(Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com)

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es ergebe sich hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten lediglich eine Summe von 31.079,23 EUR, gegenüber der – unstreitigen – Auftragssumme von netto 37.557,17 EUR seien zwei Vorbaurolladenkästen je 1.021,40 EUR, sowie zwei Haustüren zu jeweils 2.217,40 EUR nicht ausgeführt worden. Für die Mängelbeseitigung bzw. Mehraufwandskosten über die Fa. T. seien hinsichtlich der Vorbaurolladenkästen 395,20 EUR angefallen. Die Terrassentür im Haus xx lasse sich nicht vollständig öffnen. Die Mängelbeseitigungskosten betrügen 890,00 EUR. Im Haus x seien Wärmeschutzgläser auszutauschen, wofür 920,06 EUR aufzuwenden seien. Der Kläger habe bei den Kunststofffenstern ein falsches Rahmenprofil eingebaut, dass nicht den vereinbarten Uf-Wert von 1,0 habe, sondern von 1,1, weshalb eine näher berechnete Wertminderung in Höhe von 15.022,68 EUR bestehe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.10.2016.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsniederschrift vom 25.02.2016, das Sachverständigengutachten des Sachverständigen T. vom 26.04.2017 sowie die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen vom 31.08.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines geringen Teils der begehrten Zinsen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch in voller Höhe aus § 631 BGB i. V. m. den vertraglich getroffenen Vereinbarungen.

Soweit die Beklagte Mehrkosten für Vorbaurolladenkästen einwendet, fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag dazu, weshalb diese Kästen von einer Drittfirma teurer eingebaut werden mussten, als die von der Klägerin angeboten sein sollen. Die Klägerin hat zudem diese Vorbaurolladenkästen in ihrer Rechnung vom 24.08.2017 nicht abgerechnet. Soweit die Beklagte insofern Mehraufwand berechnet und hierzu lediglich auf die Rechnung der Fa. T. verweist, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert, worauf bereits die Klägerseite hingewiesen hat und weshalb es eines gerichtlichen Hinweises nicht mehr bedurfte.

Soweit die Beklagte rügt, dass die Terrassentür im Haus O-Str. xx einen Mittelpfeiler erhalten habe, so ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass dies einerseits konstruktionsbedingt nicht anders herstellbar war und andererseits die Beklagte wusste, dass die Konstruktion so erstellt werden würde. Hierzu hat die Zeugin G. bekundet, dass Gegenstand des Gesprächs vor Ort, in dem es um die Anlage der Terrassentür ging, war, dass diese Terrassentür dreiteilig gebaut werden solle. Entsprechend sei die Tür auch geliefert worden. Das Gericht hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Die Zeugin hat die Begebenheit überzeugend aus ihrer eigenen Erinnerung geschildert. Allein die Tatsache, dass es sich um die Tochter des Klägers handelt, führt nicht zu einer anderen Bewertung.

Gleichfalls ergibt sich kein Mangel daraus, dass sich eine Terrassentür nicht auf 180 … öffnen lässt. Bereits die Zeugin hat erklärt, dass sich generell konstruktionsbedingt solche Türen nicht auf 180 … öffnen lassen, weshalb hierüber explizit nicht gesprochen worden sei. Konstruktiv ergebe sich das daraus, dass rechts und links der Türen Stahlverstrebungen einzubauen seien, um die Stabilität eines solchen Glaselementes zu gewährleisten. Dies ergebe sich auch aus der Zeichnung Bl. 193 d. A.

Letztlich hat diese technischen Ausführungen der Zeugin der Sachverständige in vollem Umfange bestätigt, der gleichfalls ausgeführt hat, bei der Ausführung eines solchen Kopplungsprofiles, das nach den vorgelegten Unterlagen aus statischen Gründen erforderlich sei, stoße der Türflügel beim Öffnen konstruktionsbedingt bereits bei 100 … – 110 … Öffnungswinkel gegen das Profil und werde dort gestockt. Dementsprechend entspreche die Türanlage in ihrer Ausführung dem Stand der Technik.

Soweit die Beklagte wegen nichteingehaltenem Uf-Wert der Rahmenprofile von 1,0 Mängel reklamiert und eine Minderung verlangt, weil der vereinbarte Wärmedurchgangskoeffizient nicht eingehalten sei, hat sich auch dies bei der Beweisaufnahme nicht als – jedenfalls erheblicher- Mangel herausgestellt. Wie der Sachverständige hierzu ausgeführt hat, wurde ein Fensterelement des Herstellers V. eingebaut. Das Leistungsverzeichnis sehe einen UG-Wert von 1,0 vor, der sich auf die Glasscheiben an sich beziehe, während der Uf-Wert den Wärmedurchgangskoeffizienten des Rahmensystems betreffe. Allerdings führt dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nur zu einer so unerheblichen zusätzlichen Kostenbelastung, dass das Gericht hierin einen nur unerheblichen Mangel sieht, der Gewährleistungsansprüche nicht auslöst. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, ist maßgeblich letztlich der Gesamtwärmedurchgangskoeffizient des Fensters, der nur zu einem geringen Teil von dem verbauten Rahmensystem bestimmt wird. Er hat hierzu errechnet, dass max. etwa 7,2 Liter Heizöl bezogen auf die ganze Fensterfläche pro Jahr dementsprechend ca. 4,33 EUR jährlich an Mehrkosten anfallen. Zudem hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung erklärt, diese Ausführung der Fenster sei die Standardausführung von V. Fenstern. Eben diese V. Fenster waren allerdings nach der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestellt. Auch der Sachverständige vertrat die Auffassung, dass eine Heizölersparnis von 4,33 EUR pro Jahr zu vernachlässigen sei. Auch das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass sich eine Wertminderung nicht ergibt.

Lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der Zinsen war die Klage abzuweisen. Die Beklagte schuldet Zinsen aus 10.000,00 EUR erst seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.

Die Beklagte war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO nach dem Hauptantrag zu verurteilen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: bis 12.379,23 EUR

 

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